Darlehensrecht: Anforderungen an die Sittenwidrigkeit eines Darlehensvertrages

bei uns veröffentlicht am22.06.2010

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Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

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Zusammenfassung des Autors
Rechtsanwalt für Bankrecht und Kapitalmarktrecht - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
Das LG Coburg hat sich mit Urteil vom 06.04.2010, Az.:  22 O 193/09 mit der Frage der Sittenwidrigkeit eines Darlehensvertrages beschäftigt.

Eine Bank klagte den noch offenen Rest eines Darlehens in Höhe von über 28.000 Euro von ihrem Kunden ein. Der Kunde hatte sich im Jahr 2005 von der Bank über 40.000 Euro geliehen. Der beklagte Kunde meinte, der Bank stünde ein Zahlungsanspruch nicht zu, da er sich bei Vertragsschluss in einer Zwangslage befunden habe. Er habe den Vertrag nicht in Ruhe prüfen und in seine Muttersprache übersetzen lassen können. Außerdem sei er von Anfang an wirtschaftlich nicht in der Lage gewesen, das Darlehen vertragsgemäß zu bedienen. Die Bank wandte dagegen ein, dass ihr nicht bekannt gewesen sei, dass sich der Beklagte in einer Zwangslage befunden habe. Der Kunde sei wirtschaftlich auch zur Darlehensrückführung in der Lage gewesen und habe die vereinbarten Raten über ein Jahr hinweg ordnungsgemäß erbracht.

Das LG Coburg hat der Klage der Bank auf Rückzahlung des Darlehens stattgegeben.

Nach Auffassung des Landgerichts lag keine Sittenwidrigkeit bei der Darlehensgewährung vor.

Entgegen dem allgemeinen Sprachgebrauch komme es beim rechtlichen Begriff der Sittenwidrigkeit nicht auf eine Anstößigkeit im moralischen Sinne an, sondern allein auf die Frage der Hinnehmbarkeit der rechtsgeschäftlichen Gestaltung für die Rechtsordnung. Dazu habe die Rechtsprechung verschiedene Fallgruppen herausgebildet.

Die behauptete wirtschaftliche Überforderung des Beklagten lag hier nicht vor. Zum Zeitpunkt des Abschlusses des Darlehensvertrags stand der Beklagte in einem langjährigen und ungekündigten Arbeitsverhältnis, aus dem er regelmäßige Einkünfte erzielte. Erst später hatte der Kunde wegen eingetretener Zahlungsschwierigkeiten seine Ratenzahlungen eingestellt. Die klagende Bank konnte in diesem Fall auch beweisen, dass sie ihren Kunden auf die Möglichkeit einer Restschuldversicherung hingewiesen hatte. Dies hatte der beklagte Darlehensnehmer mit Hinweis auf seine sichere Arbeitsstelle ausdrücklich abgelehnt.

Außerdem war der Beklagte auf sein gesetzliches Widerrufsrecht hingewiesen worden. Nach Auffassung des Gerichts hätte der Beklagte die Widerrufsfrist nutzen können, um eine Überprüfung des Darlehensvertrages vorzunehmen und sich dann gegebenenfalls durch einen Widerruf von dem Vertrag zu lösen.

Das Urteil ist rechtskräftig.


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