Datenschutz: Vorratsdatenspeicherung in Großbritannien gekippt
published on 23/07/2015 12:12
Datenschutz: Vorratsdatenspeicherung in Großbritannien gekippt
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Im Eilverfahren wurde durch das britische Unterhaus das Notstandsgesetz „Data Retention and Investigatory Powers Act“ u.a. zur Legitimation der Vorratsdatenspeicherung beschlossen. Hintergrund war eine Entscheidung des EuGH, welcher sich darin kritisch zur Vorratsdatenspeicherung äußerte. Mit dem britischen Gesetz (kurz: „Dripa“) sollte trotz des EuGH-Beschlusses an der Vorratsdatenspeicherung in Großbritannien festgehalten werden.
Die darin enthaltenen Vorgaben zur Vorratsdatenspeicherung, so entschied nun der High Court, seien jedoch in Bezug auf die Zugriffsregeln nicht hinreichend bestimmt und verstoßen somit gegen EU-Recht. Zum einen sei nicht eindeutig, unter welchen konkreten Voraussetzungen die Sicherheitsbehörden auf Verbindungs- oder Standortdaten zugreifen können. Des Weiteren rügt das Gericht, dass ein solcher Zugriff laut Gesetz ohne Richtervorbehalt vorgesehen ist. Nichtsdestotrotz sprach sich der High Court nicht gänzlich gegen die Vorratsdatenspeicherung aus: Da er auch deren Nutzen für die Strafverfolgung sehe, räumt er dem britischen Gesetzgeber bis Ende März 2016 die Möglichkeit ein, neue Vorschriften mit konkreten Schutzvorkehrungen festzulegen.
Die darin enthaltenen Vorgaben zur Vorratsdatenspeicherung, so entschied nun der High Court, seien jedoch in Bezug auf die Zugriffsregeln nicht hinreichend bestimmt und verstoßen somit gegen EU-Recht. Zum einen sei nicht eindeutig, unter welchen konkreten Voraussetzungen die Sicherheitsbehörden auf Verbindungs- oder Standortdaten zugreifen können. Des Weiteren rügt das Gericht, dass ein solcher Zugriff laut Gesetz ohne Richtervorbehalt vorgesehen ist. Nichtsdestotrotz sprach sich der High Court nicht gänzlich gegen die Vorratsdatenspeicherung aus: Da er auch deren Nutzen für die Strafverfolgung sehe, räumt er dem britischen Gesetzgeber bis Ende März 2016 die Möglichkeit ein, neue Vorschriften mit konkreten Schutzvorkehrungen festzulegen.
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01/12/2022 14:30
"Facebook-Konten im Hackerforum für jeden öffentlich zugänglich!"
Diese Nachricht schockierte im letzten Jahr Millionen Facebook-Nutzer. Nun hat ein deutsches Gericht zu Gunsten eines Betroffenen geurteilt und sprach diesen 1000 Euro immateriellen Schadensersatz zu. Möglich ist das auf Grundlage von Art. 82 DGSVO, der einen Schadensersatzanspruch im Falle der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten normiert.
Neues Urteil:
Das Landgericht Paderborn hat mit Urteil vom 13.12.2022 entschieden, dass Facebook 500 Euro an einem, vom Datenleck betroffenen Facebook-Nutzer zahlen muss. Es ist bereits das zweite deutsche Gericht, dass Facebook zur Zahlung eines immateriellen Schadensersatzes wegen Verstoßes gegen die DSGVO verurteilt hat.
Weitere Urteile werden erwartet!
Sollten Sie ein Facebook-Konto seit 2021 oder länger besitzen, ist die Wahrscheinlichkeit groß, dass auch Sie Opfer des Datenlecks geworden sind. In diesem Fall steht Ihnen ein Schadensersatz zu.
Nehmen Sie Kontakt zu Streifler&Kollegen auf und lassen Sie sich fachkundig beraten.
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13/06/2018 13:22
Der Betreiber einer Facebook-Fanpage ist gemeinsam mit Facebook für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten der Besucher seiner Seite verantwortlich – BSP Rechtsnanwälte – Anwalt für Internetrecht Berlin
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23/12/2011 09:11
§ 13 I TMG schützt allein überindividuelle Belange, nicht aber Interessen einzelner Wettbewerber - KG vom 29.04.11 - Az: 5 W 88/11
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09/07/2015 10:42
Der Bundesgerichtshof (BGH) äußert sich zur unzulässigen Datenerhebung bei Minderjährigen.
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