DG Anlage Gesellschaft mbH - Anleger klagen

bei uns veröffentlicht am30.05.2007

Rechtsgebiete

Autoren

Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

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Zusammenfassung des Autors
DG-Fonds - Kapitalanlagerecht - geschlossene Immobilienfonds - Volksbanken - Raiffeisenbanken - Südwestbank

Die DG Anlagegesellschaft mbH und einige der dem Finanzverbund der Genossenschaftsbanken angehörenden Kreditinstitute werden von Anlegern auf Schadensersatz verklagt. Die Beteiligung an dem Immobilienfonds, der bereits in den 90er Jahren deutschlandweit eine große Anzahl von Anlegern geworben hat, wurde durch die Volks- und Raiffeisenbanken sowie die Südwestbank vertrieben. Als Treuhänder trat die DG-Bank - nunmehr die DZ-Bank - auf. Aufgrund der vielfach negativen Wertentwicklung der Immobilien hinterfragen nun immer mehr Anleger die Vertriebstätigkeit der Banken. Mitunter wurde bei der Anlageberatung keine ausreichende Aufklärung über die Besonderheit der geschlossenen Immobilienfonds geleistet. So wurde manchen Anlegern insbesondere das Risiko des drohenden Totalverlusts nicht hinreichend deutlich gemacht. Einige Anleger haben deshalb nun Klage gegen die an dem Vertrieb beteiligten Banken erhoben. Die Anlegerinitiative "Vertrauensschaden-Bank" berichtet auf ihrer Website www.vertrauensschaden-bank.de über die negativen Erfahrungen der Anleger. Eine der am Vertrieb beteilgten Banken wurde bereits vom Landgericht Schweinfurt - Az.: 23 O 1311/04 - rechtskräftig zur Leistung von Schadensersatz verurteilt.

Für die Frage, ob die Anleger Anspruch auf Schadensersatz haben, ist insbesondere von Bedeutung, welche Angaben beim Abschluss der Beteiligung gemacht wurden. Hier ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob der Anleger über die Risiken der Beteiligung ordnungsgemäß aufgeklärt wurde. Dabei können auch Details des Anlagegesprächs, wie etwa das vom Anleger geäußerte Interesse an einer sicheren Anlageform, wichtig sein. Die Tatsache, dass ein Emissionsprospekt übergeben wurde, besagt noch nicht, dass die Aufklärung umfassend und ordnungsgemäß erfolgt ist. So kann der Prospekt fehlerhafte oder lediglich zu ungenaue Angaben über die Investitionstätigkeit des Fonds und die entsprechenden Risiken enthalten. Aber auch wenn ein ordnungsgemäßer Prospekt übergeben wurde, muss der Anleger Gelegenheit haben, diesen ausführlich zu prüfen. Nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 21.03.2005 - Az.: II ZR 140/03 - reicht es nicht aus, wenn der Prospekt „nur anlässlich der Vertragsunterzeichnung ausschnittsweise erörtert worden ist, in seiner Gesamtheit als Mittel der Aufklärung also keine Verwendung gefunden hat" Daher stellt der Prospekt, wenn er erst am Zeichnungstag übergeben wurde, in der Regel allein kein ausreichendes Mittel der Aufklärung dar.

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