Die Ratingagentur Standard & Poors wird von einem Lehman – Anleger verklagt

bei uns veröffentlicht am22.06.2010

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Autoren

Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

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Zusammenfassung des Autors
Rechtsanwalt für Bankrecht und Kapitalmarktrecht - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
Die bundesweit erste Klage gegen eine amerikanische Ratingagentur wurde von der KWAG Kanzlei für Wirtschafts- und Anlagerecht vor dem Landgericht Frankfurt am Main eingereicht.  Der Kläger hatte im Jahr 2008 Lehman – Zertifikate zum Preis von 30.000 Euro gekauft. Der Kauf erfolgte wenige Tage vor dem Zusammenbruch von Lehman Brothers. Danach sind die Zertifikate wertlos geworden. Die Ratingagentur Standard & Poors (S&P) hat noch drei Tage vor der Lehman-Insolvenz an der Bewertung der Lehman Brothers Muttergesellschaft sowie der als Emittent auftretenden Tochtergesellschaft mit der Note „A+“ festgehalten. Auf dieses äußerst positive Rating wurde in den Verkaufsprospekten ausdrücklich hingewiesen. Mit der Note "A" wird dem Schuldner eine "starke Fähigkeit" bescheinigt, seine finanziellen Verpflichtungen zu erfüllen.

Die Tätigkeit von Ratingagenturen ist derzeit vom Gesetzgeber weitestgehend ungeregelt. Dennoch haben die Bewertungen erhebliche Auswirkungen auf den Finanzmarkt. Institutionelle und private Anleger vertrauen bei ihren Anlageentscheidungen auf die von den Emittenten werbewirksam eingesetzten positiven Ratingbewertungen. Derzeit sind die Grundlagen für die Bewertung und das Zustandekommen der Ratings intransparent. Die Agenturen vertrauen offensichtlich darauf, dass sie für falsche Beurteilungen praktisch nicht haften müssen, weil es schwierig ist, ihre Beurteilung nachträglich objektiv als unrichtig zu qualifizieren. Eindeutige gesetzliche Vorgaben für die Haftung der Agenturen fehlen. 

Nachdem sich in mehreren Fällen die Bewertungen der Rating – Agenturen nachträglich als zweifelhaft herausgestellt haben, wurde der Gesetzgeber auf diese Missstände aufmerksam. 

Mit Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Ratingagenturen wird durch den Europäischen Gesetzgeber künftig eine Regulierung der Tätigkeit der Ratingagenturen vorgenommen. Neben dem freiwilligen Verhaltenskodex der Internationalen Vereinigung der Wertpapieraufsichtsbehörden (IOSCO) unterliegen Ratingagenturen künftig einer Registrierungspflicht. Mit dem Antrag auf Registrierung erklären diese sich bereit, eine Vielzahl regulatorischer Anforderungen zu erfüllen. Im Falle der Zuwiderhandlung wird die Registrierung bzw. Zulassung entzogen. Für die Anerkennung von Ratings, die in Drittstaaten erstellt werden, wurde ein Anerkennungsmechanismus eingeführt. Die Ratingagenturen werden verpflichtet, dafür zu sorgen, dass Analysten maximal sieben Jahre dasselbe Unternehmen beurteilen dürfen. Zur Verbesserung der Transparenz müssen künftig alle relevanten Methoden, Modelle und generellen Annahmen offengelegt werden. Unbeauftragte Ratings müssen deutlich als solche gekennzeichnet werden. Es muss erkennbar sein, ob das betroffene Institut im Ratingprozess mitgewirkt hat und auf welchen Informationen das Rating beruht. Eine historische Performanceanalyse der Ratings muss bei einem zentralen Datenpool des Ausschusses der Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörden hinterlegt werden und von diesem in komprimierter Form veröffentlicht werden. Im Falle der Änderung von Methoden oder wesentlichen Parametern sind die betroffenen Ratings zu benennen und innerhalb von sechs Monaten zu überprüfen. Ratingkategorien für strukturierte Produkte müssen durch ein zusätzliches Symbol ergänzt werden. Stellen die Agenturen ein Rating ein, so müssen sie die Gründe dafür nennen.

Geschädigte Anleger von Lehman - Zertifikaten nehmen in erster Linie die beratenden Banken auf Schadensersatz in Anspruch. Gestützt werden diese Ansprüche auf fehlerhafte Anlageberatung. Eine obergerichtliche einheitliche Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu Lehman - Zertifikaten steht noch aus. Gerichte in erster und zweiter Instanz entscheiden bisher uneinheitlich. 

In einigen Begründungen der ergangenen Urteile wird zur Entlastung der Banken ausdrücklich darauf abgestellt, dass diese sich auf die positiven Bewertungen der Ratingagenturen verlassen durften. Die Banken wenden in diesem Zusammenhang ein, dass sie schon deshalb eine anleger- und anlagerechte Beratung vorgenommen haben, weil sie sich auf das positive Urteil der großen Rating-Agenturen verlassen durften. Dass das Rating für Lehman Brothers noch wenige Tage vor der Insolvenz noch äußerst positiv war, lässt zwangsläufig Zweifel an der damaligen Beurteilung durch die drei großen Rating-Agenturen aufkommen. Denn, wie sich aus der Insolvenz ergibt, hat sich Lehman Brothers bereits seit längerer Zeit in erheblichen wirtschaftlichen Schwierigkeiten befunden.

Es gibt bisher in der deutschen Rechtsprechung noch keine vergleichbaren Entscheidungen bezüglich der auf Schadensersatz in Anspruch genommene Ratingagenturen.  In Betracht kommt die Konstruktion eines Vertrages mit Schutzwirkungen zu Gunsten Dritter (der Anleger) zwischen den Rating-Agenturen und den Emittenten. Das ist rechtlich umstritten. In Betracht kommt auch die Inanspruchnahme der Ratingagenturen als Sachverständige aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen. Denn wer sich selbst öffentlich als Fachmann ausgibt, muss damit rechnen, dass von seiner Beurteilung Finanzentscheidungen abhängig gemacht werden. Ob die Ratingagenturen gegen eine Inanspruchnahme einwenden können, dass ihnen grundsätzlich ein bestimmter Ermessens- und Beurteilungsspielraum zusteht, bleibt abzuwarten.

Bisher in den USA geführte Klagen gegen Ratingagenturen wegen angeblich falscher Angaben beim Verkauf von hypothekenbesicherten Wertpapieren haben geringe Erfolgsaussichten. Ratingagenturen wurde vorgeworfen, nicht rechtzeitig vor Gefahren gewarnt zu haben und durch falsche Bewertungen an der Finanzkrise mit schuld zu sein. So haben die großen Ratingagenturen noch kurz vor Ausbruch der Krise Bestnoten für riskante Hypothekenpapiere vergeben. Da die Agenturen von den Emittenten der bewerteten Wertpapiere bezahlt werden, stehen diese naturgemäß in einem erheblichen Interessenkonflikt.


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