Die Zinsen sind auf einem historischen Tiefstand

bei uns veröffentlicht am12.02.2013

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Autoren

Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

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Zusammenfassung des Autors
Rechtsanwalt für Kapitalmarktrecht - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
Es gibt niedrige Bauzinsen, günstige Baufinanzierungen und Immobilienkredite. Viele Darlehensnehmer, meist mit einer festen Zinsbindung von 10 Jahren, möchten aus ihrer geschlossenen Immobilienfinanzierung aussteigen.

Ein solcher Ausstieg ist meist mit hohen Kosten verbunden. Die Banken sind teilweise berechtigt, eine Vorfälligkeitsentschädigung (hier Verknüpfung Vorfälligkeitsentschädigung) zu verlangen, die sich bis auf einen fünfstelligen Betrag belaufen kann. Um dieser zu entgehen, könnte jedoch die Möglichkeit gegeben sein, den geschlossenen Darlehensvertrag zu widerrufen. Oft werden Widerrufsbelehrungen verwendet, die undeutlich gestaltet und so formuliert sind, dass der Verbraucher unmöglich den Beginn der Widerrufsfrist erkennen kann. Rechtsfolge dessen ist, dass die Widerrufsfrist grundsätzlich nicht zu laufen beginnt. Der Bankkunde kann seinen Vertrag weiterhin widerrufen. Darüber hinaus darf die Bank bei einem ausgeübten Widerruf die Vorfälligkeitsentschädigung nicht in Rechnung stellen.


Diese Ansicht vertritt auch der Bundesgerichtshof:

Urteile

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Bundesgerichtshof Urteil, 09. Dez. 2009 - VIII ZR 219/08

bei uns veröffentlicht am 09.12.2009

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 219/08 Verkündet am: 9. Dezember 2009 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 15. Aug. 2012 - VIII ZR 378/11

bei uns veröffentlicht am 15.08.2012

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 378/11 Verkündet am: 15. August 2012 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR

Bundesgerichtshof Urteil, 01. Dez. 2010 - VIII ZR 82/10

bei uns veröffentlicht am 01.12.2010

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 82/10 Verkündet am: 1. Dezember 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja

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