Die Zinsen sind auf einem historischen Tiefstand
Es gibt niedrige Bauzinsen, günstige Baufinanzierungen und Immobilienkredite. Viele Darlehensnehmer, meist mit einer festen Zinsbindung von 10 Jahren, möchten aus ihrer geschlossenen Immobilienfinanzierung aussteigen.
Ein solcher Ausstieg ist meist mit hohen Kosten verbunden. Die Banken sind teilweise berechtigt, eine Vorfälligkeitsentschädigung (hier Verknüpfung Vorfälligkeitsentschädigung) zu verlangen, die sich bis auf einen fünfstelligen Betrag belaufen kann. Um dieser zu entgehen, könnte jedoch die Möglichkeit gegeben sein, den geschlossenen Darlehensvertrag zu widerrufen. Oft werden Widerrufsbelehrungen verwendet, die undeutlich gestaltet und so formuliert sind, dass der Verbraucher unmöglich den Beginn der Widerrufsfrist erkennen kann. Rechtsfolge dessen ist, dass die Widerrufsfrist grundsätzlich nicht zu laufen beginnt. Der Bankkunde kann seinen Vertrag weiterhin widerrufen. Darüber hinaus darf die Bank bei einem ausgeübten Widerruf die Vorfälligkeitsentschädigung nicht in Rechnung stellen.
Diese Ansicht vertritt auch der Bundesgerichtshof:
BGH, Urteil vom 09.12.2009 -VIII ZR 219/08
BGH, Urteil vom 15.08.2012, VIII ZR 378/11
BGH, Urteil vom 1.12.2010, VIII ZR 82/10.
Ein solcher Ausstieg ist meist mit hohen Kosten verbunden. Die Banken sind teilweise berechtigt, eine Vorfälligkeitsentschädigung (hier Verknüpfung Vorfälligkeitsentschädigung) zu verlangen, die sich bis auf einen fünfstelligen Betrag belaufen kann. Um dieser zu entgehen, könnte jedoch die Möglichkeit gegeben sein, den geschlossenen Darlehensvertrag zu widerrufen. Oft werden Widerrufsbelehrungen verwendet, die undeutlich gestaltet und so formuliert sind, dass der Verbraucher unmöglich den Beginn der Widerrufsfrist erkennen kann. Rechtsfolge dessen ist, dass die Widerrufsfrist grundsätzlich nicht zu laufen beginnt. Der Bankkunde kann seinen Vertrag weiterhin widerrufen. Darüber hinaus darf die Bank bei einem ausgeübten Widerruf die Vorfälligkeitsentschädigung nicht in Rechnung stellen.
Diese Ansicht vertritt auch der Bundesgerichtshof:
BGH, Urteil vom 09.12.2009 -VIII ZR 219/08
BGH, Urteil vom 15.08.2012, VIII ZR 378/11
BGH, Urteil vom 1.12.2010, VIII ZR 82/10.
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