Arbeitsrecht: Betriebliche Verfallfrist auch für Schaden bei Privatfahrt

bei uns veröffentlicht am05.12.2007
Zusammenfassung des Autors

BSP Rechtsanwälte - Anwältin für Arbeitsrecht Berlin

Der Schadenersatzanspruch des Arbeitgebers gegen denArbeitnehmer wegen Beschädigung des Firmenwagens während eines erlaubtenprivaten Abstechers bei der Rückkehr von einem auswärtigen Einsatz fällt untereine tarifvertragliche Verfallfrist für Ansprüche, die mit demArbeitsverhältnis in Verbindung stehen.  

Im Fall vor dem Landesarbeitsgericht (LAG)Berlin-Brandenburg hatte der Arbeitgeber versäumt, innerhalb von zwei MonatenKlage zu erheben (2. Stufe der Verfallfrist), nachdem es der Arbeitnehmerabgelehnt hatte, für den Schaden einzustehen (1. Stufe). Der Arbeitgeber bliebdaher auf dem Schaden sitzen, den der Arbeitnehmer am Fahrzeug verursachthatte. Begründung des LAG: Weil der Arbeitnehmer zuvor auswärts mit diesemFahrzeug vom Arbeitgeber eingesetzt gewesen war, bestünde trotz des privatenAbstechers noch ein arbeitsrechtlicher Zusammenhang. Der Tarifvertrag und diedarin enthaltene Verfallfrist seien deshalb zu beachten (LAGBerlin-Brandenburg, 6 Sa 1998/06).

 

Dieverkürzte Darstellung bedingt, dass eine vollständige Beschreibung derrelevanten Rechtslage hier nicht möglich ist und daher eineprofessionelle Beratung nicht ersetzt. Trotz sorgfältiger Bearbeitungbleibt eine Haftung ausgeschlossen.

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