Arbeitsrecht: Betriebliche Verfallfrist auch für Schaden bei Privatfahrt
Der Schadenersatzanspruch des Arbeitgebers gegen denArbeitnehmer wegen Beschädigung des Firmenwagens während eines erlaubtenprivaten Abstechers bei der Rückkehr von einem auswärtigen Einsatz fällt untereine tarifvertragliche Verfallfrist für Ansprüche, die mit demArbeitsverhältnis in Verbindung stehen.
Im Fall vor dem Landesarbeitsgericht (LAG)Berlin-Brandenburg hatte der Arbeitgeber versäumt, innerhalb von zwei MonatenKlage zu erheben (2. Stufe der Verfallfrist), nachdem es der Arbeitnehmerabgelehnt hatte, für den Schaden einzustehen (1. Stufe). Der Arbeitgeber bliebdaher auf dem Schaden sitzen, den der Arbeitnehmer am Fahrzeug verursachthatte. Begründung des LAG: Weil der Arbeitnehmer zuvor auswärts mit diesemFahrzeug vom Arbeitgeber eingesetzt gewesen war, bestünde trotz des privatenAbstechers noch ein arbeitsrechtlicher Zusammenhang. Der Tarifvertrag und diedarin enthaltene Verfallfrist seien deshalb zu beachten (LAGBerlin-Brandenburg, 6 Sa 1998/06).
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