Ehefähigkeitszeugnis: Informationen für ausländische Staatsbürger, die in Deutschland heiraten wollen

bei uns veröffentlicht am04.03.2007

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Rechtsanwalt

für Familien- und Erbrecht

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Zusammenfassung des Autors
Rechtsberatung zu Familienrecht und Erbrecht durch die Rechtsanwälte S&K in Berlin Mitte

Nach geltendem Recht muss ein ausländischer Staatsbürger, der in Deutschland heiraten will, ein so genanntes Ehefähigkeitszeugnis seines Heimatstaats beibringen. Hierin wird bestätigt, dass nach dem Recht dieses Staats kein Hindernis für eine Ehe besteht. Viele Staaten stellen diese Zeugnisse jedoch nicht oder nur eingeschränkt aus oder die Bescheinigung entspricht nicht den gesetzlichen Anforderungen. Daher können die Betroffenen unter bestimmten Voraussetzungen, die je nach Heimatstaat verschieden sind, von der Pflicht zur Vorlage eines Ehefähigkeitszeugnisses befreit werden. Für diese Entscheidungen sind die Präsidenten der Oberlandesgerichte zuständig.Den Befreiungsantrag kann das heiratswillige Paar allerdings nicht selbst stellen. Er wird vielmehr vom zuständigen Standesbeamten bei der Anmeldung zur Eheschließung entgegengenommen und dem Oberlandesgericht (OLG) zur Entscheidung vorgelegt. Heiratswillige Paare können sich vorab bereits durch die "Kölner Liste online" über die Voraussetzungen eines erfolgreichen Befreiungsantrags informieren. Diese Liste gliedert sich in Allgemeine Hinweise zum Verfahren für den Bezirk des OLG Köln und in ein alphabetisches Länderverzeichnis, in dem von "Ägypten" bis "Zypern" die je nach Heimatland unterschiedlichen Anforderungen an eine Befreiung näher dargestellt sind. Die "Kölner Liste online" kann ab sofort unter www.olg-koeln.nrw.de unmittelbar auf der Startseite ("Aktuelles") sowie über die Rubrik "Aufgaben" aufgerufen werden.



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