Ehescheidung: Verzicht auf das Trennungsjahr bei Kind von einem anderen Mann

published on 04/03/2007 23:11
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Author’s summaryOLG Frankfurt a.M., 1 WF 89/05 - Rechtsberatung zu Familienrecht und Erbrecht - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB

Der Umstand, dass die Ehefrau ein Kind von einem anderen Mann erwartet, kann eine Härtefallscheidung nach § 1565 Abs. 2 BGB rechtfertigen. Diese Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt a.M. bedeutet, dass in dem genannten Fall ausnahmsweise das eigentlich erforderliche Trennungsjahr nicht eingehalten werden müsse. Für den Ehemann bestehe nämlich ein in der Person seiner Ehefrau liegender Grund, der für ihn die Fortsetzung der Ehe als unzumutbare Härte darstelle. So sei nämlich sein Wunsch nach einer Scheidung vor Ablauf des Trennungsjahres nachvollziehbar. Er habe kein Interesse daran, als Vater eines Kindes zu gelten, dessen leiblicher Vater er tatsächlich nicht sei (OLG Frankfurt a.M., 1 WF 89/05).


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(1) Eine Ehe kann geschieden werden, wenn sie gescheitert ist. Die Ehe ist gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wiederherstellen. (2) Leben die Ehegatten
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(1) Eine Ehe kann geschieden werden, wenn sie gescheitert ist. Die Ehe ist gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wiederherstellen.

(2) Leben die Ehegatten noch nicht ein Jahr getrennt, so kann die Ehe nur geschieden werden, wenn die Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde.