Familienrecht: Zum schuldrechtlichen Versorgungsausgleich
AoLs
Authors
Der BGH hat in seinem Beschluss vom 30.11.16 (XII ZB 167/15) folgendes entschieden:
Behandelt eine Entscheidung zum öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich bei der Scheidung ein Anrecht auf betriebliche Altersversorgung zu Unrecht als noch nicht ausgleichsreif, so steht die Rechtskraft der Entscheidung einem späteren schuldrechtlichen Versorgungsausgleich nach der Scheidung nicht entgegen.
Tenor:
Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des 19. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Kammergerichts in Berlin vom 30. März 2015 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Kammergericht zurückverwiesen.
Beschwerdewert: 3.496 €
Gründe:
Die am 21. Mai 1974 geschlossene Ehe der Antragstellerin und des Antragsgegners wurde auf den am 28. Juni 1997 zugestellten Scheidungsantrag durch Urteil vom 20. Dezember 2006 geschieden. Zugleich wurde - unter anderem - der Versorgungsausgleich durchgeführt. Die Scheidung und die Entscheidung zum Versorgungsausgleich sind seit dem 17. April 2007 rechtskräftig. Beide Ehegatten hatten während der Ehezeit vom 1. Mai 1974 bis zum 31. Mai 1997 Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben. Im Wege des Splittings nach § 1587 b Abs. 1 BGB wurden vom Versicherungskonto des Ehemanns bei der Deutschen Rentenversicherung Bund Anwartschaften in Höhe von monatlich 339,83 €, bezogen auf das Ende der Ehezeit, auf das Versicherungskonto der Ehefrau ebenfalls bei der Deutschen Rentenversicherung Bund übertragen. Darüber hinaus verfügt der Ehemann über eine betriebliche Altersversorgung aufgrund einer Direktzusage seiner früheren Arbeitgeberin. Mit Beschluss vom 31. Januar 2006 wurde über deren Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet. Der hinsichtlich der betrieblichen Altersvorsorge an deren Stelle getretene Pensions-Sicherungs-Verein lehnte mit Bescheid vom 30. Oktober 2006 eine Eintrittspflicht ab. Er begründete dies damit, dass die Anwartschaft nach §§ 7 Abs. 2, 1 b Abs. 1, 30 f Abs. 1 BetrAVG nicht unverfallbar sei, weil die Versorgungszusage erst am 30. Januar 1989 erteilt und die gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 1 BetrAVG erforderliche von der Versorgungszusage umfasste Dauer von zehn Jahren bis zum Ausscheiden des Ehemanns aus dem Betrieb zum 31. Dezember 1998 nicht erreicht worden sei. Einen Ausgleich der betrieblichen Altersversorgung führte das Amtsgericht nicht durch und begründete dies unter anderem damit, dass betriebliche Anwartschaften des Ehemanns "derzeit nicht zu berücksichtigen" seien. Nach Rechtskraft dieser Entscheidung teilte der Pensions-Sicherungs-Verein dem Amtsgericht unter dem 9. November 2007 mit, er habe nach erneuter Prüfung seine Rechtsansicht geändert. Er gewährt dem Ehemann seit dem 1. September 2007 eine betriebliche Altersrente iHv monatlich 3.181,02 €. Im vorliegenden Verfahren, das im April 2014 eingeleitet worden ist, begehrt die Ehefrau eine schuldrechtliche Ausgleichsrente nach § 20 VersAusglG, hilfsweise hat sie die Abänderung der Ausgangsentscheidung beantragt. Das Amtsgericht hat ihren Antrag zurückgewiesen. Ihre Beschwerde ist erfolglos geblieben. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt sie ihr Begehren weiter.
Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.
Nach Auffassung des Beschwerdegerichts stellt die Ausgangsentscheidung keine Teilentscheidung dar. Eine solche habe ohnehin nur zu einem ergänzenden Versorgungsausgleich bei der Scheidung führen können und nicht zu dem von der Ehefrau beantragten schuldrechtlichen Versorgungsausgleich oder zu einem Abänderungsverfahren. Eine Teilentscheidung liege nicht deswegen vor, weil dem Amtsgericht das betriebliche Versorgungsanrecht des Ehemanns im Ausgangsverfahren bekannt gewesen sei und das Amtsgericht das Anrecht als "derzeit nicht zu berücksichtigen" qualifiziert habe. Das ergebe sich bereits aus der nach damaligem Recht auch für den Fall der schon bei der Ausgangsentscheidung vorliegenden Unverfallbarkeit des Anrechts in § 10 a Abs. 1 Nr. 2 VAHRG vorgesehenen Abänderungsmöglichkeit. Ein Anspruch auf schuldrechtliche Ausgleichsrente nach § 20 VersAusglG komme nicht in Betracht. Es fehle an einem dem schuldrechtlichen Ausgleich zugänglichen Anrecht, weil das Anrecht bereits in den Wertausgleich bei der Scheidung hätte einbezogen werden müssen. Der schuldrechtliche Versorgungsausgleich könne nicht die Funktion einer allgemeinen Auffangregelung haben. Wenn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs schon ein vergessenes Anrecht nicht im Nachhinein einbezogen werden könne, so gelte das erst recht für solche Anrechte, die zwar ermittelt worden, aber auf der Grundlage des damaligen Erkenntnisstandes unberücksichtigt geblieben seien. Die Anwartschaft sei seinerzeit tatsächlich ausgleichsreif gewesen. Ihrer Einbeziehung habe weder die Regelung des § 1587 a Abs. 3 Nr. 3 Satz 3 BGB entgegengestanden, noch könne die Aufgabe der Verweigerungshaltung des Pensions-Sicherungs-Vereins auf einem nachträglichen Eintritt der Unverfallbarkeit beruht haben. Denn die Betriebszugehörigkeit des Ehemanns habe zum 31. Dezember 1998 geendet, wobei es auch geblieben sei. Wäre das Anrecht des Ehemanns mit seinem Ausscheiden aus dem Unternehmen noch verfallbar gewesen, so wäre dieses selbst dann nicht insolvenzgesichert gewesen, wenn es nach der Insolvenzeröffnung unverfallbar geworden wäre. Ein zu Unrecht als verfallbar behandeltes Anrecht könne mit einem nicht ausgleichsreifen Anrecht nicht gleichgestellt werden, weil der schuldrechtliche Versorgungsausgleich dann die Funktion einer Auffangregelung zur nachträglichen Fehlerkorrektur erlangen würde. Den damaligen Verfahrensbeteiligten sei auch klar gewesen, dass die Situation einer Klärung hätte zugeführt werden können.
Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht in jeder Hinsicht stand. Die Ehefrau kann entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts hinsichtlich des Anrechts des Ehemanns auf betriebliche Altersversorgung die Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs nach § 20 VersAusglG verlangen.
Gemäß § 20 Abs. 1 VersAusglG hat die ausgleichsberechtigte Person einen Anspruch gegen die ausgleichspflichtige Person auf Zahlung des Ausgleichswerts als Rente, wenn die ausgleichspflichtige Person eine laufende Versorgung aus einem noch nicht ausgeglichenen Anrecht bezieht. Nach § 20 Abs. 2 VersAusglG ist der Anspruch fällig, wenn die ausgleichsberechtigte Person eine Versorgung im Sinne des § 2 VersAusglG bezieht oder die persönlichen Voraussetzungen eines Versorgungsbezugs wegen Alters oder Invalidität erfüllt. Diese Erfordernisse sind hinsichtlich der betrieblichen Altersversorgung des Ehemanns erfüllt. Insbesondere ist das Anrecht einem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich zugänglich. Ein solcher wird durch die im vorliegenden Fall getroffene Ausgangsentscheidung zum Versorgungsausgleich nicht ausgeschlossen.
Bei der betrieblichen Altersversorgung handelt es sich um ein noch nicht ausgeglichenes Anrecht im Sinne von § 20 Abs. 1 VersAusglG. Dem steht nicht entgegen, dass das Anrecht schon zum Zeitpunkt der Ausgangsentscheidung unverfallbar war und seinerzeit zu Unrecht nicht ausgeglichen wurde. Denn die Ausgangsentscheidung entfaltet insoweit keine den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich ausschließende Rechtskraftwirkung.
Nach der Rechtsprechung des Senats kommt allerdings, wie das Beschwerdegericht im Ausgangspunkt richtig gesehen hat, dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich keine generelle Auffangfunktion für im Ausgangsverfahren übersehene, vergessene oder verschwiegene Anrechte zu. Denn Gegenstand des Versorgungsausgleichsverfahrens sind alle bei Ehezeitende vorhandenen und dem Versorgungsausgleich grundsätzlich unterfallenden Versorgungsanwartschaften und -anrechte der Ehegatten. Aus der Natur des Versorgungsausgleichsverfahrens als Amtsermittlungsverfahren folgt, dass sämtliche vorhandene Anrechte Gegenstand des Verfahrens werden, unabhängig davon, ob sie von den Ehegatten mitgeteilt oder verschwiegen werden.
Etwas Anderes gilt dann, wenn es sich bei der Ausgangsentscheidung um eine Teilentscheidung handelt und das in Rede stehende Anrecht von der Regelung des Versorgungsausgleichs ausgenommen worden ist. Eine Teilentscheidung setzt nach der Rechtsprechung des Senats begrifflich voraus, dass sie bewusst ergangen ist.
Über den Fall der mit einer Teilentscheidung verbundenen gegenständlichen Beschränkung hinaus kann sich eine nur eingeschränkte Rechtskraftwirkung der Ausgangsentscheidung auch aus weiteren Gesichtspunkten ergeben. Das ist etwa der Fall, wenn hinsichtlich einzelner Anrechte noch keine endgültige Regelung getroffen werden sollte, weil die Anrechte noch nicht ausgleichsreif im Sinne von § 19 VersAusglG waren. In diesem Fall hat das Gericht die für Ausgleichsansprüche nach der Scheidung verbleibenden Anrechte nach § 224 Abs. 4 FamFG in der Begründung zu benennen, wobei den diesbezüglichen Ausführungen hinsichtlich des konkreten Inhalts eines späteren Ausgleichs allerdings keine konstitutive Wirkung zukommt. Im Gegensatz zu einem solchen - wirklich oder vermeintlich - noch nicht ausgleichsreifen Anrecht steht ein Versorgungsanrecht, hinsichtlich dessen ein Versorgungsausgleich nach dem Inhalt der Entscheidung aus anderen Gründen nicht stattfindet. Das ist etwa bei einer groben Unbilligkeit im Sinne von § 27 VersAusglG der Fall, welche gemäß § 224 Abs. 3 FamFG in der Beschlussformel festzustellen ist. Im Fall des § 224 Abs. 4 FamFG folgt demgegenüber aus den Entscheidungsgründen, dass eine abschließende Ausgleichsregelung insoweit nicht getroffen werden soll und diese mithin einem später durchzuführenden schuldrechtlichen Versorgungsausgleich nach §§ 20 ff. VersAusglG vorbehalten bleibt. Welchen konkreten Inhalt die Entscheidung insoweit aufweist, ist durch Auslegung zu ermitteln, die auch die Gründe der Ausgangsentscheidung einzubeziehen hat. Dabei ist insbesondere zu ermitteln, ob hinsichtlich des betreffenden Anrechts nach dem Inhalt der Ausgangsentscheidung ein Ausgleich endgültig oder nur vorübergehend nicht stattfinden soll. Ergibt sich aus der Ausgangsentscheidung, dass eine abschließende Regelung bezüglich eines Anrechts nicht getroffen werden sollte, so steht die Rechtskraft der Entscheidung einem späteren schuldrechtlichen Versorgungsausgleich nicht entgegen. Das gilt auch dann, wenn das Anrecht bereits ausgleichsreif war und die Ausgangsentscheidung daher fehlerhaft ist. Denn für den Umfang der materiellen Rechtskraft kommt es entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts nicht auf die Richtigkeit der Entscheidung an. Bei einem betrieblichen Versorgungsanrecht ist im Hinblick auf die Rechtskraftwirkung der Entscheidung folglich nicht ausschlaggebend, ob das Anrecht bereits ausgleichsreif war oder nicht. Denn die Rechtskraftwirkung ergibt sich maßgeblich aus der in der Entscheidung zum Ausdruck gekommenen Regelung, die in beiden Fällen weder darauf gerichtet ist, das betreffende Anrecht einem Ausgleich bei der Scheidung zuzuführen noch vom Versorgungsausgleich auszuschließen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts folgt etwas anderes auch nicht aus der Rechtsprechung des Senats zu in der Ausgangsentscheidung übergangenen Anrechten. Denn im Gegensatz zu einem vollständig übergangenen ausgleichsreifen Anrecht ergibt sich im Fall eines bei Scheidung offengehaltenen schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs schon aus der Ausgangsentscheidung selbst, dass diese insoweit nicht auf eine endgültige Regelung des Versorgungsausgleichs gerichtet ist. Dementsprechend führt die spätere Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs auch nicht zu einer Fehlerkorrektur der Ausgangsentscheidung, sondern steht mit deren Regelungsinhalt und der sich daraus ergebenden Rechtskraftwirkung im Einklang.
Diese Grundsätze gelten sowohl für die frühere als auch für die seit 1. September 2009 bestehende Rechtslage. Der Senat hat im Zusammenhang mit übergangenen Anrechten bereits ausgeführt, dass insoweit keine entscheidenden Unterschiede bestehen. Das gilt auch für die vorliegende Fallgestaltung.
Im vorliegenden Fall steht die im Scheidungsverfahren ergangene Entscheidung zum Versorgungsausgleich einem Ausgleich des betrieblichen Anrechts nach der Scheidung gemäß § 20 VersAusglG entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts nicht entgegen, auch wenn die heute vom Ehemann bezogene betriebliche Altersversorgung bereits bei Scheidung ausgleichsreif war. Das Beschwerdegericht ist allerdings noch zutreffend davon ausgegangen, dass die Ausgangsentscheidung des Amtsgerichts keine bloße Teilentscheidung war. Denn sowohl aus der Beschlussformel als auch aus den Gründen ergibt sich, dass die Folgesache Versorgungsausgleich abschließend entschieden werden sollte. Der Ausgangsentscheidung ist indessen im Hinblick auf das betriebliche Anrecht des Ehemanns dennoch nur eine beschränkte Rechtskraftwirkung beizumessen. Denn in den Gründen der Ausgangsentscheidung vom 20. Dezember 2006 ist ausgeführt, dass betriebliche Anwartschaften des Ehemanns "derzeit nicht zu berücksichtigen" seien. Der Pensions-SicherungsVerein habe mitgeteilt, dass eine Eintrittspflicht aus einer Insolvenzsicherung nicht bestehe, da der Ehemann die Voraussetzungen für den Erwerb einer unverfallbaren Anwartschaft auf Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung nicht erfüllt habe. Hiernach seien Anwartschaften aus einer betrieblichen Altersversorgung nicht in den Versorgungsausgleich einzustellen. Der Ehemann habe derzeit keine rechtlichen Schritte gegen den Pensions-Sicherungs-Verein eingeleitet, so dass die Voraussetzungen des § 628 Satz 1 Nr. 2 ZPO nicht vorlägen. Daraus ergibt sich nicht, dass die genannten Anwartschaften vom Versorgungsausgleich ausgeschlossen werden sollten. Zwar hat das Amtsgericht auch darauf abgehoben, dass der Pensions-Sicherungs-Verein mitgeteilt habe, eine Eintrittspflicht aus einer Insolvenzsicherung bestehe nicht, was darauf hindeuten könnte, dass jedenfalls ein gegen den Pensions-Sicherungs-Verein gerichtetes Anrecht als endgültig nicht entstanden betrachtet wurde. Auch zu dieser Frage hat das Amtsgericht aber letztlich nicht abschließend entschieden. Aus seiner weiteren Begründung, der Ehemann habe derzeit keine rechtlichen Schritte gegen den Pensions-Sicherungs-Verein eingeleitet, ergibt sich vielmehr, dass das Amtsgericht keine eigenständige Beurteilung der Rechtsfrage vorgenommen hat. Es hat sich die Rechtsauffassung des Pensions-Sicherungs-Vereins auch nicht zu eigen gemacht, sondern hat deren Richtigkeit und mithin die Frage der Verfallbarkeit des Anrechts letztlich offengelassen. Auch wenn das Amtsgericht damit die ihm obliegende rechtliche Prüfung nicht vollständig und damit fehlerhaft durchgeführt hat, folgt daraus keine über die mit der Entscheidung getroffenen Aussagen hinausgehende Rechtskraft. Der Entscheidung kommt somit hinsichtlich der betrieblichen Altersversorgung des Ehemanns nur insoweit Rechtskraftwirkung zu, als dass dieses im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich bei der Scheidung nicht auszugleichen war. Da das Bestehen eines auszugleichenden Anrechts hingegen vom Gericht letztlich ungeprüft geblieben ist und dementsprechend auch nicht endgültig ausgeschlossen werden sollte, steht die Entscheidung einem Ausgleich des betrieblichen Anrechts nach der Scheidung gemäß § 20 VersAusglG nicht entgegen.
Die angefochtene Entscheidung ist daher gemäß § 74 Abs. 5 FamFG aufzuheben. Die Sache ist nach § 74 Abs. 6 FamFG an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, weil sie noch nicht zur Endentscheidung reif ist. Für den nunmehr durchzuführenden schuldrechtlichen Versorgungsausgleich liegen insbesondere keine aktuellen Auskünfte zu den betrieblichen Anwartschaften des Ehemanns vor. Inwiefern das auszugleichende Anrecht bereits in die Ermittlung des für die gleiche Zeit geschuldeten nachehelichen Unterhalts einbezogen worden ist, wird gegebenenfalls im Rahmen von § 27 VersAusglG zu berücksichtigen sein.
moreResultsText
moreResultsText
Annotations
(1) Ist ein Anrecht nicht ausgleichsreif, so findet insoweit ein Wertausgleich bei der Scheidung nicht statt. § 5 Abs. 2 gilt entsprechend.
(2) Ein Anrecht ist nicht ausgleichsreif,
- 1.
wenn es dem Grund oder der Höhe nach nicht hinreichend verfestigt ist, insbesondere als noch verfallbares Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes, - 2.
soweit es auf eine abzuschmelzende Leistung gerichtet ist, - 3.
soweit sein Ausgleich für die ausgleichsberechtigte Person unwirtschaftlich wäre, - 4.
wenn es bei einem ausländischen, zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Versorgungsträger besteht oder - 5.
wenn sich bei einem Anrecht aus der betrieblichen Altersversorgung oder der privaten Altersvorsorge nach dem Ende der Ehezeit der Kapitalwert als maßgebliche Bezugsgröße und damit der Ausgleichswert verändert hat, weil die ausgleichspflichtige Person innerhalb der bisher bestehenden Leistungspflicht eine Versorgung aus dem Anrecht bezogen hat, und die ausgleichsberechtigte Person verlangt, dass das Anrecht vom Wertausgleich bei der Scheidung ausgenommen wird.
(3) Hat ein Ehegatte nicht ausgleichsreife Anrechte nach Absatz 2 Nr. 4 erworben, so findet ein Wertausgleich bei der Scheidung auch in Bezug auf die sonstigen Anrechte der Ehegatten nicht statt, soweit dies für den anderen Ehegatten unbillig wäre.
(4) Ausgleichsansprüche nach der Scheidung gemäß den §§ 20 bis 26 bleiben unberührt.
BUNDESGERICHTSHOF
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. November 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dose, die Richter Dr. Klinkhammer, Dr. NeddenBoeger und Guhling und die Richterin Dr. Krüger
beschlossen:
Gründe:
I.
- 1
- Die am 21. Mai 1974 geschlossene Ehe der Antragstellerin (im Folgenden : Ehefrau) und des Antragsgegners (im Folgenden: Ehemann) wurde auf den am 28. Juni 1997 zugestellten Scheidungsantrag durch Urteil vom 20. Dezember 2006 geschieden. Zugleich wurde – unter anderem – der Versorgungsausgleich durchgeführt. Die Scheidung und die Entscheidung zum Versorgungsausgleich sind seit dem 17. April 2007 rechtskräftig.
- 2
- Beide Ehegatten hatten während der Ehezeit vom 1. Mai 1974 bis zum 31. Mai 1997 (§ 1587 Abs. 2 BGB a.F.) Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben. Im Wege des Splittings nach § 1587 b Abs. 1 BGB wurden vom Versicherungskonto des Ehemanns bei der Deutschen Rentenversicherung Bund Anwartschaften in Höhe von monatlich 339,83 €, bezogen auf das Ende der Ehezeit, auf das Versicherungskonto der Ehefrau ebenfalls bei der Deutschen Rentenversicherung Bund übertragen.
- 3
- Darüber hinaus verfügt der Ehemann über eine betriebliche Altersversorgung aufgrund einer Direktzusage seiner früheren Arbeitgeberin. Mit Beschluss vom 31. Januar 2006 wurde über deren Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet. Der hinsichtlich der betrieblichen Altersvorsorge an deren Stelle getretene Pensions-Sicherungs-Verein lehnte mit Bescheid vom 30. Oktober 2006 eine Eintrittspflicht ab. Er begründete dies damit, dass die Anwartschaft nach §§ 7 Abs. 2, 1 b Abs. 1, 30 f Abs. 1 BetrAVG nicht unverfallbar sei, weil die Versorgungszusage erst am 30. Januar 1989 erteilt und die gemäß § 30 f Abs. 1 Nr. 1 BetrAVG erforderliche von der Versorgungszusage umfasste Dauer von zehn Jahren bis zum Ausscheiden des Ehemanns aus dem Betrieb zum 31. Dezember 1998 nicht erreicht worden sei.
- 4
- Einen Ausgleich der betrieblichen Altersversorgung führte das Amtsgericht nicht durch und begründete dies unter anderem damit, dass betriebliche Anwartschaften des Ehemanns „derzeit nicht zu berücksichtigen“ seien.
- 5
- Nach Rechtskraft dieser Entscheidung teilte der Pensions-SicherungsVerein dem Amtsgericht unter dem 9. November 2007 mit, er habe nach erneuter Prüfung seine Rechtsansicht geändert. Er gewährt dem Ehemann seit dem 1. September 2007 eine betriebliche Altersrente iHv monatlich 3.181,02 €.
- 6
- Im vorliegenden Verfahren, das im April 2014 eingeleitet worden ist, begehrt die Ehefrau eine schuldrechtliche Ausgleichsrente nach § 20 VersAusglG, hilfsweise hat sie die Abänderung der Ausgangsentscheidung beantragt. Das Amtsgericht hat ihren Antrag zurückgewiesen. Ihre Beschwerde ist erfolglos geblieben. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt sie ihr Begehren weiter.
II.
- 7
- Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.
- 8
- 1. Nach Auffassung des Beschwerdegerichts stellt die Ausgangsentscheidung keine Teilentscheidung dar. Eine solche habe ohnehin nur zu einem ergänzenden Versorgungsausgleich bei der Scheidung führen können und nicht zu dem von der Ehefrau beantragten schuldrechtlichen Versorgungsausgleich oder zu einem Abänderungsverfahren. Eine Teilentscheidung liege nicht deswegen vor, weil dem Amtsgericht das betriebliche Versorgungsanrecht des Ehemanns im Ausgangsverfahren bekannt gewesen sei und das Amtsgericht das Anrecht als „derzeit nicht zu berücksichtigen“ qualifiziert habe. Das ergebe sich bereits aus der nach damaligem Recht auch für den Fall der schon bei der Ausgangsentscheidung vorliegenden Unverfallbarkeit des Anrechts in § 10 a Abs. 1 Nr. 2 VAHRG vorgesehenen Abänderungsmöglichkeit.
- 9
- Ein Anspruch auf schuldrechtliche Ausgleichsrente nach § 20 VersAusglG komme nicht in Betracht. Es fehle an einem dem schuldrechtlichen Ausgleich zugänglichen Anrecht, weil das Anrecht bereits in den Wertausgleich bei der Scheidung hätte einbezogen werden müssen. Der schuldrechtliche Versorgungsausgleich könne nicht die Funktion einer allgemeinen Auffangregelung haben. Wenn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs schon ein vergessenes Anrecht nicht im Nachhinein einbezogen werden könne, so gelte das erst recht für solche Anrechte, die zwar ermittelt worden, aber auf der Grundlage des damaligen Erkenntnisstandes unberücksichtigt geblieben seien.
- 10
- Die Anwartschaft sei seinerzeit tatsächlich ausgleichsreif gewesen. Ihrer Einbeziehung habe weder die Regelung des § 1587 a Abs. 3 Nr. 3 Satz 3 BGB entgegengestanden, noch könne die Aufgabe der Verweigerungshaltung des Pensions-Sicherungs-Vereins auf einem nachträglichen Eintritt der Unverfallbarkeit beruht haben. Denn die Betriebszugehörigkeit des Ehemanns habe zum 31. Dezember 1998 geendet, wobei es auch geblieben sei. Wäre das Anrecht des Ehemanns mit seinem Ausscheiden aus dem Unternehmen noch verfallbar gewesen, so wäre dieses selbst dann nicht insolvenzgesichert gewesen, wenn es nach der Insolvenzeröffnung unverfallbar geworden wäre.
- 11
- Ein zu Unrecht als verfallbar behandeltes Anrecht könne mit einem nicht ausgleichsreifen Anrecht nicht gleichgestellt werden, weil der schuldrechtliche Versorgungsausgleich dann die Funktion einer Auffangregelung zur nachträglichen Fehlerkorrektur erlangen würde. Den damaligen Verfahrensbeteiligten sei auch klar gewesen, dass die Situation einer Klärung hätte zugeführt werden können.
- 12
- 2. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht in jeder Hinsicht stand.
- 13
- Die Ehefrau kann entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts hinsichtlich des Anrechts des Ehemanns auf betriebliche Altersversorgung die Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs nach § 20 VersAusglG verlangen.
- 14
- a) Gemäß § 20 Abs. 1 VersAusglG hat die ausgleichsberechtigte Person einen Anspruch gegen die ausgleichspflichtige Person auf Zahlung des Ausgleichswerts als Rente (schuldrechtliche Ausgleichsrente), wenn die aus- gleichspflichtige Person eine laufende Versorgung aus einem noch nicht ausgeglichenen Anrecht bezieht. Nach § 20 Abs. 2 VersAusglG ist der Anspruch fällig, wenn die ausgleichsberechtigte Person eine Versorgung im Sinne des § 2 VersAusglG bezieht oder die persönlichen Voraussetzungen eines Versorgungsbezugs wegen Alters oder Invalidität erfüllt.
- 15
- Diese Erfordernisse sind hinsichtlich der betrieblichen Altersversorgung des Ehemanns erfüllt. Insbesondere ist das Anrecht einem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich zugänglich. Ein solcher wird durch die im vorliegenden Fall getroffene Ausgangsentscheidung zum Versorgungsausgleich nicht ausgeschlossen.
- 16
- aa) Bei der betrieblichen Altersversorgung handelt es sich um ein noch nicht ausgeglichenes Anrecht im Sinne von § 20 Abs. 1 VersAusglG. Dem steht nicht entgegen, dass das Anrecht schon zum Zeitpunkt der Ausgangsentscheidung unverfallbar war und seinerzeit zu Unrecht nicht (teilweise) ausgeglichen wurde. Denn die Ausgangsentscheidung entfaltet insoweit keine den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich ausschließende Rechtskraftwirkung.
- 17
- (1) Nach der Rechtsprechung des Senats kommt allerdings, wie das Beschwerdegericht im Ausgangspunkt richtig gesehen hat, dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich keine generelle Auffangfunktion für im Ausgangsverfahren übersehene, vergessene oder verschwiegene Anrechte zu (Senatsbeschlüsse BGHZ 198, 91 = FamRZ 2013, 1548 Rn. 23 ff. und vom 25. Juni 2014 – XII ZB 410/12 – FamRZ 2014, 1614 Rn. 11). Denn Gegenstand des Versorgungsausgleichsverfahrens sind alle bei Ehezeitende vorhandenen und dem Versorgungsausgleich grundsätzlich unterfallenden Versorgungsanwartschaften und -anrechte der Ehegatten. Aus der Natur des Versorgungsausgleichsverfahrens als Amtsermittlungsverfahren folgt, dass sämtliche vorhandene Anrechte Gegenstand des Verfahrens werden, unabhängig davon, ob sie von den Ehegatten mitgeteilt oder verschwiegen werden (Senatsbeschlüsse BGHZ 198, 91 = FamRZ 2013, 1548 Rn. 26 und vom 25. Juni 2014 – XII ZB 410/12 – FamRZ 2014, 1614 Rn. 11).
- 18
- (2) Etwas anderes gilt dann, wenn es sich bei der Ausgangsentscheidung um eine Teilentscheidung handelt und das in Rede stehende Anrecht von der Regelung des Versorgungsausgleichs ausgenommen worden ist. Eine Teilentscheidung setzt nach der Rechtsprechung des Senats begrifflich voraus, dass sie bewusst ergangen ist (Senatsbeschlüsse BGHZ 198, 91 = FamRZ 2013, 1548 Rn. 27 f. und vom 25. Juni 2014 – XII ZB 410/12 – FamRZ 2014, 1614 Rn. 12 ff.).
- 19
- (3) Über den Fall der mit einer Teilentscheidung verbundenen gegenständlichen Beschränkung hinaus kann sich eine nur eingeschränkte Rechtskraftwirkung der Ausgangsentscheidung auch aus weiteren Gesichtspunkten ergeben. Das ist etwa der Fall, wenn hinsichtlich einzelner Anrechte noch keine endgültige Regelung getroffen werden sollte, weil die Anrechte noch nicht ausgleichsreif im Sinne von § 19 VersAusglG waren. In diesem Fall hat das Gericht die für Ausgleichsansprüche nach der Scheidung verbleibenden Anrechte nach § 224 Abs. 4 FamFG in der Begründung zu benennen, wobei den diesbezüglichen Ausführungen hinsichtlich des konkreten Inhalts eines späteren Ausgleichs allerdings keine konstitutive Wirkung zukommt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 29. März 1995 – XII ZB 156/92 – FamRZ 1995, 1481, 1482 und vom 26. Oktober 1994 – XII ZB 114/93 – FamRZ 1995, 293, 295; OLG Stuttgart FamRZ 2016, 56 f.; MünchKommFamFG/Stein 2. Aufl. § 224 Rn. 74; Johannsen /Henrich/Holzwarth Familienrecht 6. Aufl. § 224 FamFG Rn. 8). Im Gegensatz zu einem solchen – wirklich oder vermeintlich – noch nicht ausgleichsreifen Anrecht steht ein Versorgungsanrecht, hinsichtlich dessen ein Versorgungs- ausgleich nach dem Inhalt der Entscheidung aus anderen Gründen nicht stattfindet. Das ist etwa bei einer groben Unbilligkeit im Sinne von § 27 VersAusglG der Fall, welche gemäß § 224 Abs. 3 FamFG in der Beschlussformel festzustellen ist. Im Fall des § 224 Abs. 4 FamFG folgt demgegenüber aus den Entscheidungsgründen , dass eine abschließende Ausgleichsregelung insoweit nicht getroffen werden soll und diese mithin einem später durchzuführenden schuldrechtlichen Versorgungsausgleich nach §§ 20 ff. VersAusglG vorbehalten bleibt.
- 20
- Welchen konkreten Inhalt die Entscheidung insoweit aufweist, ist durch Auslegung zu ermitteln, die auch die Gründe der Ausgangsentscheidung einzubeziehen hat. Dabei ist insbesondere zu ermitteln, ob hinsichtlich des betreffenden Anrechts nach dem Inhalt der Ausgangsentscheidung ein Ausgleich endgültig oder nur vorübergehend nicht stattfinden soll.
- 21
- Ergibt sich aus der Ausgangsentscheidung, dass eine abschließende Regelung bezüglich eines Anrechts nicht getroffen werden sollte, so steht die Rechtskraft der Entscheidung einem späteren schuldrechtlichen Versorgungsausgleich nicht entgegen. Das gilt auch dann, wenn das Anrecht bereits ausgleichsreif war und die Ausgangsentscheidung daher fehlerhaft ist. Denn für den Umfang der materiellen Rechtskraft kommt es entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts nicht auf die Richtigkeit der Entscheidung an. Bei einem betrieblichen Versorgungsanrecht ist im Hinblick auf die Rechtskraftwirkung der Entscheidung folglich nicht ausschlaggebend, ob das Anrecht bereits ausgleichsreif war oder nicht. Denn die Rechtskraftwirkung ergibt sich maßgeblich aus der in der Entscheidung zum Ausdruck gekommenen Regelung, die in beiden Fällen weder darauf gerichtet ist, das betreffende Anrecht einem Ausgleich bei der Scheidung zuzuführen noch vom Versorgungsausgleich auszuschließen.
- 22
- Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts folgt etwas anderes auch nicht aus der Rechtsprechung des Senats zu in der Ausgangsentscheidung übergangenen Anrechten. Denn im Gegensatz zu einem vollständig übergangenen ausgleichsreifen Anrecht ergibt sich im Fall eines bei Scheidung offengehaltenen schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs schon aus der Ausgangsentscheidung selbst, dass diese insoweit nicht auf eine endgültige Regelung des Versorgungsausgleichs gerichtet ist. Dementsprechend führt die spätere Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs auch nicht zu einer Fehlerkorrektur der Ausgangsentscheidung, sondern steht mit deren Regelungsinhalt und der sich daraus ergebenden Rechtskraftwirkung im Einklang.
- 23
- (4) Diese Grundsätze gelten sowohl für die frühere als auch für die seit 1. September 2009 bestehende Rechtslage. Der Senat hat im Zusammenhang mit übergangenen (übersehenen, vergessenen oder verschwiegenen) Anrechten bereits ausgeführt, dass insoweit keine entscheidenden Unterschiede bestehen (Senatsbeschluss BGHZ 198, 91 = FamRZ 2013, 1548 Rn. 27 f.). Das gilt auch für die vorliegende Fallgestaltung.
- 24
- bb) Im vorliegenden Fall steht die im Scheidungsverfahren ergangene Entscheidung zum Versorgungsausgleich einem Ausgleich des betrieblichen Anrechts nach der Scheidung (schuldrechtlicher Versorgungsausgleich) gemäß § 20 VersAusglG entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts nicht entgegen , auch wenn die heute vom Ehemann bezogene betriebliche Altersversorgung bereits bei Scheidung ausgleichsreif war.
- 25
- Das Beschwerdegericht ist allerdings noch zutreffend davon ausgegangen , dass die Ausgangsentscheidung des Amtsgerichts keine bloße Teilentscheidung war. Denn sowohl aus der Beschlussformel als auch aus den Grün- den ergibt sich, dass die Folgesache Versorgungsausgleich abschließend entschieden werden sollte.
- 26
- Der Ausgangsentscheidung ist indessen im Hinblick auf das betriebliche Anrecht des Ehemanns dennoch nur eine beschränkte Rechtskraftwirkung beizumessen. Denn in den Gründen der Ausgangsentscheidung vom 20. Dezember 2006 ist ausgeführt, dass betriebliche Anwartschaften des Ehe- manns „derzeit nicht zu berücksichtigen“ seien. Der Pensions-SicherungsVerein habe mitgeteilt, dass eine Eintrittspflicht aus einer Insolvenzsicherung nicht bestehe, da der Ehemann die Voraussetzungen für den Erwerb einer unverfallbaren Anwartschaft auf Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung nicht erfüllt habe. Hiernach seien Anwartschaften aus einer betrieblichen Altersversorgung nicht in den Versorgungsausgleich einzustellen. Der Ehemann habe derzeit keine rechtlichen Schritte gegen den Pensions-Sicherungs-Verein eingeleitet, so dass die Voraussetzungen des § 628 Satz 1 Nr. 2 ZPO nicht vorlägen.
- 27
- Daraus ergibt sich nicht, dass die genannten Anwartschaften vom Versorgungsausgleich ausgeschlossen werden sollten. Zwar hat das Amtsgericht auch darauf abgehoben, dass der Pensions-Sicherungs-Verein mitgeteilt habe, eine Eintrittspflicht aus einer Insolvenzsicherung bestehe nicht, was darauf hindeuten könnte, dass jedenfalls ein gegen den Pensions-Sicherungs-Verein gerichtetes Anrecht als endgültig nicht entstanden betrachtet wurde. Auch zu dieser Frage hat das Amtsgericht aber letztlich nicht abschließend entschieden. Aus seiner weiteren Begründung, der Ehemann habe derzeit keine rechtlichen Schritte gegen den Pensions-Sicherungs-Verein eingeleitet, ergibt sich vielmehr , dass das Amtsgericht keine eigenständige Beurteilung der Rechtsfrage vorgenommen hat. Es hat sich die Rechtsauffassung des Pensions-Sicherungs- Vereins auch nicht zu eigen gemacht, sondern hat deren Richtigkeit und mithin die Frage der (Un-)Verfallbarkeit des Anrechts letztlich offengelassen.
- 28
- Auch wenn das Amtsgericht damit die ihm obliegende rechtliche Prüfung nicht vollständig und damit fehlerhaft durchgeführt hat, folgt daraus keine über die mit der Entscheidung getroffenen Aussagen hinausgehende Rechtskraft. Der Entscheidung kommt somit hinsichtlich der betrieblichen Altersversorgung des Ehemanns nur insoweit Rechtskraftwirkung zu, als dass dieses im öffentlich -rechtlichen Versorgungsausgleich bei der Scheidung nicht auszugleichen war. Da das Bestehen eines auszugleichenden Anrechts hingegen vom Gericht letztlich ungeprüft geblieben ist und dementsprechend auch nicht endgültig ausgeschlossen werden sollte, steht die Entscheidung einem Ausgleich des betrieblichen Anrechts nach der Scheidung gemäß § 20 VersAusglG nicht entgegen.
- 29
- b) Die angefochtene Entscheidung ist daher gemäß § 74 Abs. 5 FamFG aufzuheben. Die Sache ist nach § 74 Abs. 6 FamFG an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, weil sie noch nicht zur Endentscheidung reif ist.
- 30
- Für den nunmehr durchzuführenden schuldrechtlichen Versorgungsausgleich liegen insbesondere keine aktuellen Auskünfte zu den betrieblichen Anwartschaften des Ehemanns vor. Inwiefern das auszugleichende Anrecht be- reits in die Ermittlung des für die gleiche Zeit geschuldeten nachehelichen Unterhalts einbezogen worden ist, wird gegebenenfalls im Rahmen von § 27 VersAusglG zu berücksichtigen sein. Dose Klinkhammer Nedden-Boeger Guhling Krüger
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, Entscheidung vom 10.07.2014 - 144 F 6528/14 -
KG Berlin, Entscheidung vom 30.03.2015 - 19 UF 108/14 -
(1) Ein Anspruch gegen den Träger der Insolvenzsicherung nach § 7 besteht nur, wenn der Sicherungsfall nach dem Inkrafttreten der §§ 7 bis 15 eingetreten ist; er kann erstmals nach dem Ablauf von sechs Monaten nach diesem Zeitpunkt geltend gemacht werden. Die Beitragspflicht des Arbeitgebers beginnt mit dem Inkrafttreten der §§ 7 bis 15.
(2) Wenn die betriebliche Altersversorgung über eine Pensionskasse nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 durchgeführt wird, besteht ein Anspruch gegen den Träger der Insolvenzsicherung, wenn der Sicherungsfall nach dem 31. Dezember 2021 eingetreten ist. Die Beitragspflicht des Arbeitgebers, der betriebliche Altersversorgung über eine Pensionskasse nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 durchführt, beginnt im Jahr 2021; der Beitrag beträgt in diesem Jahr 3 Promille der Beitragsbemessungsgrundlage nach § 10 Absatz 3 Nummer 4. Zusätzlich zum Beitrag nach § 10 Absatz 2 Satz 1 wird für die betriebliche Altersversorgung nach Satz 2 für die Jahre 2022 bis 2025 ein Beitrag in Höhe von 1,5 Promille der Beitragsbemessungsgrundlage nach § 10 Absatz 3 Nummer 4 erhoben; die Beiträge sind zum Ende des jeweiligen Kalenderjahres fällig.
(3) Ist der Sicherungsfall nach Absatz 2 vor dem 1. Januar 2022 eingetreten, besteht ein Anspruch gegen den Träger der Insolvenzsicherung, wenn die Pensionskasse die nach der Versorgungszusage des Arbeitgebers vorgesehene Leistung um mehr als die Hälfte kürzt oder das Einkommen des ehemaligen Arbeitnehmers wegen einer Kürzung unter die von Eurostat für Deutschland ermittelte Armutsgefährdungsschwelle fällt. Leistungen werden nur auf Antrag und nicht rückwirkend erbracht; sie können mit Nebenbestimmungen versehen werden. Mit dem Antrag sind Unterlagen vorzulegen, die den Anspruch belegen. Die Kosten, die dem Träger der Insolvenzsicherung insofern entstehen, werden vom Bund übernommen; Einzelheiten werden in einer Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Träger der Insolvenzsicherung und dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen geregelt.
(4) Soweit die betriebliche Altersversorgung über einen Pensionsfonds durchgeführt wird, gelten für Sicherungsfälle, die vor dem 1. Januar 2022 eingetreten sind, die §§ 7, 8 und 9 in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung; für die Beitragsjahre 2020 bis 2022 können Arbeitgeber die Beitragsbemessungsgrundlage nach § 10 Absatz 3 Nummer 4 in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung ermitteln.
(5) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales untersucht 2026, ob die Beitragsbemessung nach § 10 Absatz 3 Nummer 4 bei betrieblicher Altersversorgung, die von Pensionskassen durchgeführt wird, weiterhin sachgerecht ist, insbesondere, ob die Höhe des Beitrags dem vom Träger der Insolvenzsicherung zu tragenden Risiko entspricht. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann Dritte mit dieser Untersuchung beauftragen.
(1) Bezieht die ausgleichspflichtige Person eine laufende Versorgung aus einem noch nicht ausgeglichenen Anrecht, so kann die ausgleichsberechtigte Person von ihr den Ausgleichswert als Rente (schuldrechtliche Ausgleichsrente) verlangen. Die auf den Ausgleichswert entfallenden Sozialversicherungsbeiträge oder vergleichbaren Aufwendungen sind abzuziehen. § 18 gilt entsprechend.
(2) Der Anspruch ist fällig, sobald die ausgleichsberechtigte Person
- 1.
eine eigene laufende Versorgung im Sinne des § 2 bezieht, - 2.
die Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht hat oder - 3.
die gesundheitlichen Voraussetzungen für eine laufende Versorgung wegen Invalidität erfüllt.
(3) Für die schuldrechtliche Ausgleichsrente gelten § 1585 Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie § 1585b Abs. 2 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.
(1) Anrechte im Sinne dieses Gesetzes sind im In- oder Ausland bestehende Anwartschaften auf Versorgungen und Ansprüche auf laufende Versorgungen, insbesondere aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus anderen Regelsicherungssystemen wie der Beamtenversorgung oder der berufsständischen Versorgung, aus der betrieblichen Altersversorgung oder aus der privaten Alters- und Invaliditätsvorsorge.
(2) Ein Anrecht ist auszugleichen, sofern es
- 1.
durch Arbeit oder Vermögen geschaffen oder aufrechterhalten worden ist, - 2.
der Absicherung im Alter oder bei Invalidität, insbesondere wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, Berufsunfähigkeit oder Dienstunfähigkeit, dient und - 3.
auf eine Rente gerichtet ist; ein Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes oder des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes ist unabhängig von der Leistungsform auszugleichen.
(3) Eine Anwartschaft im Sinne dieses Gesetzes liegt auch vor, wenn am Ende der Ehezeit eine für das Anrecht maßgebliche Wartezeit, Mindestbeschäftigungszeit, Mindestversicherungszeit oder ähnliche zeitliche Voraussetzung noch nicht erfüllt ist.
(4) Ein güterrechtlicher Ausgleich für Anrechte im Sinne dieses Gesetzes findet nicht statt.
(1) Bezieht die ausgleichspflichtige Person eine laufende Versorgung aus einem noch nicht ausgeglichenen Anrecht, so kann die ausgleichsberechtigte Person von ihr den Ausgleichswert als Rente (schuldrechtliche Ausgleichsrente) verlangen. Die auf den Ausgleichswert entfallenden Sozialversicherungsbeiträge oder vergleichbaren Aufwendungen sind abzuziehen. § 18 gilt entsprechend.
(2) Der Anspruch ist fällig, sobald die ausgleichsberechtigte Person
- 1.
eine eigene laufende Versorgung im Sinne des § 2 bezieht, - 2.
die Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht hat oder - 3.
die gesundheitlichen Voraussetzungen für eine laufende Versorgung wegen Invalidität erfüllt.
(3) Für die schuldrechtliche Ausgleichsrente gelten § 1585 Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie § 1585b Abs. 2 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.
(1) Ist ein Anrecht nicht ausgleichsreif, so findet insoweit ein Wertausgleich bei der Scheidung nicht statt. § 5 Abs. 2 gilt entsprechend.
(2) Ein Anrecht ist nicht ausgleichsreif,
- 1.
wenn es dem Grund oder der Höhe nach nicht hinreichend verfestigt ist, insbesondere als noch verfallbares Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes, - 2.
soweit es auf eine abzuschmelzende Leistung gerichtet ist, - 3.
soweit sein Ausgleich für die ausgleichsberechtigte Person unwirtschaftlich wäre, - 4.
wenn es bei einem ausländischen, zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Versorgungsträger besteht oder - 5.
wenn sich bei einem Anrecht aus der betrieblichen Altersversorgung oder der privaten Altersvorsorge nach dem Ende der Ehezeit der Kapitalwert als maßgebliche Bezugsgröße und damit der Ausgleichswert verändert hat, weil die ausgleichspflichtige Person innerhalb der bisher bestehenden Leistungspflicht eine Versorgung aus dem Anrecht bezogen hat, und die ausgleichsberechtigte Person verlangt, dass das Anrecht vom Wertausgleich bei der Scheidung ausgenommen wird.
(3) Hat ein Ehegatte nicht ausgleichsreife Anrechte nach Absatz 2 Nr. 4 erworben, so findet ein Wertausgleich bei der Scheidung auch in Bezug auf die sonstigen Anrechte der Ehegatten nicht statt, soweit dies für den anderen Ehegatten unbillig wäre.
(4) Ausgleichsansprüche nach der Scheidung gemäß den §§ 20 bis 26 bleiben unberührt.
(1) Endentscheidungen, die den Versorgungsausgleich betreffen, werden erst mit Rechtskraft wirksam.
(2) Die Endentscheidung ist zu begründen.
(3) Soweit ein Wertausgleich bei der Scheidung nach § 3 Abs. 3, den §§ 6, 18 Abs. 1 oder Abs. 2 oder § 27 des Versorgungsausgleichsgesetzes nicht stattfindet, stellt das Gericht dies in der Beschlussformel fest.
(4) Verbleiben nach dem Wertausgleich bei der Scheidung noch Anrechte für Ausgleichsansprüche nach der Scheidung, benennt das Gericht diese Anrechte in der Begründung.
Ein Versorgungsausgleich findet ausnahmsweise nicht statt, soweit er grob unbillig wäre. Dies ist nur der Fall, wenn die gesamten Umstände des Einzelfalls es rechtfertigen, von der Halbteilung abzuweichen.
(1) Endentscheidungen, die den Versorgungsausgleich betreffen, werden erst mit Rechtskraft wirksam.
(2) Die Endentscheidung ist zu begründen.
(3) Soweit ein Wertausgleich bei der Scheidung nach § 3 Abs. 3, den §§ 6, 18 Abs. 1 oder Abs. 2 oder § 27 des Versorgungsausgleichsgesetzes nicht stattfindet, stellt das Gericht dies in der Beschlussformel fest.
(4) Verbleiben nach dem Wertausgleich bei der Scheidung noch Anrechte für Ausgleichsansprüche nach der Scheidung, benennt das Gericht diese Anrechte in der Begründung.
(1) Bezieht die ausgleichspflichtige Person eine laufende Versorgung aus einem noch nicht ausgeglichenen Anrecht, so kann die ausgleichsberechtigte Person von ihr den Ausgleichswert als Rente (schuldrechtliche Ausgleichsrente) verlangen. Die auf den Ausgleichswert entfallenden Sozialversicherungsbeiträge oder vergleichbaren Aufwendungen sind abzuziehen. § 18 gilt entsprechend.
(2) Der Anspruch ist fällig, sobald die ausgleichsberechtigte Person
- 1.
eine eigene laufende Versorgung im Sinne des § 2 bezieht, - 2.
die Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht hat oder - 3.
die gesundheitlichen Voraussetzungen für eine laufende Versorgung wegen Invalidität erfüllt.
(3) Für die schuldrechtliche Ausgleichsrente gelten § 1585 Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie § 1585b Abs. 2 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.
(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft ist und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.
(2) Ergibt die Begründung des angefochtenen Beschlusses zwar eine Rechtsverletzung, stellt sich die Entscheidung aber aus anderen Gründen als richtig dar, ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.
(3) Der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts unterliegen nur die von den Beteiligten gestellten Anträge. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf die angefochtene Entscheidung nur geprüft werden, wenn die Mängel nach § 71 Abs. 3 und § 73 Satz 2 gerügt worden sind. Die §§ 559, 564 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.
(4) Auf das weitere Verfahren sind, soweit sich nicht Abweichungen aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts ergeben, die im ersten Rechtszug geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden.
(5) Soweit die Rechtsbeschwerde begründet ist, ist der angefochtene Beschluss aufzuheben.
(6) Das Rechtsbeschwerdegericht entscheidet in der Sache selbst, wenn diese zur Endentscheidung reif ist. Andernfalls verweist es die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und des Verfahrens zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung an das Beschwerdegericht oder, wenn dies aus besonderen Gründen geboten erscheint, an das Gericht des ersten Rechtszugs zurück. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Gerichts erfolgen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.
(7) Von einer Begründung der Entscheidung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.
Ein Versorgungsausgleich findet ausnahmsweise nicht statt, soweit er grob unbillig wäre. Dies ist nur der Fall, wenn die gesamten Umstände des Einzelfalls es rechtfertigen, von der Halbteilung abzuweichen.