Einlagensicherung
Wichtiger Bestandteil des Bankrechtes ist das Recht der Einlagensicherung. Es wird zwischen unmittelbarer Einlagensicherung und mittelbarer Einlagensicherung unterschieden.
Die mittelbare Einlagensicherung wird über die öffentlich-rechtlichen Regelungen des Kreditwesengesetzes (KWG) gewährleistet. Und zwar durch Eigenkapital- und Liquiditätsvorschriften für Kreditinstitute, sowie durch detaillierte Melde-, Berichts- und Auskunftspflichten der Kreditinstitute. Die Überwachung erfolgt durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin).
Die unmittelbare Einlagensicherung wird einerseits durch das Einlagensicherungsgesetztes und Anlegerentschädigungsgesetz (EAEG) im Rahmen eines gesetzlichen Mindestschutzes gewährleistet. Im Insolvenzfall werden, sobald die BaFin den Entschädigungsfall festgestellt hat, durch die Entschädigungseinrichtung 90% der Ansprüche erstattet, allerdings begrenzt auf maximal 20.000 €.
Daneben gehören viele Kreditinstitute einer freiwilligen Einlagensicherungseinrichtung an. Diese gewährleisten eine Absicherung der Kundengelder über den gesetzlichen Mindestrahmen hinaus. Hierauf weisen die Banken in ihren jeweiligen Allgemeinen Vertragsbedingungen (AGB) ausdrücklich hin. Im Einzelfall ist zu prüfen, welche Entschädigungseinrichtung zuständig ist und in welchem Verfahren Ansprüche geltend zu machen sind.
Gesichert sind Einlagen (das sind z.B. Kontoguthaben auf Girokonten, Sparguthaben, Termingelder und Sparbriefe) und Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften (das sind z.B. Ausschüttungen und Verkaufserlöse, nicht dagegen Wertpapiere und Depotinhalte).
Sonderregelungen gelten für öffentlich-rechtliche Sparkassen, Landesbanken und Landesbausparkassen sowie Genossenschaftsbanken, die einer institutssichernden Einrichtung angehören. Ziel dieser Einrichtung ist es, diese Kreditinstitute vor der Insolvenz zu bewahren und somit die Einlagen mittelbar zu sichern.
Im Sicherungsfall ist folgendes zu prüfen:
Die mittelbare Einlagensicherung wird über die öffentlich-rechtlichen Regelungen des Kreditwesengesetzes (KWG) gewährleistet. Und zwar durch Eigenkapital- und Liquiditätsvorschriften für Kreditinstitute, sowie durch detaillierte Melde-, Berichts- und Auskunftspflichten der Kreditinstitute. Die Überwachung erfolgt durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin).
Die unmittelbare Einlagensicherung wird einerseits durch das Einlagensicherungsgesetztes und Anlegerentschädigungsgesetz (EAEG) im Rahmen eines gesetzlichen Mindestschutzes gewährleistet. Im Insolvenzfall werden, sobald die BaFin den Entschädigungsfall festgestellt hat, durch die Entschädigungseinrichtung 90% der Ansprüche erstattet, allerdings begrenzt auf maximal 20.000 €.
Daneben gehören viele Kreditinstitute einer freiwilligen Einlagensicherungseinrichtung an. Diese gewährleisten eine Absicherung der Kundengelder über den gesetzlichen Mindestrahmen hinaus. Hierauf weisen die Banken in ihren jeweiligen Allgemeinen Vertragsbedingungen (AGB) ausdrücklich hin. Im Einzelfall ist zu prüfen, welche Entschädigungseinrichtung zuständig ist und in welchem Verfahren Ansprüche geltend zu machen sind.
Gesichert sind Einlagen (das sind z.B. Kontoguthaben auf Girokonten, Sparguthaben, Termingelder und Sparbriefe) und Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften (das sind z.B. Ausschüttungen und Verkaufserlöse, nicht dagegen Wertpapiere und Depotinhalte).
Sonderregelungen gelten für öffentlich-rechtliche Sparkassen, Landesbanken und Landesbausparkassen sowie Genossenschaftsbanken, die einer institutssichernden Einrichtung angehören. Ziel dieser Einrichtung ist es, diese Kreditinstitute vor der Insolvenz zu bewahren und somit die Einlagen mittelbar zu sichern.
Im Sicherungsfall ist folgendes zu prüfen:
- Erstens - um welche Anlageform handelt es sich?
- Zweitens - welche Sicherungseinrichtungen sind zuständig?
Gesetze
Gesetze
2 Gesetze werden in diesem Text zitiert
Artikel zu passenden Rechtsgebieten
Artikel zu Anlegerrecht