Elternunterhalt: Unterhaltspflichtigen Kindern muss Schonvermögen verbleiben
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Sollen Kinder zum Unterhalt für ihre Eltern herangezogen werden, müssen sie hierfür nicht ihr gesamtes Vermögen einsetzen. Um die eigene Altersvorsorge sicherzustellen, muss ihnen ein Schonvermögen verbleiben. Einschließlich entsprechender Versicherungen beträgt dieses rund 100.000 EUR.
Diese Klarstellung traf der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall einer Frau, deren Mutter in einem Pflegeheim lebte. Da die Mutter die Kosten hierfür nicht aus dem eigenen Einkommen decken konnte, bezog sie Sozialhilfe. Die Tochter erzielte ein geringes monatliches Einkommen und war daher aus ihren laufenden Einkünften nicht zur Zahlung von Elternunterhalt leistungsfähig.
Gleichwohl verlangte das Sozialamt von ihr eine Erstattung der gezahlten Sozialhilfe. Begründet wurde das damit, dass sie über ein Vermögen in Höhe von insgesamt rund 113.400 EUR verfügte, das in Lebensversicherungen, Wertpapieren, Gold und Schmuck sowie auf Girokonten angelegt war. Davon wollte die ledige und kinderlose Tochter eine angemessene Eigentumswohnung erwerben.
Der BGH entschied, dass die Tochter ihr Vermögen nicht für den Unterhaltsanspruch der Mutter einsetzen müsse. Das Vermögen diene der angemessenen eigenen Altersvorsorge. Zwar müsse ein Unterhaltspflichtiger im Rahmen des Verwandtenunterhalts grundsätzlich auch den Stamm seines Vermögens einsetzen. Einschränkungen ergeben sich nach Ansicht des BGH aber daraus, dass nach dem Gesetz auch sonstige Verpflichtungen des Unterhaltspflichtigen zu berücksichtigen seien. Zudem brauche er seinen eigenen angemessenen Unterhalt nicht zu gefährden. Er müsse seinen Vermögensstamm nicht verwerten, wenn ihn dies von fortlaufenden Einkünften abschneiden würde oder die Verwertung mit einem wirtschaftlich nicht mehr vertretbaren Nachteil verbunden wäre. Auch die Verwertung eines angemessenen, selbst genutzten Immobilienbesitzes könne regelmäßig nicht gefordert werden. Schließlich sei dem Unterhaltspflichtigen auch ein weiteres Vermögen zu belassen, das er für eine angemessene eigene Altersvorsorge vorgesehen habe. Auf die Art der Anlage komme es dabei nicht an. Es stehe dem Unterhaltspflichtigen frei, in welcher Weise er Vorsorge für sein Alter treffe. Die Höhe des insoweit zu belassenden Schonvermögens errechne sich wie folgt: Der Unterhaltspflichtige sei im Rahmen des Elternunterhalts berechtigt, neben den Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung bis zu fünf Prozent seines Bruttoeinkommens als zusätzliche private Altersversorgung aufzuwenden. Dann sei es nur konsequent, ihm auch ein Vermögen in der Höhe zu belassen, wie er es mit diesen Aufwendungen im Laufe eines Erwerbslebens ansparen könne. Diesen Betrag hat der BGH mit rund 100.000 EUR bemessen (BGH, XII ZR 98/04).
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