Energierecht: Biogasanlagenbetreiber erhält keine höhere Einspeisevergütung
Die Berufung der Klägerin gegen das am 16. April 2010 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Frankfurt (Oder), Az.: 12 O 324/09, wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
Die Klägerin verlangt als Erzeugerin von Biogas zur Herstellung von Wärme und Strom von der Beklagten für die Einspeisung von Strom in das Netz der Beklagten eine Vergütung. In diesem Zusammenhang wurden zwischen den Parteien Verträge über die Lieferung elektrischer Energie in das Netz der Beklagten geschlossen, und zwar im Jahre 2003, nachdem die Klägerin ein Blockheizkraftwerk mit einer Leistung von 250 kW Strom mit einem Fermenter errichtet hatte und im Jahre 2005 nach Errichtung von zwei weiteren Blockheizkraftwerken mit einer elektrischen Leistung von je 250 kW mit einem weiteren Fermenter. Insgesamt wurden damit drei Blockheizkraftwerke errichtet, die durch zwei Fermenter mit Biogas beschickt werden. Die Feststoffzufuhr erfolgt über einen gemeinsamen Feststoffdosierer. Die Anlagen werden durch eine Güllepumpe, die aus den gleichen Güllebehältern Gülle fördert und über eine gemeinsame Leitung mit Gülle versorgt und sie verwenden den gleichen Gärstoffrestbehälter. Grundlage des im Jahre 2005 geschlossenen Einspeisevertrages war eine Leistung von insgesamt 750 kW aus allen drei Blockheizkraftwerken. Seitdem vergütet die Beklagte die Klägerin für die Stromeinspeisung auf Grundlage dieses Vertrages, ausgehend vom Vorliegen einer Gesamtanlage. Erstmalig im Februar 2009 begehrte die Klägerin die Abrechnung für den eingespeisten Strom nach getrennten Rechnungen für die alte Anlage aus 2003 sowie für eine neue Anlage aus dem Jahre 2005. Die Parteien streiten im Wesentlichen über die Höhe der zu zahlenden Vergütung, wobei die Klägerin die Auffassung vertritt, dass die Einspeisung aus zwei voneinander getrennt zu bewertenden Anlagen erfolge und bei einer sich daraus ergebenden Abrechnung sich eine Mehrvergütung über die bisher von der Beklagten bezahlte Vergütung hinaus ergebe. Sie errechnet allein für das Jahr 2006 eine Mehrvergütung von 69.826,22 €, von der sie im Wege der Teilklage einen Betrag von 1.000,00 € geltend macht. Darüber hinaus macht sie für den Monat Januar 2009 eine weitere Vergütung in Höhe von 12.857,56 € geltend.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil der Einspeisevertrag vom 19.07.2005, auf dessen Grundlage die Beklagte die tatsächlich eingespeisten Strommengen abgerechnet habe, wirksam sei. Eine wirksame Anfechtung des Vertrages wegen Irrtums der Klägerin nach § 119 Abs. 2 BGB sei nicht gegeben und auch unter dem Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage gem. § 313 Abs. 2 BGB stehe der Klägerin keine weitere Vergütung zu. Schließlich sei der Vertrag auch nicht gem. § 4 Abs. 2 EEG 2009 i. V. m. § 134 BGB nichtig. Unter Berücksichtigung von § 3 Abs. 2 S. 1 EEG 2004 handele es sich rechtlich nur um eine Anlage; unter teleologischer Reduktion im Hinblick auf den Gesetzeszweck komme es entscheidend auf den wirtschaftlichen Zusammenhang der Investitionen an. Mehrere Anlagen, die in einem räumlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang betrieben werden, sollen als eine Anlage i. S. d. Norm gelten. Die Klägerin habe insgesamt Blockheizkraftwerke zu je 250 kW Leistung errichtet, die durch zwei Fermenter betrieben werden und auf demselben Grundstück errichtet wurden. Sie hätte aber stattdessen auch einen großen Fermenter und ein Blockheizkraftwerk beispielsweise mit einer Leistung von 1 mW bauen können und dies sei auch ohne Weiteres wirtschaftlich sinnvoller gewesen. Die nunmehr begehrte Aufteilung in zwei selbstständige Anlagen sei demgegenüber künstlich und werde auch erst im Nachhinein begehrt. Selbst wenn man allein auf den Wortlaut der Norm abstellen würde, handele es sich jedenfalls um eine Anlage gem. § 3 Abs. 2 S. 2 EEG 2004, denn die gemeinsame Güllebeschickung aus den gleichen Güllebehältern und die Verwendung des gleichen Gärrestebehälters gingen weit über das hinaus, was Gegenstand der Regelung sei. Auch für den Monat Januar 2009 stehe der Klägerin eine Vergütung nicht zu, denn wenn bereits nach den Vorschriften des EEG 2004 inhaltlich nur von einer Anlage auszugehen sei, sei dies erst recht unter Geltung des EEG 2009 nicht anders zu beurteilen, denn die Intention des Gesetzgebers bei der Novellierung des EEG sei gerade nicht eine Aufweichung der Begriffe und der Anwendungsbereiche gewesen, sondern dessen Verschärfung. § 19 EEG sei nicht lex specialis zu § 3 EEG 2009, sondern § 19 EEG sei irrelevant, soweit eine Prüfung des § 3 Nr. 1 EEG 2009 bereits ergebe, dass es sich um eine Anlage handele und dies sei hier der Fall.
Mit der Berufung meint die Klägerin, den Einspeisevertrag wirksam angefochten zu haben bzw. sei der Vertrag entsprechend § 313 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 BGB anzupassen. Schließlich sei nach dem Anlagebegriff des EEG von zwei Anlagen auszugehen und diese seien zu vergüten. Der Feststoffdosierer, die Gülleleitungen und -pumpen seien nicht technisch erforderlich, da sie die Biogasanlage nicht charakterisierten und ihr Einsatz nicht unmittelbar zur Stromproduktion erforderlich sei. Diese Einrichtungen würden daher nicht zu einer Verbindung der beiden Biogasanlagen führen. Soweit der Gärrestbehälter in der Gesetzesbegründung zum EEG 2009 als Einrichtung genannt werde, die zu einer Verbindung von mehreren Anlagen zu einer Gesamtanlage führe, führe diese Auslegung zu weit, da diese Behälter weder der Biogasproduktion noch der Stromproduktion dienen würden und der sich zwischen der Gesetzesbegründung und dem Gesetzestext ergebende Widerspruch sei aus Gründen der Rechtsklarheit zugunsten des Gesetzeswortlautes aufzulösen. Bei dem Feststoffdosierer und den Gülleleitungen handele es sich lediglich um vorgelagerte Transporttechnik, die in dieser Form nicht notwendig sei. Vielmehr könne die Beschickung auch auf andere Weise erfolgen. Die vorgelagerte Transporttechnik gehöre zu den Infrastruktureinrichtungen, da sie nicht unmittelbar der Stromerzeugung diene. Nach der seit 01.01.2009 geltenden Rechtslage sei nunmehr für den Vergütungsanspruch ausschließlich auf § 19 EEG 2009 abzustellen, dessen Voraussetzungen für die Annahme nur einer Anlage nicht gegeben seien.
Die Klägerin beantragt sinngemäß, das am 16.04.2010 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder),
Az.: 12 O 324/09, abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an sie 13.887,50 € zzgl. Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem erstrangigen Teilbetrag von 1.000,00 € für das Jahr 2006 und aus einem Betrag von 12.887,50 € für Januar 2009 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie meint, die Berufung sei bereits unzulässig, weil die Berufungsbegründung nicht den Anforderungen des § 520 Abs. 3 ZPO gerecht werde, da sich die Berufungsbegründung ungeachtet ihres Umfangs im Wesentlichen nicht mit den Ausführungen des Landgerichts befasse, sondern sich weitgehend aus Textbausteinen sowie Schriftsätzen aus anderen Rechtsstreitigkeiten zusammensetze. Im Übrigen verteidigt die Beklagte das angefochtene Urteil.
Die Berufung ist zulässig. Sie wurde insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und auch fristgerecht begründet (§§ 516, 517, 519, 520 Abs. 1, 2 ZPO). Die Berufungsbegründung genügt auch noch den Anforderungen des § 520 Abs. 3 ZPO. Nach dieser Vorschrift muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich nach Ansicht des Berufungsklägers die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt. Dazu gehört eine aus sich heraus verständliche Angabe, welche bestimmten Punkte des angefochtenen Urteils der Berufungskläger bekämpft und welche Gründe er ihnen entgegensetzt, wobei die Darstellung auf den Streitfall zugeschnitten sein muss. Diesen Anforderungen wird die Berufungsbegründungsschrift der Klägerin gerecht. Zwar ist der Beklagten zuzustimmen, dass die Berufungsbegründung überwiegend aus einer - überflüssigen - Wiederholung des Vortrages aus erster Instanz besteht, der zum Teil wörtlich in die Berufungsbegründung eingefügt wurde. Andererseits lässt die Berufungsbegründung den Inhalt der angefochtenen Entscheidung nicht gänzlich außen vor, sondern es werden ansatzweise die Feststellungen des Landgerichts sowohl zur Irrtumsproblematik als auch zum Anlagenbegriff nach dem EEG in Frage gestellt und es wird dargelegt, aus welchen Gründen der Auffassung des Landgerichts nicht gefolgt wird. Die tragenden Erwägungen der landgerichtlichen Entscheidung werden an einigen Stellen durchaus aufgegriffen, indem eine fehlerhafte Auslegung des Anlagenbegriffs des EEG 2004 und EEG 2009 gerügt wird und Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung werden u. a. auch damit begründet, dass Tatsachenvortrag der Klägerin übergangen worden sei und von einer unzureichenden Beweiswürdigung durch das Landgericht auszugehen sei. In diesem Zusammenhang enthält die Berufungsbegründung nicht nur allgemeine, am vorliegenden Fall vorbeigehende Ausführungen, sondern die Besonderheiten der hier maßgeblichen Biogasanlage werden berücksichtigt und bewertet, so dass die Ausführungen auch auf den Streitfall zugeschnitten sind.
In der Sache hat die Berufung jedoch keinen Erfolg. Der Klägerin stehen Ansprüche auf eine weitergehende Vergütung weder für das Jahr 2006, noch für Januar 2009 zu.
Maßgebend für die Beantwortung der Frage, ob der Klägerin die von ihr verlangte Mehrvergütung zusteht, sind die Regelungen des EEG, ohne dass es dabei auf die letztlich vom Landgericht aufgeworfene Frage ankommt, ob der Vertrag seitens der Klägerin angefochten wurde oder nicht oder ob eine Vertragsanpassung nach § 313 Abs. 2 BGB in Betracht kommt. Geht man vom Vorliegen eines wirksamen Vertrages aus, so ergibt sich aus Ziffer 9.1 des Vertrages vom 19.07.2005, dass die Mindestvergütung gemäß dem EEG zu zahlen ist. Nach Ziffer 9.3 sollte eine Anpassung der zu zahlenden Entgelte erfolgen, wenn sich diese aus rechtlichen Gründen nachträglich als anpassungsbedürftig erweisen. Diese Regelungen sind in Verbindung mit den Vergütungsbestimmungen des EEG mithin Grundlage für eine etwaige zu zahlende Mehrvergütung. Sollte der Vertrag in seiner Gesamtheit oder hinsichtlich einzelner Bestimmungen nichtig sein, sei es aufgrund einer Anfechtung oder unter Heranziehung des § 134 BGB i. V. m. § 4 Abs. 2 EEG 2009, stellt § 12 Abs. 1 EEG 2004 klar, dass das EEG als gesetzliches Schuldverhältnis zu verstehen ist, aus dem sich Ansprüche auch ohne Abschluss eines Vertrages ergeben können. Mithin bestimmt sich so oder so die seitens der Beklagten zu zahlende Vergütung nach den Grundsätzen des EEG, so dass die Klägerin auch durchaus folgerichtig in der Klageschrift ihren Anspruch für das Jahr 2006 direkt aus § 8 EEG 2004 hergeleitet hat. Entscheidend ist damit allein, ob sich die nach dem EEG zu zahlende Vergütung am Vorliegen einer Gesamtanlage oder entsprechend dem Klägervortrag an zwei Anlagen orientiert.
In Bezug auf die Vergütung für das Jahr 2006, hinsichtlich derer die Klägerin nur einen erstrangigen Teilbetrag in Höhe von 1.000,00 € geltend macht, ist auf den Anlagebegriff des § 3 Abs. 2 S. 1, 2 EEG 2004 abzustellen. Soweit gem. § 66 EEG 2009 die Regelungen aus dem neuen EEG auch auf vorangegangene Inbetriebnahmen anzuwenden sind, bedeutet dies, dass die in § 66 EEG 2009 nicht genannten neuen Vorschriften zwar insoweit rückwirkende Kraft entfalten, als sie auch auf vor dem 01.01.2009 in Betrieb genommene Biomasseanlagen Anwendung finden. In der Vergangenheit begründete Schuldverhältnisse werden aber nur für die Zukunft abgeändert, d. h. sie wirken sich vergütungsrechtlich erst ab dem 01.01.2009 aus.
Entgegen der Auffassung des Landgerichts steht dem Begehren der Klägerin nicht bereits § 3 Abs. 4 2. Halbs. EEG 2004 entgegen. Unabhängig davon, ob auch die hierfür erforderlichen Voraussetzungen im Falle des Vorliegens (nur) einer Anlage gegeben sind, hindert dies nicht die Annahme, dass es sich hier gleichwohl nach dem Anlagebegriff des EEG um zwei Anlagen handeln könnte. Dieser Fall ist von einer wesentlichen Erneuerung i. S. v. § 3 Abs. 4 EEG abzugrenzen. Der Begriff der wesentlichen Erneuerung entscheidet darüber, ob eine Anlage nach einer Erneuerungsmaßnahme als neue Anlage behandelt wird oder nicht. Ist wesentlich erneuert worden, gilt sie als neu in Betrieb genommen und der Vergütungszeitraum beginnt neu zu laufen mit geänderten Vergütungssätzen. Ob hier der Fall einer solchen wesentlichen Erneuerung vorliegt oder die Erweiterung der Anlage möglicherweise dazu geführt hat, dass eine zweite Anlage entstanden ist mit den sich daraus ergebenden Folgen für die Bemessung der Vergütung ist hier gerade die entscheidende Frage, die nicht durch § 3 Abs. 4 2. Halbs. EEG 2004 beantwortet werden kann.
Dass es sich im vorliegenden Fall um nur eine Anlage handelt folgt für den Anspruch betreffend das Jahr 2006 aus § 3 Abs. 2 S. 2 EEG 2004. Demgegenüber ist vom Vorliegen eines Falles des § 3 Abs. 2 S. 1 EEG 2004 entgegen der Ansicht des Landgerichts nicht auszugehen. Eine Anlage im Sinne letztgenannter Norm ist jede selbstständige technische Einrichtung zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien und nach der Fiktion des § 3 Abs. 2 S. 2 EEG 2004 gelten mehrere Anlagen zur Erzeugung von Strom aus gleichartigen erneuerbaren Energien, die mit gemeinsamen für den Betrieb technisch erforderlichen Einrichtungen oder baulichen Anlagen unmittelbar verbunden sind, grundsätzlich als eine Anlage, wobei als nicht für den Betrieb technisch erforderlich „insbesondere“ aufgeführt werden Wechselrichter, Wege, Netzanschlüsse, Mess-, Verwaltungs- und Überwachungseinrichtungen. Mit diesen Regelungen soll eine Umgehung der für die Vergütungshöhe geltenden Leistungsschwellen durch Aufteilung in kleinere Einheiten verhindert werden. Letzterer Gesichtspunkt führt aber hier nicht zur Notwendigkeit einer Geltung erhaltenden Reduktion des § 3 Abs. 2 S. 1 EEG 2004 mit der Folge, dass schon deshalb vom Vorliegen nur einer Anlage ausgegangen werden kann. Richtig ist, dass die Bundesregierung in der Begründung zur Einführung des EEG 2009 darauf hingewiesen hat, dass über die Fiktion des § 3 Abs. 2 S. 2 EEG 2004 hinaus auch dann von einer rechtsmissbräuchlichen Umgehung der Leistungsklassen auszugehen sei, wenn zwar keine gemeinsamen für den Betrieb technisch erforderlichen Einrichtungen vorliegen oder die Module nicht mit baulichen Anlagen unmittelbar verbunden sind, aber ein vernünftiger Anlagenbetreiber, der die gesamtwirtschaftlichen Folgekosten bedenkt, statt vieler kleiner Module mehrere größere Module oder eine einzige Anlage errichtet hätte. So sei die Verwendung von zwölf Blockheizkraftwerken mit einer Leistung von 500 kW anstelle eines auf dem Markt verfügbaren Blockheizkraftwerkes mit einer Leistung von 6 mW grundsätzlich als rechtsmissbräuchlich einzustufen. Im vorliegenden Fall ist aber zu berücksichtigen, dass eine derart drastische Aufsplittung nicht gegeben ist und eine solche jedenfalls seinerzeit offenbar auch nicht beabsichtigt war. Nach dem Vorbringen der Klägerin soll jedenfalls seitens der Beklagten signalisiert worden sein, dass die Erneuerung bzw. Erweiterung der Anlage Einfluss auf die Vergütungshöhe haben konnte, allerdings vor dem Hintergrund der Regelung des § 3 Abs. 4 EEG 2004, so dass die Klägerin auch bestrebt war, dass die Kosten der Erneuerung mindestens 50% der Kosten einer Neuherstellung der gesamten Anlage betrugen. Nach dem Vorbringen der Klägerin hat sie beabsichtigt, eine zweite Biogasanlage zu errichten, ohne dass ihr allerdings die Tatbestandsvoraussetzungen einer Einzelanlage gemäß EEG bewusst gewesen seien, d. h., die Richtigkeit dieses Vortrages unterstellt, hat man sich keine Gedanken darüber gemacht, ob mit der „Erweiterung“ der Anlage der Bau zweier voneinander unabhängiger Anlagen erfolgt und dies vergütungsrechtlich zur Möglichkeit einer getrennten Abrechnung führt. Die Errichtung der insgesamt drei Blockheizkraftwerke erfolgte auch nicht gleichzeitig, sondern zunächst wurde ein solches mit einer Leistung von 250 kW errichtet und im Jahre 2005 dann zwei weitere mit einer Leistung von jeweils 250 kW, wobei hinsichtlich der letzten beiden Blockheizkraftwerke Einigkeit darüber besteht, dass es sich dabei nicht um getrennte Anlagen handelt. Für diese beiden Blockheizkraftwerke steht auch nur ein Fermenter zur Verfügung. Demnach lag der Fall also hier nicht so, dass man sich dazu entschlossen hat, gleichzeitig eine Reihe von nebeneinander liegenden Blockheizkraftwerken mit geringer Leistung zu errichten, anstatt nur ein Blockheizkraftwerk mit einer entsprechend höheren Leistung. Der Gesetzgeber hatte offensichtlich schwerwiegendere Missbrauchsfälle vor Augen, während den hier zu bewertenden Abläufen kein rechtsmissbräuchliches Handeln zu entnehmen ist. Der Kraftwerkbetreiber soll nicht volkswirtschaftlich unsinnige Kosten hervorrufen, die im Ergebnis vom Stromverbraucher zu tragen wären, so dass eine umfassende Aufsplittung auf viele kleine Heizkraftwerke unter dem Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchs eine teleologische Reduktion des § 3 Abs. 2 S. 1 EEG 2004 dahin rechtfertigen kann, dass auch der wirtschaftliche Zusammenhang der Investitionen maßgeblich ist und es deshalb als eine Anlage anzusehen ist, wenn mehrere Anlagen in einem räumlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang betrieben werden. Unabhängig davon, ob einer solchen sich vom Gesetzeswortlaut entfernenden Sichtweise überhaupt zu folgen ist, stellen sich die hier zu bewertenden Abläufe nicht als rechtsmissbräuchlich dar, sondern es wurde 2003 ein Blockheizkraftwerk mit einer Leistung von 250 kW errichtet und zwei Jahre später kam ein Erweiterungsbau hinzu, und zwar ohne dass der Klägerin unterstellt werden kann, sie habe von vornherein diese künstliche Aufspaltung beabsichtigt, um die ansonsten geltenden Vergütungsstufen zu umgehen. Das Abstellen auf die wirtschaftlichen Zusammenhänge ist demgegenüber nur besonders krassen Fällen vorbehalten und ein solcher ist hier nicht gegeben.
Allerdings ist über die Fiktion des § 3 Abs. 2 S. 2 EEG 2004 vom Vorliegen nur einer Anlage auszugehen. Die hier maßgeblichen Blockheizkraftwerke sind i. S. d. Norm mit gemeinsam für den Betrieb technisch erforderlichen Einrichtungen oder baulichen Anlagen unmittelbar verbunden. Es existiert ein gemeinsamer Feststoffdosierer für beide Fermenter, es erfolgt eine gemeinsame Güllebeschickung aus den gleichen Güllebehältern und es wird derselbe Gärrestebehälter verwendet, die entgegen der Ansicht der Klägerin nicht als Infrastruktureinrichtungen angesehen werden können, weil sie - so die Klägerin - nicht primär der Stromerzeugung dienten, sondern nur der Vereinfachung und Beschleunigung der Stoffzufuhr und die im Übrigen auch ersetzbar seien. Güllepumpe und Feststoffdosierer seien wie etwa die Wege, Überwachungstechnik und Anschlussleitungen sowie Verwaltungseinrichtungen allenfalls mittelbar zur Stromerzeugung erforderlich. Der Feststoffdosierer sei keine Einbringtechnik, sondern der Einbringung vorgelagert, und bei den Gülleleitungen handele es sich nur um Verbindungswege, die schon in der Gesetzesbegründung zum EEG 2004 als Infrastruktureinrichtungen aufgeführt worden seien. Während der Fermenter Biogas produziere, geschehe dies durch Gülleleitungen und Feststoffdosierer gerade nicht. Dabei verkennt die Klägerin aber, dass die Fermenter durch den Feststoffdosierer mit Biomasse beschickt werden und sich eine gleichmäßige Fermentation einstellt, wenn die Biomasse in gewichtsgesteuerten Mengen und mehrmals täglich zugeführt wird, wie die Beklagte unstreitig vorgetragen hat. Güllepumpe und Gülleleitungen würden, so die Beklagte, die für die Stromproduktion erforderliche Biomasse sowohl zum Feststoffdosierer als auch zum Güllelager liefern. Damit kommt diesen Einrichtungen eine gänzlich andere Bedeutung als den in dem Negativkatalog beschriebenen Einrichtungen zu. Um Transformatoren, Messeinrichtungen, Verbindungswege oder gar Verwaltungseinrichtungen, die mit den eigentlichen Vorgängen der Stromerzeugung nichts zu tun haben, handelt es sich dabei nicht. Auch Wechselrichter und Netzanschluss sind deutlich weiter von der Gewinnung und Aufbereitung der Anlage entfernt, als dies insbesondere bei dem Feststoffdosierer der Fall ist, und es ist auch nicht anzunehmen, dass die Gülleleitungen mit Verbindungswegen i. S. d. Norm gleichzusetzen sind, die nach der Intention des Gesetzgebers nicht für den Betrieb technisch erforderlich sind und deshalb nicht zur Anlage zählen.
Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass die Anlagen durch einen gemeinsamen Gärstoffrestbehälter verbunden sind, der jedenfalls nach der Gesetzesbegründung zu § 3 Nr. 1 EEG 2009 ausdrücklich als zum weiten Anlagenbegriff gehörend genannt ist. Dieser nimmt die Abfallstoffe der Biogasproduktion auf, dient also ebenfalls nicht unmittelbar der Stromerzeugung, soll aber gleichwohl entsprechend der Gesetzesbegründung (BT-Drucksache 16/8148, S. 38) notwendiger Bauteil der Produktionsanlage sein. Dabei ist zwar zu berücksichtigen, dass erst durch die Gesetzesänderung 2009 von einem weiten Anlagenbegriff auszugehen ist, andererseits aber auch der vorherige Anlagenbegriff in seiner Reichweite nicht wesentlich enger zu verstehen war. Dass man ausweislich der Gesetzesbegründung auch den Gärreststoffbehälter hat mit aufnehmen wollen, lässt den Schluss zu, dass man dies möglicherweise nur klarstellend hat zum Ausdruck bringen wollen, ohne dass daraus deutlich werden soll, dass der Gärreststoffbehälter bei einer engeren Auslegung des Anlagenbegriffes einen anderen Stellenwert hat. Jedenfalls aber bestätigt die Erwähnung des Gärreststoffbehälters die Auffassung, dass ein deutlich näher mit der eigentlichen Herstellung verbundener Feststoffdosierer erst recht zur Anlage gehört, denn dieser leitet den eigentlichen Produktionsvorgang unmittelbar ein, während der Gärreststoffbehälter die Reststoffe, aus denen bereits Gas gewonnen wurde, aufbewahrt um sie später z. B. auf einem Acker auszubringen. Der eigentlichen Biogasproduktion dient diese Einrichtung nicht. Nach Altrock/Oschmann/Theobald stellt zwar der Gärreststoffbehälter keine bauliche Anlage i. S. d. Norm dar (§ 3 EEG 2004 Rn. 40). Zu berücksichtigen bleibt aber, dass der Gärreststoffbehälter ein unmittelbares Produkt der Biogasproduktion ist, so dass vor diesem Hintergrund durchaus sich eine enge Verbindung zu dem eigentlichen Produktionshergang herstellen lässt. Demgegenüber liegen die Ausführungen der Klägerin zur Vermischung von Gärresten durch verschiedene, unter Umständen kilometerweit voneinander entfernten Landwirten neben der Sache, weil insoweit der Fallbezug fehlt.
Es handelt sich bei den zuvor dargestellten Einrichtungen auch um technisch notwendige Einrichtungen. Die Klägerin hat sich bei der Errichtung der Blockheizkraftwerke zur Anwendung bestimmter technischer Einrichtungen entschieden, die - je nach Funktion - der Energiegewinnung unmittelbar vorgeschaltet sind und deshalb für die konkret von der Klägerin betriebene Anlage technisch erforderlich sind bzw. die für die Aufnahme von Abfallprodukten im unmittelbaren Anschluss an die Energiegewinnung zuständig sind. Bei der Frage der Bewertung des Anlagenbegriffes ist auf die hier maßgebliche Energiegewinnungsanlage abzustellen und bei dieser sind die vorgenannten Einrichtungen für die Energiegewinnung technisch erforderlich, und zwar ungeachtet dessen, dass sich möglicherweise die Zufuhr der Biomasse in den Fermenter auch anders bewerkstelligen lassen könnte als durch Einbau eines Feststoffbehälters. Die Klägerin hat sich für die von ihr errichtete Anlage gerade gegen eine manuelle Zufuhr der Biomasse in den Fermenter entschieden, weil dies unwirtschaftlich wäre. Ein solches Vorgehen ist bloße Theorie und widerspräche der gesamten Konzeption der Anlage. Entgegen der Ansicht der Klägerin entsteht durch die Einzelfallbetrachtung auch keine völlige Rechtsunsicherheit. Wie in zahlreichen anderen Bereichen auch, stellt der Gesetzgeber bestimmte Rechtsgrundsätze auf, die im Ansatz auf den Einzelfall anzuwenden sind. Die Anwendung der allgemeinen Grundsätze orientiert sich aber in der Regel an den Besonderheiten des Einzelfalles, so dass auch vorliegend nichts dagegen spricht, dass sich die Bewertung des Anlagebegriffs an den Verhältnissen der jeweils zu bewertenden Einrichtungen orientiert und diese lassen im vorliegenden Fall den Rückschluss auf das Vorliegen nur einer Anlage als Gesamtanlage zu.
Dabei ist auch in die Gesamtschau aller Umstände die Vertragsgestaltung mit einzubeziehen, mithin auch die Vorstellungen, die die Parteien bei Abschluss des Vertrages von der Anlage hatten. So hat die Klägerin nach der „Erweiterung ihrer Anlage“ um Übersendung eines Einspeisevertrages über eine Einspeiseleistung von 750 kW gebeten. Es wurde also gerade kein Vertrag über eine Anlage mit einer Leistung von 250 kW und ein weiterer Vertrag über eine Anlage mit einer Leistung von insgesamt 500 kW geschlossen. Folgerichtig hat die Klägerin sich unter Hinweis auf die „Erweiterung/Errichtung einer zweiten Ausbaustufe der bestehenden Biogasanlage“ eine Änderungsgenehmigung nach § 16 BImSchG erteilen und sich durch die H. GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ein Testat dafür ausstellen lassen, dass die Kosten für die Erweiterung der Biogasanlage mindestens 50% der Kosten einer Neuherstellung der gesamten Anlage betragen haben. Die Klägerin trägt zwar vor, all dies beruhe letztlich auf den Vorgaben der Beklagten, weil diese keinen Zweifel daran gelassen habe, dass es sich insoweit um eine Gesamtanlage handele; gleichwohl wird aber aus den Abläufen deutlich, dass die Klägerin jedenfalls nicht darauf „hingearbeitet“ hat, eine zweite Anlage im rechtlichen Sinne zu bauen, d. h. sie ging offenbar selbst aufgrund der räumlichen Nähe der Errichtung der weiteren Blockheizkraftwerke zu dem bereits bestehenden Blockheizkraftwerk und der damit einhergehenden Verbindung bestimmter Einrichtungen davon aus, dass nur eine Anlage besteht, wodurch sich für die Klägerin durchaus bereits die zuvor im Zusammenhang mit § 3 Abs. 4 EEG 2004 dargestellten Vorteile ergaben. Auch die Feststellung der Klägerin, es sei unwirtschaftlich, eine Anlage abzureißen und stattdessen eine große Einzelanlage zu bauen, anstatt die bereits vorhandene Anlage bestehen zu lassen und eine weitere etwas größere Anlage zu errichten, spricht gerade nicht gegen das Vorliegen einer Gesamtanlage. Gerade wenn sich die bestehende Anlage lediglich als inzwischen zu klein erwies und man sich deshalb zu einem Ausbau entschloss, spricht dies dafür, dass hier lediglich eine bereits bestehende Anlage erweitert werden sollte, weil dies wirtschaftlicher war, als zur Vergrößerung der Kapazität die bisher bestehende Anlage abzureißen und eine neue zu errichten. Anstelle dieser Überlegung ist also aus wirtschaftlicher Betrachtung heraus die Entscheidung getroffen worden, die bestehende Anlage zu erweitern und die Anlagenteile mit bestimmten Einrichtungen miteinander zu verbinden. Auch aus Sicht der Klägerin war also die Errichtung von zwei weiteren Blockheizkraftwerken von Anfang an nicht darauf ausgerichtet, eine zweite, nunmehr aus zwei Blockheizkraftwerken mit nur einem Fermenter bestehende zweite Anlage zu bauen, sondern es sollten die Voraussetzungen des § 3 Abs. 4 EEG 2004 geschaffen werden. Diese ursprünglichen Erwägungen der Klägerin dadurch in Frage zu stellen, dass man nach jahrelanger Praxis nun aus einer stets als eine Anlage bewerteten Gesamtanlage zwei werden lässt, überzeugt nicht und wirkt in der Tat künstlich. Hätte die Klägerin entsprechend der von ihr dargestellten Alternative tatsächlich die bestehende Anlage abgerissen und eine neue, größere Anlage errichtet, wäre diese unzweifelhaft als nur eine Anlage zu vergüten gewesen. Daran hat sich durch die von der Klägerin aus wirtschaftlichen Gründen gewählte Alternative der Vergrößerung der Anlage entscheidend nichts geändert.
Nicht weiterführend ist schließlich auch der Vortrag der Klägerin in der Berufungsbegründung, wonach ein Umweltgutachter das Vorliegen von zwei Einzelanlagen bestätigt habe. Die in diesem Zusammenhang knappen Ausführungen nehmen Bezug auf ein angeblich als Anlage K 16 vorgelegtes Gutachten, das sich jedoch nicht bei den Akten befindet. Darauf hat die Beklagte in der Berufungserwiderung auch ausdrücklich hingewiesen. Anlage K 16 sollte wohl Bestandteil eines Schriftsatzes vom 11.02.2010 sein. Die Beklagte hat jedoch hierzu ausgeführt, die Klägerin habe zwar einen Schriftsatz am 11.02.2010 vorbereitet, von dem die Beklagte auch am selben Abend eine Faxkopie ohne Anlage erhalten habe. Diesen Schriftsatz habe die Klägerin aber im Termin ausdrücklich zurückgezogen und durch eine im Termin übergebene aktualisierte Fassung des Schriftsatzes ersetzt und in diesem Schriftsatz sei der Vortrag zum Gutachten nicht mehr enthalten. Ausweislich des Sitzungsprotokolls hat der Beklagtenvertreter eine Abschrift des Schriftsatzes der Klägerin vom 12.02.2010 erhalten und dieser enthält in der Tat einen Hinweis auf das Gutachten nicht. Die Klägerin ist auch im weiteren Verlauf des Berufungsverfahrens hierauf nicht mehr eingegangen, so dass der Vortrag unbeachtlich ist.
Der Klägerin steht auch kein Anspruch auf eine Mehrvergütung für Januar 2009 in Anlehnung an die seit dem 01.01.2009 geltenden Neuregelungen des EEG zu. Auch insoweit ist vom Vorliegen nur einer Anlage i. S. v. § 3 Nr. 1 EEG 2009 auszugehen. § 3 Nr. 1 EEG 2009 definiert den Begriff der Anlage als jede Einrichtung zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien. Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drucksache 16/8148, S. 38) ist ein weiter Anlagenbegriff zugrunde zu legen, um Auslegungsunsicherheiten zu beseitigen, die insbesondere bei der Abgrenzung von zur Anlage gehörenden Bestandteilen aufgetreten sind. Neben der stromerzeugenden Einrichtung sollen auch sämtliche technisch und baulich erforderlichen Einrichtungen vom Anlagenbegriff erfasst werden und es werden in diesem Zusammenhang neben dem Fermenter oder auch unterirdischen geothermischen Betriebseinrichtungen, Staumauern oder Türmen auch der Gärrestbehälter genannt, während die bereits zuvor ausdrücklich in § 3 Abs. 2 S. 2 EEG 2004 aufgeführten Infrastruktureinrichtungen nur noch in der Gesetzesbegründung ihren Niederschlag gefunden haben und vom Anlagenbegriff weiterhin nicht erfasst werden. Schon daraus wird deutlich, dass nach dem weiten Anlagenbegriff des § 3 Nr. 1 EEG 2009 zunächst eine Bewertung dahin vorzunehmen ist, ob die Errichtung mehrerer Blockheizkraftwerke als eine Anlage im Rechtssinne zu werten ist oder als mehrere Anlagen. Gelangt man zu der Annahme, dass die vorhandenen gemeinsamen Einrichtungen die Bewertung der Einzelanlagen als eine Gesamtanlage nicht zulassen, etwa weil es sich bei diesen Einrichtungen lediglich um die im Einzelnen aufgeführten Infrastruktureinrichtungen handelt, ist der Anwendungsbereich des § 19 Abs. 1 EEG 2009 eröffnet, der vom Wortlaut her zunächst einmal voraussetzt, dass mehrere Anlagen vorliegen, die aber vergütungsrechtlich bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen gleichwohl wie eine Anlage zu vergüten sein können. Es widerspräche bereits dem Sinn des geänderten Gesetzes, mit dem gerade eine weitergehende Erfassung bisher als Einzelanlagen geführter Anlagen als Gesamtanlagen beabsichtigt ist, wenn nunmehr Anlagen, die schon nach dem engeren Anlagenbegriff als eine Anlage zu verstehen waren, nun ausschließlich noch für den Fall als eine Anlage zu werten sind, in dem die Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 EEG 2009 vorliegen. Folge der Gesetzesänderung ist vielmehr, dass Anlagenbetreiber, die bisher eine Vergütung unter Berücksichtigung mehrerer Anlagen erhalten haben, ab dem 01.01.2009 damit rechnen müssen, dass im Falle des Vorliegens der Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 EEG nunmehr nur noch von einer Anlage auszugehen ist und sich damit die künftige Vergütung reduziert, weil auch § 19 Abs. 1 EEG 2009 gem. § 66 EEG 2009 auf Anlagen Anwendung findet, die vor dem 01.01.2009 in Betrieb genommen wurden. Den umgekehrten Fall hatte der Gesetzgeber ersichtlich nicht vor Augen. Die von der Klägerin erstmals mit Schriftsatz vom 13.09.2010 dargestellte Empfehlung der Clearingstelle EEG (Beschluss vom 01.07.2010, Az. 2009/12) überzeugt demgegenüber nicht. Dass § 3 Nr. 1 EEG 2009 keine Fiktion mehr enthält, wie dies noch in § 3 Abs. 2 EEG 2004 der Fall war, hindert eine Bewertung der zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien errichteten Einrichtungen als eine Anlage i. S. v. § 3 Nr. 1 EEG 2009 nicht. Nach § 3 Nr. 1 EEG 2009 ist auf den Anlagenzweck abzustellen und es ist ohne Weiteres möglich, die Zusammenfassung von Einzelanlagen zu einer einheitlichen Anlage unabhängig von § 19 Abs. 1 EEG 2009 zu begründen. Die von der Klägerin vertretene Gegenauffassung würde dazu führen, dass ein Anlagenbetreiber für den Fall, dass er beabsichtigt, mehrere Einrichtungen in unmittelbarer Nähe zu errichten, die wiederum durch bestimmte Einrichtungen zur gemeinsamen Nutzung miteinander verbunden werden, es darauf anlegen wird, diese jeweils erst in einem Abstand von einem Jahr zu errichten, um dadurch zwangsläufig eine getrennte Vergütung zu erhalten, weil es auf den eigentlichen Anlagenbegriff gar nicht mehr ankommt. Dies lässt sich weder mit dem Gesetzeswortlaut, der ersichtlich von „mehreren Anlagen“ ausgeht, vereinbaren noch mit der sich aus der Gesetzesbegründung ergebenden Intention des Gesetzgebers. Allein der Umstand, dass § 3 Nr. 1 EEG 2009 keine Normierung einer Anlagenfiktion mehr enthält, entzieht der Vorschrift nicht den Boden für eine Auslegung dahin, ob das zu bewertende Vorhaben als eine Anlage zu bewerten ist oder nicht. Erst im letztgenannten Fall ist Raum für die Heranziehung der vergütungsrechtlichen Norm des § 19 Abs. 1 EEG 2009, denn mit dieser Regelung soll lediglich ergänzend verhindert werden, dass die grundsätzlich weiter geltende Definition des Anlagebegriffes durch Anlagensplittung missbraucht wird. Dies wird dadurch verhindert, dass im Falle der - letztlich nur künstlich - erfolgten Trennung von Anlagen gleichwohl vergütungsrechtlich nicht die Geltendmachung einer Vergütung für jede einzelne Anlage ermöglicht wird, sondern sie fiktiv als eine Anlage zu behandeln sind, um volkswirtschaftlich unsinnige Kosten zu vermeiden, wie sich auch aus der Gesetzesbegründung zu § 19 EEG 20009 ergibt (vgl. BT-Drucksache 16/8148, S. 50). Dort heißt es weiter, dass auch dann von einer rechtsmissbräuchlichen Umgehung der Leistungsklassen auszugehen sei, wenn zwar keine gemeinsamen für den Betrieb technisch erforderlichen Einrichtungen vorliegen, aber ein vernünftiger Anlagenbetreiber, der die gesamtwirtschaftlichen Folgekosten bedenkt, statt vieler kleiner Module mehrere größere Module oder eine einzige Anlage errichtet hätte. Daraus folgt zwanglos im Umkehrschluss, dass der Anwendung des § 19 EEG 2009 zunächst die Feststellung vorangeht, ob gemeinsame für den Betrieb technisch erforderliche Einrichtungen vorliegen (dann kommt es also auf § 19 nicht mehr an) oder ob dies nicht der Fall ist.
Es besteht kein Anlass, die hier maßgebliche Anlage unter der Geltung des § 3 Nr. 1 EEG 2009 anders zu bewerten, als unter Heranziehung von § 3 Abs. 2 EEG 2004. Im Gegenteil wurde der Katalog der dem Anlagenbegriff unterliegenden Einrichtungen ausweislich der Gesetzesbegründung erweitert (so z. B., wie bereits an anderer Stelle erwähnt, um den Gärrestbehälter), so dass weiterhin vom Vorliegen einer Anlage auch ab dem 01.01.2009 auszugehen ist.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Gründe für die Zulassung der Revision gem. § 543 Abs. 2 ZPO bestehen nicht. Im Kern geht es vorliegend um die Beantwortung der Frage, ob die hier konstruierte Anlage als eine Anlage im EEG-rechtlichen Sinne anzusehen ist oder nicht, so dass letztlich die konkreten Verhältnisse des Einzelfalles im Vordergrund stehen und keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Die Entscheidung des Senats weicht zu grundsätzlichen Rechtsfragen auch nicht von höchst- oder obergerichtlicher Rechtsprechung ab, so dass die Zulassung der Revision auch nicht zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung geboten erscheint.
Gesetze
Gesetze
Artikel zu passenden Rechtsgebieten
(1) Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde.
(2) Als Irrtum über den Inhalt der Erklärung gilt auch der Irrtum über solche Eigenschaften der Person oder der Sache, die im Verkehr als wesentlich angesehen werden.
(1) Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.
(2) Einer Veränderung der Umstände steht es gleich, wenn wesentliche Vorstellungen, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, sich als falsch herausstellen.
(3) Ist eine Anpassung des Vertrags nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar, so kann der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten. An die Stelle des Rücktrittsrechts tritt für Dauerschuldverhältnisse das Recht zur Kündigung.
Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.
(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.
(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.
(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:
- 1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge); - 2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt; - 3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.
(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:
- 1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt; - 2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.
(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.
(1) Der Berufungskläger kann die Berufung bis zur Verkündung des Berufungsurteils zurücknehmen.
(2) Die Zurücknahme ist dem Gericht gegenüber zu erklären. Sie erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes.
(3) Die Zurücknahme hat den Verlust des eingelegten Rechtsmittels und die Verpflichtung zur Folge, die durch das Rechtsmittel entstandenen Kosten zu tragen. Diese Wirkungen sind durch Beschluss auszusprechen.
Die Berufungsfrist beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.
(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.
(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:
- 1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird; - 2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.
(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.
(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.
(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.
(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:
- 1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge); - 2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt; - 3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.
(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:
- 1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt; - 2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.
(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.
(1) Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.
(2) Einer Veränderung der Umstände steht es gleich, wenn wesentliche Vorstellungen, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, sich als falsch herausstellen.
(3) Ist eine Anpassung des Vertrags nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar, so kann der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten. An die Stelle des Rücktrittsrechts tritt für Dauerschuldverhältnisse das Recht zur Kündigung.
Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.
(1) Die Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage bedarf der Genehmigung, wenn durch die Änderung nachteilige Auswirkungen hervorgerufen werden können und diese für die Prüfung nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 erheblich sein können (wesentliche Änderung); eine Genehmigung ist stets erforderlich, wenn die Änderung oder Erweiterung des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage für sich genommen die Leistungsgrenzen oder Anlagengrößen des Anhangs zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen erreichen. Eine Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn durch die Änderung hervorgerufene nachteilige Auswirkungen offensichtlich gering sind und die Erfüllung der sich aus § 6 Absatz 1 Nummer 1 ergebenden Anforderungen sichergestellt ist.
(2) Die zuständige Behörde soll von der öffentlichen Bekanntmachung des Vorhabens sowie der Auslegung des Antrags und der Unterlagen absehen, wenn der Träger des Vorhabens dies beantragt und erhebliche nachteilige Auswirkungen auf in § 1 genannte Schutzgüter nicht zu besorgen sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn erkennbar ist, dass die Auswirkungen durch die getroffenen oder vom Träger des Vorhabens vorgesehenen Maßnahmen ausgeschlossen werden oder die Nachteile im Verhältnis zu den jeweils vergleichbaren Vorteilen gering sind. Betrifft die wesentliche Änderung eine in einem vereinfachten Verfahren zu genehmigende Anlage, ist auch die wesentliche Änderung im vereinfachten Verfahren zu genehmigen. § 19 Absatz 3 gilt entsprechend.
(3) Über den Genehmigungsantrag ist innerhalb einer Frist von sechs Monaten, im Falle des Absatzes 2 in drei Monaten zu entscheiden. Im Übrigen gilt § 10 Absatz 6a Satz 2 und 3 entsprechend.
(4) Für nach § 15 Absatz 1 anzeigebedürftige Änderungen kann der Träger des Vorhabens eine Genehmigung beantragen. Diese ist im vereinfachten Verfahren zu erteilen; Absatz 3 und § 19 Absatz 3 gelten entsprechend.
(5) Einer Genehmigung bedarf es nicht, wenn eine genehmigte Anlage oder Teile einer genehmigten Anlage im Rahmen der erteilten Genehmigung ersetzt oder ausgetauscht werden sollen.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)