Energierecht: Verwendung von kontaminiertem Futtermais für eine Biogasanlage
Mit grenzwertüberschreitendem Aflatoxin B1 Gehalt verunreinigter Futtermais, der in Deutschland und der Europäischen Union nicht mehr als Futtermittel verkehrsfähig ist, unterliegt als Abfall im objektiven Sinne (§ 3 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Abs. 4 KrWG) grundsätzlich dem Regime des Abfallrechts, um sein Gefährdungspotential für die Umwelt zu überwachen und zu begrenzen.
Wegen der besonderen Thermostabilität der Aflatoxine verbietet sich die Verwertung als Biomasse zur Energieerzeugung jedenfalls in Biogasanlagen regulärer Betriebsweise (mit anschließender Aufbringung der Rückstände als Düngemittel auf landwirtschaftliche Böden) sowie andere Verwertungsarten, bei denen die Giftstoffe nicht nachweislich sicher aus dem biologischen Kreislauf ausgeschleust werden.
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 100.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Antragstellerin begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung die Verpflichtung der Antragsgegner, ihr gegenüber zu bestätigen, dass eine Menge von ca. 1.730 Tonnen Futtermais aus Rumänien/Bulgarien mit schädlichen Schimmelpilzanhaftungen (Aflatoxin B1 von mehr als 0,02 mg/kg), die sie derzeit in B. lagern lässt, kein Abfall im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes - KrWG - ist.
Die Antragstellerin ist ein in Norddeutschland ansässiges Unternehmen, das weltweit mit Futtermitteln und anderen landwirtschaftlichen Produkten handelt. Im Jahr 2012 importierte sie größere Mengen Futtermaises von der Balkanhalbinsel (Serbien, Bulgarien und Rumänien) nach Deutschland und lagerte sie u. a. im B. Hafen bei der M. GmbH & Co. KG (Lagerhalterin der Antragstellerin) sowie in der Freien Hansestadt B.. Aufgrund von Proben stellte sich heraus, dass dem Futtermais teilweise Aflatoxin B1 in einer Konzentration anhaftet, der die zulässigen Höchstgehalte für die Verwendung als Futtermittel in der Europäischen Union (0,02 mg/kg) überschreitet. Die Antragstellerin informierte ihre Kunden und wirkte im Rahmen des Schnellwarnsystems der Europäischen Union mit deutschen Gesundheits-, Verbraucherschutz- und Lebensmittelsicherheitsbehörden zusammen, um den Sachverhalt aufzuklären. In diesem Zusammenhang erließ das Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (LAVES) O. gegenüber der Lagerhalterin der Antragstellerin ein futtermittelrechtliches Verarbeitungs- und Verkehrsverbot. Zudem traf es mit Allgemeinverfügung vom 9. März 2013 weitere Anordnungen zum Schutz gegen Gefahren durch Aflatoxin B1 in Futtermitteln gegenüber Futtermittelunternehmen in Niedersachsen und der Freien Hansestadt B.. Die Antragstellerin beabsichtigte ursprünglich, als Futtermittel ungeeigneten Mais als Biomasse zur Energieerzeugung (etwa in Biogasanlagen oder zur Herstellung von Bio-Ethanol) zu verwenden. Vor diesem Hintergrund gab ihr der Antragsgegner zu 1) mit abfallrechtlicher Verfügung vom 22. März 2013 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung auf, „10.000 Tonnen Mais aus Serbien“, die im B. Hafen lagern und mit Aflatoxin B1 verunreinigt seien, einem abfallrechtlichen Entsorgungsverfahren zuzuführen, bei dem die Abfälle aus dem biologischen Kreislauf ausgeschleust werden. Dagegen erhob die Antragstellerin Widerspruch und beantragte erstinstanzlich erfolglos vorläufigen Rechtsschutz.
Während des Beschwerdeverfahrens beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht - Nds. OVG - verstärkte die Antragstellerin ihre Bemühungen um eine behördliche Genehmigung der zwischenzeitlich (auch) begehrten Verschiffung des mit Aflatoxin kontaminierten Maises serbischer Herkunft zum Export als Futtermittel in die USA, wo ein anderer Höchstwert für Aflatoxin B1 in Futtermitteln für bestimmte Tierarten gilt. So erlangte sie etwa vom LAVES eine mit zahlreichen Nebenbestimmungen versehene, futtermittelrechtliche Freigabeverfügung vom 20. Juni 2013, ergänzt durch Bescheid vom 16. Juli 2013, für den in B. und in B. lagernden Mais aus Serbien. Am 22. Juli 2013 erfolgte die Verschiffung von etwa 8.700 Tonnen des in B. gelagerten kontaminierten Maises - zusammen mit ca. 25.000 Tonnen in B. gelagertem Mais - in die USA zur dortigen Verwendung als Futtermittel. Daraufhin erklärten die Beteiligten den Rechtsstreit vor dem Nds. OVG in der Hauptsache für erledigt. Das Nds. OVG erklärte mit Beschluss vom 15. August 2013 (7 ME 29/13) die erstinstanzliche Entscheidung - mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung - für wirkungslos und legte dem Antragsgegner zu 1) die Kosten des Verfahrens auf.
Die Antragstellerin lagert in B. derzeit noch etwa 1.730 Tonnen Mais aus Bulgarien/Rumänien, der nach Beprobung im Juli/August 2013 und ihren - unstreitigen - Angaben vergleichbare Aflatoxin-Werte wie der zuvor verschiffte Mais aus Serbien aufweist. Sie beabsichtigt, den noch vorhandenen Mais innerhalb der Europäischen Union zur „Bio-Fermentation“ zu verwenden.
Zunächst hatte sie einen Abnehmer in G./Belgien, der den Mais bei der Erzeugung von Bio-Ethanol verwenden wollte. Auf die angekündigte geplante Verschiffung des Maises nach G./Belgien erhielt sie Auskünfte des LAVES mit E-Mail vom 12. August 2013, 13:46 Uhr, und der Antragsgegnerin zu 2) mit E-Mail vom 13. August 2013, 16:46 Uhr.
Daraufhin beantragte die Antragstellerin unter dem 28. August 2013 bei der Antragsgegnerin zu 2) die Erteilung eines abfallverbringungsrechtlichen „Negativattests“ für eine Verschiffung des Maises ins EU-Ausland, was die Antragsgegnerin zu 2) mit Schreiben vom 29. August 2013 ablehnte.
Unter Hinweis auf die vorgegangene Korrespondenz beantragte die Antragstellerin nunmehr unter dem 4. September 2013 bei dem Antragsgegner zu 1) bis zum 20. September 2013 die Erteilung eines abfallrechtlichen „Negativattests“ dahingehend, „dass die ca. 1.730 Tonnen Mais aus Rumänien/Bulgarien, die bei ihrer Lagerhalterin in B. lagern und eine Aflatoxin-Belastung von mehr als 0,02 mg/kg aufweisen, kein Abfall und insbesondere kein gefährlicher Abfall seien“. Sie wolle den Mais zwar innerhalb der EU nicht mehr als Futtermittel, jedoch anderweitig als Produkt, nämlich als Biomasse zur Produktion von Bio-Ethanol oder Biogas bzw. Brennstoff zur Energieerzeugung verwenden und veräußern, so dass ein neuer bestimmungsgemäßer Verwendungszweck an die Stelle der ursprünglichen Zweckbestimmung getreten sei.
Unter Bezugnahme auf ein vorausgegangenes Ferngespräch vom 18. September 2013 teilte der Bevollmächtigte der Antragstellerin dem Antragsgegner zu 1) mit Fax vom 19. September 2013 mit, dass nunmehr die Möglichkeit bestehe, den Mais an ein niederländisches Unternehmen (W.-A. H., …) zur ausschließlichen Verwendung im Bereich der „Bio-Fermentation“, voraussichtlich in Deutschland, zu verkaufen. Der Käufer würde vertraglich zusichern, dass der Mais ausschließlich im Bereich der Bio-Fermentation verwendet werde und weder der Mais noch etwaige Rückstände aus dem Fermentationsprozess direkt oder indirekt in den Lebens- oder Futtermittelkreislauf gelangten.
Nach Angaben des Antragsgegners zu 1) informierte sein Mitarbeiter Dannemann den Bevollmächtigten der Antragstellerin in einem weiteren Ferngespräch vom 24. September 2013 vor dem Hintergrund des unter dem 4. September 2013 gestellten Antrags darüber, dass gegenwärtig der Erlass einer abfallrechtlichen Anordnung nicht beabsichtigt sei, sondern noch weiterer Klärungsbedarf in Bezug auf die mit Fax vom 19. September 2013 skizzierte Verwertung/Beseitigung des Maises aus Rumänien/Bulgarien bestehe. Mit gleichzeitig in diesem Ferngespräch angekündigten Schreiben vom 26. September 2013 forderte der Antragsgegner zu 1) die Antragstellerin im Rahmen der abfallrechtlichen Überwachung nach § 47 Abs. 6 KrWG zum einen auf, die Anlage zur Durchführung der geplanten Bio-Fermentation konkret zu benennen, das Bio-Fermentationsverfahren genauer zu beschreiben und nachzuweisen, dass in der Anlage der kontaminierte Mais auch angenommen und verwertet werden darf. Zum anderen teilte er im zweiten Schreiben gleichen Datums mit, dass das Rechtsinstrument eines „Negativattestes“ dem Abfallrecht wesensfremd sei und in Bezug auf die Prüfung von Produkteinstufungen immer die tatsächlichen Gegebenheiten des Einzelfalls maßgeblich seien.
Die Antragstellerin hat bereits am 24. September 2013 um Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor:
Die begehrte einstweilige Anordnung sei zur Abwendung großer wirtschaftlicher Schäden geboten. Die Qualität des Maises verschlechtere sich mit zunehmendem Zeitablauf, bis er letztlich als Produkt (Wirtschaftsgut) unverkäuflich sei. Müsse der Mais als Abfall behandelt werden - wovon die Antragsgegner rechtswidrig ausgingen - müsse sie für die Verwertung ein Entgelt in Höhe von etwa 128.020,-- Euro (1.730 Tonnen x 74,00 Euro) zahlen (vgl. Schreiben der E. vom 28. März 2013, Blatt 121 GA). Hingegen würde sie für den Mais bei der derzeit beabsichtigten Verwendung als Produkt (als Brennstoff für die Energieerzeugung) ein Entgelt in Höhe von 178.190,-- Euro (1.730 Tonnen x 103,00 Euro) erhalten (vgl. Vertrag der Antragstellerin mit W. vom 18. September 2013, Blatt 56 GA). Mithin drohe ihr ein Gesamtschaden von mindestens 306.210,00 Euro zuzüglich Lagerkosten in Höhe von 3.806,00 Euro im Monat. Ihr Kaufinteressent (W. im niederländischen D.) möchte den Mais an die Bioenergie E. GmbH & Co. KG verkaufen, die beabsichtige, den Mais in Deutschland als Brennstoff für eine Biogasanlage mit einem Anteil von 20% beizumischen. Ohne das begehrte Negativattest setzten sich ihre Geschäftsführung und ihre Mitarbeiter angesichts des rechtswidrigen Verhaltens der Antragsgegner dem Risiko aus, mit Ordnungswidrigkeiten- oder Strafverfahren wegen Verletzung abfallrechtlicher Vorgaben überzogen zu werden. Folglich bestehe ein Anordnungsgrund. Ein Anordnungsanspruch ergebe sich aus ihrem Folgenbeseitigungsanspruch gegen die Antragsgegner, die sich ihr gegenüber rechtswidrig verhielten, weil sie das zuvor unmittelbar begehrte Negativattest nicht erteilten und unberechtigt weitere Anforderungen stellten. Der fortdauernde rechtswidrige Zustand verletze ihre Rechte aus Art. 12 Abs. 1, 14 Abs. 1 und 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 19 Abs. 3 GG. Entgegen den Erwiderungen im gerichtlichen Verfahren sei anzunehmen, dass die Antragsgegner davon ausgingen, dass bei der weiteren Verwendung des hier streitigen Maises abfallrechtliche Vorgaben beachtet werden müssten. Der E-Mail vom 13. August 2013, 16:46 Uhr, und dem Schreiben vom 29. August 2013 der Antragsgegnerin zu 2) sei zu entnehmen, dass sie sich zuvor mit dem Antragsgegner zu 1) abgestimmt habe und dieser ihre Rechtsansicht teile. Es wäre lebensfremd anzunehmen, dass die Antragsgegnerin zu 2) ohne vorherige Abstimmung und Zustimmung des Antragsgegners zu 1) derartige abfallrechtliche Rechtsansichten vertrete und diesen erst nachträglich benachrichtige. Der hier streitige Mais sei ebenso wenig Abfall wie der zuvor mit Billigung der Behörden in die USA zur dortigen Verwendung als Tierfutter verschiffte Futtermais aus Serbien, den das Nds. OVG ebenfalls nicht als Abfall ansehe. Die dem Antragsgegner zu 1) gesetzte Frist für die Abgabe eines „Negativattests“ bis zum 20. September 2013 sei hinreichend lang bemessen und vor Beantragung der einstweiligen Anordnung abgelaufen gewesen. Die im Schreiben des Antragsgegners vom 26. September 2013 vertretene Rechtsauffassung sei unzutreffend und die Anforderungen in dem Schreiben gleichen Datums unberechtigt. Unionsrecht und die Rechtsprechung des EuGH (Entscheidung vom 7. März 2013 - Rechtssache C-358/11 -) stünden der Annahme der Produkteigenschaft des Maises nicht entgegen, wenn im Rahmen einer Nutzung als Wirtschaftsgut eine Gefährdung der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt ausgeschlossen werde. Den fachgutachterlichen Stellungnahmen von Prof. Dr. Dr. h.c. S. vom 3., 22. und 24. April 2013 sowie der Stellungnahme der E. GmbH vom 3. April 2013 sei zu entnehmen, dass von dem kontaminierten Mais bei der von ihr beabsichtigten Verwendung keine Gefährdungen ausgingen. Eine Untersuchung der Rückstände aus der Bio-Ethanolherstellung mit vergleichbar Aflatoxin-belastetem Mais in G./Belgien habe ergeben, dass die Rückstände (Dried Distellers Grains with Solubles - DDGS) - offenbar wegen der Durchmischung des Maises während des Herstellungsprozesses - erheblich verringerte Aflatoxinwerte aufwiesen, die unter Berücksichtigung der Toleranzbereiche sogar unterhalb der für Futtermittel geltenden Höchstwerte lagen. Diese Rückstände gingen in Belgien in die Biogasherstellung. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei es ein wesentliches Indiz dafür, dass eine Entsorgung als Abfall nicht geboten und ein Schutz des Allgemeinwohls durch einschlägige Fachgesetze beim Wirtschaftsverkehr mit potentiell gefährlichen Gütern ausreichend sei, wenn Stoffe - wie hier - an verwendungs- oder verwertungsbereite Dritte gegen Entgelt veräußert werden, also „Wirtschaftsgut“ seien. Eine Allgemeinwohlgefährdung sei schließlich vor dem Hintergrund zu verneinen, dass ihr mit Zustimmung des LAVES, des Antragsgegners zu 1) und der zuständigen US-amerikanischen Behörden die Verschiffung von über 30.000 Tonnen ähnlich mit Aflatoxin kontaminiertem Mais in die USA zur dortigen Verwendung als Tierfutter auch ohne Einhaltung abfallrechtlicher Vorgaben erlaubt worden sei. Die Freie und Hansestadt H. habe ihre (vergleichbare) futtermittelrechtliche Allgemeinverfügung vom 19. März 2013 mit Allgemeinverfügung vom 30. Juli 2013 mit Wirkung zum 1. September 2013 aufgehoben.
Die Antragstellerin beantragt, die Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr gegenüber zu bestätigen, dass die von ihr derzeit in B. bei der J. GmbH & Co. KG gelagerte Menge von ca. 1.730 Tonnen Mais aus Rumänien/Bulgarien mit einer Aflatoxinbelastung von mehr als 0,02 mg/kg kein Abfall im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes ist.
Der Antragsgegner zu 1) beantragt, den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abzulehnen.
Er erwidert ergänzend: Schon ein Anordnungsgrund sei zweifelhaft. Mit den Auskünften anlässlich der Ferngespräche vom 18. und 24. September 2013 und den beiden Schreiben vom 26. September 2013 habe er zeitnah auf den Antrag vom 4. September 2013 auf Erteilung eines „Negativattestes“ reagiert. Vor diesem Hintergrund und mangels einer weitergehenden Mitwirkung der Antragstellerin sei das im jetzigen Zeitpunkt eingeleitete gerichtliche Verfahren unverständlich. Die Höhe des behaupteten wirtschaftlichen Schadens sei zweifelhaft, weil er der Antragstellerin zu keinem Zeitpunkt einen bestimmten Entsorgungsweg vorgegeben habe. Es bestehe auch kein Anordnungsanspruch auf Folgenbeseitigung der behaupteten Art. Das begehrte „Negativattest“ sei dem Abfallrecht wesensfremd. Im Abfallrecht lägen den jeweiligen Einzelfällen komplexe fachliche und rechtliche Fragestellungen zugrunde, die entscheidende Auswirkungen darauf hätten, ob ein Produkt als Abfall oder als Nichtabfall einzustufen oder festzustellen sei, ob das Ende der Abfalleigenschaft eingetreten sei. Zu keinem Zeitpunkt habe er der Antragstellerin gegenüber den Eindruck vermittelt, eine abfallrechtliche Anordnung stehe unmittelbar bevor. Dem Beschluss des Nds. OVG vom 15. August 2013 - 7 ME 29/13 - könne keineswegs entnommen werden, dass der hier streitige Mais kein Abfall sei. Für den hier allein beabsichtigten Einsatz von mit Aflatoxin kontaminiertem Mais in einer Biogasanlage fehle bislang der von ihm erbetene Nachweis, dass das Umweltgefährdungspotential des Aflatoxins hinreichend sicher, etwa durch Ausschleusen aus dem biologischen Kreislauf, minimiert sei. Die Fermentation in einer Biogasanlage beseitige nicht das Gefährdungspotential des dem Mais anhaftenden Aflatoxins, weil die verbleibenden Gärrückstände regelmäßig als Dünger auf landwirtschaftliche Böden ausgebracht würden. Im Praxisbetrieb seien keine Biogasanlagen bekannt, bei denen eine bodenbezogene Nutzung des Gärrückstandes unterbleibe. Trotz der mit Schreiben vom 26. September 2013 erbetenen Mitwirkung, habe die Antragstellerin bislang nicht den Nachweis erbracht, dass und wie im Zuge der beabsichtigten Verwertungskette der Gärrückstand mit den darin enthaltenen Aflatoxingehalten so beseitigt werde, dass ein Austrag in die belebte Umwelt ausbleibe. Die beschriebene Betriebsweise einer 20%-Beimischung als Einsatzstoff in einer Biogasanlage lasse eher nicht erwarten, dass eine derartige Beseitigung des Gärrückstandes vorgesehen sei.
Die Antragsgegnerin zu 2) beantragt ebenfalls, den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abzulehnen.
Sie erwidert ergänzend: Das für den Anordnungsgrund geltend gemachte große Ausmaß wirtschaftlicher Nachteile der Antragstellerin sei zweifelhaft. Ein positiver Marktwert selbst von Materialien, die aufgrund des weiten EU-Abfallbegriffs als Abfälle eingestuft werden müssten, sei nicht ungewöhnlich. Der formelle Mehraufwand beschränke sich hierbei unterstellter Abfalleigenschaft des kontaminierten Maises auf die Erstellung eines Begleitpapiers und das Aufklappen eines „A-Schildes“ am Transportfahrzeug. Vorteile durch die begehrte Attestierung der Produkteigenschaft anstelle der Abfalleigenschaft des Maises bei der hier vorgesehenen Verwertung seien zweifelhaft, zumal die Antragstellerin nach eigenem Vortrag den Ausschluss des Aflatoxins aus dem biologischen Kreislauf gewährleisten müsse. Ein Anordnungsanspruch ihr - als für die Abfallverbringung ins Ausland zuständige Beliehene - gegenüber bestehe nicht. Die Antragstellerin beabsichtige derzeit keine Verbringung des streitigen Maises in das Ausland (ursprünglich Belgien) mehr. Für die abschließende Einstufung, ob es sich bei diesem Mais um Abfall handele, sei ausschließlich der Antragsgegner zu 1) zuständig. Die ihr für gefährliche Abfälle im Sinne von § 3 Abs. 5 KrWG übertragenen Zuständigkeiten blieben unberührt, weil es sich selbst bei Vorliegen der Abfalleigenschaft des kontaminierten Maises jedenfalls nicht um derartige gefährliche Abfälle handele.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die vorgelegten Verwaltungsvorgänge der Antragsgegner und die beigezogenen Gerichtsakten in den Verfahren 5 B 4724/13, 5 A 5466/13, 5 A 5467/13, 7 A 5557/13 und 7 A 5558/13 Bezug genommen.
Der Antrag hat keinen Erfolg.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis ergehen, wenn diese Regelung nötig erscheint, um u. a. wesentliche Nachteile abzuwehren. Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO ist, dass sowohl ein Anordnungsgrund als auch ein Anordnungsanspruch vorliegen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO). Deren tatsächliche Voraussetzungen müssen zwar nicht zur Überzeugung des Gerichts feststehen, aber hinreichend wahrscheinlich („glaubhaft“) sein (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO). Ein Anordnungsgrund besteht, wenn eine vorläufige gerichtliche Entscheidung erforderlich ist, weil ein Verweis auf das Hauptsacheverfahren aus besonderen Gründen unzumutbar ist. Ein Anordnungsanspruch liegt vor, wenn der Antragsteller in der Hauptsache bei summarischer Prüfung voraussichtlich Erfolg haben wird. Welche Anforderungen an die Erfolgsaussichten zu stellen sind, hängt maßgeblich von der Schwere der dem Antragsteller drohenden Nachteilen und ihrer Irreversibilität, aber auch davon ab, inwieweit durch den Erlass einer einstweiligen Anordnung die Hauptsache vorweggenommen wird. Wird - wie hier - durch die begehrte Maßnahme die Entscheidung in der Hauptsache insgesamt endgültig und irreversibel vorweggenommen, kann die einstweilige Anordnung nur erlassen werden, wenn ein Anordnungsanspruch mit ganz überwiegender Wahrscheinlichkeit vorliegt und für den Fall, dass die einstweilige Anordnung nicht ergeht, dem Antragsteller schwere und unzumutbare Nachteile entstünden.
Hiervon ausgehend fehlt es jedenfalls an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs auf Erteilung des begehrten „abfallrechtlichen Negativattestes“, dass eine Menge von ca. 1.730 Tonnen Mais aus Rumänien/Bulgarien der Antragstellerin mit einer Aflatoxin-Belastung von mehr als 0,02 mg/kg, den sie derzeit in B. lagert, kein Abfall im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes - KrWG - ist. Die Kammer lässt dabei offen, ob ein solches „Negativattest“ mangels entsprechender Normierung und angesichts der strukturellen Besonderheiten dem Abfallrecht generell fremd ist. Denn jedenfalls in dem hier zu entscheidenden Fall haben die Antragsgegner aller Wahrscheinlichkeit nach zu Recht die Abgabe der begehrten Bestätigung abgelehnt.
Die Antragsgegnerin zu 2) weist zutreffend darauf hin, dass sie für die Klärung der grundlegenden Frage, ob es sich bei dem streitigen Mais um Abfall handelt, nicht zuständig ist. Denn die insoweit bedeutsamen behördlichen Überwachungsbefugnisse nach § 47 Abs. 6 KrWG zur Prüfung, ob bestimmte Stoffe oder Gegenstände gemäß den Voraussetzungen der § 4 und 5 KrWG nicht oder nicht mehr als Abfall anzusehen sind, obliegen hier allein dem Antragsgegner zu 1). Da die Antragstellerin derzeit keine Verbringung des streitigen Maises in das Ausland (mehr) begehrt, bleiben die abfallverbringungsrechtlichen Kompetenzen der Antragsgegnerin zu 1) unberührt. Entsprechendes gilt für die ihr übertragene Zuständigkeit für gefährliche Abfälle im Sinne von § 3 Abs. 5 KrWG, weil selbst bei Annahme der Abfalleigenschaft des mit Aflatoxin kontaminierten Maises jedenfalls unstreitig diese Klassifizierung nicht gegeben ist.
Von dem Antragsgegner zu 1) kann die Antragstellerin das begehrte Negativattest schon deshalb nicht verlangen, weil der streitige Mais jedenfalls Abfall im objektiven Sinn gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Abs. 4 KrWG geworden ist und sich nicht annehmen lässt, dass seine Abfalleigenschaft nach § 5 Abs. 1 KrWG geendet hat oder dies unmittelbar bevorsteht.
Abfälle im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 KrWG sind alle Stoffe oder Gegenstände, deren sich ihr Besitzer u. a. entledigen muss. Besitzer von Abfällen ist in diesem Zusammenhang nach § 3 Abs. 9 KrWG jede natürliche oder juristische Person, die - wie hier die Antragstellerin über ihre Weisungsbefugnis der Lagerhalterin gegenüber - tatsächliche Sachherrschaft über die fraglichen Stoffe oder Gegenstände hat. Wann etwa ein solcher Entledigungszwang gegeben ist, erschließt sich aus der Begriffsbestimmung in § 3 Abs. 4 KrWG. Danach muss sich der Besitzer solcher Stoffe oder Gegenstände entledigen, die entsprechend ihrer ursprünglichen Zweckbestimmung nicht mehr verwendet werden, aufgrund ihres konkreten Zustandes geeignet sind, gegenwärtig oder künftig das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die Umwelt zu gefährden und deren Gefährdungspotential nur durch eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung oder gemeinwohlverträgliche Beseitigung ausgeschlossen werden kann (sogenannter Zwangsabfall oder Abfall im objektiven Sinn). Diese Voraussetzungen sind hier gegeben.
Der verunreinigte Futtermais darf nach der für seinen Lagerort allein maßgeblichen Rechtsordnung, dem nationalen Futtermittelrecht entsprechend den Vorgaben der Europäischen Union, nicht mehr entsprechend der ursprünglichen Zweckbestimmung als Futtermittel verwendet werden. Sein Aflatoxingehalt übersteigt nach den Ergebnissen der Beprobungen unstreitig deutlich den nach geltendem Futtermittelrecht zulässigen Höchstgehalt von 0,02 mg/kg (vgl. im Einzelnen Beschluss der Kammer vom 6. Mai 2013 - 5 B 4724/13 - und die den Beteiligten bekannten futtermittelrechtlichen Anordnungen vom 22. Februar 2013 sowie vom 9. März 2013 nebst ergänzender Stellungnahme des LAVES vom 28. Oktober 2013). Die Aufhebung einer vergleichbaren futtermittelrechtlichen Allgemeinverfügung vom 19. März 2013 durch die Freie und Hansestadt H. mit Allgemeinverfügung vom 30. Juli 2013 mit Wirkung zum 1. September 2013 steht dem futtermittelrechtlichen Verwendungsverbot nicht entgegen. Sie betrifft einen anderen Zuständigkeitsbereich und legt eine andere, hier evident unzutreffende Prämisse zugrunde, dass „mit Beginn des neuen Erntejahres nicht mehr davon auszugehen ist, dass Mais aus dem Jahr 2012 noch in den Lagern ist und gehandelt wird“. Der in B. lagernde Mais wurde unstreitig 2012 aus Rumänien/Bulgarien importiert und soll von der Antragstellerin weiter gehandelt werden.
Folglich wird der Mais von der Antragstellerin nicht mehr entsprechend seiner ursprünglichen Zweckbestimmung verwendet, sondern soll als Biomasse innerhalb der Europäischen Union zur „Bio-Fermentation“ eingesetzt werden. Konkret beabsichtigt die Antragstellerin derzeit, ihn als Brennstoff für die Energieerzeugung einem niederländischen Käufer (W.-A.. in D.) zu veräußern, der ihn mit einem Anteil von 20% als Einsatzstoff in einer (nicht näher benannten) Biogasanlage in Deutschland (der Bioenergie E. GmbH & Co. KG) verwerten will. Eine Verwendung bzw. Verwertung als Futtermittel für Mastrinder in den USA, die wegen höherer Grenzwerte für Aflatoxin im dortigen Rechtsbereich ebenso wie bei ähnlich belastetem Mais serbischer Herkunft möglich wäre, beabsichtigt die Antragstellerin ausdrücklich nicht.
Der streitige Mais ist in seinem Zustand geeignet, gegenwärtig oder künftig das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die Umwelt, zu gefährden. Sein Gefährdungspotential kommt nicht nur in den Bestimmungen des hier geltenden Futtermittelrechts und des Lebensmittelrechts (vgl. nur die von der Antragstellerin selbst vorgelegte gutachterliche Stellungnahme von Prof. Dr. Dr. h.c. S., Technische Universität D., vom 22. April 2013, Seite 7) einschließlich des zugrunde liegenden Sachverstandes zum Ausdruck, sondern auch in fachlichen Einschätzungen, etwa den arbeitsschutzrechtlichen Hinweisen des Gewerbearztes der Niedersächsischen Gewerbeaufsichtsverwaltung (vgl. Beschluss der Kammer vom 6. Mai 2013 - 5 B 4724/13 - S. 11). Zusammenfassend beruht es auf den hohen giftigen und krebserregenden Eigenschaften von Aflatoxin B1, das auf verschiedenen Wegen unmittelbar und mittelbar die tierische Gesundheit, die Lebensmittelsicherheit und die menschliche Gesundheit gefährdet. Als Gefährdungspotential sind u. a. die hohe Lebertoxizität und bei chronischer Aufnahme ein kanzerogenes (krebserregendes) Potential zu berücksichtigen. Hinzu kommt die dermale Toxizität, d. h. die giftige Wirkung bei Hautkontakt.
Der Annahme des genannten Gefährdungspotentials steht nicht entgegen, dass dieses ggf. durch eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung (vgl. etwa im Abfallrecht: Verfahren R1 in Anlage 2 zu § 3 Abs. 23 KrWG) oder gemeinwohlverträgliche Beseitigung (vgl. Verfahren D1, D8 in Anlage 1 zu § 3 Abs. 26 KrWG) ausgeschlossen werden könnte. Dies ist bereits in der gesetzlich vorgesehenen Kategorie „Abfälle zur Verwertung“ angelegt. Außerdem gelingt es nach plausibler und nachvollziehbarer fachlicher Einschätzung wegen der Gefährlichkeit, Resistenz und der Verbreitungswege des Aflatoxins B1 erst in aufwendigen, teilweise mehrstufigen Verfahren und unter Beachtung von Besonderheiten beim Umgang mit Reststoffen, die Umweltgefahren auszuschließen. Wegen der Thermostabilität der Aflatoxine bedarf es hierzu etwa einer hinreichenden thermischen Behandlung, um auch Reststoffe vorausgehender Verwertungsstufen sicher aus dem biologischen Kreislauf auszuschleusen. Dementsprechend stellt das Niedersächsische Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz mit Erlassen vom 4. und 6. März 2013 abfallrechtliche Anforderungen an den weiteren Umgang mit entsprechend verunreinigten Futtermitteln auf. Auch die von der Antragstellerin vorgelegten gutachterlichen Stellungnahmen fordern im Anschluss an einen von ihnen empfohlenen Einsatz des Futtermaises als Biomasse zur Energieerzeugung (Biogas- oder Bioethanolproduktion) eine anschließende thermische Behandlung der Rückstände und eine biologische Reinigung der ggf. anfallenden Abwässer (vgl. Prof. Dr. Dr. h.c. S. vom 24. April 2013, Seite 7 ff.; Dr. B. und Dr. P. vom 3. April 2013). Die Nichterfassung des Aflatoxin B1 im Gefahrstoffrecht mindert das vorstehend beschriebene Gefährdungspotential nicht.
Entgegen der Auffassung der Antragstellerin im vorausgegangenen Verfahren unterfällt der verunreinigte Futtermais auch nicht der Bereichsausnahme nach § 2 Abs. 2 Nr. 4 KrWG „natürliche nicht gefährliche landwirtschaftliche Materialien“ (Beschluss der Kammer vom 6. Mai 2013, a. a. O., S. 12).
Weiterhin ist die Kammer schließlich der Auffassung, dass das Gefährdungspotential des streitigen Maises nur durch eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung oder gemeinwohlverträgliche Beseitigung unter der Regie des Abfallrechtes ausgeschlossen werden kann. In diesem Zusammenhang ist es der Antragstellerin nicht gelungen glaubhaft zu machen, dass das Gefährdungspotential nach Maßgabe eines anderen einschlägigen Fachrechts vergleichbar beherrscht werden kann, noch ist dies sonst ersichtlich. Insofern hält das Gericht an seinen Ausführungen im vorausgegangenen Verfahren fest, wonach die Möglichkeit einer energetischen Verwertung des Futtermaises mit einer unter Umständen nachfolgenden thermischen Zerstörung von Aflatoxin B1 (auch in den Rückständen) nicht im Widerspruch zur Annahme des abfallrechtlich zu beherrschenden Gefährdungspotentials steht (Beschluss vom 6. Mai 2013 a. a. O., S. 13 f.). Entsprechendes gilt für die Annahme, dass die gefundene Auslegung ihre Entsprechung speziell im Regelungsbereich für Bioabfälle und ihre Verwendung auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich und gärtnerisch genutzte Böden findet (a. a. O., S. 13 f.). Hervorzuheben ist nochmals, dass Aflatoxin wegen seiner thermischen Resistenz selbst bei einer Verwendung als Biomasse zur Energieerzeugung (Biogas oder Bioethanol) in den Rückständen und ggf. Abwassern verbleibt, so dass eine weitere besondere Behandlung (Verbrennen bzw. biologische Klärung) bzw. Deponierung geboten ist. Soweit die Antragstellerin einwendet, die Rückstände aus der Bio-Ethanolherstellung mit vergleichbar Aflatoxin-belastetem Mais in G./Belgien wiesen verringerte Aflatoxinwerte (ggf. sogar unterhalb der für Futtermittel geltenden Höchstwerte) auf und würden dort in der Biogasherstellung weitergenutzt, stellt dies das angenommene Gefährdungspotential der Reststoffe nach ersten Verwertungsschritten nicht in Frage, sondern bekräftigt es. Im Übrigen lassen sich aus den insoweit vorgelegten Messberichten keine zwingenden Rückschlüsse auf das Gefährdungspotential des hier streitigen Maises zugunsten der Antragstellerin ziehen. Für den streitigen Mais ist eine andere Verwertung benannt. Angaben zum Grad der Verunreinigung der in G./Belgien zur Bio-Ethanolherstellung eingesetzten Biomasse fehlen ebenso wie die Bezeichnung, in welche Biogasanlagen die Reststoffe dort angeblich eingebracht werden und was mit den späteren Gärresten geschieht. Auch gibt es keine Angaben zur wohl gebotenen Aufbereitung des bei der Bio-Ethanolherstellung anfallenden Abwassers. Schließlich vermutet die Antragstellerin selbst, dass die niedrigen Messwerte wohl auf die Durchmischung des Maises mit größeren Mengen anderer Einsatzstoffe während des Herstellungsprozesses von Bio-Ethanol zurückzuführen sind, also auf eine fragwürdige Vermischung und Verdünnung gefährlicher Materialien.
Für den (gebotenen) Ausschluss des Gefährdungspotentials von Stoffen und Gegenständen durch das abfallrechtliche oder ggf. ein anderes fachrechtliches Regime ist die Feststellung des Antragsgegners zu 1) zutreffend, dass dem jeweiligen Einzelfall bisweilen komplexe fachliche und rechtliche Fragestellungen zugrunde liegen, die entscheidende Auswirkungen darauf haben, ob ein Stoff oder Gegenstand als Abfall oder Produkt (früher: Wirtschaftsgut) einzustufen oder festzustellen ist, ob das Ende der Abfalleigenschaft eingetreten ist. Soll das Gefährdungspotential anstelle des Abfallrechts durch ein anderes einschlägiges Fachrecht beherrscht werden, kommt es darauf an, ob die einschlägigen Schutznormen oder das allgemeine Ordnungsrecht für sich allein ausreichen, um die von dem Stoff oder Gegenstand auszugehenden Gefahren umfänglich in Bezug auf alle Einzelaspekte (z. B. Bereitstellung, Transport, Lagerung, Behandlung) zu beherrschen. Den Abfallerzeuger/-besitzer trifft die Darlegungslast dafür, dass er in tatsächlicher, organisatorischer, finanzieller, personeller, unternehmerischer und rechtlicher Hinsicht in der Lage ist, den Stoff oder Gegenstand alsbald einer solchen umweltunschädlichen Nutzung zuzuführen. Gegenüber der Abfallbehörde hat er entsprechende Mitwirkungsobliegenheiten. Ein noch vorhandener Marktwert der streitigen Materialien ist bei der Abgrenzungsfrage lediglich ein Kriterium für die Einschätzung in Grenzfällen. In systematischer Hinsicht ist ferner zu berücksichtigen, dass die aus der obergerichtlichen Rechtsprechung abgeleitete Vorschrift in § 5 Abs. 1 KrWG hohe Anforderungen an das Ende der Abfalleigenschaft stellt, etwa der Stoff oder Gegenstand u. a. das vorgesehene Verwertungsverfahren durchlaufen haben muss und seine Verwendung insgesamt nicht zu schädlichen Auswirkungen auf Mensch oder Umwelt führen darf.
Hiervon ausgehend lässt sich trotz der gegenteiligen Darlegungen der Antragstellerin derzeit nicht annehmen, dass das Gefährdungspotential des streitigen Maises vergleichbar sicher außerhalb des Abfallregimes beherrscht werden kann. Insbesondere fehlt - selbst nach konkreter Nachforderung des Antragsgegners zu 1) vom 26. September 2013 - ein belastbarer Nachweis, dass und wie im Zuge der beabsichtigten Verwertungskette der Gärrückstand mit den darin enthaltenen Aflatoxingehalten alsbald so beseitigt wird, dass ein Austrag in die belebte Umwelt ausbleibt. Eine bloß vertragliche Zusicherung des Käufers oder des Betreibers der in Aussicht genommenen Biogasanlage im Rahmen der beabsichtigten Veräußerungskette ist hierzu nicht ausreichend (und wurde bislang auch nur angekündigt). In diesem Zusammenhang erscheint der Hinweis des Antragsgegners zu 1) plausibel und stimmig, dass in der hiesigen Praxis bislang keine Biogasanlagen bekannt sind, bei denen eine bodenbezogene Nutzung des Gärrückstandes als Dünger auf landwirtschaftlichen Böden unterbleibt. Entsprechendes gilt für dessen Befürchtung, die beabsichtigte Betriebsweise der Biogasanlage mit einer 20%-Beimischung als Einsatzstoff lasse eher erwarten, dass ein gebotenes Verbrennen und/oder Deponieren der Gärrückstände nicht vorgesehen sei. Am Maßstab des § 5 Abs. 1 KrWG gemessen wäre die von der Antragstellerin geplante Verwertungskette auch schon deshalb ungeeignet, das Ende der Abfalleigenschaft zu belegen, weil ein ordnungsgemäßes Verwertungsverfahren weder bereits durchlaufen wurde noch unmittelbar bevorsteht.
Unerfindlich bleibt der Kammer zudem, nach Maßgabe welcher einschlägigen Schutznormen außerhalb des Abfallrechts sichergestellt werden könnte, die gebotene Transparenz beim Transport, der Lagerung und der Behandlung des Materials ohne die dem Abfallrecht eigenen Bescheinigungen und Kennzeichnungen für Abnehmer, Dritte und andere örtlich zuständige Behörden zu gewährleisten. Umgekehrt bedeutet die Beachtung des Abfallregimes nicht notwendig ein Verbot der von der Antragstellerin beabsichtigten Verwertungskette, sondern fordert im Gemeinwohlinteresse vorrangig Transparenz des Verbleibs der Materialien auf jeder Verwertungsstufe.
Unionsrecht und die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs - EuGH - stehen der hier vertretenen Auslegung nicht entgegen. Die Begriffsbestimmung in § 3 Abs. 1 Satz 1 KrWG entspricht genau der Definition in Art. 3 Abs. 1 der Abfallrahmenrichtlinie - AbfRL - 2008/98/EG, und auch sonst folgt der deutsche Abfallbegriff dem europäischen Abfallbegriff, der nach der Rechtsprechung des EuGH angesichts der Zielsetzung in Art. 1 AbfRL 2008/98/EG (Schutz der Umwelt und der menschlichen Gesundheit), dem hohen Schutzniveau der Umweltpolitik der Gemeinschaft nach Art. 191 Abs. 2 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union - AEUV - und der Grundsätze der Vorsorge und Vorbeugung weit auszulegen ist. In dem von der Antragstellerin bezeichneten Urteil des EuGH vom 7. März 2013 (Rechtssache C-358/11) betont der Gerichtshof schließlich den Grundsatz, von dem auch der Antragsgegner zu 1) und das erkennende Gericht ausgehen, dass es für die Zuordnung als Abfall oder Produkt auf die Umstände des Einzelfalles und die ggf. einschlägigen Schutzsysteme für die menschliche Gesundheit und Umwelt ankommt und allein das Durchlaufen eines vollständigen Verwertungsverfahrens nicht ohne weiteres die Schlussfolgerung erlaubt, diesen Stoff nicht mehr als Abfall anzusehen. Anders als in dem dort zugrunde liegenden Fall ist Aflatoxin B1 im Übrigen kein Stoff, der auf der Produktseite durch die sog. REACH-Verordnung (Registration, Evaluation, Autorisation and Restriction of Chemicals-Verordnung) geregelt würde.
Die Kammer verkennt auch nicht, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein noch vorhandener Marktwert belasteter Materialien ein Kriterium für die Einschätzung in Grenzfällen zwischen Abfall und Produkt ist. Hier war für die Annahme der gleichwohl bestehenden Abfalleigenschaft aber maßgeblich, dass ein vergleichbarer Schutz des Allgemeinwohls durch andere spezielle Schutznormen oder das allgemeine Ordnungsrecht nicht angenommen werden konnte.
Eine andere Einschätzung zur Abfalleigenschaft ist auch nicht im Hinblick auf die Kostenentscheidung im Einstellungsbeschluss des Nds. OVG vom 15. August 2013 - 7 ME 29/13 - geboten. Dort hat der Berichterstatter des Senats nach Erledigung des Beschwerdeverfahrens bei kursorischer Prüfung die Abfalleigenschaft von vergleichbar mit Aflatoxin verunreinigtem Mais serbischer Herkunft im Zeitpunkt der Erledigung angezweifelt. Diese Einschätzung betrifft schon einen anderen Sachverhalt, setzt sich nicht eingehend mit dem Beschluss der Kammer vom 6. Mai 2013 auseinander und überzeugt auch in der Sache nicht. Die dort geäußerten Zweifel an der Abfalleigenschaft des verunreinigten Maises ergeben sich nicht aus dem (zunächst) im erstinstanzlichen Verfahren ausschließlich benannten Verwertungszweck des Maises zur „Bio-Fermentation“, sondern aus der erst später vorrangig bezweckten Verwendung als Futtermittel für Mastrinder in den USA. Einen solchen Export beabsichtigt die Antragstellerin hier ausdrücklich nicht.
Im Übrigen verkennt der Beschluss, dass die Antragstellerin erst wenige Tage vor Erlass des Kammerbeschlusses vom 6. Mai 2013 pauschal diesen (neuen) Verwendungszweck angedeutet hat und dies die - gemessen am zuvor mit großem Nachdruck verfolgten Verwendungszweck „Bio-Fermentation“ - bereits anzunehmende Abfalleigenschaft nicht ohne weiteres wieder entfallen lassen dürfte. Die nach der Rechtsordnung des Lagerortes unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles anzunehmende Abfalleigenschaft von Stoffen und Gegenständen endet nicht ohne Weiteres dadurch, dass der Abfallbesitzer allgemein auf die Verkehrsfähigkeit im Ausland verweist und diesbezüglich eine neue, noch vage Verwertungsabsicht äußert. Eine derartige Änderung des Verwendungszwecks lässt nicht rückwirkend die Abfalleigenschaft gefährlicher Materialien wieder entfallen. Dies wird auch durch die hohen Anforderungen an das Ende der Abfalleigenschaft in § 5 Abs. 1 KrWG bestätigt. Dies gilt umso mehr, als Nachteile durch die nationale Einstufung als Abfall für die Antragstellerin bei dem behördlich gebilligten Export als Futtermittel für die Rindermast in den USA nicht ersichtlich sind.
Nach alldem war der Antrag daher mit der Kostenfolge des § 154 VwGO abzulehnen.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG und orientiert sich an der Höhe der von der Antragstellerin befürchteten wirtschaftlichen Belastungen ohne Ergehen der begehrten einstweiligen Anordnung. Diese schätzt die Kammer entgegen den Darlegungen der Antragstellerin auf 100.000,00 Euro. Maßgeblich sind die Differenz zwischen dem Erlös bei konkret beabsichtigter kurzfristiger Vermarktung als Produkt und einem wohl geringerem Erlös bei anderweitiger Vermarktung als Abfall zur Verwertung (für den es durchaus positive Marktwerte gibt) bzw. Entsorgungskosten des Abfalls (hier wären neben dem glaubhaft gemachten Angebot ggf. Kosten weiterer Verbrennungsanlagen zu prüfen) sowie verzögerungsbedingt weitere Lagerkosten (wohl in Höhe von 3.806,00 Euro je Monat). Der insoweit noch höher behauptete Betrag überzeugt nicht, da er andere nahe liegende Verwertungsmöglichkeiten (etwa ebenfalls als Tierfutter für Mastrinder in der der USA wie im parallel gelagerten Fall des Maises serbischer Herkunft oder eine sonst denkbare Vermarktung als Abfall zur Verwertung) außer Betracht lässt. Dieses wirtschaftliche Interesse der Antragstellerin an der Verpflichtung zur Abgabe des begehrten „Negativattests“ im Hauptsacheverfahren war ausnahmsweise wegen der (faktischen) Vorwegnahme der Hauptsache nicht zu halbieren, vgl. Nr. 1.5 Satz 2 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
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(1) Die Vermeidung nach Maßgabe der auf Grund der §§ 24 und 25 erlassenen Rechtsverordnungen und die Abfallbewirtschaftung unterliegen der Überwachung durch die zuständige Behörde. Für den Vollzug der nach den §§ 24 und 25 ergangenen Rechtsverordnungen sind die §§ 6, 7 Absatz 1 bis 3, § 8 Absatz 2 und die §§ 9 und 10 des Marktüberwachungsgesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1723) entsprechend anzuwenden. Die nach Satz 2 verpflichteten Personen sind verpflichtet, das Betreten von Geschäfts- und Betriebsgrundstücken und -räumen außerhalb der üblichen Geschäftszeiten sowie das Betreten von Wohnräumen zu gestatten, wenn dies zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung erforderlich ist. Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
(2) Die zuständige Behörde überprüft in regelmäßigen Abständen und in angemessenem Umfang Erzeuger von gefährlichen Abfällen, Anlagen und Unternehmen, die Abfälle entsorgen, sowie Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen. Die Überprüfung der Tätigkeiten der Sammler und Beförderer von Abfällen erstreckt sich auch auf den Ursprung, die Art, die Menge und den Bestimmungsort der gesammelten und beförderten Abfälle.
(3) Auskunft über Betrieb, Anlagen, Einrichtungen und sonstige der Überwachung unterliegende Gegenstände haben den Bediensteten und Beauftragten der zuständigen Behörde auf Verlangen zu erteilen
- 1.
Erzeuger und Besitzer von Abfällen, - 2.
zur Abfallentsorgung Verpflichtete, - 3.
Betreiber sowie frühere Betreiber von Unternehmen oder Anlagen, die Abfälle entsorgen oder entsorgt haben, auch wenn diese Anlagen stillgelegt sind, sowie - 4.
Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen.
(4) Betreiber von Verwertungs- und Abfallbeseitigungsanlagen oder von Anlagen, in denen Abfälle mitverwertet oder mitbeseitigt werden, haben diese Anlagen den Bediensteten oder Beauftragten der zuständigen Behörde zugänglich zu machen, die zur Überwachung erforderlichen Arbeitskräfte, Werkzeuge und Unterlagen zur Verfügung zu stellen und nach Anordnung der zuständigen Behörde Zustand und Betrieb der Anlage auf eigene Kosten prüfen zu lassen.
(5) Für die nach dieser Vorschrift zur Auskunft verpflichteten Personen gilt § 55 der Strafprozessordnung entsprechend.
(6) Die behördlichen Überwachungsbefugnisse nach den Absätzen 1 bis 5 erstrecken sich auch auf die Prüfung, ob bestimmte Stoffe oder Gegenstände gemäß den Voraussetzungen der §§ 4 und 5 nicht oder nicht mehr als Abfall anzusehen sind.
(7) Für alle zulassungspflichtigen Deponien stellen die zuständigen Behörden in ihrem Zuständigkeitsbereich Überwachungspläne und Überwachungsprogramme zur Durchführung der Absätze 1 bis 4 auf. Satz 1 gilt nicht für Deponien für Inertabfälle und Deponien, die eine Aufnahmekapazität von 10 Tonnen oder weniger je Tag und eine Gesamtkapazität von 25 000 Tonnen oder weniger haben. Zur Überwachung nach Satz 1 gehören insbesondere auch die Überwachung der Errichtung, Vor-Ort-Besichtigungen, die Überwachung der Emissionen und die Überprüfung interner Berichte, Folgedokumente sowie Messungen und Kontrollen, die Überprüfung der Eigenkontrolle, die Prüfung der angewandten Techniken und der Eignung des Umweltmanagements der Deponie. Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 68) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten zum Inhalt der Überwachungspläne und Überwachungsprogramme nach Satz 1 zu bestimmen.
(8) Die Länder übermitteln dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit nach Anforderung Informationen über die Umsetzung der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17), insbesondere über repräsentative Daten über Emissionen und sonstige Arten von Umweltverschmutzung, über Emissionsgrenzwerte sowie über die Anwendung des Standes der Technik. Die Länder stellen diese Informationen auf elektronischem Wege zur Verfügung. Art und Form der von den Ländern zu übermittelnden Informationen sowie der Zeitpunkt ihrer Übermittlung richten sich nach den Anforderungen, die auf der Grundlage von Artikel 72 Absatz 2 der Richtlinie 2010/75/EU festgelegt werden. § 5 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 bis 6 des Gesetzes zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 vom 6. Juni 2007 (BGBl. I S. 1002), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2873) geändert worden ist, gilt entsprechend.
(9) Die zuständige Behörde kann anordnen, dass der Betreiber einer Deponie ihr Daten zu übermitteln hat, die in einem Durchführungsrechtsakt nach Artikel 72 Absatz 2 der Richtlinie 2010/75/EU aufgeführt sind und die zur Erfüllung der Berichtspflicht nach Absatz 8 erforderlich sind, soweit der zuständigen Behörde solche Daten nicht bereits auf Grund anderer Vorschriften vorliegen. § 3 Absatz 1 Satz 2 und § 5 Absatz 2 bis 6 des Gesetzes zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 vom 6. Juni 2007 (BGBl. I S. 1002), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2873) geändert worden ist, gelten entsprechend.
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(1) Abfälle im Sinne dieses Gesetzes sind alle Stoffe oder Gegenstände, derer sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss. Abfälle zur Verwertung sind Abfälle, die verwertet werden; Abfälle, die nicht verwertet werden, sind Abfälle zur Beseitigung.
(2) Eine Entledigung im Sinne des Absatzes 1 ist anzunehmen, wenn der Besitzer Stoffe oder Gegenstände einer Verwertung im Sinne der Anlage 2 oder einer Beseitigung im Sinne der Anlage 1 zuführt oder die tatsächliche Sachherrschaft über sie unter Wegfall jeder weiteren Zweckbestimmung aufgibt.
(3) Der Wille zur Entledigung im Sinne des Absatzes 1 ist hinsichtlich solcher Stoffe oder Gegenstände anzunehmen,
- 1.
die bei der Energieumwandlung, Herstellung, Behandlung oder Nutzung von Stoffen oder Erzeugnissen oder bei Dienstleistungen anfallen, ohne dass der Zweck der jeweiligen Handlung hierauf gerichtet ist, oder - 2.
deren ursprüngliche Zweckbestimmung entfällt oder aufgegeben wird, ohne dass ein neuer Verwendungszweck unmittelbar an deren Stelle tritt.
(4) Der Besitzer muss sich Stoffen oder Gegenständen im Sinne des Absatzes 1 entledigen, wenn diese nicht mehr entsprechend ihrer ursprünglichen Zweckbestimmung verwendet werden, auf Grund ihres konkreten Zustandes geeignet sind, gegenwärtig oder künftig das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die Umwelt, zu gefährden und deren Gefährdungspotenzial nur durch eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung oder gemeinwohlverträgliche Beseitigung nach den Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ausgeschlossen werden kann.
(5) Gefährlich im Sinne dieses Gesetzes sind die Abfälle, die durch Rechtsverordnung nach § 48 Satz 2 oder auf Grund einer solchen Rechtsverordnung bestimmt worden sind. Nicht gefährlich im Sinne dieses Gesetzes sind alle übrigen Abfälle.
(5a) Siedlungsabfälle im Sinne von § 14 Absatz 1, § 15 Absatz 4, § 30 Absatz 6 Nummer 9 Buchstabe b sind gemischt und getrennt gesammelte Abfälle
- 1.
aus privaten Haushaltungen, insbesondere Papier und Pappe, Glas, Metall, Kunststoff, Bioabfälle, Holz, Textilien, Verpackungen, Elektro- und Elektronik-Altgeräte, Altbatterien und Altakkumulatoren sowie Sperrmüll, einschließlich Matratzen und Möbel, und - 2.
aus anderen Herkunftsbereichen, wenn diese Abfälle auf Grund ihrer Beschaffenheit und Zusammensetzung mit Abfällen aus privaten Haushaltungen vergleichbar sind.
- a)
Abfälle aus Produktion, - b)
Abfälle aus Landwirtschaft, - c)
Abfälle aus Forstwirtschaft, - d)
Abfälle aus Fischerei, - e)
Abfälle aus Abwasseranlagen, - f)
Bau- und Abbruchabfälle und - g)
Altfahrzeuge.
(6) Inertabfälle im Sinne dieses Gesetzes sind mineralische Abfälle,
- 1.
die keinen wesentlichen physikalischen, chemischen oder biologischen Veränderungen unterliegen, - 2.
die sich nicht auflösen, nicht brennen und nicht in anderer Weise physikalisch oder chemisch reagieren, - 3.
die sich nicht biologisch abbauen und - 4.
die andere Materialien, mit denen sie in Kontakt kommen, nicht in einer Weise beeinträchtigen, die zu nachteiligen Auswirkungen auf Mensch und Umwelt führen könnte.
(6a) Bau- und Abbruchabfälle im Sinne dieses Gesetzes sind Abfälle, die durch Bau- und Abbruchtätigkeiten entstehen.
(7) Bioabfälle im Sinne dieses Gesetzes sind biologisch abbaubare pflanzliche, tierische oder aus Pilzmaterialien bestehende
- 1.
Garten- und Parkabfälle, - 2.
Landschaftspflegeabfälle, - 3.
Nahrungsmittel- und Küchenabfälle aus privaten Haushaltungen, aus dem Gaststätten-, Kantinen- und Cateringgewerbe, aus Büros und aus dem Groß- und Einzelhandel sowie mit den genannten Abfällen vergleichbare Abfälle aus Nahrungsmittelverarbeitungsbetrieben und - 4.
Abfälle aus sonstigen Herkunftsbereichen, die den in den Nummern 1 bis 3 genannten Abfällen nach Art, Beschaffenheit oder stofflichen Eigenschaften vergleichbar sind.
(7a) Lebensmittelabfälle im Sinne dieses Gesetzes sind alle Lebensmittel gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2017/228 (ABl. L 35 vom 10.2.2017, S. 10) geändert worden ist, die zu Abfall geworden sind.
(7b) Rezyklate im Sinne dieses Gesetzes sind sekundäre Rohstoffe, die durch die Verwertung von Abfällen gewonnen worden sind oder bei der Beseitigung von Abfällen anfallen und für die Herstellung von Erzeugnissen geeignet sind.
(8) Erzeuger von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person,
- 1.
durch deren Tätigkeit Abfälle anfallen (Ersterzeuger) oder - 2.
die Vorbehandlungen, Mischungen oder sonstige Behandlungen vornimmt, die eine Veränderung der Beschaffenheit oder der Zusammensetzung dieser Abfälle bewirken (Zweiterzeuger).
(9) Besitzer von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die die tatsächliche Sachherrschaft über Abfälle hat.
(10) Sammler von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen, das heißt, aus Anlass einer anderweitigen gewerblichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit, die nicht auf die Sammlung von Abfällen gerichtet ist, Abfälle sammelt.
(11) Beförderer von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen, das heißt, aus Anlass einer anderweitigen gewerblichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit, die nicht auf die Beförderung von Abfällen gerichtet ist, Abfälle befördert.
(12) Händler von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen, das heißt, aus Anlass einer anderweitigen gewerblichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit, die nicht auf das Handeln mit Abfällen gerichtet ist, oder öffentlicher Einrichtungen in eigener Verantwortung Abfälle erwirbt und weiterveräußert; die Erlangung der tatsächlichen Sachherrschaft über die Abfälle ist hierfür nicht erforderlich.
(13) Makler von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen, das heißt, aus Anlass einer anderweitigen gewerblichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit, die nicht auf das Makeln von Abfällen gerichtet ist, oder öffentlicher Einrichtungen für die Bewirtschaftung von Abfällen für Dritte sorgt; die Erlangung der tatsächlichen Sachherrschaft über die Abfälle ist hierfür nicht erforderlich.
(14) Abfallbewirtschaftung im Sinne dieses Gesetzes ist die Bereitstellung, die Überlassung, die Sammlung, die Beförderung sowie die Verwertung und die Beseitigung von Abfällen; die beiden letztgenannten Verfahren schließen die Sortierung der Abfälle ein. Zur Abfallbewirtschaftung zählen auch die Überwachung der Tätigkeiten und Verfahren im Sinne des Satzes 1, die Nachsorge von Beseitigungsanlagen und die Tätigkeiten, die von Händlern und Maklern durchgeführt werden.
(15) Sammlung im Sinne dieses Gesetzes ist das Einsammeln von Abfällen, einschließlich deren vorläufiger Sortierung und vorläufiger Lagerung zum Zweck der Beförderung zu einer Abfallbehandlungsanlage.
(16) Getrennte Sammlung im Sinne dieses Gesetzes ist eine Sammlung, bei der ein Abfallstrom nach Art und Beschaffenheit des Abfalls getrennt gehalten wird, um eine bestimmte Behandlung zu erleichtern oder zu ermöglichen.
(17) Eine gemeinnützige Sammlung von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist eine Sammlung, die durch eine nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4144), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Juni 2011 (BGBl. I S. 1126) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung steuerbefreite Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse getragen wird und der Beschaffung von Mitteln zur Verwirklichung ihrer gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung dient. Um eine gemeinnützige Sammlung von Abfällen handelt es sich auch dann, wenn die Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse nach Satz 1 einen gewerblichen Sammler mit der Sammlung beauftragt und dieser den Veräußerungserlös nach Abzug seiner Kosten und eines angemessenen Gewinns vollständig an die Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse auskehrt.
(18) Eine gewerbliche Sammlung von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist eine Sammlung, die zum Zweck der Einnahmeerzielung erfolgt. Die Durchführung der Sammeltätigkeit auf der Grundlage vertraglicher Bindungen zwischen dem Sammler und der privaten Haushaltung in dauerhaften Strukturen steht einer gewerblichen Sammlung nicht entgegen.
(19) Kreislaufwirtschaft im Sinne dieses Gesetzes sind die Vermeidung und Verwertung von Abfällen.
(20) Vermeidung im Sinne dieses Gesetzes ist jede Maßnahme, die ergriffen wird, bevor ein Stoff, Material oder Erzeugnis zu Abfall geworden ist, und dazu dient, die Abfallmenge, die schädlichen Auswirkungen des Abfalls auf Mensch und Umwelt oder den Gehalt an schädlichen Stoffen in Materialien und Erzeugnissen zu verringern. Hierzu zählen insbesondere die anlageninterne Kreislaufführung von Stoffen, die abfallarme Produktgestaltung, die Wiederverwendung von Erzeugnissen oder die Verlängerung ihrer Lebensdauer sowie ein Konsumverhalten, das auf den Erwerb von abfall- und schadstoffarmen Produkten sowie die Nutzung von Mehrwegverpackungen gerichtet ist.
(21) Wiederverwendung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verfahren, bei dem Erzeugnisse oder Bestandteile, die keine Abfälle sind, wieder für denselben Zweck verwendet werden, für den sie ursprünglich bestimmt waren.
(22) Abfallentsorgung im Sinne dieses Gesetzes sind Verwertungs- und Beseitigungsverfahren, einschließlich der Vorbereitung vor der Verwertung oder Beseitigung.
(23) Verwertung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verfahren, als dessen Hauptergebnis die Abfälle innerhalb der Anlage oder in der weiteren Wirtschaft einem sinnvollen Zweck zugeführt werden, indem sie entweder andere Materialien ersetzen, die sonst zur Erfüllung einer bestimmten Funktion verwendet worden wären, oder indem die Abfälle so vorbereitet werden, dass sie diese Funktion erfüllen. Anlage 2 enthält eine nicht abschließende Liste von Verwertungsverfahren.
(23a) Stoffliche Verwertung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verwertungsverfahren mit Ausnahme der energetischen Verwertung und der Aufbereitung zu Materialien, die für die Verwendung als Brennstoff oder als anderes Mittel der Energieerzeugung bestimmt sind. Zur stofflichen Verwertung zählen insbesondere die Vorbereitung zur Wiederverwendung, das Recycling und die Verfüllung.
(24) Vorbereitung zur Wiederverwendung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verwertungsverfahren der Prüfung, Reinigung oder Reparatur, bei dem Erzeugnisse oder Bestandteile von Erzeugnissen, die zu Abfällen geworden sind, so vorbereitet werden, dass sie ohne weitere Vorbehandlung wieder für denselben Zweck verwendet werden können, für den sie ursprünglich bestimmt waren.
(25) Recycling im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verwertungsverfahren, durch das Abfälle zu Erzeugnissen, Materialien oder Stoffen entweder für den ursprünglichen Zweck oder für andere Zwecke aufbereitet werden; es schließt die Aufbereitung organischer Materialien ein, nicht aber die energetische Verwertung und die Aufbereitung zu Materialien, die für die Verwendung als Brennstoff oder zur Verfüllung bestimmt sind.
(25a) Verfüllung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verwertungsverfahren, bei dem geeignete nicht gefährliche Abfälle zur Rekultivierung von Abgrabungen oder zu bautechnischen Zwecken bei der Landschaftsgestaltung verwendet werden. Abfälle im Sinne des Satzes 1 sind solche, die Materialien ersetzen, die keine Abfälle sind, die für die vorstehend genannten Zwecke geeignet sind und auf die für die Erfüllung dieser Zwecke unbedingt erforderlichen Mengen beschränkt werden.
(26) Beseitigung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verfahren, das keine Verwertung ist, auch wenn das Verfahren zur Nebenfolge hat, dass Stoffe oder Energie zurückgewonnen werden. Anlage 1 enthält eine nicht abschließende Liste von Beseitigungsverfahren.
(27) Deponien im Sinne dieses Gesetzes sind Beseitigungsanlagen zur Ablagerung von Abfällen oberhalb der Erdoberfläche (oberirdische Deponien) oder unterhalb der Erdoberfläche (Untertagedeponien). Zu den Deponien zählen auch betriebsinterne Abfallbeseitigungsanlagen für die Ablagerung von Abfällen, in denen ein Erzeuger von Abfällen die Abfallbeseitigung am Erzeugungsort vornimmt.
(28) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in Anlage 3 aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Die Vermeidung nach Maßgabe der auf Grund der §§ 24 und 25 erlassenen Rechtsverordnungen und die Abfallbewirtschaftung unterliegen der Überwachung durch die zuständige Behörde. Für den Vollzug der nach den §§ 24 und 25 ergangenen Rechtsverordnungen sind die §§ 6, 7 Absatz 1 bis 3, § 8 Absatz 2 und die §§ 9 und 10 des Marktüberwachungsgesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1723) entsprechend anzuwenden. Die nach Satz 2 verpflichteten Personen sind verpflichtet, das Betreten von Geschäfts- und Betriebsgrundstücken und -räumen außerhalb der üblichen Geschäftszeiten sowie das Betreten von Wohnräumen zu gestatten, wenn dies zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung erforderlich ist. Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
(2) Die zuständige Behörde überprüft in regelmäßigen Abständen und in angemessenem Umfang Erzeuger von gefährlichen Abfällen, Anlagen und Unternehmen, die Abfälle entsorgen, sowie Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen. Die Überprüfung der Tätigkeiten der Sammler und Beförderer von Abfällen erstreckt sich auch auf den Ursprung, die Art, die Menge und den Bestimmungsort der gesammelten und beförderten Abfälle.
(3) Auskunft über Betrieb, Anlagen, Einrichtungen und sonstige der Überwachung unterliegende Gegenstände haben den Bediensteten und Beauftragten der zuständigen Behörde auf Verlangen zu erteilen
- 1.
Erzeuger und Besitzer von Abfällen, - 2.
zur Abfallentsorgung Verpflichtete, - 3.
Betreiber sowie frühere Betreiber von Unternehmen oder Anlagen, die Abfälle entsorgen oder entsorgt haben, auch wenn diese Anlagen stillgelegt sind, sowie - 4.
Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen.
(4) Betreiber von Verwertungs- und Abfallbeseitigungsanlagen oder von Anlagen, in denen Abfälle mitverwertet oder mitbeseitigt werden, haben diese Anlagen den Bediensteten oder Beauftragten der zuständigen Behörde zugänglich zu machen, die zur Überwachung erforderlichen Arbeitskräfte, Werkzeuge und Unterlagen zur Verfügung zu stellen und nach Anordnung der zuständigen Behörde Zustand und Betrieb der Anlage auf eigene Kosten prüfen zu lassen.
(5) Für die nach dieser Vorschrift zur Auskunft verpflichteten Personen gilt § 55 der Strafprozessordnung entsprechend.
(6) Die behördlichen Überwachungsbefugnisse nach den Absätzen 1 bis 5 erstrecken sich auch auf die Prüfung, ob bestimmte Stoffe oder Gegenstände gemäß den Voraussetzungen der §§ 4 und 5 nicht oder nicht mehr als Abfall anzusehen sind.
(7) Für alle zulassungspflichtigen Deponien stellen die zuständigen Behörden in ihrem Zuständigkeitsbereich Überwachungspläne und Überwachungsprogramme zur Durchführung der Absätze 1 bis 4 auf. Satz 1 gilt nicht für Deponien für Inertabfälle und Deponien, die eine Aufnahmekapazität von 10 Tonnen oder weniger je Tag und eine Gesamtkapazität von 25 000 Tonnen oder weniger haben. Zur Überwachung nach Satz 1 gehören insbesondere auch die Überwachung der Errichtung, Vor-Ort-Besichtigungen, die Überwachung der Emissionen und die Überprüfung interner Berichte, Folgedokumente sowie Messungen und Kontrollen, die Überprüfung der Eigenkontrolle, die Prüfung der angewandten Techniken und der Eignung des Umweltmanagements der Deponie. Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 68) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten zum Inhalt der Überwachungspläne und Überwachungsprogramme nach Satz 1 zu bestimmen.
(8) Die Länder übermitteln dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit nach Anforderung Informationen über die Umsetzung der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17), insbesondere über repräsentative Daten über Emissionen und sonstige Arten von Umweltverschmutzung, über Emissionsgrenzwerte sowie über die Anwendung des Standes der Technik. Die Länder stellen diese Informationen auf elektronischem Wege zur Verfügung. Art und Form der von den Ländern zu übermittelnden Informationen sowie der Zeitpunkt ihrer Übermittlung richten sich nach den Anforderungen, die auf der Grundlage von Artikel 72 Absatz 2 der Richtlinie 2010/75/EU festgelegt werden. § 5 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 bis 6 des Gesetzes zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 vom 6. Juni 2007 (BGBl. I S. 1002), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2873) geändert worden ist, gilt entsprechend.
(9) Die zuständige Behörde kann anordnen, dass der Betreiber einer Deponie ihr Daten zu übermitteln hat, die in einem Durchführungsrechtsakt nach Artikel 72 Absatz 2 der Richtlinie 2010/75/EU aufgeführt sind und die zur Erfüllung der Berichtspflicht nach Absatz 8 erforderlich sind, soweit der zuständigen Behörde solche Daten nicht bereits auf Grund anderer Vorschriften vorliegen. § 3 Absatz 1 Satz 2 und § 5 Absatz 2 bis 6 des Gesetzes zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 vom 6. Juni 2007 (BGBl. I S. 1002), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2873) geändert worden ist, gelten entsprechend.
(1) Fällt ein Stoff oder Gegenstand bei einem Herstellungsverfahren an, dessen hauptsächlicher Zweck nicht auf die Herstellung dieses Stoffes oder Gegenstandes gerichtet ist, ist er als Nebenprodukt und nicht als Abfall anzusehen, wenn
- 1.
sichergestellt ist, dass der Stoff oder Gegenstand weiter verwendet wird, - 2.
eine weitere, über ein normales industrielles Verfahren hinausgehende Vorbehandlung hierfür nicht erforderlich ist, - 3.
der Stoff oder Gegenstand als integraler Bestandteil eines Herstellungsprozesses erzeugt wird und - 4.
die weitere Verwendung rechtmäßig ist; dies ist der Fall, wenn der Stoff oder Gegenstand alle für seine jeweilige Verwendung anzuwendenden Produkt-, Umwelt- und Gesundheitsschutzanforderungen erfüllt und insgesamt nicht zu schädlichen Auswirkungen auf Mensch und Umwelt führt.
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 68) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nach Maßgabe der in Absatz 1 genannten Anforderungen Kriterien zu bestimmen, nach denen bestimmte Stoffe oder Gegenstände als Nebenprodukt anzusehen sind, und Anforderungen zum Schutz von Mensch und Umwelt festzulegen.
(1) Die Abfalleigenschaft eines Stoffes oder Gegenstandes endet, wenn dieser ein Recycling oder ein anderes Verwertungsverfahren durchlaufen hat und so beschaffen ist, dass
- 1.
er üblicherweise für bestimmte Zwecke verwendet wird, - 2.
ein Markt für ihn oder eine Nachfrage nach ihm besteht, - 3.
er alle für seine jeweilige Zweckbestimmung geltenden technischen Anforderungen sowie alle Rechtsvorschriften und anwendbaren Normen für Erzeugnisse erfüllt sowie - 4.
seine Verwendung insgesamt nicht zu schädlichen Auswirkungen auf Mensch oder Umwelt führt.
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 68) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nach Maßgabe der in Absatz 1 genannten Anforderungen die Bedingungen näher zu bestimmen, unter denen für bestimmte Stoffe und Gegenstände die Abfalleigenschaft endet. Diese Bedingungen müssen ein hohes Maß an Schutz für Mensch und Umwelt sicherstellen und die umsichtige, sparsame und effiziente Verwendung der natürlichen Ressourcen ermöglichen. In der Rechtsverordnung ist insbesondere zu bestimmen:
- 1.
welche Abfälle der Verwertung zugeführt werden dürfen, - 2.
welche Behandlungsverfahren und -methoden zulässig sind, - 3.
die Qualitätskriterien, soweit erforderlich auch Schadstoffgrenzwerte, für Stoffe und Gegenstände im Sinne des Absatzes 1; die Qualitätskriterien müssen im Einklang mit den geltenden technischen Anforderungen, Rechtsvorschriften oder Normen für Erzeugnisse stehen, - 4.
die Anforderungen an Managementsysteme, mit denen die Einhaltung der Kriterien für das Ende der Abfalleigenschaft nachgewiesen wird, einschließlich der Anforderungen - a)
an die Qualitätskontrolle und die Eigenüberwachung und - b)
an eine Akkreditierung oder sonstige Form der Fremdüberwachung der Managementsysteme, soweit dies erforderlich ist, sowie
- 5.
das Erfordernis und die Inhalte einer Konformitätserklärung.
(1) Abfälle im Sinne dieses Gesetzes sind alle Stoffe oder Gegenstände, derer sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss. Abfälle zur Verwertung sind Abfälle, die verwertet werden; Abfälle, die nicht verwertet werden, sind Abfälle zur Beseitigung.
(2) Eine Entledigung im Sinne des Absatzes 1 ist anzunehmen, wenn der Besitzer Stoffe oder Gegenstände einer Verwertung im Sinne der Anlage 2 oder einer Beseitigung im Sinne der Anlage 1 zuführt oder die tatsächliche Sachherrschaft über sie unter Wegfall jeder weiteren Zweckbestimmung aufgibt.
(3) Der Wille zur Entledigung im Sinne des Absatzes 1 ist hinsichtlich solcher Stoffe oder Gegenstände anzunehmen,
- 1.
die bei der Energieumwandlung, Herstellung, Behandlung oder Nutzung von Stoffen oder Erzeugnissen oder bei Dienstleistungen anfallen, ohne dass der Zweck der jeweiligen Handlung hierauf gerichtet ist, oder - 2.
deren ursprüngliche Zweckbestimmung entfällt oder aufgegeben wird, ohne dass ein neuer Verwendungszweck unmittelbar an deren Stelle tritt.
(4) Der Besitzer muss sich Stoffen oder Gegenständen im Sinne des Absatzes 1 entledigen, wenn diese nicht mehr entsprechend ihrer ursprünglichen Zweckbestimmung verwendet werden, auf Grund ihres konkreten Zustandes geeignet sind, gegenwärtig oder künftig das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die Umwelt, zu gefährden und deren Gefährdungspotenzial nur durch eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung oder gemeinwohlverträgliche Beseitigung nach den Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ausgeschlossen werden kann.
(5) Gefährlich im Sinne dieses Gesetzes sind die Abfälle, die durch Rechtsverordnung nach § 48 Satz 2 oder auf Grund einer solchen Rechtsverordnung bestimmt worden sind. Nicht gefährlich im Sinne dieses Gesetzes sind alle übrigen Abfälle.
(5a) Siedlungsabfälle im Sinne von § 14 Absatz 1, § 15 Absatz 4, § 30 Absatz 6 Nummer 9 Buchstabe b sind gemischt und getrennt gesammelte Abfälle
- 1.
aus privaten Haushaltungen, insbesondere Papier und Pappe, Glas, Metall, Kunststoff, Bioabfälle, Holz, Textilien, Verpackungen, Elektro- und Elektronik-Altgeräte, Altbatterien und Altakkumulatoren sowie Sperrmüll, einschließlich Matratzen und Möbel, und - 2.
aus anderen Herkunftsbereichen, wenn diese Abfälle auf Grund ihrer Beschaffenheit und Zusammensetzung mit Abfällen aus privaten Haushaltungen vergleichbar sind.
- a)
Abfälle aus Produktion, - b)
Abfälle aus Landwirtschaft, - c)
Abfälle aus Forstwirtschaft, - d)
Abfälle aus Fischerei, - e)
Abfälle aus Abwasseranlagen, - f)
Bau- und Abbruchabfälle und - g)
Altfahrzeuge.
(6) Inertabfälle im Sinne dieses Gesetzes sind mineralische Abfälle,
- 1.
die keinen wesentlichen physikalischen, chemischen oder biologischen Veränderungen unterliegen, - 2.
die sich nicht auflösen, nicht brennen und nicht in anderer Weise physikalisch oder chemisch reagieren, - 3.
die sich nicht biologisch abbauen und - 4.
die andere Materialien, mit denen sie in Kontakt kommen, nicht in einer Weise beeinträchtigen, die zu nachteiligen Auswirkungen auf Mensch und Umwelt führen könnte.
(6a) Bau- und Abbruchabfälle im Sinne dieses Gesetzes sind Abfälle, die durch Bau- und Abbruchtätigkeiten entstehen.
(7) Bioabfälle im Sinne dieses Gesetzes sind biologisch abbaubare pflanzliche, tierische oder aus Pilzmaterialien bestehende
- 1.
Garten- und Parkabfälle, - 2.
Landschaftspflegeabfälle, - 3.
Nahrungsmittel- und Küchenabfälle aus privaten Haushaltungen, aus dem Gaststätten-, Kantinen- und Cateringgewerbe, aus Büros und aus dem Groß- und Einzelhandel sowie mit den genannten Abfällen vergleichbare Abfälle aus Nahrungsmittelverarbeitungsbetrieben und - 4.
Abfälle aus sonstigen Herkunftsbereichen, die den in den Nummern 1 bis 3 genannten Abfällen nach Art, Beschaffenheit oder stofflichen Eigenschaften vergleichbar sind.
(7a) Lebensmittelabfälle im Sinne dieses Gesetzes sind alle Lebensmittel gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2017/228 (ABl. L 35 vom 10.2.2017, S. 10) geändert worden ist, die zu Abfall geworden sind.
(7b) Rezyklate im Sinne dieses Gesetzes sind sekundäre Rohstoffe, die durch die Verwertung von Abfällen gewonnen worden sind oder bei der Beseitigung von Abfällen anfallen und für die Herstellung von Erzeugnissen geeignet sind.
(8) Erzeuger von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person,
- 1.
durch deren Tätigkeit Abfälle anfallen (Ersterzeuger) oder - 2.
die Vorbehandlungen, Mischungen oder sonstige Behandlungen vornimmt, die eine Veränderung der Beschaffenheit oder der Zusammensetzung dieser Abfälle bewirken (Zweiterzeuger).
(9) Besitzer von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die die tatsächliche Sachherrschaft über Abfälle hat.
(10) Sammler von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen, das heißt, aus Anlass einer anderweitigen gewerblichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit, die nicht auf die Sammlung von Abfällen gerichtet ist, Abfälle sammelt.
(11) Beförderer von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen, das heißt, aus Anlass einer anderweitigen gewerblichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit, die nicht auf die Beförderung von Abfällen gerichtet ist, Abfälle befördert.
(12) Händler von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen, das heißt, aus Anlass einer anderweitigen gewerblichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit, die nicht auf das Handeln mit Abfällen gerichtet ist, oder öffentlicher Einrichtungen in eigener Verantwortung Abfälle erwirbt und weiterveräußert; die Erlangung der tatsächlichen Sachherrschaft über die Abfälle ist hierfür nicht erforderlich.
(13) Makler von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen, das heißt, aus Anlass einer anderweitigen gewerblichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit, die nicht auf das Makeln von Abfällen gerichtet ist, oder öffentlicher Einrichtungen für die Bewirtschaftung von Abfällen für Dritte sorgt; die Erlangung der tatsächlichen Sachherrschaft über die Abfälle ist hierfür nicht erforderlich.
(14) Abfallbewirtschaftung im Sinne dieses Gesetzes ist die Bereitstellung, die Überlassung, die Sammlung, die Beförderung sowie die Verwertung und die Beseitigung von Abfällen; die beiden letztgenannten Verfahren schließen die Sortierung der Abfälle ein. Zur Abfallbewirtschaftung zählen auch die Überwachung der Tätigkeiten und Verfahren im Sinne des Satzes 1, die Nachsorge von Beseitigungsanlagen und die Tätigkeiten, die von Händlern und Maklern durchgeführt werden.
(15) Sammlung im Sinne dieses Gesetzes ist das Einsammeln von Abfällen, einschließlich deren vorläufiger Sortierung und vorläufiger Lagerung zum Zweck der Beförderung zu einer Abfallbehandlungsanlage.
(16) Getrennte Sammlung im Sinne dieses Gesetzes ist eine Sammlung, bei der ein Abfallstrom nach Art und Beschaffenheit des Abfalls getrennt gehalten wird, um eine bestimmte Behandlung zu erleichtern oder zu ermöglichen.
(17) Eine gemeinnützige Sammlung von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist eine Sammlung, die durch eine nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4144), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Juni 2011 (BGBl. I S. 1126) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung steuerbefreite Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse getragen wird und der Beschaffung von Mitteln zur Verwirklichung ihrer gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung dient. Um eine gemeinnützige Sammlung von Abfällen handelt es sich auch dann, wenn die Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse nach Satz 1 einen gewerblichen Sammler mit der Sammlung beauftragt und dieser den Veräußerungserlös nach Abzug seiner Kosten und eines angemessenen Gewinns vollständig an die Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse auskehrt.
(18) Eine gewerbliche Sammlung von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist eine Sammlung, die zum Zweck der Einnahmeerzielung erfolgt. Die Durchführung der Sammeltätigkeit auf der Grundlage vertraglicher Bindungen zwischen dem Sammler und der privaten Haushaltung in dauerhaften Strukturen steht einer gewerblichen Sammlung nicht entgegen.
(19) Kreislaufwirtschaft im Sinne dieses Gesetzes sind die Vermeidung und Verwertung von Abfällen.
(20) Vermeidung im Sinne dieses Gesetzes ist jede Maßnahme, die ergriffen wird, bevor ein Stoff, Material oder Erzeugnis zu Abfall geworden ist, und dazu dient, die Abfallmenge, die schädlichen Auswirkungen des Abfalls auf Mensch und Umwelt oder den Gehalt an schädlichen Stoffen in Materialien und Erzeugnissen zu verringern. Hierzu zählen insbesondere die anlageninterne Kreislaufführung von Stoffen, die abfallarme Produktgestaltung, die Wiederverwendung von Erzeugnissen oder die Verlängerung ihrer Lebensdauer sowie ein Konsumverhalten, das auf den Erwerb von abfall- und schadstoffarmen Produkten sowie die Nutzung von Mehrwegverpackungen gerichtet ist.
(21) Wiederverwendung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verfahren, bei dem Erzeugnisse oder Bestandteile, die keine Abfälle sind, wieder für denselben Zweck verwendet werden, für den sie ursprünglich bestimmt waren.
(22) Abfallentsorgung im Sinne dieses Gesetzes sind Verwertungs- und Beseitigungsverfahren, einschließlich der Vorbereitung vor der Verwertung oder Beseitigung.
(23) Verwertung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verfahren, als dessen Hauptergebnis die Abfälle innerhalb der Anlage oder in der weiteren Wirtschaft einem sinnvollen Zweck zugeführt werden, indem sie entweder andere Materialien ersetzen, die sonst zur Erfüllung einer bestimmten Funktion verwendet worden wären, oder indem die Abfälle so vorbereitet werden, dass sie diese Funktion erfüllen. Anlage 2 enthält eine nicht abschließende Liste von Verwertungsverfahren.
(23a) Stoffliche Verwertung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verwertungsverfahren mit Ausnahme der energetischen Verwertung und der Aufbereitung zu Materialien, die für die Verwendung als Brennstoff oder als anderes Mittel der Energieerzeugung bestimmt sind. Zur stofflichen Verwertung zählen insbesondere die Vorbereitung zur Wiederverwendung, das Recycling und die Verfüllung.
(24) Vorbereitung zur Wiederverwendung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verwertungsverfahren der Prüfung, Reinigung oder Reparatur, bei dem Erzeugnisse oder Bestandteile von Erzeugnissen, die zu Abfällen geworden sind, so vorbereitet werden, dass sie ohne weitere Vorbehandlung wieder für denselben Zweck verwendet werden können, für den sie ursprünglich bestimmt waren.
(25) Recycling im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verwertungsverfahren, durch das Abfälle zu Erzeugnissen, Materialien oder Stoffen entweder für den ursprünglichen Zweck oder für andere Zwecke aufbereitet werden; es schließt die Aufbereitung organischer Materialien ein, nicht aber die energetische Verwertung und die Aufbereitung zu Materialien, die für die Verwendung als Brennstoff oder zur Verfüllung bestimmt sind.
(25a) Verfüllung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verwertungsverfahren, bei dem geeignete nicht gefährliche Abfälle zur Rekultivierung von Abgrabungen oder zu bautechnischen Zwecken bei der Landschaftsgestaltung verwendet werden. Abfälle im Sinne des Satzes 1 sind solche, die Materialien ersetzen, die keine Abfälle sind, die für die vorstehend genannten Zwecke geeignet sind und auf die für die Erfüllung dieser Zwecke unbedingt erforderlichen Mengen beschränkt werden.
(26) Beseitigung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verfahren, das keine Verwertung ist, auch wenn das Verfahren zur Nebenfolge hat, dass Stoffe oder Energie zurückgewonnen werden. Anlage 1 enthält eine nicht abschließende Liste von Beseitigungsverfahren.
(27) Deponien im Sinne dieses Gesetzes sind Beseitigungsanlagen zur Ablagerung von Abfällen oberhalb der Erdoberfläche (oberirdische Deponien) oder unterhalb der Erdoberfläche (Untertagedeponien). Zu den Deponien zählen auch betriebsinterne Abfallbeseitigungsanlagen für die Ablagerung von Abfällen, in denen ein Erzeuger von Abfällen die Abfallbeseitigung am Erzeugungsort vornimmt.
(28) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in Anlage 3 aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.
(1) Die Abfalleigenschaft eines Stoffes oder Gegenstandes endet, wenn dieser ein Recycling oder ein anderes Verwertungsverfahren durchlaufen hat und so beschaffen ist, dass
- 1.
er üblicherweise für bestimmte Zwecke verwendet wird, - 2.
ein Markt für ihn oder eine Nachfrage nach ihm besteht, - 3.
er alle für seine jeweilige Zweckbestimmung geltenden technischen Anforderungen sowie alle Rechtsvorschriften und anwendbaren Normen für Erzeugnisse erfüllt sowie - 4.
seine Verwendung insgesamt nicht zu schädlichen Auswirkungen auf Mensch oder Umwelt führt.
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 68) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nach Maßgabe der in Absatz 1 genannten Anforderungen die Bedingungen näher zu bestimmen, unter denen für bestimmte Stoffe und Gegenstände die Abfalleigenschaft endet. Diese Bedingungen müssen ein hohes Maß an Schutz für Mensch und Umwelt sicherstellen und die umsichtige, sparsame und effiziente Verwendung der natürlichen Ressourcen ermöglichen. In der Rechtsverordnung ist insbesondere zu bestimmen:
- 1.
welche Abfälle der Verwertung zugeführt werden dürfen, - 2.
welche Behandlungsverfahren und -methoden zulässig sind, - 3.
die Qualitätskriterien, soweit erforderlich auch Schadstoffgrenzwerte, für Stoffe und Gegenstände im Sinne des Absatzes 1; die Qualitätskriterien müssen im Einklang mit den geltenden technischen Anforderungen, Rechtsvorschriften oder Normen für Erzeugnisse stehen, - 4.
die Anforderungen an Managementsysteme, mit denen die Einhaltung der Kriterien für das Ende der Abfalleigenschaft nachgewiesen wird, einschließlich der Anforderungen - a)
an die Qualitätskontrolle und die Eigenüberwachung und - b)
an eine Akkreditierung oder sonstige Form der Fremdüberwachung der Managementsysteme, soweit dies erforderlich ist, sowie
- 5.
das Erfordernis und die Inhalte einer Konformitätserklärung.
(1) Abfälle im Sinne dieses Gesetzes sind alle Stoffe oder Gegenstände, derer sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss. Abfälle zur Verwertung sind Abfälle, die verwertet werden; Abfälle, die nicht verwertet werden, sind Abfälle zur Beseitigung.
(2) Eine Entledigung im Sinne des Absatzes 1 ist anzunehmen, wenn der Besitzer Stoffe oder Gegenstände einer Verwertung im Sinne der Anlage 2 oder einer Beseitigung im Sinne der Anlage 1 zuführt oder die tatsächliche Sachherrschaft über sie unter Wegfall jeder weiteren Zweckbestimmung aufgibt.
(3) Der Wille zur Entledigung im Sinne des Absatzes 1 ist hinsichtlich solcher Stoffe oder Gegenstände anzunehmen,
- 1.
die bei der Energieumwandlung, Herstellung, Behandlung oder Nutzung von Stoffen oder Erzeugnissen oder bei Dienstleistungen anfallen, ohne dass der Zweck der jeweiligen Handlung hierauf gerichtet ist, oder - 2.
deren ursprüngliche Zweckbestimmung entfällt oder aufgegeben wird, ohne dass ein neuer Verwendungszweck unmittelbar an deren Stelle tritt.
(4) Der Besitzer muss sich Stoffen oder Gegenständen im Sinne des Absatzes 1 entledigen, wenn diese nicht mehr entsprechend ihrer ursprünglichen Zweckbestimmung verwendet werden, auf Grund ihres konkreten Zustandes geeignet sind, gegenwärtig oder künftig das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die Umwelt, zu gefährden und deren Gefährdungspotenzial nur durch eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung oder gemeinwohlverträgliche Beseitigung nach den Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ausgeschlossen werden kann.
(5) Gefährlich im Sinne dieses Gesetzes sind die Abfälle, die durch Rechtsverordnung nach § 48 Satz 2 oder auf Grund einer solchen Rechtsverordnung bestimmt worden sind. Nicht gefährlich im Sinne dieses Gesetzes sind alle übrigen Abfälle.
(5a) Siedlungsabfälle im Sinne von § 14 Absatz 1, § 15 Absatz 4, § 30 Absatz 6 Nummer 9 Buchstabe b sind gemischt und getrennt gesammelte Abfälle
- 1.
aus privaten Haushaltungen, insbesondere Papier und Pappe, Glas, Metall, Kunststoff, Bioabfälle, Holz, Textilien, Verpackungen, Elektro- und Elektronik-Altgeräte, Altbatterien und Altakkumulatoren sowie Sperrmüll, einschließlich Matratzen und Möbel, und - 2.
aus anderen Herkunftsbereichen, wenn diese Abfälle auf Grund ihrer Beschaffenheit und Zusammensetzung mit Abfällen aus privaten Haushaltungen vergleichbar sind.
- a)
Abfälle aus Produktion, - b)
Abfälle aus Landwirtschaft, - c)
Abfälle aus Forstwirtschaft, - d)
Abfälle aus Fischerei, - e)
Abfälle aus Abwasseranlagen, - f)
Bau- und Abbruchabfälle und - g)
Altfahrzeuge.
(6) Inertabfälle im Sinne dieses Gesetzes sind mineralische Abfälle,
- 1.
die keinen wesentlichen physikalischen, chemischen oder biologischen Veränderungen unterliegen, - 2.
die sich nicht auflösen, nicht brennen und nicht in anderer Weise physikalisch oder chemisch reagieren, - 3.
die sich nicht biologisch abbauen und - 4.
die andere Materialien, mit denen sie in Kontakt kommen, nicht in einer Weise beeinträchtigen, die zu nachteiligen Auswirkungen auf Mensch und Umwelt führen könnte.
(6a) Bau- und Abbruchabfälle im Sinne dieses Gesetzes sind Abfälle, die durch Bau- und Abbruchtätigkeiten entstehen.
(7) Bioabfälle im Sinne dieses Gesetzes sind biologisch abbaubare pflanzliche, tierische oder aus Pilzmaterialien bestehende
- 1.
Garten- und Parkabfälle, - 2.
Landschaftspflegeabfälle, - 3.
Nahrungsmittel- und Küchenabfälle aus privaten Haushaltungen, aus dem Gaststätten-, Kantinen- und Cateringgewerbe, aus Büros und aus dem Groß- und Einzelhandel sowie mit den genannten Abfällen vergleichbare Abfälle aus Nahrungsmittelverarbeitungsbetrieben und - 4.
Abfälle aus sonstigen Herkunftsbereichen, die den in den Nummern 1 bis 3 genannten Abfällen nach Art, Beschaffenheit oder stofflichen Eigenschaften vergleichbar sind.
(7a) Lebensmittelabfälle im Sinne dieses Gesetzes sind alle Lebensmittel gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2017/228 (ABl. L 35 vom 10.2.2017, S. 10) geändert worden ist, die zu Abfall geworden sind.
(7b) Rezyklate im Sinne dieses Gesetzes sind sekundäre Rohstoffe, die durch die Verwertung von Abfällen gewonnen worden sind oder bei der Beseitigung von Abfällen anfallen und für die Herstellung von Erzeugnissen geeignet sind.
(8) Erzeuger von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person,
- 1.
durch deren Tätigkeit Abfälle anfallen (Ersterzeuger) oder - 2.
die Vorbehandlungen, Mischungen oder sonstige Behandlungen vornimmt, die eine Veränderung der Beschaffenheit oder der Zusammensetzung dieser Abfälle bewirken (Zweiterzeuger).
(9) Besitzer von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die die tatsächliche Sachherrschaft über Abfälle hat.
(10) Sammler von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen, das heißt, aus Anlass einer anderweitigen gewerblichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit, die nicht auf die Sammlung von Abfällen gerichtet ist, Abfälle sammelt.
(11) Beförderer von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen, das heißt, aus Anlass einer anderweitigen gewerblichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit, die nicht auf die Beförderung von Abfällen gerichtet ist, Abfälle befördert.
(12) Händler von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen, das heißt, aus Anlass einer anderweitigen gewerblichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit, die nicht auf das Handeln mit Abfällen gerichtet ist, oder öffentlicher Einrichtungen in eigener Verantwortung Abfälle erwirbt und weiterveräußert; die Erlangung der tatsächlichen Sachherrschaft über die Abfälle ist hierfür nicht erforderlich.
(13) Makler von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen, das heißt, aus Anlass einer anderweitigen gewerblichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit, die nicht auf das Makeln von Abfällen gerichtet ist, oder öffentlicher Einrichtungen für die Bewirtschaftung von Abfällen für Dritte sorgt; die Erlangung der tatsächlichen Sachherrschaft über die Abfälle ist hierfür nicht erforderlich.
(14) Abfallbewirtschaftung im Sinne dieses Gesetzes ist die Bereitstellung, die Überlassung, die Sammlung, die Beförderung sowie die Verwertung und die Beseitigung von Abfällen; die beiden letztgenannten Verfahren schließen die Sortierung der Abfälle ein. Zur Abfallbewirtschaftung zählen auch die Überwachung der Tätigkeiten und Verfahren im Sinne des Satzes 1, die Nachsorge von Beseitigungsanlagen und die Tätigkeiten, die von Händlern und Maklern durchgeführt werden.
(15) Sammlung im Sinne dieses Gesetzes ist das Einsammeln von Abfällen, einschließlich deren vorläufiger Sortierung und vorläufiger Lagerung zum Zweck der Beförderung zu einer Abfallbehandlungsanlage.
(16) Getrennte Sammlung im Sinne dieses Gesetzes ist eine Sammlung, bei der ein Abfallstrom nach Art und Beschaffenheit des Abfalls getrennt gehalten wird, um eine bestimmte Behandlung zu erleichtern oder zu ermöglichen.
(17) Eine gemeinnützige Sammlung von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist eine Sammlung, die durch eine nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4144), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Juni 2011 (BGBl. I S. 1126) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung steuerbefreite Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse getragen wird und der Beschaffung von Mitteln zur Verwirklichung ihrer gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung dient. Um eine gemeinnützige Sammlung von Abfällen handelt es sich auch dann, wenn die Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse nach Satz 1 einen gewerblichen Sammler mit der Sammlung beauftragt und dieser den Veräußerungserlös nach Abzug seiner Kosten und eines angemessenen Gewinns vollständig an die Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse auskehrt.
(18) Eine gewerbliche Sammlung von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist eine Sammlung, die zum Zweck der Einnahmeerzielung erfolgt. Die Durchführung der Sammeltätigkeit auf der Grundlage vertraglicher Bindungen zwischen dem Sammler und der privaten Haushaltung in dauerhaften Strukturen steht einer gewerblichen Sammlung nicht entgegen.
(19) Kreislaufwirtschaft im Sinne dieses Gesetzes sind die Vermeidung und Verwertung von Abfällen.
(20) Vermeidung im Sinne dieses Gesetzes ist jede Maßnahme, die ergriffen wird, bevor ein Stoff, Material oder Erzeugnis zu Abfall geworden ist, und dazu dient, die Abfallmenge, die schädlichen Auswirkungen des Abfalls auf Mensch und Umwelt oder den Gehalt an schädlichen Stoffen in Materialien und Erzeugnissen zu verringern. Hierzu zählen insbesondere die anlageninterne Kreislaufführung von Stoffen, die abfallarme Produktgestaltung, die Wiederverwendung von Erzeugnissen oder die Verlängerung ihrer Lebensdauer sowie ein Konsumverhalten, das auf den Erwerb von abfall- und schadstoffarmen Produkten sowie die Nutzung von Mehrwegverpackungen gerichtet ist.
(21) Wiederverwendung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verfahren, bei dem Erzeugnisse oder Bestandteile, die keine Abfälle sind, wieder für denselben Zweck verwendet werden, für den sie ursprünglich bestimmt waren.
(22) Abfallentsorgung im Sinne dieses Gesetzes sind Verwertungs- und Beseitigungsverfahren, einschließlich der Vorbereitung vor der Verwertung oder Beseitigung.
(23) Verwertung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verfahren, als dessen Hauptergebnis die Abfälle innerhalb der Anlage oder in der weiteren Wirtschaft einem sinnvollen Zweck zugeführt werden, indem sie entweder andere Materialien ersetzen, die sonst zur Erfüllung einer bestimmten Funktion verwendet worden wären, oder indem die Abfälle so vorbereitet werden, dass sie diese Funktion erfüllen. Anlage 2 enthält eine nicht abschließende Liste von Verwertungsverfahren.
(23a) Stoffliche Verwertung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verwertungsverfahren mit Ausnahme der energetischen Verwertung und der Aufbereitung zu Materialien, die für die Verwendung als Brennstoff oder als anderes Mittel der Energieerzeugung bestimmt sind. Zur stofflichen Verwertung zählen insbesondere die Vorbereitung zur Wiederverwendung, das Recycling und die Verfüllung.
(24) Vorbereitung zur Wiederverwendung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verwertungsverfahren der Prüfung, Reinigung oder Reparatur, bei dem Erzeugnisse oder Bestandteile von Erzeugnissen, die zu Abfällen geworden sind, so vorbereitet werden, dass sie ohne weitere Vorbehandlung wieder für denselben Zweck verwendet werden können, für den sie ursprünglich bestimmt waren.
(25) Recycling im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verwertungsverfahren, durch das Abfälle zu Erzeugnissen, Materialien oder Stoffen entweder für den ursprünglichen Zweck oder für andere Zwecke aufbereitet werden; es schließt die Aufbereitung organischer Materialien ein, nicht aber die energetische Verwertung und die Aufbereitung zu Materialien, die für die Verwendung als Brennstoff oder zur Verfüllung bestimmt sind.
(25a) Verfüllung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verwertungsverfahren, bei dem geeignete nicht gefährliche Abfälle zur Rekultivierung von Abgrabungen oder zu bautechnischen Zwecken bei der Landschaftsgestaltung verwendet werden. Abfälle im Sinne des Satzes 1 sind solche, die Materialien ersetzen, die keine Abfälle sind, die für die vorstehend genannten Zwecke geeignet sind und auf die für die Erfüllung dieser Zwecke unbedingt erforderlichen Mengen beschränkt werden.
(26) Beseitigung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verfahren, das keine Verwertung ist, auch wenn das Verfahren zur Nebenfolge hat, dass Stoffe oder Energie zurückgewonnen werden. Anlage 1 enthält eine nicht abschließende Liste von Beseitigungsverfahren.
(27) Deponien im Sinne dieses Gesetzes sind Beseitigungsanlagen zur Ablagerung von Abfällen oberhalb der Erdoberfläche (oberirdische Deponien) oder unterhalb der Erdoberfläche (Untertagedeponien). Zu den Deponien zählen auch betriebsinterne Abfallbeseitigungsanlagen für die Ablagerung von Abfällen, in denen ein Erzeuger von Abfällen die Abfallbeseitigung am Erzeugungsort vornimmt.
(28) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in Anlage 3 aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.
(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten für
- 1.
die Vermeidung von Abfällen sowie - 2.
die Verwertung von Abfällen, - 3.
die Beseitigung von Abfällen und - 4.
die sonstigen Maßnahmen der Abfallbewirtschaftung.
(2) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten nicht für
- 1.
Stoffe, die zu entsorgen sind - a)
nach dem Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 2011 (BGBl. I S. 1770) in der jeweils geltenden Fassung, soweit es für Lebensmittel, Lebensmittel-Zusatzstoffe, kosmetische Mittel, Bedarfsgegenstände und mit Lebensmitteln verwechselbare Produkte gilt, - b)
nach dem Tabakerzeugnisgesetz vom 4. April 2016 (BGBl. I S. 569) in der jeweils geltenden Fassung, - c)
nach dem Milch- und Margarinegesetz vom 25. Juli 1990 (BGBl. I S. 1471), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Januar 2019 (BGBl. I S. 33) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, - d)
nach dem Tiergesundheitsgesetz vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1324), - e)
nach dem Pflanzenschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1998 (BGBl. I S. 971, 1527, 3512), das zuletzt durch Artikel 278 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung sowie - f)
nach den auf Grund der in den Buchstaben a bis e genannten Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen,
- 2.
tierische Nebenprodukte, soweit diese nach der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung, nach den zu ihrer Durchführung ergangenen Rechtsakten der Europäischen Union, nach dem Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz vom 25. Januar 2004 (BGBl. I S. 82), das zuletzt durch Artikel 279 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, oder nach den auf Grund des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen abzuholen, zu sammeln, zu befördern, zu lagern, zu behandeln, zu verarbeiten, zu verwenden, zu beseitigen oder in Verkehr zu bringen sind, mit Ausnahme derjenigen tierischen Nebenprodukte, die zur Verbrennung, Lagerung auf einer Deponie oder Verwendung in einer Biogas- oder Kompostieranlage bestimmt sind, - 3.
Stoffe, die - a)
bestimmt sind für die Verwendung als Einzelfuttermittel gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe g der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermitteln, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 79/373/EWG des Rates, 80/511/EWG der Kommission, 82/471/EWG des Rates, 83/228/EWG des Rates, 93/74/EWG des Rates, 93/113/EG des Rates und 96/25/EG des Rates und der Entscheidung 2004/217/EG der Kommission (ABl. L 229 vom 1.9.2009, S. 1; L 192 vom 22.7.2011, S. 71), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/1903 (ABl. L 310 vom 6.12.2018, S. 22) geändert worden ist, und - b)
weder aus tierischen Nebenprodukten bestehen noch tierische Nebenprodukte enthalten,
- 4.
Körper von Tieren, die nicht durch Schlachtung zu Tode gekommen sind, einschließlich von solchen Tieren, die zur Tilgung von Tierseuchen getötet wurden, soweit diese Tierkörper nach den in Nummer 2 genannten Rechtsvorschriften zu beseitigen oder zu verarbeiten sind, - 5.
Fäkalien, soweit sie nicht durch Nummer 2 erfasst werden, Stroh und andere natürliche nicht gefährliche land- oder forstwirtschaftliche Materialien, die in der Land- oder Forstwirtschaft oder zur Energieerzeugung aus einer solchen Biomasse durch Verfahren oder Methoden verwendet werden, die die Umwelt nicht schädigen oder die menschliche Gesundheit nicht gefährden, - 6.
Kernbrennstoffe und sonstige radioaktive Stoffe im Sinne des Atomgesetzes oder des Strahlenschutzgesetzes, - 7.
Abfälle, die unmittelbar beim Aufsuchen, Gewinnen und Aufbereiten sowie bei der damit zusammenhängenden Lagerung von Bodenschätzen in Betrieben anfallen, die der Bergaufsicht unterstehen und die nach dem Bundesberggesetz vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Artikel 237 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung und den auf Grund des Bundesberggesetzes erlassenen Rechtsverordnungen unter Bergaufsicht entsorgt werden, - 8.
gasförmige Stoffe, die nicht in Behältern gefasst sind, - 9.
Stoffe, sobald sie in Gewässer oder Abwasseranlagen eingeleitet oder eingebracht werden, - 10.
Böden am Ursprungsort (Böden in situ), einschließlich nicht ausgehobener, kontaminierter Böden und Bauwerke, die dauerhaft mit dem Grund und Boden verbunden sind, - 11.
nicht kontaminiertes Bodenmaterial und andere natürlich vorkommende Materialien, die bei Bauarbeiten ausgehoben wurden, sofern sichergestellt ist, dass die Materialien in ihrem natürlichen Zustand an dem Ort, an dem sie ausgehoben wurden, für Bauzwecke verwendet werden, - 12.
Sedimente, die zum Zweck der Bewirtschaftung von Gewässern, der Unterhaltung oder des Ausbaus von Wasserstraßen sowie der Vorbeugung gegen Überschwemmungen oder der Abschwächung der Auswirkungen von Überschwemmungen und Dürren oder zur Landgewinnung innerhalb von Oberflächengewässern umgelagert werden, sofern die Sedimente nachweislich nicht gefährlich sind, - 13.
die Erfassung und Übergabe von Schiffsabfällen und Ladungsrückständen, soweit dies auf Grund internationaler oder supranationaler Übereinkommen durch Bundes- oder Landesrecht geregelt wird, - 14.
das Aufsuchen, Bergen, Befördern, Lagern, Behandeln und Vernichten von Kampfmitteln sowie - 15.
Kohlendioxid, das für den Zweck der dauerhaften Speicherung abgeschieden, transportiert und in Kohlendioxidspeichern gespeichert wird, oder das in Forschungsspeichern gespeichert wird.
(3) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten nach Maßgabe der besonderen Vorschriften des Strahlenschutzgesetzes und der auf Grund des Strahlenschutzgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen auch für die Entsorgung von Abfällen, die infolge eines Notfalls im Sinne des Strahlenschutzgesetzes radioaktiv kontaminiert sind oder radioaktiv kontaminiert sein können.
(1) Die Abfalleigenschaft eines Stoffes oder Gegenstandes endet, wenn dieser ein Recycling oder ein anderes Verwertungsverfahren durchlaufen hat und so beschaffen ist, dass
- 1.
er üblicherweise für bestimmte Zwecke verwendet wird, - 2.
ein Markt für ihn oder eine Nachfrage nach ihm besteht, - 3.
er alle für seine jeweilige Zweckbestimmung geltenden technischen Anforderungen sowie alle Rechtsvorschriften und anwendbaren Normen für Erzeugnisse erfüllt sowie - 4.
seine Verwendung insgesamt nicht zu schädlichen Auswirkungen auf Mensch oder Umwelt führt.
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 68) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nach Maßgabe der in Absatz 1 genannten Anforderungen die Bedingungen näher zu bestimmen, unter denen für bestimmte Stoffe und Gegenstände die Abfalleigenschaft endet. Diese Bedingungen müssen ein hohes Maß an Schutz für Mensch und Umwelt sicherstellen und die umsichtige, sparsame und effiziente Verwendung der natürlichen Ressourcen ermöglichen. In der Rechtsverordnung ist insbesondere zu bestimmen:
- 1.
welche Abfälle der Verwertung zugeführt werden dürfen, - 2.
welche Behandlungsverfahren und -methoden zulässig sind, - 3.
die Qualitätskriterien, soweit erforderlich auch Schadstoffgrenzwerte, für Stoffe und Gegenstände im Sinne des Absatzes 1; die Qualitätskriterien müssen im Einklang mit den geltenden technischen Anforderungen, Rechtsvorschriften oder Normen für Erzeugnisse stehen, - 4.
die Anforderungen an Managementsysteme, mit denen die Einhaltung der Kriterien für das Ende der Abfalleigenschaft nachgewiesen wird, einschließlich der Anforderungen - a)
an die Qualitätskontrolle und die Eigenüberwachung und - b)
an eine Akkreditierung oder sonstige Form der Fremdüberwachung der Managementsysteme, soweit dies erforderlich ist, sowie
- 5.
das Erfordernis und die Inhalte einer Konformitätserklärung.
(1) Abfälle im Sinne dieses Gesetzes sind alle Stoffe oder Gegenstände, derer sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss. Abfälle zur Verwertung sind Abfälle, die verwertet werden; Abfälle, die nicht verwertet werden, sind Abfälle zur Beseitigung.
(2) Eine Entledigung im Sinne des Absatzes 1 ist anzunehmen, wenn der Besitzer Stoffe oder Gegenstände einer Verwertung im Sinne der Anlage 2 oder einer Beseitigung im Sinne der Anlage 1 zuführt oder die tatsächliche Sachherrschaft über sie unter Wegfall jeder weiteren Zweckbestimmung aufgibt.
(3) Der Wille zur Entledigung im Sinne des Absatzes 1 ist hinsichtlich solcher Stoffe oder Gegenstände anzunehmen,
- 1.
die bei der Energieumwandlung, Herstellung, Behandlung oder Nutzung von Stoffen oder Erzeugnissen oder bei Dienstleistungen anfallen, ohne dass der Zweck der jeweiligen Handlung hierauf gerichtet ist, oder - 2.
deren ursprüngliche Zweckbestimmung entfällt oder aufgegeben wird, ohne dass ein neuer Verwendungszweck unmittelbar an deren Stelle tritt.
(4) Der Besitzer muss sich Stoffen oder Gegenständen im Sinne des Absatzes 1 entledigen, wenn diese nicht mehr entsprechend ihrer ursprünglichen Zweckbestimmung verwendet werden, auf Grund ihres konkreten Zustandes geeignet sind, gegenwärtig oder künftig das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die Umwelt, zu gefährden und deren Gefährdungspotenzial nur durch eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung oder gemeinwohlverträgliche Beseitigung nach den Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ausgeschlossen werden kann.
(5) Gefährlich im Sinne dieses Gesetzes sind die Abfälle, die durch Rechtsverordnung nach § 48 Satz 2 oder auf Grund einer solchen Rechtsverordnung bestimmt worden sind. Nicht gefährlich im Sinne dieses Gesetzes sind alle übrigen Abfälle.
(5a) Siedlungsabfälle im Sinne von § 14 Absatz 1, § 15 Absatz 4, § 30 Absatz 6 Nummer 9 Buchstabe b sind gemischt und getrennt gesammelte Abfälle
- 1.
aus privaten Haushaltungen, insbesondere Papier und Pappe, Glas, Metall, Kunststoff, Bioabfälle, Holz, Textilien, Verpackungen, Elektro- und Elektronik-Altgeräte, Altbatterien und Altakkumulatoren sowie Sperrmüll, einschließlich Matratzen und Möbel, und - 2.
aus anderen Herkunftsbereichen, wenn diese Abfälle auf Grund ihrer Beschaffenheit und Zusammensetzung mit Abfällen aus privaten Haushaltungen vergleichbar sind.
- a)
Abfälle aus Produktion, - b)
Abfälle aus Landwirtschaft, - c)
Abfälle aus Forstwirtschaft, - d)
Abfälle aus Fischerei, - e)
Abfälle aus Abwasseranlagen, - f)
Bau- und Abbruchabfälle und - g)
Altfahrzeuge.
(6) Inertabfälle im Sinne dieses Gesetzes sind mineralische Abfälle,
- 1.
die keinen wesentlichen physikalischen, chemischen oder biologischen Veränderungen unterliegen, - 2.
die sich nicht auflösen, nicht brennen und nicht in anderer Weise physikalisch oder chemisch reagieren, - 3.
die sich nicht biologisch abbauen und - 4.
die andere Materialien, mit denen sie in Kontakt kommen, nicht in einer Weise beeinträchtigen, die zu nachteiligen Auswirkungen auf Mensch und Umwelt führen könnte.
(6a) Bau- und Abbruchabfälle im Sinne dieses Gesetzes sind Abfälle, die durch Bau- und Abbruchtätigkeiten entstehen.
(7) Bioabfälle im Sinne dieses Gesetzes sind biologisch abbaubare pflanzliche, tierische oder aus Pilzmaterialien bestehende
- 1.
Garten- und Parkabfälle, - 2.
Landschaftspflegeabfälle, - 3.
Nahrungsmittel- und Küchenabfälle aus privaten Haushaltungen, aus dem Gaststätten-, Kantinen- und Cateringgewerbe, aus Büros und aus dem Groß- und Einzelhandel sowie mit den genannten Abfällen vergleichbare Abfälle aus Nahrungsmittelverarbeitungsbetrieben und - 4.
Abfälle aus sonstigen Herkunftsbereichen, die den in den Nummern 1 bis 3 genannten Abfällen nach Art, Beschaffenheit oder stofflichen Eigenschaften vergleichbar sind.
(7a) Lebensmittelabfälle im Sinne dieses Gesetzes sind alle Lebensmittel gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2017/228 (ABl. L 35 vom 10.2.2017, S. 10) geändert worden ist, die zu Abfall geworden sind.
(7b) Rezyklate im Sinne dieses Gesetzes sind sekundäre Rohstoffe, die durch die Verwertung von Abfällen gewonnen worden sind oder bei der Beseitigung von Abfällen anfallen und für die Herstellung von Erzeugnissen geeignet sind.
(8) Erzeuger von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person,
- 1.
durch deren Tätigkeit Abfälle anfallen (Ersterzeuger) oder - 2.
die Vorbehandlungen, Mischungen oder sonstige Behandlungen vornimmt, die eine Veränderung der Beschaffenheit oder der Zusammensetzung dieser Abfälle bewirken (Zweiterzeuger).
(9) Besitzer von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die die tatsächliche Sachherrschaft über Abfälle hat.
(10) Sammler von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen, das heißt, aus Anlass einer anderweitigen gewerblichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit, die nicht auf die Sammlung von Abfällen gerichtet ist, Abfälle sammelt.
(11) Beförderer von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen, das heißt, aus Anlass einer anderweitigen gewerblichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit, die nicht auf die Beförderung von Abfällen gerichtet ist, Abfälle befördert.
(12) Händler von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen, das heißt, aus Anlass einer anderweitigen gewerblichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit, die nicht auf das Handeln mit Abfällen gerichtet ist, oder öffentlicher Einrichtungen in eigener Verantwortung Abfälle erwirbt und weiterveräußert; die Erlangung der tatsächlichen Sachherrschaft über die Abfälle ist hierfür nicht erforderlich.
(13) Makler von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen, das heißt, aus Anlass einer anderweitigen gewerblichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit, die nicht auf das Makeln von Abfällen gerichtet ist, oder öffentlicher Einrichtungen für die Bewirtschaftung von Abfällen für Dritte sorgt; die Erlangung der tatsächlichen Sachherrschaft über die Abfälle ist hierfür nicht erforderlich.
(14) Abfallbewirtschaftung im Sinne dieses Gesetzes ist die Bereitstellung, die Überlassung, die Sammlung, die Beförderung sowie die Verwertung und die Beseitigung von Abfällen; die beiden letztgenannten Verfahren schließen die Sortierung der Abfälle ein. Zur Abfallbewirtschaftung zählen auch die Überwachung der Tätigkeiten und Verfahren im Sinne des Satzes 1, die Nachsorge von Beseitigungsanlagen und die Tätigkeiten, die von Händlern und Maklern durchgeführt werden.
(15) Sammlung im Sinne dieses Gesetzes ist das Einsammeln von Abfällen, einschließlich deren vorläufiger Sortierung und vorläufiger Lagerung zum Zweck der Beförderung zu einer Abfallbehandlungsanlage.
(16) Getrennte Sammlung im Sinne dieses Gesetzes ist eine Sammlung, bei der ein Abfallstrom nach Art und Beschaffenheit des Abfalls getrennt gehalten wird, um eine bestimmte Behandlung zu erleichtern oder zu ermöglichen.
(17) Eine gemeinnützige Sammlung von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist eine Sammlung, die durch eine nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4144), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Juni 2011 (BGBl. I S. 1126) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung steuerbefreite Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse getragen wird und der Beschaffung von Mitteln zur Verwirklichung ihrer gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung dient. Um eine gemeinnützige Sammlung von Abfällen handelt es sich auch dann, wenn die Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse nach Satz 1 einen gewerblichen Sammler mit der Sammlung beauftragt und dieser den Veräußerungserlös nach Abzug seiner Kosten und eines angemessenen Gewinns vollständig an die Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse auskehrt.
(18) Eine gewerbliche Sammlung von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist eine Sammlung, die zum Zweck der Einnahmeerzielung erfolgt. Die Durchführung der Sammeltätigkeit auf der Grundlage vertraglicher Bindungen zwischen dem Sammler und der privaten Haushaltung in dauerhaften Strukturen steht einer gewerblichen Sammlung nicht entgegen.
(19) Kreislaufwirtschaft im Sinne dieses Gesetzes sind die Vermeidung und Verwertung von Abfällen.
(20) Vermeidung im Sinne dieses Gesetzes ist jede Maßnahme, die ergriffen wird, bevor ein Stoff, Material oder Erzeugnis zu Abfall geworden ist, und dazu dient, die Abfallmenge, die schädlichen Auswirkungen des Abfalls auf Mensch und Umwelt oder den Gehalt an schädlichen Stoffen in Materialien und Erzeugnissen zu verringern. Hierzu zählen insbesondere die anlageninterne Kreislaufführung von Stoffen, die abfallarme Produktgestaltung, die Wiederverwendung von Erzeugnissen oder die Verlängerung ihrer Lebensdauer sowie ein Konsumverhalten, das auf den Erwerb von abfall- und schadstoffarmen Produkten sowie die Nutzung von Mehrwegverpackungen gerichtet ist.
(21) Wiederverwendung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verfahren, bei dem Erzeugnisse oder Bestandteile, die keine Abfälle sind, wieder für denselben Zweck verwendet werden, für den sie ursprünglich bestimmt waren.
(22) Abfallentsorgung im Sinne dieses Gesetzes sind Verwertungs- und Beseitigungsverfahren, einschließlich der Vorbereitung vor der Verwertung oder Beseitigung.
(23) Verwertung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verfahren, als dessen Hauptergebnis die Abfälle innerhalb der Anlage oder in der weiteren Wirtschaft einem sinnvollen Zweck zugeführt werden, indem sie entweder andere Materialien ersetzen, die sonst zur Erfüllung einer bestimmten Funktion verwendet worden wären, oder indem die Abfälle so vorbereitet werden, dass sie diese Funktion erfüllen. Anlage 2 enthält eine nicht abschließende Liste von Verwertungsverfahren.
(23a) Stoffliche Verwertung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verwertungsverfahren mit Ausnahme der energetischen Verwertung und der Aufbereitung zu Materialien, die für die Verwendung als Brennstoff oder als anderes Mittel der Energieerzeugung bestimmt sind. Zur stofflichen Verwertung zählen insbesondere die Vorbereitung zur Wiederverwendung, das Recycling und die Verfüllung.
(24) Vorbereitung zur Wiederverwendung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verwertungsverfahren der Prüfung, Reinigung oder Reparatur, bei dem Erzeugnisse oder Bestandteile von Erzeugnissen, die zu Abfällen geworden sind, so vorbereitet werden, dass sie ohne weitere Vorbehandlung wieder für denselben Zweck verwendet werden können, für den sie ursprünglich bestimmt waren.
(25) Recycling im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verwertungsverfahren, durch das Abfälle zu Erzeugnissen, Materialien oder Stoffen entweder für den ursprünglichen Zweck oder für andere Zwecke aufbereitet werden; es schließt die Aufbereitung organischer Materialien ein, nicht aber die energetische Verwertung und die Aufbereitung zu Materialien, die für die Verwendung als Brennstoff oder zur Verfüllung bestimmt sind.
(25a) Verfüllung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verwertungsverfahren, bei dem geeignete nicht gefährliche Abfälle zur Rekultivierung von Abgrabungen oder zu bautechnischen Zwecken bei der Landschaftsgestaltung verwendet werden. Abfälle im Sinne des Satzes 1 sind solche, die Materialien ersetzen, die keine Abfälle sind, die für die vorstehend genannten Zwecke geeignet sind und auf die für die Erfüllung dieser Zwecke unbedingt erforderlichen Mengen beschränkt werden.
(26) Beseitigung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verfahren, das keine Verwertung ist, auch wenn das Verfahren zur Nebenfolge hat, dass Stoffe oder Energie zurückgewonnen werden. Anlage 1 enthält eine nicht abschließende Liste von Beseitigungsverfahren.
(27) Deponien im Sinne dieses Gesetzes sind Beseitigungsanlagen zur Ablagerung von Abfällen oberhalb der Erdoberfläche (oberirdische Deponien) oder unterhalb der Erdoberfläche (Untertagedeponien). Zu den Deponien zählen auch betriebsinterne Abfallbeseitigungsanlagen für die Ablagerung von Abfällen, in denen ein Erzeuger von Abfällen die Abfallbeseitigung am Erzeugungsort vornimmt.
(28) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in Anlage 3 aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.
(1) Die Abfalleigenschaft eines Stoffes oder Gegenstandes endet, wenn dieser ein Recycling oder ein anderes Verwertungsverfahren durchlaufen hat und so beschaffen ist, dass
- 1.
er üblicherweise für bestimmte Zwecke verwendet wird, - 2.
ein Markt für ihn oder eine Nachfrage nach ihm besteht, - 3.
er alle für seine jeweilige Zweckbestimmung geltenden technischen Anforderungen sowie alle Rechtsvorschriften und anwendbaren Normen für Erzeugnisse erfüllt sowie - 4.
seine Verwendung insgesamt nicht zu schädlichen Auswirkungen auf Mensch oder Umwelt führt.
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 68) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nach Maßgabe der in Absatz 1 genannten Anforderungen die Bedingungen näher zu bestimmen, unter denen für bestimmte Stoffe und Gegenstände die Abfalleigenschaft endet. Diese Bedingungen müssen ein hohes Maß an Schutz für Mensch und Umwelt sicherstellen und die umsichtige, sparsame und effiziente Verwendung der natürlichen Ressourcen ermöglichen. In der Rechtsverordnung ist insbesondere zu bestimmen:
- 1.
welche Abfälle der Verwertung zugeführt werden dürfen, - 2.
welche Behandlungsverfahren und -methoden zulässig sind, - 3.
die Qualitätskriterien, soweit erforderlich auch Schadstoffgrenzwerte, für Stoffe und Gegenstände im Sinne des Absatzes 1; die Qualitätskriterien müssen im Einklang mit den geltenden technischen Anforderungen, Rechtsvorschriften oder Normen für Erzeugnisse stehen, - 4.
die Anforderungen an Managementsysteme, mit denen die Einhaltung der Kriterien für das Ende der Abfalleigenschaft nachgewiesen wird, einschließlich der Anforderungen - a)
an die Qualitätskontrolle und die Eigenüberwachung und - b)
an eine Akkreditierung oder sonstige Form der Fremdüberwachung der Managementsysteme, soweit dies erforderlich ist, sowie
- 5.
das Erfordernis und die Inhalte einer Konformitätserklärung.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.