Energierecht: Zum Anlagenbegriff des Erneuerbare-Energien-Gesetzes

bei uns veröffentlicht am07.01.2014

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Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

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Zusammenfassung des Autors
§ 3 Nr. 1 S. 1 EEG 2009 liegt ein weiter Anlagenbegriff zugrunde.
Der BGH hat in seinem Urteil vom 23.10.2013 (Az.: VIII ZR 262/12) folgendes entschieden:

Während nach dem Anlagenbegriff in § 3 II 1 EEG 2004 jede technisch selbständige Einrichtung eine Anlage darstellte, ist unter einer Anlage nach § 3 Nr. 1 S. 1 EEG 2009 die Gesamtheit aller funktional zusammengehörenden technisch und baulich notwendigen Einrichtungen zu verstehen.

Anlagen, die nach § 3 II 2 EEG 2004 nur fiktiv als Anlage gegolten haben, stellen nun in der Regel schon begrifflich eine Anlage im Sinne des § 3 Nr. 1 S. 1 EEG 2009 dar.

In räumlicher Nähe zueinander errichtete Blockheizkraftwerke, die an denselben Fermenter angeschlossen sind, bilden in der Regel eine einheitliche Biogasanlage im Sinne des § 3 Nr. 1 S. 1 EEG 2009 und sind nicht erst unter den Voraussetzungen des § 19I EEG 2009 vergütungsrechtlich zu einer fiktiven Anlage zusammenzufassen.

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 17. Juli 2012 wird zurückgewiesen.


Tatbestand:

Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Zahlung einer Einspeisevergütung für den von ihr aus Biogas erzeugten Strom. Sie betreibt seit Dezember 2006 eine Biogasanlage, die zunächst aus einem Blockheizkraftwerk mit einer installierten elektrischen Leistung von 499 KW , einem oder zwei Fermenter, einem Nachgärbehälter und einem Gärrestelager bestand. Im Dezember 2008 nahm die Klägerin zusätzlich ein 520 Meter entfernt liegendes Blockheizkraftwerk in Betrieb. Die Vergütung des dort erzeugten Stroms ist nicht Gegenstand der Klageforderung. Im Juni 2009 nahm die Klägerin ein weiteres Blockheizkraftwerk mit einer Leistung von 526 KW in Betrieb , das sich unmittelbar am Standort des Blockheizkraftwerks 1 in derselben Halle befindet und ebenfalls mit Biogas aus dem/den seit 2006 betriebenen Fermenter versorgt wird. Den in den Blockheizkraftwerken 1 und 3 erzeugten Strom speiste die Klägerin in das Stromnetz der Beklagten ein und erhielt unter Zugrundelegung der für eine vergrößerte Gesamtanlage geltenden Leistungsstufen eine Vergütung von 1.350.484,85 €. Die Klägerin sieht in den Blockheizkraftwerken 1 und 3 jeweils eigenständige Anlagen und beansprucht daher Zahlung einer weiteren Einspeisevergütung in Höhe von 127.911,97 € für den im Jahr 2009 vom Blockheizkraftwerk 3 erzeugten Strom sowie Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten. Daneben begehrt sie die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet sei, den gesamten im Blockheizkraftwerk 3 produzierten und in das Netz der Beklagten eingespeisten Strom auch künftig als aus einer eigenständigen, separaten Anlage erzeugten Strom zu vergüten. Ihre Klage ist in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Zahlungs- und Feststellungsbegehren weiter.


Entscheidungsgründe:

Die Revision hat keinen Erfolg.

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - im Wesentlichen ausgeführt:

Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Zahlung einer weiteren Einspeisevergütung für das Jahr 2009 gemäß § 16 Abs. 1, §§ 18, 27 Abs. 1 EEG 2009. Der geltend gemachte Anspruch setze voraus, dass es sich bei dem im Blockheizkraftwerk 3 produzierten Strom um solchen aus einer eigenständigen, separaten Anlage im Sinne des gemäß § 66 Abs. 1 EEG 2009 anwendbaren § 3 Nr. 1 Satz 1 EEG 2009 handele. Diese Voraussetzungen lägen jedoch nicht vor. Die Klägerin betreibe mit den Blockheizkraftwerken 1 und 3 nicht mehrere Anlagen, sondern nur eine einzige Anlage, die durch den Bau des Blockheizkraftwerks 3 erweitert worden sei. Nach der an Wortlaut, Entstehungsgeschichte, Systematik sowie Sinn und Zweck des § 3 Nr. 1 Satz 1 EEG 2009 orientierten Auslegung stellten beide Blockheizkraftwerke eine einheitliche Gesamtanlage dar.

Ausgehend vom Wortlaut dieser Norm sei eine "Anlage" jede Einrichtung zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien oder aus Grubengas. Diese Voraussetzung erfülle das Blockheizkraftwerk 3 für sich betrachtet nicht, da es ebenso gut mit konventionellen Brennstoffen befeuert werden könne. Für die "Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien" sei erforderlich, dass eine Einrichtung zur Gewinnung und Aufbereitung des jeweiligen Energieträgers vorhanden sei. Diese Aufgabe komme bei einer Biogasanlage dem Fermenter zu. Dort werde die Biomasse durch Bakterien abgebaut und dadurch Biogas erzeugt, welches dann im Blockheizkraftwerk in elektrische Energie umgewandelt werde.

Auch nach der Gesetzesbegründung zu § 3 Nr. 1 Satz 1 EEG 2009 sei für das Vorliegen einer Anlage nicht allein auf die Strom erzeugende Einrichtung, sondern auf sämtliche technisch und baulich erforderlichen Einrichtungen abzustellen. Zur Anlage zählten danach neben dem Generator insbesondere dessen Antrieb, der Fermenter und der Gärrestebehälter. Die Gesetzesbegründung könne zur Auslegung der Vorschrift des § 3 Nr. 1 Satz 1 EEG 2009 herangezogen werden, weil sich der Wille des Gesetzgebers, technisch notwendige Teile einer Anlage nicht als eigene Anlagen zu werten, im Gesetzeswortlaut niedergeschlagen habe, wie der Umstand belege, dass § 3 EEG 2009 den Generator einer Stromerzeugungsanlage nicht als eigenständige Anlage, sondern als unselbständigen Bestandteil einer Gesamtanlage definiere.

Auch nach der Entstehungsgeschichte des § 3 EEG 2009 seien mehrere in unmittelbarer Nähe errichtete Blockheizkraftwerke, die gemeinsam von einem oder mehreren Fermenter gespeist würden, als eine einheitliche Anlage anzusehen. In der Vorgängerregelung des § 3 Abs. 2 Satz 1 EEG 2004 sei eine Anlage als selbständige technische Einrichtung zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien oder aus Grubengas definiert worden. Weiter habe § 3 Abs. 2 Satz 2 EEG 2004 bestimmt, dass mehrere Anlagen dann als eine Anlage zu gelten hätten, wenn sie mit gemeinsamen, für den Betrieb technisch erforderlichen Einrichtungen oder baulichen Anlagen unmittelbar verbunden seien. Dabei sei in der Gesetzesbegründung der Fermenter von Biogasanlagen ausdrücklich als eine für den Betrieb erforderliche Einrichtung aufgeführt worden.

Mit dem Wegfall der Attribute "selbständig" und "technisch" in § 3 Nr. 1 Satz 1 EEG 2009 habe ein weiter Anlagenbegriff zugrunde gelegt werden sollen, um bestehende Auslegungsunsicherheiten auszuräumen. In den Gesetzesmaterialien sei dabei die bisherige Begründung zu § 3 Abs. 2 EEG 2004 übernommen und um das Beispiel des Gärrestelagers erweitert worden. Mit § 19 Abs. 1 EEG 2009 sei zusätzlich eine vergütungsrechtliche Zusammenfassung von Anlagen eingeführt worden, welche die bisherige, als unzureichend beziehungsweise unklar erachtete Regelung in § 3 Abs. 2 Satz 2 EEG 2004 habe ersetzen sollen. Durch die Ausweitung des Anlagenbegriffs infolge der Streichung der Begriffe "selbständig" und "technisch" füllten nicht die Strom erzeugenden Einrichtungen selbst, sondern die Gesamtheit der zur Stromerzeugung dienenden Einrichtungen den Anlagenbegriff aus. Die bestehende Rechtslage habe nicht dahingehend geändert werden sollen, dass Anlagen, die nach bisheriger Rechtslage gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 EEG 2004 als eine Anlage gegolten hätten, nicht als eine einzige Anlage im Sinne des neu definierten § 3 Nr. 1 Satz 1 EEG 2009 anzusehen wären, sondern nur unter den Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 EEG 2009 als eine Anlage zu gelten hätten.

Der vergütungsrechtlichen Regelung in § 19 EEG 2009 komme bei der Definition des Begriffs "Anlage" keine Funktion zu. Sie betreffe allein die Vergütungsfähigkeit von Strom aus eigenständigen, nicht über gemeinsame technische Einrichtungen verbundenen Anlagen. Zweck des § 19 EEG 2009 sei die Verhinderung der Aufteilung einer größeren Anlage in mehrere kleinere Anlagen zur Erzielung einer höheren Vergütung. Sogenannte Biogasanlageparks, bei denen statt größerer Anlagen eine Vielzahl kleinerer, nicht miteinander verbundener Anlagen mit geringer Leistungsstärke errichtet worden sei, um hierdurch die höheren Vergütungen der unteren Leistungsklassen zu erhalten, hätten nach dem Wortlaut des § 3 EEG 2004 zwar selbständige technische Einheiten dargestellt, aber erhebliche, von den Stromverbrauchern zu tragende Mehrkosten hervorgerufen. Im Hinblick auf diese als rechtsmiss-bräuchlich bewertete Gestaltung habe der Gesetzgeber in § 19 Abs. 1 EEG 2009 das Kriterium der unmittelbaren räumlichen Nähe eingeführt, um auch diejenigen selbständigen Anlagen vergütungsrechtlich zu einer fiktiven Anlage zusammen fassen zu können, die nicht oder nicht zweifelsfrei von § 3 Abs. 2 Nr. 2 EEG 2004 erfasst worden seien.

Dafür, dass in Fällen, in denen schon nach § 3 Abs. 2 Satz 2 EEG 2004 eine einzige Anlage vorgelegen habe, nun von einer Anlage im Sinne des § 3 Nr. 1 Satz 1 EEG 2009 auszugehen sei, spreche auch, dass der Gesetzgeber bei der EEG-Novelle 2012 einer Anregung des Bundesrates zur Neufassung des Anlagenbegriffs in § 3 Nr. 1 Satz 1 EEG 2009 unter Hinweis darauf nicht gefolgt sei, schon bei dieser Vorschrift sei zur Bestimmung einer Anlage nicht allein auf die Strom erzeugende Einrichtung, sondern auf sämtliche technisch und baulich erforderlichen Einrichtungen abzustellen gewesen. Diese Beurteilung werde auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Anbindung mehrerer Blockheizkraftwerke an einen Fermenter in den Gesetzesmaterialien allein im Zusammenhang mit § 19 Abs. 1 EEG 2009 erörtert werde. Denn die dortigen Erläuterungen dienten allein dazu, ein mögliches Indiz für das Kriterium der unmittelbaren räumlichen Nähe im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2009 anzuführen.

Die rein vergütungsrechtliche Funktion des § 19 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2009 werde auch durch die Gesetzessystematik bestätigt. Danach sei der Begriff der "Anlage" allein in § 3 EEG 2009 definiert, während § 19 EEG 2009 im dritten Teil des Gesetzes unter dem Titel "Vergütung" angesiedelt sei. Der Anwendungsbereich des § 19 EEG 2009 sei folglich erst eröffnet, wenn das Vorhandensein mehrerer Anlagen im Sinne des § 3 Nr. 1 Satz 1 EEG 2009 feststehe.

Auch nach Sinn und Zweck der Novellierung sei in Fällen wie dem vorliegenden nur von einer Anlage auszugehen. Der Gesetzgeber habe mit der Neuausrichtung des Anlagenbegriffs Auslegungsunsicherheiten beheben wollen. Zugleich habe er zur Vermeidung unsinniger Mehrkosten eine vergütungs-optimierte Anlagenaufteilung hinsichtlich solcher Anlagen verhindern wollen, die trotz technischer Selbständigkeit gemeinsame Infrastruktureinrichtungen nutzten. Anlagen, die bereits nach bisheriger Rechtslage als eine Anlage anzusehen gewesen seien, hätten daher vergütungstechnisch weiterhin als eine Anlage behandelt werden sollen. Diese Intention des Gesetzgebers liefe leer, wenn man für die Beurteilung, ob eine Anlage oder mehrere Anlagen vorliegen, allein darauf abstellte, ob die in § 19 Abs. 1 EEG 2009 normierten Voraussetzungen erfüllt seien. Denn dann habe es ein Anlagenbetreiber in der Hand, jeweils im Abstand von zwölf Monaten ein neues Blockheizkraftwerk mit geringerer Leistungsstärke zu errichten und dieses mit vorhandenen Fermentern zu verbinden, um dann für jedes einzelne Blockheizkraftwerk die höheren Vergütungssätze für Anlagen mit geringerer Leistungsstärke in Anspruch nehmen zu können.

Da im Streitfall somit nur eine bestehende Anlage erweitert und keine neue Anlage errichtet worden sei, stehe der Klägerin eine weitere Vergütung nicht zu. Mangels Verzugs der Beklagten bestehe auch kein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten. Der Feststellungsantrag sei im Hinblick darauf unbegründet, dass sich an der Anlagenkonstellation und damit an den Vergütungsansprüchen ab dem Jahr 2010 nichts geändert habe.

Diese Beurteilung hält einer rechtlichen Nachprüfung stand; die Revision ist daher zurückzuweisen.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf eine über die bereits erfolgten Zahlungen hinausgehende Einspeisevergütung. Der in den Blockheizkraftwerken 1 und 3 erzeugte Strom ist, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei ausgeführt hat, für die Ermittlung der Leistungsstufen zusammenzurechnen. Denn diese bilden aufgrund ihrer unmittelbaren Nähe und der baulichen Verbindung zu einem oder mehreren gemeinsam genutzten Fermen-ter eine Anlage im Sinne des § 3 Nr. 1 Satz 1 des Gesetzes für den Vorrang Erneuerbarer Energien vom 25. Oktober 2008 in der bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Fassung. Daraus folgt, dass das Begehren der Klägerin auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten und auf Feststellung der Verpflichtung der Beklagten, den im Blockheizkraftwerk 3 erzeugten und in das von dieser betriebene Netz eingespeisten Strom künftig als aus einer separaten, eigenständigen Anlage erzeugten Strom zu vergüten, ebenfalls unbegründet ist.

Im Streitfall kommt § 3 Nr. 1 Satz 1 EEG 2009 zur Anwendung, weil die Übergangsregelung des § 66 Abs. 1 EEG 2009 diese Bestimmung auch für Anlagen, die vor dem 1. Januar 2009 in Betrieb genommen worden sind, für anwendbar erklärt. Die genannte Vorschrift hat - ergänzt durch die vergütungsrechtliche Bestimmung des § 19 Abs. 1 EEG 2009 - die Regelung des § 3 Abs. 2 des Gesetzes für den Vorrang Erneuerbarer Energien abgelöst. In der Instanzrechtsprechung und im Schrifttum wird die im Streitfall entscheidungserhebliche Frage, ob mehrere Blockheizkraftwerke aufgrund der gemeinsamen Nutzung eines Fermenters eine Anlage im Sinne des § 3 Nr. 1 Satz 1 EEG 2009 bilden, kontrovers beurteilt.

Nach Ansicht der Clearingstelle EEG stellen an einen gemeinsamen Fermenter angeschlossene Blockheizkraftwerke jeweils eine eigenständige Anlage im Sinne von § 3 Nr. 1 Satz 1 EEG 2009 dar und sind nur unter den Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 EEG 2009 vergütungsrechtlich zu einer Anlage zusammenzufassen. Diese Auffassung wird von einem Teil der Rechtsprechung und der Literatur geteilt.

Demgegenüber vertreten die überwiegende Rechtsprechung und ein Teil der Literatur die Ansicht, dass jedenfalls in unmittelbarer Nähe zueinander errichtete Blockheizkraftwerke, die an denselben Fermenter angeschlossen sind, eine einzige Anlage im Sinne des § 3 Nr. 1 Satz 1 EEG 2009 bilden.

Der Senat gibt der zuletzt genannten Ansicht den Vorzug. Für sie sprechen der Wortlaut, die Entstehungsgeschichte und der Regelungszweck des § 3 Nr. 1 Satz 1 EEG 2009.

Bereits dem Wortlaut des § 3 Nr. 1 Satz 1 EEG 2009 lassen sich erste Hinweise darauf entnehmen, dass mehrere in räumlicher Nähe zueinander errichtete Blockheizkraftwerke, die an einen gemeinsamen Fermenter angeschlossen sind, als eine einheitliche Biogasanlage im Sinne dieser Vorschrift anzusehen sind.

Nach der Legaldefinition des § 3 Nr. 1 Satz 1 EEG 2009 ist eine Anlage "jede Einrichtung zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien oder aus Grubengas." Danach genügt eine Stromgewinnungseinrichtung allein nicht; vielmehr ist zusätzlich eine Vorrichtung erforderlich, die die Zufuhr oder Bereitstellung Erneuerbarer Energien gewährleistet. Eine Biogasanlage setzt also eine Einrichtung zur Gewinnung und Aufbereitung von Biogas aus Biomasse und eine Einrichtung zur energietechnischen Umwandlung von Biogas in Strom voraus. Aus dem Umstand, dass ein Blockheizkraftwerk nur im Verbund mit einem Fermenter die Anforderungen des § 3 Nr. 1 Satz 1 EEG 2009 an eine Biogasanlage erfüllt, lassen sich allerdings noch keine Erkenntnisse dazu ableiten, ob der Anschluss mehrerer am gleichen Standort errichteter Blockheizkraftwerke an einen gemeinsam genutzten Fermenter sämtliche Komponenten zu einer einheitlichen Gesamtanlage im Sinne des § 3 Nr. 1 Satz 1 EEG 2009 zusammenfasst, oder ob im Hinblick darauf zwei eigenständige Anlagen vorliegen, dass jedes Blockheizkraftwerk zusammen mit dem gemeinsam genutzten Fermenter die technischen Mindestanforderungen an eine Biogasanlage erfüllt.

Der im Gesetz verwendete Begriff "jede Einrichtung" lässt aufgrund seiner weiten Fassung und Konturenlosigkeit an sich beide Deutungen zu. Bei der Wortlautinterpretation ist jedoch auch zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber bei der Neufassung des Anlagenbegriffs in § 3 Nr. 1 Satz 1 EEG 2009 ausweislich der Gesetzesbegründung ein am gewöhnlichen Sprachgebrauch ausgerichtetes Begriffsverständnis zugrunde gelegt hat. Danach handelt es sich bei einer Anlage im Sinne des § 3 Nr. 1 Satz 1 EEG 2009 um "die Gesamtheit der der Stromerzeugung dienenden Einrichtungen", wobei hierzu "neben der stromerzeugenden Einrichtung auch auf sämtliche technischen und baulichen Einrichtungen abzustellen" ist.

§ 3 Nr. 1 Satz 1 EEG 2009 bezieht danach in den Anlagenbegriff nicht allein die zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien notwendigen Mindestkomponenten ein, sondern alle in den Produktionsprozess eingebundenen, technisch und baulich notwendigen Installationen. Ausgehend von diesem funktional wie auch technisch-baulich ausgerichteten Begriffsinhalt spricht vieles dafür, in unmittelbarer räumlicher Nähe zueinander errichtete und an einen gemeinsam genutzten Fermenter angeschlossene Blockheizkraftwerke als Teil einer einheitlichen Gesamtanlage und nicht - jeweils in Verbindung mit dem Fermenter - als zwei selbständige Anlagen im Sinne des § 3 Nr. 1 Satz 1 EEG 2009 zu werten.

Weiteren Aufschluss geben die Entstehungsgeschichte der Regelungen in § 3 Nr. 1 Satz 1, § 19 Abs. 1 EEG 2009 und der mit diesen Vorschriften verfolgte Sinn und Zweck. Sie belegen, dass mehrere, sich in räumlicher Nähe befindliche Blockheizkraftwerke, die an einen gemeinsamen Fermenter angeschlossen sind, schon nach § 3 Nr. 1 Satz 1 EEG 2009 - und nicht erst unter den hier nicht vorliegenden Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 EEG 2009 - eine einheitliche Gesamtanlage darstellen.

Nach der vor Inkrafttreten der EEG-Novelle 2009 geltenden Rechtslage stellten mehrere Blockheizkraftwerke, die in räumlicher Nähe zueinander lagen und mit einem gemeinsam genutzten Fermenter verbunden waren, eine einheitliche Anlage dar. Dies ergab sich zwar nicht aus der Regelung des § 3 Abs. 2 Satz 1 EEG 2004, in welcher der Gesetzgeber eine Anlage noch als "jede selbständige technische Einrichtung zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien oder aus Grubengas" definiert hatte. Vielmehr kam hier die ergänzende Bestimmung des § 3 Abs. 2 Satz 2 EEG 2004 zur Anwendung. Diese sah vor, dass mehrere Anlagen zur Erzeugung von Strom aus gleichartigen Erneuerbaren Energien oder aus Grubengas, die im Geltungsbereich des Gesetzes errichtet und mit gemeinsamen für den Bau technisch erforderlichen Einrichtungen oder baulichen Anlagen unmittelbar verbunden waren, als eine Anlage galten, soweit sich nicht aus den §§ 6 bis 12 EEG 2004 etwas anderes ergab. Um erforderliche Einrichtungen in diesem Sinne handelte es sich ausweislich der Gesetzesbegründung insbesondere bei "Einrichtungen für die Gewinnung und Aufbereitung des jeweiligen Energieträgers wie die Fermenter von Biogasanlagen, sofern nicht aufgrund einer räumlichen Trennung dieser Einrichtungen von einer betriebstechnischen Selbständigkeit und damit von verschiedenen Anlagen ausgegangen werden" musste.

An dieser Bewertung wollte der Gesetzgeber nichts ändern. In den Gesetzesmaterialien findet sich kein Hinweis darauf, dass er den finanziellen Interessen der Anlagenbetreiber bei den schon im Rahmen des EEG 2004 in vergütungsrechtlicher Hinsicht missbilligten Anlagenkonfigurationen künftig einen höheren Stellenwert einräumen wollte als dem Interesse der Stromkunden, vor mit solchen Anlagegestaltungen verbundenen unnötigen Mehrkosten bewahrt zu werden.

Die Gesetzesbegründung gibt im Gegenteil Aufschluss darüber, dass dem Gesetzgeber daran gelegen war, unter Verbesserung des bisherigen Schutzniveaus die bereits durch § 3 Abs. 2 Satz 2 EEG 2004 bekämpfte Praxis der Anlagenbetreiber künftig noch wirksamer zu unterbinden, eine Anlage so zu gestalten, dass Netzbetreiber und Stromkunden als Letztverbraucher unter Verletzung ihrer schutzwürdigen Interessen zur Zahlung unnötiger Mehrkosten verpflichtet würden.

§ 3 Abs. 2 Satz 2 EEG 2004 war geschaffen worden, um eine "dem Gesetzeszweck widersprechende Umgehung der für die Vergütungshöhe geltenden Leistungsschwellen durch Aufteilung einer Anlage in kleinere Einheiten zu verhindern", durch die der Betreiber letztlich höhere Vergütungen hätte erzielen können, die aber den Stromverbraucher mit volkswirtschaftlich unnötigen Mehrkosten belastet hätte. Wegen des auf die technische Selbständigkeit zugeschnittenen Wortlauts des § 3 Abs. 2 Satz 1 EEG 2004 entstanden trotz der ihn ergänzenden Regelung des § 3 Abs. 2 Satz 2 EEG 2004 Biogasanlagenparks, die aus zahlreichen Blockheizkraftwerken mit je eigenen Fermentern bestanden. Der Bundesrat, der diese Entwicklung missbilligte, hielt daher die Bestimmung des § 3 Abs. 2 Satz 2 EEG 2004 für präzisierungsbedürftig, weil sie "in der Praxis dadurch umgangen [wird], dass Betreiber insbesondere auch Biogasanlagen zur Erzeugung einer bestimmten Energieleistung in möglichst viele Einzelkomponenten aufteilen" und hierdurch "die Stromverbraucher mit einer ungerechtfertigt hohen EEG-Umlage belastet werden".

Mit der EEG-Novelle 2009 griff der Gesetzgeber die Anregung des Bundesrats auf und stellte klar, dass von einer rechtsmissbräuchlichen Umgehung der Leistungsklassen - insbesondere bei Biogasanlagen - auch dann auszugehen ist, wenn "zwar keine gemeinsamen für den Betrieb technisch erforderlichen Einrichtungen vorliegen oder die Module nicht mit baulichen Anlagen unmittelbar verbunden sind, aber ein vernünftiger Anlagenbetreiber, der die gesamtwirtschaftlichen Folgekosten bedenkt, statt vieler kleiner Module mehrere größere Module oder eine einzige Anlage errichtet hätte". Die an § 3 Abs. 2 Satz 2 EEG 2004 anknüpfende und aus systematischen Gründen nicht mehr in den Allgemeinen Begriffsbestimmungen, sondern in den Vergütungsvorschriften verankerte Anlagenfiktion des § 19 Abs. 1 EEG 2009 sollte damit zum Schutz der Endverbraucher vor ungerechtfertigten Mehrkosten einen größeren Anwendungsbereich erfahren. Darin waren sich ausweislich der Gesetzesmaterialien sowohl die Bundesregierung als auch der Bundesrat einig. Unterschiedliche Auffassungen bestanden zwischen ihnen nur insoweit, als die Bundesregierung dies als Klarstellung des schon in § 3 Abs. 2 Satz 2 EEG 2004 enthaltenen Regelungsgehalts verstanden wissen wollte, während der Bundesrat hierin eine Ausweitung der vergütungsrechtlichen Anlagenfiktion des § 3 Abs. 2 Satz 2 EEG 2004 sah.

Der vom Gesetzgeber angestrebte weitreichende Schutz der Endverbraucher scheint allerdings dadurch eine Einschränkung erfahren zu haben, dass § 19 Abs. 1 Nr. 4 EEG 2009 - anders als noch § 3 Abs. 2 Satz 2 EEG 2004 - die Zusammenrechnung mehrerer Anlagen an die Voraussetzung knüpft, dass die Anlagen innerhalb von zwölf aufeinanderfolgenden Kalendermonaten in Betrieb genommen worden sind. Eine solche Absenkung des mit § 3 Abs. 2 Satz 2 EEG 2004 erreichten Schutzniveaus stünde aber in offenkundigem Widerspruch zu dem ausdrücklich erklärten Willen des Gesetzgebers, gerade bei Biogasanlagen eine Umgehung der vergütungsrechtlichen Leistungsklassen durch eine Aufteilung in kleinere Einheiten zu unterbinden. Denn der Anlagenbetreiber hätte es dann in der Hand, die Jahresfrist des § 19 Abs. EEG 2009 dadurch zu umgehen, dass er die Errichtung einer weiteren Anlage verzögert.

Dass eine Absenkung des bislang durch § 3 Abs. 2 Satz 2 EEG 2004 gewährleisteten Schutzniveaus nicht beabsichtigt war, wird durch eine weitere Gesetzesänderung deutlich. Denn der Gesetzgeber hat nicht nur die zuvor in § 3 Abs. 2 Satz 2 EEG 2004 geregelte Zusammenrechnung von Anlagen neu gefasst, sondern zugleich den von ihm als zu eng empfundenen Anlagenbegriff des § 3 Abs. 2 Satz 1 EEG 2004 durch die Streichung der bisherigen Attribute "selbständig" und "technisch" erweitert. Mit der Änderung des § 3 Nr. 1 Satz 1 EEG 2009 sollte nach dem Willen des Gesetzgebers in Abweichung von der bisherigen Rechtslage "nunmehr ein weiter Anlagenbegriff zugrunde gelegt" werden. Hierzu sah sich der Gesetzgeber deswegen veranlasst, weil er es für geboten hielt, aufgetretene Auslegungsunsicherheiten zu beseitigen, die "insbesondere bei der Abgrenzung von zur Anlage gehörenden Bestandteilen aufgetreten" waren.

Welche inhaltlichen Folgerungen sich für den Anlagenbegriff aus dieser Erweiterung ergeben, bedarf einer Auswertung der Gesetzesmaterialien im Lichte der vom Gesetzgeber verfolgten Zielsetzungen. Daraus ergibt sich, dass Anlagen, die nach § 3 Abs. 2 Satz 2 EEG 2004 nur fiktiv als Anlage gegolten haben, nun regelmäßig bereits begrifflich eine Anlage im Sinne des § 3 Nr. 1 Satz 1 EEG 2009 darstellen.

Entscheidende Auslegungshinweise ergeben sich aus den in den Gesetzesmaterialien enthaltenen Erläuterungen zum Inhalt und der Funktion des Anlagenbegriffs. Diesen lässt sich entnehmen, dass der neu eingeführte weite Anlagenbegriff des § 3 Nr. 1 Satz 1 EEG 2009 entsprechend dem allgemeinen Sprachgebrauch auf eine Gesamtbetrachtung aller funktional zusammenwirkenden, technisch und baulich notwendigen Einzelanlagen ausgerichtet ist.

In der Gesetzesbegründung heißt es insoweit wörtlich: "Zur Bestimmung der Anlage ist neben der stromerzeugenden Einrichtung auch auf sämtliche technisch und baulich erforderlichen Einrichtungen [...] abzustellen" und weiter: "Da im gewöhnlichen Sprachgebrauch unter Anlage die Gesamtheit der der Stromerzeugung dienenden Einrichtungen verstanden wird, wird im EEG in der Regel auch dieser weite Anlagenbegriff verwendet. Ist dies jedoch nicht sachgerecht, wird auf den Generator abgestellt". Dabei gehören ausweislich der Gesetzesbegründung "zur Anlage" nach § 3 Abs. 1 Satz 1 EEG 2009 "neben [dem] Generator auch dessen Antrieb , Fermenter, Gärrestebehälter, unterirdische geo-thermische Betriebseinrichtungen, Staumauern und Türme von Windenergieanlagen". Dieses Begriffsverständnis ist in sich stimmig: Gerade weil sich der Anlagenbegriff auf den gesamten Komplex zusammenwirkender Komponenten beziehen soll, ist es erforderlich geworden, in den Fällen, in denen an sich die Beibehaltung des engeren Anlagenbegriffs des § 3 Abs. 2 Satz 1 EEG 2004 sachgerechter gewesen wäre, den Generator, der nach früherem Begriffsverständnis noch als eigenständige Anlage gegolten hätte, mit einem neuen, vom Anlagenbegriff abzugrenzenden Bedeutungsgehalt zu versehen.

Anders als § 3 Nr. 1 Satz 1 EEG 2009 stellte § 3 Abs. 2 Satz 1 EEG 2004 noch auf eine Einzelbetrachtung ab. Der Hinweis in der Gesetzesbegründung zu § 3 Abs. 2 Satz 1 EEG 2004, wonach "sämtliche technisch für den Betrieb erforderlichen Installationen, Geräte und baulichen Anlagen" als Anlage im Sinne von § 3 Abs. 2 Satz 1 EEG 2004 anzusehen waren , diente hierbei der Klarstellung, welche einzelnen Einheiten einer modularen Gesamtanlage nach diesem eng gefassten Anlagenbegriff für sich genommen als selbständige Anlagen zu werten waren. Sofern mehrere solche selbständige Anlagen mit gemeinsamen für den Betrieb technisch erforderlichen oder baulichen Anlagen unmittelbar verbunden waren, galten sie nach § 3 Abs. 2 Satz 2 EEG 2004 als eine Anlage.

Das § 3 Abs. 2 Satz 1 EEG 2004 zugrunde liegende Verständnis der "technischen Selbständigkeit" macht deutlich, warum unter der Geltung dieser Vorschrift die in den Gesetzesmaterialien zur EEG-Novelle 2009 erwähnten Schwierigkeiten bei der Abgrenzung auftraten, ob eine bestimmte technische Einheit schon für sich genommen eine selbständige Einrichtung oder nur einen unselbständigen Bestandteil einer Anlage darstellte. Die genannten Unsicherheiten wollte der Gesetzgeber dadurch ausräumen, dass er die Anlage in § 3 Nr. 1 Satz 1 EEG 2009 nun als größere Einheit definiert wissen wollte und in den Fällen, in denen die Anknüpfung hieran nicht sachgerecht erschien, als Ausgangspunkt nicht mehr die Einheit "Anlage" wählte, sondern den in § 3 Abs. 4 EEG 2009 definierten Generator. Eine Abgrenzung von selbständigen Einrichtungen und unselbständigen Anlagenbestandteilen war durch die Einführung eines Anlagenbegriffs entbehrlich geworden, der nun auf alle zur Zweckerreichung erforderlichen technischen und baulichen Bestandteile in ihrer Gesamtheit und nicht mehr auf die einzelnen Komponenten abstellte.

Geändert hat sich also die Betrachtungsweise: An die Stelle der "technischen Selbständigkeit" einer Einrichtung, die für den Anlagenbegriff nach § 3 Abs. 2 Satz 1 EEG 2004 kennzeichnend war, ist die funktionale Zusammengehörigkeit mehrerer Einrichtungen getreten. Die Ausweitung des legaldefinierten Anlagenbegriffs ist damit neben der teilweisen Erweiterung der Anlagenfiktion in § 19 Abs. 1 EEG 2009 Teil des Instrumentariums, mit dem der Gesetzgeber sein Bestreben verwirklichen wollte, missbräuchliche Anlagenaufteilungen zu unterbinden. Dass er diese Intention in den Gesetzesmaterialien nicht im Zusammenhang mit der Neufassung des § 3 Nr. 1 Satz 1 EEG 2009 erwähnt hat, besagt nicht, dass sie hierfür nicht von Bedeutung war. Denn § 19 Abs. 1 EEG 2009, der das Vorliegen mehrerer Anlagen voraussetzt, baut denknotwendig auf dem Anlagenbegriff auf, so dass § 19 Abs. 1 EEG 2009 die ihm zugedachte Rolle nur im Zusammenspiel mit § 3 Nr. 1 Satz 1 EEG 2009 erfüllen kann.

Der beschriebene Inhalt des § 3 Nr. 1 Satz 1 EEG 2009 führt - anders als die Revision meint - nicht dazu, dass die rechtlichen Wirkungen einer § 3 Abs. 2 Satz 2 EEG 2004 entsprechenden fiktiven Zusammenfassung mehrerer Anlagen systemwidrig zum unausgesprochenen Regelungsgehalt des § 3 Nr. 1 Satz 1 EEG 2009 gemacht werden. Die fiktive Anlagenzusammenfassung ist allein in § 19 Abs. 1 EEG 2009 geregelt; § 3 Nr. 1 Satz 1 EEG 2009 enthält nicht stillschweigend einen zusätzlichen Fiktionstatbestand. Vielmehr hat der Gesetzgeber stattdessen die Legaldefinition des Anlagenbegriffs erweitert. Durch die von ihm eingeführte Gesamtbetrachtung sind aufeinander abgestimmte, in räumlicher Nähe zueinander befindliche Installationen schon begrifflich Teil einer einheitlichen Anlage, während sie früher nur nach der Fiktion des § 3 Abs. 2 Satz 2 EEG 2004 als eine einzige Anlage gegolten hatten.

Der in § 3 Nr. 1 Satz 1 EEG 2009 durch die Einführung eines weiten Anlagenbegriffs vollzogene Paradigmenwechsel hat damit zur Konsequenz, dass mehrere in unmittelbarer räumlicher Nähe errichtete Blockheizkraftwerke, die von demselben Fermenter mit Biogas versorgt werden, nicht - jeweils unter Einbeziehung des Fermenters - als eigenständige Biogasanlagen zu werten sind, sondern die Installation in ihrer Gesamtheit eine einheitliche Biogasanlage im Sinne des § 3 Nr. 1 Satz 1 EEG 2009 darstellt.

Jede andere Sichtweise würde nicht nur der § 3 Nr. 1 Satz 1 EEG 2009 zugrunde liegenden Gesamtbetrachtung zuwiderlaufen, sondern auch die enge betriebstechnische Verbindung der Blockheizkraftwerke negieren. Die Anbindung eines weiteren Blockheizkraftwerks an den Fermenter einer sich in unmittelbarer räumlicher Nähe befindlichen Biogasanlage spricht bei lebensnaher Betrachtung dafür, dass hierdurch die existierende Biogasanlage vergrößert und nicht zwei kleinere selbständige Anlagen gebildet werden. Ein solches Vorhaben setzt ein betriebstechnisches Konzept voraus, das sicherstellt, dass das neue Blockheizkraftwerk reibungslos in die schon bestehende Anlage integriert wird.

Erfolglos macht die Revision in diesem Zusammenhang unter Bezugnahme auf eine vereinzelt gebliebene Literaturansicht geltend, es sei zwischen der sogenannten "horizontalen" und der "vertikalen Komponente" der Anlage zu differenzieren. Nach dieser Auffassung soll bei der Frage, welche vor- und nachgelagerten Einrichtungen zu einer Anlage gehören , ein weites Anlagenverständnis gelten mit der Folge, dass eine Biogasanlage, die um einen weiteren Fermenter ergänzt werde, eine einheitliche Anlage im Sinne von § 3 Nr. 1 Satz 1 EEG 2009 darstelle. Dagegen sei beim Vorhandensein mehrerer Generatoren , die durch vor- oder nachgeordnete Einrichtungen miteinander verbunden seien , eine enge Sichtweise angezeigt, so dass jeder Generator Teil einer eigenständigen Anlage sei.

Diese Unterscheidung findet weder im Wortlaut des § 3 Nr. 1 Satz 1 EEG 2009 noch in der Gesetzesbegründung eine Stütze. Daraus, dass in den Gesetzesmaterialien zu der Vergütungsvorschrift des § 21 Abs. 3 EEG 2009 ausgeführt wird, für zusätzliche Generatoren seien die gleichen Regelungen anwendbar, die auch für einzelne Anlagen gelten , lässt sich nicht ableiten, das Vorhandensein mehrerer Generatoren führe zum Vorliegen mehrerer Anlagen im Sinne von § 3 Nr. 1 Satz 1 EEG 2009. Hierdurch soll lediglich in rein vergütungsrechtlicher Hinsicht klargestellt werden, dass der Einbau eines weiteren Generators nicht von § 21 Abs. 3 EEG 2009, sondern von dessen Absatz 1 erfasst ist und damit in diesen Fällen die Vergütungsfrist des § 21 Abs. 2 EEG 2009 neu in Gang gesetzt wird. Zum Anlagenbegriff verhält sich die Begründung zu § 21 EEG 2009 dagegen nicht.

Aus der Entstehungsgeschichte resultiert damit - anders als die Revision meint - nicht, dass die nach früherer Rechtslage von § 3 Abs. 2 Satz 2 EEG 2004 erfassten Konstellationen nunmehr allein unter den Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 EEG 2009 als eine Anlage zu gelten hätten.

Hierfür lässt sich insbesondere nicht anführen, der Umstand, dass der Gesetzgeber die nunmehr in § 19 Abs. 1 EEG 2009 verankerte fiktive Anlagenzusammenfassung nicht mehr an technische und bauliche, sondern an räumliche und zeitliche Kriterien anknüpfe, lasse Zweifel daran aufkommen, dass die technisch-bauliche Anlagenaddition des § 3 Abs. 2 Nr. 2 EEG 2004 nun in § 3 Nr. 1 Satz 1 EEG 2009 enthalten sei. Diese Sichtweise berücksichtigt nicht, dass die Definition des Anlagenbegriffs nicht mit der Anlagenfiktion vermengt werden darf; es handelt sich hierbei um zwei getrennte Ebenen.
45 Dass sich mit § 19 Abs. 1 EEG 2009 im Bereich der vergütungsrechtlichen Anlagenzusammenfassung im Vergleich zu § 3 Abs. 2 Satz 2 EEG 2004 ein Wechsel im Anknüpfungspunkt vollzogen hat, lässt keine Rückschlüsse auf den Inhalt des Anlagenbegriffs nach § 3 Nr. 1 Satz 1 EEG 2009 zu. Aufschluss geben hier die Gesetzesmaterialien. Danach lag nicht nur der Anlagenfiktion in § 3 Abs. 2 Satz 2 EEG 2004, sondern auch der Anlagendefinition des § 3 Abs. 2 Satz 1 EEG 2004 eine baulich-technische Ausrichtung zugrunde, die sich in der Legaldefinition des § 3 Abs. 1 Satz 1 EEG 2009 fortsetzt. Dass die bislang in § 3 Abs. 2 Satz 2 EEG 2004 geregelte fiktive Anlagenzusammenfassung in der Neufassung des § 19 Abs. 1 EEG 2009 eine geänderte, nämlich räumliche Anknüpfung erfahren hat, sagt folglich nichts über den Inhalt des in § 3 Nr. 1 Satz 1 EEG 2009 legaldefinierten Anlagenbegriffs aus.

Mittelbare Rückschlüsse auf den Inhalt des Anlagenbegriffs nach § 3 Nr. 1 EEG 2009 - insbesondere auf die rechtliche Einordnung der vorliegenden Konstellation - lassen sich entgegen der Auffassung der Revision auch nicht daraus ziehen, dass in der Gesetzesbegründung zu § 19 Abs. 1 EEG 2009 die gemeinsame Nutzung eines Fermenters bei Biogasanlagen als Indiz für eine - für die Anlagenzusammenrechnung erforderliche - räumliche Nähe im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2009 angeführt wird.

Die Clearingstelle EEG und - ihr folgend - die Revision stellen darauf ab, dass es einer solchen Indizwirkung für die Zusammenfassung mehrerer Anlagen nicht bedürfte, wenn die gemeinsame Nutzung eines Fermenters oder einer anderen Infrastruktureinrichtung bereits zu einer einheitlichen technisch-baulichen Anlage nach § 3 Nr. 1 Satz 1 EEG 2009 führte, und folgern hieraus, dass in diesen Fällen mehrere Anlagen im Sinne des § 3 Nr. 1 Satz 1 EEG 2009 vorlägen, die nur unter den Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 EEG als eine fiktive Anlage zu werten seien. Diese Schlussfolgerung ist aber nur scheinbar zwingend. Denn die Ausführungen in der Gesetzesbegründung zu § 19 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2009 greifen zwar die Erläuterungen zu § 3 Abs. 2 Satz 2 EEG 2004 auf und stellen klar, dass mehrere Anlagen, die wegen einer gemeinsamen baulichen Verbindung schon nach früherer Rechtslage zu einer fiktiven Gesamtanlage zusammengefasst wurden, auch das weiter gefasste Kriterium der räumlichen Nähe in § 19 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2009 erfüllen. Damit ist aber nicht gesagt, dass Biogasanlagen, die an einen gemeinsamen Fermenter angeschlossen sind, grundsätzlich getrennte Anlagen darstellten, die nur unter den Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 EEG 2009 als einheitliche Anlage zu gelten hätten. Denn die Ausführungen zu § 19 Abs. 1 EEG 2009 befassen sich weder mit dem Begriff der Anlage nach § 3 Nr. 1 Satz 1 EEG 2009 noch mit dem Verhältnis der beiden Vorschriften.

Zur Ausfüllung des Begriffs der Anlage im Sinne des § 3 Nr. 1 Satz 1 EEG 2009 ist vielmehr - wie bereits ausgeführt - auf die Erläuterungen in der Gesetzesbegründung zu dieser Vorschrift zurückzugreifen. Danach gehören zur Anlage die Gesamtheit der der Stromerzeugung aus Erneuerbaren Energien dienenden Einrichtungen einschließlich Fermenter und Gärrestebehälter, wobei selbständige Anlagen, die "bis zu mehrere Kilometer" auseinander liegen, nicht schon aufgrund der Errichtung einer gemeinsamen Installation als eine einzige Anlage anzusehen sein sollen. Biogasanlagen, die sich - wie hier - einen Fermenter teilen und in räumlicher Nähe zueinander errichtet worden sind, erfüllen damit nach den Vorstellungen des Gesetzgebers die Anforderungen an das Vorliegen einer einheitlichen Anlage im Sinne des § 3 Nr. 1 Satz 1 EEG 2009.

Dass eine solche Konstellation ausweislich der Gesetzesmaterialien auch ein Indiz für das Vorliegen einer räumlichen Nähe gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2009 bilden und damit im Bereich der fiktiven Anlagenzusammenfassung von Bedeutung sein soll , stellt keinen unauflöslichen Widerspruch dar. Denn § 3 Nr. 1 Satz 1 EEG 2009 hat Vorrang vor § 19 Abs. 1 EEG 2009. Nur dann, wenn Anlagenkonfigurationen mehrere Anlagen im Sinne des § 3 Nr. 1 Satz 1 EEG 2009 darstellen, kann sich überhaupt die nachrangige Frage der Anlagenzusammenrechnung nach § 19 Abs. 1 EEG 2009 stellen.

Dem kann auch nicht entgegen gehalten werden, bei Beachtung des beschriebenen Vorrangs des § 3 Nr. 1 Satz 1 EEG 2009 laufe die in der Gesetzesbegründung zu § 19 Abs. 1 EEG 2009 genannte Indizwirkung eines Anschlusses mehrerer Blockheizkraftwerke an einen gemeinsam genutzten Fermenter für eine räumliche Nähe der Einrichtungen leer. Denn die Anbindung mehrerer Blockheizkraftwerke an einen gemeinsam genutzten Fermenter führt nach den Vorstellungen des Gesetzgebers nicht stets zum Vorliegen einer einheitlichen Anlage im Sinne von § 3 Nr. 1 Satz 1 EEG 2009. So sind Blockheizkraftwerke, die durch einen gemeinsamen Fermenter versorgt werden, dann nicht als eine Anlage im Sinne dieser Vorschrift anzusehen, wenn sie aufgrund ihrer räumlichen Entfernung als selbständige Anlagen zu werten sind. Solche Einrichtungen können nur unter den Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 EEG 2009 als einheitliche Anlage gelten. In diesen Fällen kommt der Anbindung an einen gemeinsamen Fermenter Bedeutung als mögliches Indiz für eine - trotz der Distanz zwischen den Blockheizkraftwerken bestehende - räumliche Nähe im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2009 zu.

Die beschriebenen Zusammenhänge verkennt die Revision, wenn sie annimmt, ausschließlich § 19 Abs. 1 EEG 2009 und nicht § 3 Nr. 1 Satz 1 EEG 2009 regele nach der gesetzgeberischen Intention, welche Vergütung für Strom aus mehreren Anlagen oder Generatoren beansprucht werden könne. Sie zieht aus dem rein vergütungsrechtlichen Charakter des § 19 Abs. 1 EEG 2009 den unzulässigen Schluss, die Legaldefinition des § 3 Nr. 1 Satz 1 EEG 2009 sei für die Frage der Vergütungspflicht ohne Bedeutung. Diese Annahme ist schon deswegen unzutreffend, weil der Anwendungsbereich des § 19 Abs. 1 EEG nur dann eröffnet ist, wenn mehrere Anlagen vorhanden sind. Ob dies der Fall ist, bestimmt sich wiederum allein nach § 3 Nr. 1 Satz 1 EEG 2009.

Soweit die Revision weiter anführt, die Zugrundelegung des weiten Anlagenbegriffs führe dazu, dass das in § 1 EEG 2009 verfolgte Ziel der Förderung der Weiterentwicklung von Techniken zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien bei Biogasanlagen nicht erfüllt werden könne, verkennt sie, dass es sich hierbei nur um einen von mehreren gleichrangigen Gesetzeszwecken handelt. Ein weiteres Ziel ist die Senkung der volkswirtschaftlichen Kosten der Energieversorgung. Gerade dieser Gesetzeszweck stand aber bei der Neufassung der §§ 3,19 Abs. 1 EEG 2009 im Vordergrund.

Auch weitere von der Revision angestellte systematische Erwägungen führen nicht dazu, mehrere in räumlicher Nähe zueinander erbaute Blockheizkraftwerke, die gemeinsam einen Fermenter nutzen, als getrennte Anlagen im Sinne des § 3 Nr. 1 Satz 1 EEG 2009 zu werten, die nur unter den Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 EEG 2009 als eine einzige Anlage gelten.

Ohne Erfolg verweist die Revision auf die im Immissionsschutzrecht anerkannte Praxis, gemeinsame Nebeneinrichtungen jeweils als Teile verschiedener Anlagen zu behandeln. Denn der immissions-schutzrechtliche Anlagenbegriff entspricht, wie die Revision selbst einräumt, nicht dem Anlagenbegriff des EEG. Berücksichtigte man dennoch die immissionsschutzrechtliche Bewertung, so spräche diese überdies für die Richtigkeit des Berufungsurteils. Zum einen wurde das Blockheizkraftwerk 3 antragsgemäß nach § 16 BImSchG nicht als einzelne Anlage, sondern als wesentliche Änderung einer vorhandenen Anlage genehmigt. Zum anderen handelt es sich bei dem gemeinsam genutzten Fermenter nicht um eine Nebeneinrichtung, sondern um eine zwingend erforderliche Komponente einer Biogasanlage.

Ebenfalls ohne Erfolg macht die Revision geltend, die Auslegung des § 3 Nr. 1 Satz 1 EEG 2009 durch das Berufungsgericht führe zu systematischen Verwerfungen mit den Regelungen des EEG 2009 zum Anlagenbetreiber und zur Inbetriebnahme.

Der Anlagenbetreiber sei originärer Inhaber des Anspruchs auf den Netzanschluss nach § 5 Abs. 1 EEG 2009 und auf Abnahme, Übertragung und Verteilung nach § 8 EEG 2009. Da das Berufungsgericht die vorliegende Anlagenkonstellation als eine einheitliche Gesamtanlage werte, könne es auch nur einen einzigen Anlagenbetreiber geben. Diese Sichtweise führe etwa dann zu Problemen, wenn mehrere Personen eine Biogaserzeugungsanlage betrieben und das Biogas dann am Standort an unterschiedliche Blockheizkraftwerk-Betreiber veräußerten. Denn dann könne nicht bestimmt werden, welcher der Blockheizkraftwerk-Betreiber nun Anlagenbetreiber sei; jedenfalls könne keiner von ihnen die genannten Ansprüche ohne Zustimmung des anderen Heizkraftwerkbetreibers geltend machen.

Die aus einem solchen Veräußerungsgeschäft resultierenden Schwierigkeiten bei der Bestimmung des Anlagenbetreibers sind bei richtiger Betrachtung jedoch nicht Ausdruck eines systemwidrigen Anlagenverständnisses, sondern die Folge unzureichender vertraglicher Absprachen der Beteiligten darüber, wer gegenüber dem Netzbetreiber als Anlagenbetreiber auftritt. Anlagenbetreiber ist nach den Vorstellungen des Gesetzgebers derjenige, der die Kosten und das wirtschaftliche Risiko des Betriebs trägt und der das Recht hat, die vorhandenen Installationen auf eigene Rechnung zur Stromerzeugung aus Erneuerbaren Energien zu nutzen. Wenn Anlagenteile von unterschiedlichen Personen betrieben werden, ist zur Klärung dieser Fragen regelmäßig eine Übereinkunft der Beteiligten erforderlich.

Der vom Berufungsgericht im Einklang mit der gesetzgeberischen Intention zugrunde gelegte weite Anlagenbegriff führt - anders als die Revision meint - auch nicht zur Unvereinbarkeit des an den Anlagenbegriff anknüpfenden Zeitpunkts der Inbetriebnahme mit Grundprinzipien des EEG.

Es trifft zwar zu, dass die Legaldefinition der Inbetriebnahme in § 3 Nr. 5 EEG 2009 am Begriff der Anlage und nicht - wie jetzt in § 3 Nr. 5 EEG 2012 geregelt - am Generator ansetzt. Der weite Anlagenbegriff hat aber - anders als die Revision annimmt - nicht zur Folge, dass bei der Erweiterung einer Biogasanlage um ein zusätzliches Blockheizkraftwerk für die Vergütung des hierdurch erzeugten Stroms in Abweichung vom Degressionsprinzip diejenigen Vergütungssätze gelten würden, die auch für die in einem früheren Kalenderjahr erstellte Ursprungsanlage maßgeblich sind. Denn hier greift die Vorschrift des § 21 Abs. 1 EEG 2009 ein, die die Vergütungspflicht nicht an die Inbetriebnahme der Anlage , sondern an die Stromerzeugung durch den Generator und an die Einspeisung/den Verbrauch des produzierten Stroms knüpft. Die Regelung des § 21 Abs. 1 EEG 2009 soll nach dem Willen des Gesetzgebers auch für den Anschluss zusätzlicher Generatoren an eine bereits vorhandene Anlage gelten mit der Folge, dass der Vergütungszeitraum für den durch einen weiteren Generator erzeugten Strom gesondert zu laufen beginnt. Daraus folgt zugleich, dass der in dem zusätzlichen Generator erzeugte Strom nach den zu diesem Zeitpunkt maßgeblichen degressiven Sätzen zu vergüten ist. Der weite Anlagenbegriff führt daher nur hinsichtlich der Leistungsschwellen dazu, dass auf die Gesamtleistung aller Generatoren abzustellen ist. Dies wiederum steht jedoch im Einklang mit dem Bestreben des Gesetzgebers, ein für die Stromkunden nachteiliges Anlagensplitting zu vermeiden.

Soweit die Revision weiter geltend macht, die Anwendung des weiten Anlagenbegriffs widerspreche der gesetzgeberischen Intention, den technologischen Fortschritt zu unterstützen, weil Altanlagen aufgrund der Übergangsbestimmungen der §§ 66 Abs. 1 EEG 2009 und 2012 nicht die für neue Anlagen erforderlichen technischen Anforderungen erfüllen müssten und daher auch der Anschluss eines weiteren Blockheizkraftwerks nicht den erhöhten technischen Anforderungen genügen müsse, verkennt sie, dass diese Vorschriften schon im Hinblick auf das ihnen eigene Regelungsziel, nämlich den schrittweisen Übergang zur neuen Rechtslage, keinen tragfähigen Rückschluss auf den Inhalt des in § 3 Nr. 1 Satz 1 EEG 2009 definierten Anlagenbegriffs zulassen. Zudem sehen sie technische Erleichterungen ohnehin nur für einen Übergangszeitraum von drei Jahren vor.

Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts lässt sich entgegen der Auffassung der Revision, auch nicht mit Blick auf die spätere Rechtsentwicklung entkräften. Im Zuge der Novellierung des EEG durch das Gesetz vom 28. Juli 2011 wurde § 19 Abs. 1 EEG 2009 um eine besondere Regelung für Biogasanlagen ergänzt. Seither bestimmt § 19 Abs. 1 Satz 2 EEG 2012, dass mehrere Anlagen vergütungsrechtlich als eine Anlage gelten, wenn sie Strom aus Biogas mit Ausnahme von Biomethan erzeugen und das Biogas aus derselben Biogaserzeugungsanlage stammt.

Diese für Neuanlagen geltende Regelung lässt - anders als die Revision meint - nicht den Rückschluss zu, eine Zusammenfassung mehrerer Blockheizkraftwerke zu einer Anlage habe nach den Vorstellungen des Gesetzgebers nicht bereits über § 3 Nr. 1 Satz 1 EEG 2009 erfolgen können, weil § 19 Abs. 1 Satz 2 EEG 2012 ansonsten überflüssig wäre. Den Äußerungen des Gesetzgebers zu einer nachfolgenden Fassung des Gesetzes kann zwar unter Umständen Aussagekraft für den Regelungsgehalt früherer Fassungen zukommen. Den Gesetzgebungsmaterialien zur Neufassung des § 19 Abs. 1 EEG ist aber gerade nicht zu entnehmen, dass der Gesetzgeber des EEG 2009 den Anlagebegriff des § 3 Nr. 1 Satz 1 EEG 2009 einengend hätte verstanden wissen wollen. Die Ergänzung des § 19 Abs. 1 EEG sollte allein dazu dienen, die schon in den Erläuterungen zu §§ 3, 19 EEG 2009 missbilligte, aber von Anlagenbetreibern unter Berufung auf einen engen Anlagenbegriff nach wie vor vorgenommene Aufteilung von Biogasanlagen in kleinere Einheiten endgültig und unmissverständlich zu unterbinden.

Die erfolgte Einfügung des § 19 Abs. 1 Satz 2 EEG 2012 beruht auf einer Initiative des Bundesrats, der im Hinblick auf die vom Nationalen Normenkontrollrat beschriebenen kontroversen Auslegungen des Anlagenbegriffs in § 3 Nr. 1 EEG 2009 und der daraus resultierenden missbräuchlichen Aufsplittung von Biogasanlagen "zur Klarstellung" anregte, "in der anstehenden Novellierung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes den Anlagenbegriff zumindest für den Bereich der Stromerzeugung aus Biomasse zu definieren und dabei den weiten Anlagenbegriff zu Grunde zu legen". Er schlug insoweit vor, den Anlagenbegriff in § 3 Nr. 1 Satz 1 EEG 2009 um den Zusatz "einschließlich aller notwendigen technischen und baulichen Einrichtungen zur Bereitstellung erneuerbaren Energien" zu ergänzen. Zur Verhinderung eines rechtsmissbräuchlichen Anlagensplittings hielt er es außerdem für angezeigt, in § 19 Abs. 1 EEG 2009 den weiteren Satz einzufügen: "Abweichend von den Nummern 1 bis 4 gelten unabhängig vom Standort, von den Eigentumsverhältnissen und der zeitlichen Abfolge der Inbetriebnahme alle Einrichtungen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien als eine Anlage, die mit dem in einer einzelnen Biosgasanlage erzeugten Biogas betrieben werden".

Die vorgeschlagene Änderung des § 19 Abs. 1 EEG griff die Bundesregierung auf. Dagegen lehnte sie die ebenfalls angeregte Ergänzung des § 3 Nr. 1 EEG 2009 wegen befürchteter neuer Auslegungsunsicherheiten beim Anlagenbegriff und unter Hinweis darauf ab, dass schon nach der bisher geltenden Rechtslage zur Bestimmung einer Anlage nicht nur auf die stromerzeugende Einrichtung, sondern auf sämtliche technisch und baulich erforderlichen Einrichtungen abzustellen sei. Aus der Entstehungsgeschichte des § 19 Abs. 1 Satz 2 EEG 2012 und dem mit ihm verfolgten Regelungszweck lässt sich damit nicht ableiten, dass eine Biogasanlage, bei der mehrere in unmittelbarer Nähe zueinander gelegene Blockheizkraftwerke von einem Fermenter gemeinsam versorgt werden, nicht schon nach der Legaldefinition in § 3 Nr. 1 Satz 1 EEG 2009 eine einheitliche Anlage bildete, sondern nur unter den Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 EEG 2009 als eine Anlage galt.

Die von der Klägerin betriebenen Blockheizkraftwerke 1 und 3 sind demzufolge als Teil einer einheitlichen Biogasanlage im Sinne des § 3 Nr. 1 Satz 1 EEG 2009 anzusehen. Dies gilt unabhängig davon, ob sie - was offen geblieben ist - nur einen einzigen oder mehrere Fermenter gemeinsam nutzen. Entscheidend ist, dass die am gleichen Standort errichteten Blockheizkraftwerke an dieselbe Biogaserzeugungsanlage angeschlossen sind. Da das Blockheizkraftwerk 3 folglich - in Verbindung mit dem/den Fermenter - keine eigenständige Anlage darstellt, steht der Klägerin der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung einer weiteren Vergütung für den durch dieses Heizkraftwerk erzeugten Strom nicht zu. Die nach den einschlägigen Vergütungsregelungen geschuldeten Entgelte hat die Klägerin nach der von der Revision nicht angegriffenen Berechnung des Berufungsgerichts von der Beklagten bereits erhalten.

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Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien


Erneuerbare-Energien-Gesetz - EEG 2023

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 16 Wesentliche Änderung genehmigungsbedürftiger Anlagen


(1) Die Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage bedarf der Genehmigung, wenn durch die Änderung nachteilige Auswirkungen hervorgerufen werden können und diese für die Prüfung nach § 6 Absatz 1 Numm

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Bundesgerichtshof Urteil, 23. Okt. 2013 - VIII ZR 262/12

bei uns veröffentlicht am 23.10.2013

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 262/12 Verkündet am: 23. Oktober 2013 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGH

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Referenzen

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VIII ZR 262/12 Verkündet am:
23. Oktober 2013
Ermel,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
EEG 2009 § 3 Nr. 1 Satz 1, § 19 Abs. 1

a) § 3 Nr. 1 Satz 1 EEG 2009 liegt ein weiter Anlagenbegriff zugrunde. Während
nach dem (eng gefassten) Anlagenbegriff in § 3 Abs. 2 Satz 1 EEG 2004 jede
technisch selbständige Einrichtung eine (eigene) Anlage darstellte, ist unter einer
Anlage nach § 3 Nr. 1 Satz 1 EEG 2009 die Gesamtheit aller funktional zusammengehörenden
technisch und baulich notwendigen Einrichtungen zu verstehen.

b) Anlagen, die nach § 3 Abs. 2 Satz 2 EEG 2004 nur fiktiv als Anlage gegolten haben
, stellen nun in der Regel schon begrifflich eine Anlage im Sinne des § 3 Nr. 1
Satz 1 EEG 2009 dar.

c) In (unmittelbarer) räumlicher Nähe zueinander errichtete Blockheizkraftwerke, die
an denselben Fermenter angeschlossen sind, bilden in der Regel eine einheitliche
Biogasanlage im Sinne des § 3 Nr. 1 Satz 1 EEG 2009 und sind nicht erst unter
den Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 EEG 2009 vergütungsrechtlich zu einer fiktiven
Anlage zusammenzufassen.
BGH, Urteil vom 23. Oktober 2013 - VIII ZR 262/12 - OLG Brandenburg
LG Frankfurt (Oder)
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 23. Oktober 2013 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter
Dr. Frellesen, die Richterinnen Dr. Milger und Dr. Fetzer sowie den Richter Dr.
Bünger

für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 17. Juli 2012 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen. Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Zahlung einer Einspeisevergütung für den von ihr aus Biogas erzeugten Strom. Sie betreibt seit Dezember 2006 eine Biogasanlage, die zunächst aus einem Blockheizkraftwerk mit einer installierten elektrischen Leistung von 499 KW (Blockheizkraftwerk 1), einem oder zwei Fermenter(n), einem Nachgärbehälter und einem Gärrestelager bestand. Im Dezember 2008 nahm die Klägerin zusätzlich ein 520 Meter entfernt liegendes Blockheizkraftwerk (Blockheizkraftwerk 2) in Betrieb. Die Vergütung des dort erzeugten Stroms ist nicht Gegenstand der Klageforderung. Im Juni 2009 nahm die Klägerin ein weiteres Blockheizkraftwerk mit einer Leistung von 526 KW in Betrieb (Blockheizkraftwerk 3), das sich unmittelbar am Standort des Blockheizkraftwerks 1 in derselben Halle befindet und ebenfalls mit Biogas aus dem/den seit 2006 betriebenen Fermenter(n) versorgt wird. Den in den Block- heizkraftwerken 1 und 3 erzeugten Strom speiste die Klägerin in das Stromnetz der Beklagten ein und erhielt unter Zugrundelegung der für eine vergrößerte Gesamtanlage geltenden Leistungsstufen eine Vergütung von 1.350.484,85 €. Die Klägerin sieht in den Blockheizkraftwerken 1 und 3 jeweils eigenständige Anlagen und beansprucht daher Zahlung einer weiteren Einspeisevergütung in Höhe von 127.911,97 € für den im Jahr 2009 vom Blockheizkraftwerk 3 erzeugten Strom sowie Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten. Daneben begehrt sie die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet sei, den gesamten im Blockheizkraftwerk 3 produzierten und in das Netz der Beklagten eingespeisten Strom auch künftig als aus einer eigenständigen, separaten Anlage erzeugten Strom zu vergüten. Ihre Klage ist in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Zahlungs- und Feststellungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe:

2
Die Revision hat keinen Erfolg.

I.

3
Das Berufungsgericht (OLG Brandenburg, REE 2012, 161) hat zur Begründung seiner Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - im Wesentlichen ausgeführt:
4
Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Zahlung einer weiteren Einspeisevergütung für das Jahr 2009 gemäß § 16 Abs. 1, §§ 18, 27 Abs. 1 EEG 2009. Der geltend gemachte Anspruch setze voraus, dass es sich bei dem im Blockheizkraftwerk 3 produzierten Strom um solchen aus einer eigenständigen, separaten Anlage im Sinne des gemäß § 66 Abs. 1 EEG 2009 anwendbaren § 3 Nr. 1 Satz 1 EEG 2009 handele. Diese Voraussetzungen lägen jedoch nicht vor. Die Klägerin betreibe mit den Blockheizkraftwerken 1 und 3 nicht mehrere Anlagen, sondern nur eine einzige Anlage, die durch den Bau des Blockheizkraftwerks 3 erweitert worden sei. Nach der an Wortlaut, Entstehungsgeschichte , Systematik sowie Sinn und Zweck des § 3 Nr. 1 Satz 1 EEG 2009 orientierten Auslegung stellten beide Blockheizkraftwerke eine einheitliche Gesamtanlage dar.
5
Ausgehend vom Wortlaut dieser Norm sei eine "Anlage" jede Einrichtung zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien oder aus Grubengas. Diese Voraussetzung erfülle das Blockheizkraftwerk 3 für sich betrachtet nicht, da es ebenso gut mit konventionellen (fossilen) Brennstoffen befeuert werden könne. Für die "Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien" sei erforderlich , dass eine Einrichtung zur Gewinnung und Aufbereitung des jeweiligen Energieträgers vorhanden sei. Diese Aufgabe komme bei einer Biogasanlage dem Fermenter zu. Dort werde die Biomasse durch Bakterien abgebaut und dadurch Biogas erzeugt, welches dann im Blockheizkraftwerk in elektrische Energie umgewandelt werde.
6
Auch nach der Gesetzesbegründung zu § 3 Nr. 1 Satz 1 EEG 2009 sei für das Vorliegen einer Anlage nicht allein auf die Strom erzeugende Einrichtung , sondern auf sämtliche technisch und baulich erforderlichen Einrichtungen abzustellen. Zur Anlage zählten danach neben dem Generator insbesondere dessen Antrieb, der Fermenter und der Gärrestebehälter (BT-Drucks. 16/8148, S. 38). Die Gesetzesbegründung könne zur Auslegung der Vorschrift des § 3 Nr. 1 Satz 1 EEG 2009 herangezogen werden, weil sich der Wille des Gesetzgebers , technisch notwendige Teile einer Anlage nicht als eigene Anlagen zu werten, im Gesetzeswortlaut niedergeschlagen habe, wie der Umstand belege, dass § 3 EEG 2009 den Generator einer Stromerzeugungsanlage nicht als ei- genständige Anlage, sondern als unselbständigen Bestandteil einer Gesamtanlage definiere (§ 3 Nr. 4, 5 EEG 2009).
7
Auch nach der Entstehungsgeschichte des § 3 EEG 2009 seien mehrere in unmittelbarer Nähe errichtete Blockheizkraftwerke, die gemeinsam von einem oder mehreren Fermenter(n) gespeist würden, als eine einheitliche Anlage anzusehen. In der Vorgängerregelung des § 3 Abs. 2 Satz 1 EEG 2004 seieine Anlage (noch) als selbständige technische Einrichtung zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien oder aus Grubengas definiert worden. Weiter habe § 3 Abs. 2 Satz 2 EEG 2004 bestimmt, dass mehrere Anlagen dann als eine Anlage zu gelten hätten, wenn sie mit gemeinsamen, für den Betrieb technisch erforderlichen Einrichtungen oder baulichen Anlagen unmittelbar verbunden seien. Dabei sei in der Gesetzesbegründung der Fermenter von Biogasanlagen ausdrücklich als eine für den Betrieb erforderliche Einrichtung aufgeführt worden (BT-Drucks. 15/2864, S. 30).
8
Mit dem Wegfall der Attribute "selbständig" und "technisch" in § 3 Nr. 1 Satz 1 EEG 2009 habe ein weiter Anlagenbegriff zugrunde gelegt werden sollen , um bestehende Auslegungsunsicherheiten auszuräumen (BT-Drucks. 16/8148, S. 38). In den Gesetzesmaterialien sei dabei die bisherige Begründung zu § 3 Abs. 2 EEG 2004 übernommen und um das Beispiel des Gärrestelagers erweitert worden. Mit § 19 Abs. 1 EEG 2009 sei zusätzlich eine vergütungsrechtliche Zusammenfassung von Anlagen eingeführt worden, welche die bisherige, als unzureichend beziehungsweise unklar erachtete Regelung in § 3 Abs. 2 Satz 2 EEG 2004 habe ersetzen sollen. Durch die Ausweitung des Anlagenbegriffs infolge der Streichung der Begriffe "selbständig" und "technisch" füllten nicht (mehr) die Strom erzeugenden Einrichtungen selbst, sondern die Gesamtheit der zur Stromerzeugung dienenden Einrichtungen den Anlagenbegriff aus. Die bestehende Rechtslage habe nicht dahingehend geändert werden sollen, dass Anlagen, die nach bisheriger Rechtslage gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 EEG 2004 als eine Anlage gegolten hätten, nicht als eine einzige Anlage im Sinne des neu definierten § 3 Nr. 1 Satz 1 EEG 2009 anzusehen wären, sondern nur unter den Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 EEG 2009 als eine Anlage zu gelten hätten.
9
Der vergütungsrechtlichen Regelung in § 19 EEG 2009 komme bei der Definition des Begriffs "Anlage" keine Funktion zu. Sie betreffe allein die Vergütungsfähigkeit von Strom aus eigenständigen, nicht über gemeinsame technische Einrichtungen verbundenen Anlagen. Zweck des § 19 EEG 2009 sei die Verhinderung der Aufteilung einer größeren Anlage in mehrere kleinere Anlagen zur Erzielung einer höheren Vergütung (Anlagensplitting). Sogenannte Biogasanlageparks , bei denen statt größerer Anlagen eine Vielzahl kleinerer, nicht miteinander verbundener Anlagen mit geringer Leistungsstärke errichtet worden sei, um hierdurch die höheren Vergütungen der unteren Leistungsklassen zu erhalten, hätten nach dem Wortlaut des § 3 EEG 2004 zwar selbständige technische Einheiten dargestellt, aber erhebliche, von den Stromverbrauchern zu tragende Mehrkosten hervorgerufen. Im Hinblick auf diese als rechtsmissbräuchlich bewertete Gestaltung habe der Gesetzgeber in § 19 Abs. 1 EEG 2009 das Kriterium der unmittelbaren räumlichen Nähe eingeführt, um auch diejenigen selbständigen Anlagen vergütungsrechtlich zu einer fiktiven Anlage zusammen fassen zu können, die nicht oder nicht zweifelsfrei von § 3 Abs. 2 Nr. 2 EEG 2004 erfasst worden seien.
10
Dafür, dass in Fällen, in denen schon nach § 3 Abs. 2 Satz 2 EEG 2004 eine einzige Anlage vorgelegen habe, nun von einer Anlage im Sinne des § 3 Nr. 1 Satz 1 EEG 2009 auszugehen sei, spreche auch, dass der Gesetzgeber bei der EEG-Novelle 2012 einer Anregung des Bundesrates zur Neufassung des Anlagenbegriffs in § 3 Nr. 1 Satz 1 EEG 2009 unter Hinweis darauf nicht gefolgt sei, schon bei dieser Vorschrift sei zur Bestimmung einer Anlage nicht allein auf die Strom erzeugende Einrichtung, sondern auf sämtliche technisch und baulich erforderlichen Einrichtungen abzustellen gewesen (BT-Drucks. 17/6247, S. 29). Diese Beurteilung werde auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Anbindung mehrerer Blockheizkraftwerke an einen Fermenter in den Gesetzesmaterialien allein im Zusammenhang mit § 19 Abs. 1 EEG 2009 erörtert werde. Denn die dortigen Erläuterungen dienten allein dazu, ein mögliches Indiz für das Kriterium der unmittelbaren räumlichen Nähe im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2009 anzuführen.
11
Die rein vergütungsrechtliche Funktion des § 19 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2009 werde auch durch die Gesetzessystematik bestätigt. Danach sei der Begriff der "Anlage" allein in § 3 EEG 2009 definiert, während § 19 EEG 2009 im dritten Teil des Gesetzes unter dem Titel "Vergütung" angesiedelt sei. Der Anwendungsbereich des § 19 EEG 2009 sei folglich erst eröffnet, wenn das Vorhandensein mehrerer Anlagen im Sinne des § 3 Nr. 1 Satz 1 EEG 2009 feststehe.
12
Auch nach Sinn und Zweck der Novellierung sei in Fällen wie dem vorliegenden nur von einer Anlage auszugehen. Der Gesetzgeber habe mit der Neuausrichtung des Anlagenbegriffs Auslegungsunsicherheiten beheben wollen. Zugleich habe er zur Vermeidung unsinniger Mehrkosten eine vergütungsoptimierte Anlagenaufteilung hinsichtlich solcher Anlagen verhindern wollen, die trotz technischer Selbständigkeit gemeinsame Infrastruktureinrichtungen nutzten. Anlagen, die bereits nach bisheriger Rechtslage als eine Anlage anzusehen gewesen seien, hätten daher vergütungstechnisch weiterhin als eine Anlage behandelt werden sollen. Diese Intention des Gesetzgebers liefe leer, wenn man für die Beurteilung, ob eine Anlage oder mehrere Anlagen vorliegen, allein darauf abstellte, ob die in § 19 Abs. 1 EEG 2009 normierten Voraussetzungen erfüllt seien. Denn dann habe es ein Anlagenbetreiber in der Hand, jeweils im Abstand von zwölf Monaten ein neues Blockheizkraftwerk mit geringerer Leistungsstärke zu errichten und dieses mit vorhandenen Fermentern zu verbinden, um dann für jedes einzelne Blockheizkraftwerk die höheren Vergütungssätze für Anlagen mit geringerer Leistungsstärke in Anspruch nehmen zu können.
13
Da im Streitfall somit nur eine bestehende Anlage erweitert und keine neue Anlage errichtet worden sei, stehe der Klägerin eine weitere Vergütung nicht zu. Mangels Verzugs der Beklagten bestehe auch kein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten. Der Feststellungsantrag sei im Hinblick darauf unbegründet, dass sich an der Anlagenkonstellation und damit an den Vergütungsansprüchen ab dem Jahr 2010 nichts geändert habe.

II.

14
Diese Beurteilung hält einer rechtlichen Nachprüfung stand; die Revision ist daher zurückzuweisen.
15
Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf eine über die bereits erfolgten Zahlungen hinausgehende Einspeisevergütung. Der in den Blockheizkraftwerken 1 und 3 erzeugte Strom ist, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei ausgeführt hat, für die Ermittlung der Leistungsstufen zusammenzurechnen. Denn diese bilden aufgrund ihrer unmittelbaren Nähe und der baulichen Verbindung zu einem oder mehreren gemeinsam genutzten Fermenter (n) eine Anlage im Sinne des § 3 Nr. 1 Satz 1 des Gesetzes für den Vorrang Erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz - EEG) vom 25. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2074) in der bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Fassung (im Folgenden: EEG 2009). Daraus folgt, dass das Begehren der Klägerin auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten und auf Feststellung der Verpflich- tung der Beklagten, den im Blockheizkraftwerk 3 erzeugten und in das von dieser betriebene Netz eingespeisten Strom künftig als aus einer separaten, eigenständigen Anlage erzeugten Strom zu vergüten, ebenfalls unbegründet ist.
16
1. Im Streitfall kommt § 3 Nr. 1 Satz 1 EEG 2009 zur Anwendung, weil die Übergangsregelung des § 66 Abs. 1 EEG 2009 diese Bestimmung auch für Anlagen, die vor dem 1. Januar 2009 in Betrieb genommen worden sind, für anwendbar erklärt. Die genannte Vorschrift hat - ergänzt durch die vergütungsrechtliche Bestimmung des § 19 Abs. 1 EEG 2009 - die Regelung des § 3 Abs. 2 des Gesetzes für den Vorrang Erneuerbarer Energien (ErneuerbareEnergien -Gesetz - EEG vom 21. Juli 2004, BGBl. I S. 1918, im Folgenden: EEG 2004) abgelöst. In der Instanzrechtsprechung und im Schrifttum wird die im Streitfall entscheidungserhebliche Frage, ob mehrere Blockheizkraftwerke aufgrund der gemeinsamen Nutzung eines Fermenters eine Anlage im Sinne des § 3 Nr. 1 Satz 1 EEG 2009 bilden, kontrovers beurteilt.
17
a) Nach Ansicht der Clearingstelle EEG (Empfehlung vom 1. Juli 2010 - Az. 2009/12, abrufbar unter http://www.clearingstelle-eeg.de/empfv/2009/12) stellen an einen gemeinsamen Fermenter angeschlossene Blockheizkraftwerke jeweils eine eigenständige Anlage im Sinne von § 3 Nr. 1 Satz 1 EEG 2009 dar und sind nur unter den Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 EEG 2009 vergütungsrechtlich zu einer Anlage zusammenzufassen. Diese Auffassung wird von einem Teil der Rechtsprechung und der Literatur geteilt (LG Regensburg, ZNER 2012, 497 f.; LG Trier, Urteil vom 26. Juli 2012 - 5 O 211/11, nicht veröffentlicht; Koch in Loibl/Maslaton/von Bredow/Walter, Biogasanlagen im EEG, 3. Aufl., § 3 Rn. 72 ff.; Maslaton in Loibl/Maslaton/von Bredow/Walter, aaO, § 1 Rn. 43ff.; Reshöft, EEG, 3. Aufl., § 3 Rn. 29, 32 ff.; Richter, NVwZ 2010, 1007, 1008 ff.; ders., NVwZ 2011, 667, 668 ff.; ders., Der Begriff der Anlage im Umwelt- und Energierecht, S. 167 ff.; Thomas, IR 2012, 154, 155; Thomas/Vollprecht, ZNER 2012, 334, 336 f., 340 f.; Wernsmann, AuR 2008, 329 f.; ähnlich auch Salje, EEG 2012, 6. Aufl., § 3 Rn. 79, 87 ff.; ders., EEG, 5. Aufl., § 3 Rn. 78; ders. in Hempel/Franke, Recht der Energie- und Wasserversorgung, Band 2, Stand November 2012, § 3 Rn. 8, der sogar jedes Blockheizkraftwerk und jeden Fermenter als gesonderte Anlage wertet).
18
b) Demgegenüber vertreten die überwiegende Rechtsprechung und ein Teil der Literatur die Ansicht, dass jedenfalls in unmittelbarer Nähe zueinander errichtete Blockheizkraftwerke, die an denselben Fermenter angeschlossen sind, eine einzige Anlage im Sinne des § 3 Nr. 1 Satz 1 EEG 2009 bilden (OLG Düsseldorf, ZNER 2013, 55 ff.; OLG Naumburg, Urteil vom 16. Mai 2013 - 2 U 129/12, ZNER 2013, 401 f.; OLG Brandenburg, ZNER 2010, 587 ff.; OLG Stuttgart , ZNER 2012, 493 ff. [zur Verklammerung zweier Stromerzeugungseinheiten durch ein Stauwehr]; LG Halle (Saale), CuR 2011, 171, 174; LG Frankfurt /Oder, Urteil vom 16. April 2010 - 12 O 324/09 - nicht veröffentlicht; Gabler /Metzenthin/Naujoks, EEG - Der Praxiskommentar, § 3 Rn. 73; Gabler /Metzenthin/Bandelow, aaO, § 19 Rn. 4; Loibl, REE 2011, 197, 200 f.; ders. in Loibl/Maslaton/von Bredow/Walter, aaO, § 2 Rn. 45 ff.; Oschmann in Altrock/ Oschmann/Theobald, EEG, 3. Aufl., § 3 Rn. 24; ders. in Danner/Theobald, Energierecht, Stand 2012, § 3 Rn. 44e; Niederstadt, NuR 2011, 118, 120).
19
2. Der Senat gibt der zuletzt genannten Ansicht den Vorzug. Für sie sprechen der Wortlaut, die Entstehungsgeschichte und der Regelungszweck des § 3 Nr. 1 Satz 1 EEG 2009.
20
a) Bereits dem Wortlaut des § 3 Nr. 1 Satz 1 EEG 2009 lassen sich erste Hinweise darauf entnehmen, dass mehrere in räumlicher Nähe zueinander errichtete Blockheizkraftwerke, die an einen gemeinsamen Fermenter ange- schlossen sind, als eine einheitliche Biogasanlage im Sinne dieser Vorschrift anzusehen sind.
21
Nach der Legaldefinition des § 3 Nr. 1 Satz 1 EEG 2009 ist eine Anlage "jede Einrichtung zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien oder aus Grubengas." Danach genügt eine Stromgewinnungseinrichtung allein nicht; vielmehr ist zusätzlich eine Vorrichtung erforderlich, die die Zufuhr oder Bereitstellung Erneuerbarer Energien gewährleistet. Eine Biogasanlage setzt also (zumindest) eine Einrichtung zur Gewinnung und Aufbereitung von Biogas aus Biomasse (Fermenter) und eine Einrichtung zur energietechnischen Umwandlung von Biogas in Strom voraus (vgl. Senatsurteil vom 21. Mai 2008 - VIII ZR 308/07, WM 2008, 1799 Rn. 15 [zur Inbetriebnahme nach § 3 Abs. 4 EEG 2004]; OLG Düsseldorf, ZNER 2013, 55 f.). Aus dem Umstand, dass ein Blockheizkraftwerk nur im Verbund mit einem Fermenter die Anforderungen des § 3 Nr. 1 Satz 1 EEG 2009 an eine Biogasanlage erfüllt, lassen sich allerdings noch keine Erkenntnisse dazu ableiten, ob der Anschluss mehrerer am gleichen Standort errichteter Blockheizkraftwerke an einen gemeinsam genutzten Fermenter sämtliche Komponenten zu einer einheitlichen Gesamtanlage im Sinne des § 3 Nr. 1 Satz 1 EEG 2009 zusammenfasst, oder ob im Hinblick darauf zwei eigenständige Anlagen vorliegen, dass jedes Blockheizkraftwerk zusammen mit dem gemeinsam genutzten Fermenter die technischen Mindestanforderungen an eine Biogasanlage erfüllt.
22
Der im Gesetz verwendete Begriff "jede Einrichtung" lässt aufgrund seiner weiten Fassung und Konturenlosigkeit an sich beide Deutungen zu (vgl. Empfehlung der Clearingstelle EEG, aaO Rn. 95). Bei der Wortlautinterpretation ist jedoch auch zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber bei der Neufassung des Anlagenbegriffs in § 3 Nr. 1 Satz 1 EEG 2009 ausweislich der Gesetzesbegründung ein am gewöhnlichen Sprachgebrauch ausgerichtetes Begriffsver- ständnis zugrunde gelegt hat (BT-Drucks. 16/8148, S. 39; vgl. ferner OLG Düsseldorf , aaO S. 56). Danach handelt es sich bei einer Anlage im Sinne des § 3 Nr. 1 Satz 1 EEG 2009 um "die Gesamtheit der der Stromerzeugung dienenden Einrichtungen", wobei hierzu "neben der stromerzeugenden Einrichtung auch auf sämtliche technischen und baulichen Einrichtungen abzustellen" ist (BTDrucks. 16/8148, S. 38 f.; OLG Düsseldorf, aaO).
23
§ 3 Nr. 1 Satz 1 EEG 2009 bezieht danach in den Anlagenbegriff nicht allein die zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien notwendigen Mindestkomponenten ein, sondern alle in den Produktionsprozess eingebundenen , technisch und baulich notwendigen Installationen (OLG Düsseldorf, aaO mwN). Ausgehend von diesem funktional wie auch technisch-baulich ausgerichteten Begriffsinhalt spricht vieles dafür, in unmittelbarer räumlicher Nähe zueinander errichtete und an einen gemeinsam genutzten Fermenter angeschlossene Blockheizkraftwerke als Teil einer einheitlichen Gesamtanlage und nicht - jeweils in Verbindung mit dem Fermenter - als zwei selbständige Anlagen im Sinne des § 3 Nr. 1 Satz 1 EEG 2009 zu werten.
24
b) Weiteren Aufschluss geben die Entstehungsgeschichte der Regelungen in § 3 Nr. 1 Satz 1, § 19 Abs. 1 EEG 2009 und der mit diesen Vorschriften verfolgte Sinn und Zweck. Sie belegen, dass mehrere, sich in räumlicher Nähe befindliche Blockheizkraftwerke, die an einen gemeinsamen Fermenter angeschlossen sind, schon nach § 3 Nr. 1 Satz 1 EEG 2009 - und nicht erst unter den hier nicht vorliegenden Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 EEG 2009 - eine einheitliche Gesamtanlage darstellen.
25
aa) Nach der vor Inkrafttreten der EEG-Novelle 2009 geltenden Rechtslage stellten mehrere Blockheizkraftwerke, die in räumlicher Nähe zueinander lagen und mit einem gemeinsam genutzten Fermenter verbunden waren, eine einheitliche Anlage dar (vgl. Loibl in Loibl/Maslaton/von Bredow/Walter, aaO Rn. 37; Reshöft, aaO, § 3 Rn. 35). Dies ergab sich zwar nicht aus der Regelung des § 3 Abs. 2 Satz 1 EEG 2004, in welcher der Gesetzgeber eine Anlage noch als "jede selbständige technische Einrichtung zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien oder aus Grubengas" definiert hatte. Vielmehr kam hier die ergänzende Bestimmung des § 3 Abs. 2 Satz 2 EEG 2004 zur Anwendung. Diese sah vor, dass mehrere Anlagen zur Erzeugung von Strom aus gleichartigen Erneuerbaren Energien oder aus Grubengas, die im Geltungsbereich des Gesetzes errichtet und mit gemeinsamen für den Bau technisch erforderlichen Einrichtungen oder baulichen Anlagen unmittelbar verbunden waren, als eine Anlage galten, soweit sich nicht aus den §§ 6 bis 12 EEG 2004 etwas anderes ergab. Um erforderliche Einrichtungen in diesem Sinne handelte es sich ausweislich der Gesetzesbegründung insbesondere bei "Einrichtungen für die Gewinnung und Aufbereitung des jeweiligen Energieträgers wie die Fermenter von Biogasanlagen, sofern nicht aufgrund einer räumlichen Trennung dieser Einrichtungen von einer betriebstechnischen Selbständigkeit und damit von verschiedenen Anlagen ausgegangen werden" musste (BT-Drucks. 15/2327, S. 21).
26
bb) An dieser Bewertung wollte der Gesetzgeber nichts ändern. In den Gesetzesmaterialien findet sich kein Hinweis darauf, dass er den finanziellen Interessen der Anlagenbetreiber bei den schon im Rahmen des EEG 2004 in vergütungsrechtlicher Hinsicht missbilligten Anlagenkonfigurationen künftig einen höheren Stellenwert einräumen wollte als dem Interesse der Stromkunden, vor mit solchen Anlagegestaltungen verbundenen unnötigen Mehrkosten bewahrt zu werden.
27
Die Gesetzesbegründung gibt im Gegenteil Aufschluss darüber, dass dem Gesetzgeber daran gelegen war, unter Verbesserung des bisherigen Schutzniveaus die bereits durch § 3 Abs. 2 Satz 2 EEG 2004 bekämpfte Praxis der Anlagenbetreiber künftig noch wirksamer zu unterbinden, eine Anlage so zu gestalten, dass Netzbetreiber und Stromkunden als Letztverbraucher unter Verletzung ihrer schutzwürdigen Interessen zur Zahlung unnötiger Mehrkosten verpflichtet würden (vgl. BT-Drucks. 16/8148, S. 50).
28
(1) § 3 Abs. 2 Satz 2 EEG 2004 war geschaffen worden, um eine "dem Gesetzeszweck widersprechende Umgehung der für die Vergütungshöhe geltenden Leistungsschwellen durch Aufteilung einer Anlage in kleinere Einheiten zu verhindern", durch die der Betreiber letztlich höhere Vergütungen hätte erzielen können, die aber den Stromverbraucher mit volkswirtschaftlich unnötigen Mehrkosten belastet hätte (BT-Drucks. 15/2327, S. 21; 16/8148, S. 38). Wegen des auf die technische Selbständigkeit zugeschnittenen Wortlauts des § 3 Abs. 2 Satz 1 EEG 2004 entstanden trotz der ihn ergänzenden Regelung des § 3 Abs. 2 Satz 2 EEG 2004 Biogasanlagenparks, die aus zahlreichen Blockheizkraftwerken mit je eigenen Fermentern bestanden (vgl. Schomerus, NVwZ 2010, 549 f.). Der Bundesrat, der diese Entwicklung missbilligte, hielt daher die Bestimmung des § 3 Abs. 2 Satz 2 EEG 2004 für präzisierungsbedürftig, weil sie "in der Praxis dadurch umgangen [wird], dass Betreiber insbesondere auch Biogasanlagen zur Erzeugung einer bestimmten Energieleistung in möglichst viele Einzelkomponenten aufteilen" und hierdurch "die Stromverbraucher mit einer ungerechtfertigt hohen EEG-Umlage belastet werden" (BR-Drucks. 427/1/06, S. 2).
29
Mit der EEG-Novelle 2009 griff der Gesetzgeber die Anregung des Bundesrats auf und stellte klar, dass von einer rechtsmissbräuchlichen Umgehung der Leistungsklassen - insbesondere bei Biogasanlagen - auch dann auszugehen ist, wenn "zwar keine gemeinsamen für den Betrieb technisch erforderlichen Einrichtungen vorliegen oder die Module nicht mit baulichen Anlagen un- mittelbar verbunden sind, aber ein vernünftiger Anlagenbetreiber, der die gesamtwirtschaftlichen Folgekosten bedenkt, statt vieler kleiner Module mehrere größere Module oder eine einzige Anlage errichtet hätte" (BT-Drucks. 16/8148, S. 50). Die an § 3 Abs. 2 Satz 2 EEG 2004 anknüpfende und aus systematischen Gründen nicht mehr in den Allgemeinen Begriffsbestimmungen, sondern in den Vergütungsvorschriften verankerte Anlagenfiktion des § 19 Abs. 1 EEG 2009 (BT-Drucks., aaO) sollte damit zum Schutz der Endverbraucher vor ungerechtfertigten Mehrkosten einen größeren Anwendungsbereich erfahren. Darin waren sich ausweislich der Gesetzesmaterialien sowohl die Bundesregierung als auch der Bundesrat einig. Unterschiedliche Auffassungen bestanden zwischen ihnen nur insoweit, als die Bundesregierung dies als (überfällige) Klarstellung des schon in § 3 Abs. 2 Satz 2 EEG 2004 enthaltenen Regelungsgehalts (BT-Drucks. , aaO) verstanden wissen wollte, während der Bundesrat hierin eine Ausweitung der vergütungsrechtlichen Anlagenfiktion des § 3 Abs. 2 Satz 2 EEG 2004 sah (BR-Drucks. 824/08 - Beschluss; vgl. BVerfGE 122, 374, 387 ff.).
30
(2) Der vom Gesetzgeber angestrebte weitreichende Schutz der Endverbraucher scheint allerdings dadurch eine Einschränkung erfahren zu haben, dass § 19 Abs. 1 Nr. 4 EEG 2009 - anders als noch § 3 Abs. 2 Satz 2 EEG 2004 - die Zusammenrechnung mehrerer Anlagen an die Voraussetzung knüpft, dass die Anlagen innerhalb von zwölf aufeinanderfolgenden Kalendermonaten in Betrieb genommen worden sind (§ 19 Abs. 1 Nr. 4 EEG 2009). Eine solche Absenkung des mit § 3 Abs. 2 Satz 2 EEG 2004 erreichten Schutzniveaus stünde aber in offenkundigem Widerspruch zu dem ausdrücklich erklärten Willen des Gesetzgebers, gerade bei Biogasanlagen eine Umgehung der vergütungsrechtlichen Leistungsklassen durch eine Aufteilung in kleinere Einheiten zu unterbinden (vgl. auch OLG Brandenburg, aaO S. 590). Denn der Anlagenbetreiber hätte es dann in der Hand, die Jahresfrist des § 19 Abs. 1 EEG 2009 dadurch zu umgehen, dass er die Errichtung einer weiteren Anlage verzögert.
31
Dass eine (teilweise) Absenkung des bislang durch § 3 Abs. 2 Satz 2 EEG 2004 gewährleisteten Schutzniveaus nicht beabsichtigt war, wird durch eine weitere Gesetzesänderung deutlich. Denn der Gesetzgeber hat nicht nur die zuvor in § 3 Abs. 2 Satz 2 EEG 2004 geregelte Zusammenrechnung von Anlagen neu gefasst, sondern zugleich den von ihm als zu eng empfundenen Anlagenbegriff des § 3 Abs. 2 Satz 1 EEG 2004 durch die Streichung der bisherigen Attribute "selbständig" und "technisch" erweitert (vgl. BT-Drucks. 16/8148, S. 38). Mit der Änderung des § 3 Nr. 1 Satz 1 EEG 2009 sollte nach dem Willen des Gesetzgebers in Abweichung von der bisherigen Rechtslage "nunmehr ein weiter Anlagenbegriff zugrunde gelegt" werden (BT-Drucks., aaO). Hierzu sah sich der Gesetzgeber deswegen veranlasst, weil er es für geboten hielt, aufgetretene Auslegungsunsicherheiten zu beseitigen, die "insbesondere bei der Abgrenzung von zur Anlage gehörenden Bestandteilen aufgetreten" waren (BTDrucks. , aaO).
32
(3) Welche inhaltlichen Folgerungen sich für den Anlagenbegriff aus dieser Erweiterung ergeben, bedarf einer Auswertung der Gesetzesmaterialien im Lichte der vom Gesetzgeber verfolgten Zielsetzungen. Daraus ergibt sich, dass Anlagen, die nach § 3 Abs. 2 Satz 2 EEG 2004 nur fiktiv als Anlage gegolten haben, nun regelmäßig bereits begrifflich eine Anlage im Sinne des § 3 Nr. 1 Satz 1 EEG 2009 darstellen.
33
(a) Entscheidende Auslegungshinweise ergeben sich aus den in den Gesetzesmaterialien enthaltenen Erläuterungen zum Inhalt und der Funktion des (neuen) Anlagenbegriffs. Diesen lässt sich entnehmen, dass der neu eingeführte weite Anlagenbegriff des § 3 Nr. 1 Satz 1 EEG 2009 entsprechend dem all- gemeinen Sprachgebrauch auf eine Gesamtbetrachtung aller funktional zusammenwirkenden , technisch und baulich notwendigen Einzelanlagen ausgerichtet ist.
34
In der Gesetzesbegründung heißt es insoweit wörtlich: "Zur Bestimmung der Anlage ist neben der stromerzeugenden Einrichtung auch auf sämtliche technisch und baulich erforderlichen Einrichtungen […] abzustellen" und weiter: "Da im gewöhnlichen Sprachgebrauch unter Anlage die Gesamtheit der der Stromerzeugung dienenden Einrichtungen verstanden wird, wird im EEG in der Regel auch dieser weite Anlagenbegriff verwendet. Ist dies jedoch nicht sachgerecht , wird auf den Generator abgestellt" (BT-Drucks. 16/8148, S. 38 f.). Dabei gehören ausweislich der Gesetzesbegründung "zur Anlage" nach § 3 Abs. 1 Satz 1 EEG 2009 "neben [dem] Generator auch dessen Antrieb (also Motor, Rotor und Turbine), Fermenter, Gärrestebehälter, unterirdische geo-thermische Betriebseinrichtungen, Staumauern und Türme von Windenergieanlagen" (BTDrucks. 16/8148, S. 38). Dieses Begriffsverständnis ist in sich stimmig: Gerade weil sich der Anlagenbegriff auf den gesamten Komplex zusammenwirkender Komponenten beziehen soll, ist es erforderlich geworden, in den Fällen, in denen an sich die Beibehaltung des engeren Anlagenbegriffs des § 3 Abs. 2 Satz 1 EEG 2004 sachgerechter gewesen wäre, den Generator, der nach früherem Begriffsverständnis noch als eigenständige Anlage gegolten hätte, mit einem neuen, vom Anlagenbegriff abzugrenzenden Bedeutungsgehalt zu versehen.
35
(b) Anders als § 3 Nr. 1 Satz 1 EEG 2009 stellte § 3 Abs. 2 Satz 1 EEG 2004 noch auf eine Einzelbetrachtung ("jede selbständige technische Einrichtung" ) ab (OLG Düsseldorf, aaO S. 56). Der Hinweis in der Gesetzesbegründung zu § 3 Abs. 2 Satz 1 EEG 2004, wonach "sämtliche technisch für den Betrieb erforderlichen Installationen, Geräte und baulichen Anlagen" als Anlage im Sinne von § 3 Abs. 2 Satz 1 EEG 2004 anzusehen waren (BT-Drucks. 15/2327, S. 21), diente hierbei der Klarstellung, welche einzelnen Einheiten einer modularen Gesamtanlage nach diesem eng gefassten Anlagenbegriff für sich genommen als selbständige Anlagen zu werten waren. Sofern mehrere solche selbständige Anlagen mit gemeinsamen für den Betrieb technisch erforderlichen oder baulichen Anlagen unmittelbar verbunden waren, galten sie nach § 3 Abs. 2 Satz 2 EEG 2004 als eine Anlage.
36
(c) Das § 3 Abs. 2 Satz 1 EEG 2004 zugrunde liegende Verständnis der "technischen Selbständigkeit" macht deutlich, warum unter der Geltung dieser Vorschrift die in den Gesetzesmaterialien zur EEG-Novelle 2009 erwähnten Schwierigkeiten bei der Abgrenzung auftraten, ob eine bestimmte technische Einheit schon für sich genommen eine selbständige Einrichtung oder nur einen unselbständigen Bestandteil einer Anlage darstellte. Die genannten Unsicherheiten wollte der Gesetzgeber dadurch ausräumen, dass er die Anlage in § 3 Nr. 1 Satz 1 EEG 2009 nun als größere Einheit ("Gesamtheit") definiert wissen wollte und in den Fällen, in denen die Anknüpfung hieran nicht sachgerecht erschien , als Ausgangspunkt nicht mehr die Einheit "Anlage" wählte, sondern den in § 3 Abs. 4 EEG 2009 definierten Generator (BT-Drucks. 16/8148, S. 38 f.). Eine Abgrenzung von selbständigen Einrichtungen und unselbständigen Anlagenbestandteilen war durch die Einführung eines Anlagenbegriffs entbehrlich geworden, der nun auf alle zur Zweckerreichung erforderlichen technischen und baulichen Bestandteile in ihrer Gesamtheit und nicht mehr auf die einzelnen Komponenten abstellte (vgl. OLG Düsseldorf, aaO).
37
(d) Geändert hat sich also die Betrachtungsweise: An die Stelle der "technischen Selbständigkeit" einer Einrichtung, die für den (engen) Anlagenbegriff nach § 3 Abs. 2 Satz 1 EEG 2004 kennzeichnend war, ist die funktionale Zusammengehörigkeit mehrerer Einrichtungen getreten. Die Ausweitung des legaldefinierten Anlagenbegriffs ist damit neben der teilweisen Erweiterung der Anlagenfiktion in § 19 Abs. 1 EEG 2009 Teil des Instrumentariums, mit dem der Gesetzgeber sein Bestreben verwirklichen wollte, missbräuchliche Anlagenaufteilungen zu unterbinden. Dass er diese Intention in den Gesetzesmaterialien nicht im Zusammenhang mit der Neufassung des § 3 Nr. 1 Satz 1 EEG 2009 erwähnt hat, besagt nicht, dass sie hierfür nicht von Bedeutung war (aA Richter, NVwZ 2011, 667 f.). Denn § 19 Abs. 1 EEG 2009, der das Vorliegen mehrerer Anlagen voraussetzt, baut denknotwendig auf dem Anlagenbegriff auf, so dass § 19 Abs. 1 EEG 2009 die ihm zugedachte Rolle nur im Zusammenspiel mit § 3 Nr. 1 Satz 1 EEG 2009 erfüllen kann.
38
(e) Der beschriebene Inhalt des § 3 Nr. 1 Satz 1 EEG 2009 führt - anders als die Revision meint - nicht dazu, dass die rechtlichen Wirkungen einer § 3 Abs. 2 Satz 2 EEG 2004 entsprechenden fiktiven Zusammenfassung mehrerer Anlagen systemwidrig zum unausgesprochenen Regelungsgehalt des § 3 Nr. 1 Satz 1 EEG 2009 gemacht werden. Die fiktive Anlagenzusammenfassung ist allein in § 19 Abs. 1 EEG 2009 geregelt; § 3 Nr. 1 Satz 1 EEG 2009 enthält nicht stillschweigend einen zusätzlichen Fiktionstatbestand (vgl. Empfehlung der Clearingstelle EEG, aaO Rn. 105). Vielmehr hat der Gesetzgeber stattdessen die Legaldefinition des Anlagenbegriffs erweitert. Durch die von ihm eingeführte Gesamtbetrachtung sind aufeinander abgestimmte, in räumlicher Nähe zueinander befindliche Installationen schon begrifflich Teil einer einheitlichen Anlage, während sie früher nur nach der Fiktion des § 3 Abs. 2 Satz 2 EEG 2004 als eine einzige Anlage gegolten hatten (vgl. OLG Düsseldorf, aaO).
39
(f) Der in § 3 Nr. 1 Satz 1 EEG 2009 durch die Einführung eines weiten Anlagenbegriffs vollzogene Paradigmenwechsel hat damit zur Konsequenz, dass mehrere in unmittelbarer räumlicher Nähe errichtete Blockheizkraftwerke, die von demselben Fermenter mit Biogas versorgt werden, nicht - jeweils unter Einbeziehung des Fermenters - als eigenständige Biogasanlagen zu werten sind, sondern die Installation in ihrer Gesamtheit eine einheitliche Biogasanlage im Sinne des § 3 Nr. 1 Satz 1 EEG 2009 darstellt.
40
(aa) Jede andere Sichtweise würde nicht nur der § 3 Nr. 1 Satz 1 EEG 2009 zugrunde liegenden Gesamtbetrachtung zuwiderlaufen, sondern auch die enge betriebstechnische Verbindung der Blockheizkraftwerke negieren. Die Anbindung eines weiteren Blockheizkraftwerks an den Fermenter einer sich in unmittelbarer räumlicher Nähe befindlichen Biogasanlage spricht bei lebensnaher Betrachtung dafür, dass hierdurch die existierende Biogasanlage vergrößert und nicht zwei kleinere selbständige Anlagen gebildet werden (vgl. auch Niederstadt , aaO S. 118). Ein solches Vorhaben setzt ein betriebstechnisches Konzept voraus, das sicherstellt, dass das neue Blockheizkraftwerk reibungslos in die schon bestehende Anlage integriert wird.
41
(bb) Erfolglos macht die Revision in diesem Zusammenhang unter Bezugnahme auf eine vereinzelt gebliebene Literaturansicht geltend, es sei zwischen der sogenannten "horizontalen" und der "vertikalen Komponente" der Anlage zu differenzieren (Thomas/Vollprecht, ZNER 2012, 334, 335, 340 ff.). Nach dieser Auffassung soll bei der Frage, welche vor- und nachgelagerten Einrichtungen zu einer Anlage gehören (horizontale Sicht), ein weites Anlagenverständnis gelten mit der Folge, dass eine Biogasanlage, die um einen weiteren Fermenter ergänzt werde, eine einheitliche Anlage im Sinne von § 3 Nr. 1 Satz 1 EEG 2009 darstelle (Thomas/Vollprecht, aaO, S. 340). Dagegen sei beim Vorhandensein mehrerer Generatoren (Stromerzeugungseinheiten), die durch vor- oder nachgeordnete Einrichtungen miteinander verbunden seien (vertikale Betrachtung), eine enge Sichtweise angezeigt, so dass jeder Generator (jedes Blockheizkraftwerk) Teil einer eigenständigen Anlage sei (Thomas/Vollprecht, aaO, S. 335, 340).
42
Diese Unterscheidung findet weder im Wortlaut des § 3 Nr. 1 Satz 1 EEG 2009 noch in der Gesetzesbegründung eine Stütze. Daraus, dass in den Gesetzesmaterialien zu der Vergütungsvorschrift des § 21 Abs. 3 EEG 2009 ausgeführt wird, für zusätzliche Generatoren seien die gleichen Regelungen anwendbar , die auch für einzelne Anlagen gelten (BT-Drucks. 16/8148, S. 52), lässt sich nicht ableiten, das Vorhandensein mehrerer Generatoren (Blockheizkraftwerke ) führe zum Vorliegen mehrerer Anlagen im Sinne von § 3 Nr. 1 Satz 1 EEG 2009 (so aber Thomas/Vollprecht, aaO S. 340; Richter, Der Begriff der Anlage im Umwelt- und Energierecht, 2012, S. 175). Hierdurch soll lediglich in rein vergütungsrechtlicher Hinsicht klargestellt werden, dass der Einbau eines weiteren Generators nicht von § 21 Abs. 3 EEG 2009, sondern von dessen Absatz 1 erfasst ist und damit in diesen Fällen die Vergütungsfrist des § 21 Abs. 2 EEG 2009 neu in Gang gesetzt wird. Zum Anlagenbegriff verhält sich die Begründung zu § 21 EEG 2009 dagegen nicht.
43
c) Aus der Entstehungsgeschichte resultiert damit - anders als die Revision meint - nicht, dass die nach früherer Rechtslage von § 3 Abs. 2 Satz 2 EEG 2004 erfassten Konstellationen nunmehr allein unter den Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 EEG 2009 als eine Anlage zu gelten hätten.
44
aa) Hierfür lässt sich insbesondere nicht anführen, der Umstand, dass der Gesetzgeber die nunmehr in § 19 Abs. 1 EEG 2009 verankerte fiktive Anlagenzusammenfassung nicht mehr an technische und bauliche, sondern an räumliche und zeitliche Kriterien anknüpfe, lasse Zweifel daran aufkommen, dass die technisch-bauliche Anlagenaddition des § 3 Abs. 2 Nr. 2 EEG 2004 nun in § 3 Nr. 1 Satz 1 EEG 2009 enthalten sei (so aber Empfehlung der Clearingstelle EEG, aaO Rn. 103 ff.). Diese Sichtweise berücksichtigt nicht, dass die Definition des Anlagenbegriffs (§ 3 Nr. 1 Satz 1 EEG 2009 bzw. § 3 Abs. 2 Satz 1 EEG 2004) nicht mit der Anlagenfiktion (§ 19 Abs. 1 EEG 2009 bzw. § 3 Abs. 2 Satz 2 EEG 2004) vermengt werden darf; es handelt sich hierbei um zwei getrennte Ebenen.
45
Dass sich mit § 19 Abs. 1 EEG 2009 im Bereich der vergütungsrechtlichen Anlagenzusammenfassung im Vergleich zu § 3 Abs. 2 Satz 2 EEG 2004 ein Wechsel im Anknüpfungspunkt vollzogen hat, lässt keine Rückschlüsse auf den Inhalt des Anlagenbegriffs nach § 3 Nr. 1 Satz 1 EEG 2009 zu. Aufschluss geben hier die Gesetzesmaterialien. Danach lag nicht nur der Anlagenfiktion in § 3 Abs. 2 Satz 2 EEG 2004, sondern auch der Anlagendefinition des § 3 Abs. 2 Satz 1 EEG 2004 eine baulich-technische Ausrichtung zugrunde, die sich in der Legaldefinition des § 3 Abs. 1 Satz 1 EEG 2009 fortsetzt (vgl. BTDrucks. 15/2327, S. 21 [EEG 2004]: "Zur Anlage zählen nach Satz 1 aber auch sämtliche technisch für den Betrieb erforderlichen Installationen, Geräte und baulichen Anlagen […]"; vgl. weiter BT-Drucks. 16/8148, S. 38 [EEG 2009], wo- nach "zur Bestimmung der Anlage […] auf sämtliche technisch und baulich er- forderlichen Einrichtungen […] abzustellen" ist; vgl. ergänzend BT-Drucks. 17/6247, S. 29 [EEG 2012]: "[…] ist bereits nach der bisher geltenden Rechtslage ausweislich der Begründung des EEG 2009 zur Bestimmung einer Anlage neben der stromerzeugenden Einrichtung auch auf sämtliche technisch und baulich erforderlichen Einrichtungen abzustellen"). Dass die bislang in § 3 Abs. 2 Satz 2 EEG 2004 geregelte fiktive Anlagenzusammenfassung in der Neufassung des § 19 Abs. 1 EEG 2009 eine geänderte, nämlich räumliche (und zeitliche) Anknüpfung erfahren hat, sagt folglich nichts über den Inhalt des in § 3 Nr. 1 Satz 1 EEG 2009 legaldefinierten Anlagenbegriffs aus.
46
bb) Mittelbare Rückschlüsse auf den Inhalt des Anlagenbegriffs nach § 3 Nr. 1 EEG 2009 - insbesondere auf die rechtliche Einordnung der vorliegenden Konstellation - lassen sich entgegen der Auffassung der Revision auch nicht daraus ziehen, dass in der Gesetzesbegründung zu § 19 Abs. 1 EEG 2009 die gemeinsame Nutzung eines Fermenters bei Biogasanlagen als Indiz für eine - für die Anlagenzusammenrechnung erforderliche - räumliche Nähe im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2009 angeführt wird (BT-Drucks. 16/8148, S. 51).
47
(1) Die Clearingstelle EEG (Empfehlungen, aaO Rn. 103) und - ihr folgend - die Revision stellen darauf ab, dass es einer solchen Indizwirkung für die Zusammenfassung mehrerer Anlagen nicht bedürfte, wenn die gemeinsame Nutzung eines Fermenters oder einer anderen Infrastruktureinrichtung bereits zu einer einheitlichen technisch-baulichen Anlage nach § 3 Nr. 1 Satz 1 EEG 2009 führte, und folgern hieraus, dass in diesen Fällen mehrere Anlagen im Sinne des § 3 Nr. 1 Satz 1 EEG 2009 vorlägen, die nur unter den Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 EEG als eine fiktive Anlage zu werten seien (so auch Reshöft, aaO, § 3 Rn. 36). Diese Schlussfolgerung ist aber nur scheinbar zwingend. Denn die Ausführungen in der Gesetzesbegründung zu § 19 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2009 greifen zwar die Erläuterungen zu § 3 Abs. 2 Satz 2 EEG 2004 auf (vgl. BT-Drucks. 15/2327, S. 21; 16/8148, S. 51) und stellen klar, dass mehrere Anlagen, die wegen einer gemeinsamen baulichen Verbindung schon nach früherer Rechtslage zu einer fiktiven Gesamtanlage zusammengefasst wurden, auch das weiter gefasste Kriterium der räumlichen Nähe in § 19 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2009 erfüllen. Damit ist aber nicht gesagt, dass Biogasanlagen, die an einen gemeinsamen Fermenter angeschlossen sind, grundsätzlich getrennte Anlagen darstellten, die nur unter den Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 EEG 2009 als einheitliche Anlage zu gelten hätten. Denn die Ausführungen zu § 19 Abs. 1 EEG 2009 befassen sich weder mit dem Begriff der Anlage nach § 3 Nr. 1 Satz 1 EEG 2009 noch mit dem Verhältnis der beiden Vorschriften (vgl. BT-Drucks. 16/8148, S. 50 f.).
48
(2) Zur Ausfüllung des Begriffs der Anlage im Sinne des § 3 Nr. 1 Satz 1 EEG 2009 ist vielmehr - wie bereits ausgeführt - auf die Erläuterungen in der Gesetzesbegründung zu dieser Vorschrift zurückzugreifen. Danach gehören zur Anlage die Gesamtheit der der Stromerzeugung aus Erneuerbaren Energien dienenden Einrichtungen einschließlich Fermenter und Gärrestebehälter, wobei selbständige Anlagen, die "bis zu mehrere Kilometer" auseinander liegen, nicht schon aufgrund der Errichtung einer gemeinsamen Installation als eine einzige Anlage anzusehen sein sollen (BT-Drucks. 16/8148, S. 38). Biogasanlagen, die sich - wie hier - einen (oder mehrere) Fermenter teilen und in räumlicher Nähe zueinander errichtet worden sind, erfüllen damit nach den Vorstellungen des Gesetzgebers die Anforderungen an das Vorliegen einer einheitlichen Anlage im Sinne des § 3 Nr. 1 Satz 1 EEG 2009 (Loibl in Loibl/Maslaton/von Bredow /Walter, aaO, § 2 Rn. 50).
49
Dass eine solche Konstellation ausweislich der Gesetzesmaterialien auch ein Indiz für das Vorliegen einer räumlichen Nähe gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2009 bilden und damit im Bereich der fiktiven Anlagenzusammenfassung von Bedeutung sein soll (BT-Drucks. 16/8148, S. 51), stellt keinen unauflöslichen Widerspruch dar. Denn § 3 Nr. 1 Satz 1 EEG 2009 hat Vorrang vor § 19 Abs. 1 EEG 2009. Nur dann, wenn Anlagenkonfigurationen mehrere Anlagen im Sinne des § 3 Nr. 1 Satz 1 EEG 2009 darstellen, kann sich überhaupt die nachrangige Frage der (vergütungsmäßigen) Anlagenzusammenrechnung nach § 19 Abs. 1 EEG 2009 stellen (vgl. OLG Düsseldorf, aaO; OLG Brandenburg , aaO; OLG Stuttgart, aaO S. 494; Ekardt/Henning in Frenz/Müggenborg, EEG, 3. Aufl., § 3 Rn. 7; Loibl in Loibl/Maslaton/von Bredow/Walter, aaO, § 2 Rn. 48; Reshöft, aaO, § 19 Rn. 17; Salje, EEG 2012, aaO, § 19 Rn. 7; aA LG Trier, aaO; wohl auch Reshöft, aaO, § 3 Rn. 36).
50
Dem kann auch nicht entgegen gehalten werden, bei Beachtung des beschriebenen Vorrangs des § 3 Nr. 1 Satz 1 EEG 2009 laufe die in der Gesetzesbegründung zu § 19 Abs. 1 EEG 2009 genannte Indizwirkung eines An- schlusses mehrerer Blockheizkraftwerke an einen gemeinsam genutzten Fermenter für eine räumliche Nähe der Einrichtungen (§ 19 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2009) leer. Denn die Anbindung mehrerer Blockheizkraftwerke an einen gemeinsam genutzten Fermenter führt nach den Vorstellungen des Gesetzgebers nicht stets zum Vorliegen einer einheitlichen Anlage im Sinne von § 3 Nr. 1 Satz 1 EEG 2009. So sind Blockheizkraftwerke, die durch einen gemeinsamen Fermenter versorgt werden, dann nicht als eine Anlage im Sinne dieser Vorschrift anzusehen, wenn sie aufgrund ihrer räumlichen Entfernung als selbständige Anlagen zu werten sind (vgl. BT-Drucks. 16/8148, S. 38; vgl. ferner BT-Drucks. 15/2327, S. 21 [zu § 3 Abs. 2 Satz 1 EEG 2004]). Solche Einrichtungen können nur unter den Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 EEG 2009 als einheitliche Anlage gelten. In diesen Fällen kommt der Anbindung an einen gemeinsamen Fermenter Bedeutung als mögliches Indiz für eine - trotz der Distanz zwischen den Blockheizkraftwerken bestehende - räumliche Nähe im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2009 zu (vgl. Loibl in Loibl/Maslaton/ von Bredow/Walter, aaO Rn. 50).
51
Die beschriebenen Zusammenhänge verkennt die Revision, wenn sie annimmt, ausschließlich § 19 Abs. 1 EEG 2009 und nicht § 3 Nr. 1 Satz 1 EEG 2009 regele nach der gesetzgeberischen Intention, welche Vergütung für Strom aus mehreren Anlagen oder Generatoren beansprucht werden könne (so auch Richter, NVWZ 2010, 1007, 1009). Sie zieht aus dem rein vergütungsrechtlichen Charakter des § 19 Abs. 1 EEG 2009 den unzulässigen Schluss, die Legaldefinition des § 3 Nr. 1 Satz 1 EEG 2009 sei für die Frage der Vergütungspflicht ohne Bedeutung. Diese Annahme ist schon deswegen unzutreffend, weil der Anwendungsbereich des § 19 Abs. 1 EEG nur dann eröffnet ist, wenn mehrere Anlagen vorhanden sind. Ob dies der Fall ist, bestimmt sich wiederum allein nach § 3 Nr. 1 Satz 1 EEG 2009 (Reshöft, aaO, § 19 Rn. 17; Loibl in Loibl/Maslaton/von Bredow/Walter, aaO Rn. 48).
52
(3) Soweit die Revision weiter anführt, die Zugrundelegung des weiten Anlagenbegriffs führe dazu, dass das in § 1 EEG 2009 verfolgte Ziel der Förderung der Weiterentwicklung von Techniken zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien bei Biogasanlagen nicht erfüllt werden könne, verkennt sie, dass es sich hierbei nur um einen von mehreren gleichrangigen Gesetzeszwecken handelt. Ein weiteres Ziel ist die Senkung der volkswirtschaftlichen Kosten der Energieversorgung. Gerade dieser Gesetzeszweck stand aber bei der Neufassung der §§ 3,19 Abs. 1 EEG 2009 im Vordergrund.
53
cc) Auch weitere von der Revision angestellte systematische Erwägungen führen nicht dazu, mehrere in räumlicher Nähe zueinander erbaute Blockheizkraftwerke , die gemeinsam einen Fermenter nutzen, als getrennte Anlagen im Sinne des § 3 Nr. 1 Satz 1 EEG 2009 zu werten, die nur unter den Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 EEG 2009 als eine einzige Anlage gelten.
54
(1) Ohne Erfolg verweist die Revision auf die im Immissionsschutzrecht anerkannte Praxis, gemeinsame Nebeneinrichtungen jeweils als Teile verschiedener Anlagen zu behandeln (BVerwGE 69, 351, 356). Denn der immissionsschutzrechtliche Anlagenbegriff entspricht, wie die Revision selbst einräumt, nicht dem Anlagenbegriff des EEG (vgl. Empfehlung der Clearingstelle EEG, aaO Rn. 97). Berücksichtigte man dennoch die immissionsschutzrechtliche Bewertung , so spräche diese überdies für die Richtigkeit des Berufungsurteils. Zum einen wurde das Blockheizkraftwerk 3 antragsgemäß nach § 16 BImSchG nicht als einzelne Anlage, sondern als wesentliche Änderung einer vorhandenen Anlage genehmigt. Zum anderen handelt es sich bei dem gemeinsam genutzten Fermenter nicht um eine Nebeneinrichtung, sondern um eine zwingend erforderliche Komponente einer Biogasanlage (vgl. Senatsurteil vom 21. Mai 2008 - VIII ZR 308/07, aaO).
55
(2) Ebenfalls ohne Erfolg macht die Revision geltend, die Auslegung des § 3 Nr. 1 Satz 1 EEG 2009 durch das Berufungsgericht führe zu systematischen Verwerfungen mit den Regelungen des EEG 2009 zum Anlagenbetreiber (§ 3 Nr. 2 EEG 2009) und zur Inbetriebnahme (§ 3 Nr. 5 EEG 2009).
56
(a) Der Anlagenbetreiber sei originärer Inhaber des Anspruchs auf den Netzanschluss nach § 5 Abs. 1 EEG 2009 und auf Abnahme, Übertragung und Verteilung nach § 8 EEG 2009. Da das Berufungsgericht die vorliegende Anlagenkonstellation als eine einheitliche Gesamtanlage werte, könne es auch nur einen einzigen Anlagenbetreiber geben. Diese Sichtweise führe etwa dann zu Problemen, wenn mehrere Personen eine Biogaserzeugungsanlage (= Fermenter ) betrieben und das Biogas dann am Standort an unterschiedliche Blockheizkraftwerk -Betreiber veräußerten. Denn dann könne nicht bestimmt werden, welcher der Blockheizkraftwerk-Betreiber nun Anlagenbetreiber sei; jedenfalls könne keiner von ihnen die genannten Ansprüche ohne Zustimmung des anderen Heizkraftwerkbetreibers geltend machen.
57
Die aus einem solchen Veräußerungsgeschäft resultierenden Schwierigkeiten bei der Bestimmung des Anlagenbetreibers sind bei richtiger Betrachtung jedoch nicht Ausdruck eines systemwidrigen Anlagenverständnisses, sondern die Folge unzureichender vertraglicher Absprachen der Beteiligten darüber, wer gegenüber dem Netzbetreiber als Anlagenbetreiber auftritt. Anlagenbetreiber ist nach den Vorstellungen des Gesetzgebers derjenige, der die Kosten und das wirtschaftliche Risiko des Betriebs trägt und der das Recht hat, die vorhandenen Installationen auf eigene Rechnung zur Stromerzeugung aus Erneuerbaren Energien zu nutzen (vgl. BT-Drucks. 16/8148, S. 38). Wenn Anlagenteile von unterschiedlichen Personen betrieben werden, ist zur Klärung dieser Fragen regelmäßig eine Übereinkunft der Beteiligten erforderlich.
58
(b) Der vom Berufungsgericht im Einklang mit der gesetzgeberischen Intention zugrunde gelegte weite Anlagenbegriff führt - anders als die Revision meint - auch nicht zur Unvereinbarkeit des an den Anlagenbegriff anknüpfenden Zeitpunkts der Inbetriebnahme (§ 3 Nr. 5 EEG 2009) mit Grundprinzipien des EEG.
59
(aa) Es trifft zwar zu, dass die Legaldefinition der Inbetriebnahme in § 3 Nr. 5 EEG 2009 am Begriff der Anlage und nicht - wie jetzt in § 3 Nr. 5 EEG 2012 geregelt - am Generator ansetzt. Der weite Anlagenbegriff hat aber - anders als die Revision annimmt - nicht zur Folge, dass bei der Erweiterung einer Biogasanlage um ein zusätzliches Blockheizkraftwerk für die Vergütung des hierdurch erzeugten Stroms in Abweichung vom Degressionsprinzip (§ 20 EEG 2009) diejenigen Vergütungssätze gelten würden, die auch für die in einem früheren Kalenderjahr erstellte Ursprungsanlage maßgeblich sind. Denn hier greift die Vorschrift des § 21 Abs. 1 EEG 2009 ein, die die Vergütungspflicht nicht an die Inbetriebnahme der Anlage (§ 3 Nr. 5 EEG 2009), sondern an die Stromerzeugung durch den Generator (§ 3 Nr. 4 EEG 2009) und an die Einspeisung /den Verbrauch des produzierten Stroms knüpft. Die Regelung des § 21 Abs. 1 EEG 2009 soll nach dem Willen des Gesetzgebers auch für den Anschluss zusätzlicher Generatoren (Blockheizkraftwerke) an eine bereits vorhandene Anlage gelten mit der Folge, dass der Vergütungszeitraum für den durch einen weiteren Generator erzeugten Strom gesondert zu laufen beginnt (BT-Drucks. 16/8148, S. 52 f.). Daraus folgt zugleich, dass der in dem zusätzlichen Generator erzeugte Strom nach den zu diesem Zeitpunkt maßgeblichen degressiven Sätzen (§ 20 EEG 2009) zu vergüten ist (vgl. Wernsmann, aaO S. 331; Salje, EEG, 5. Aufl., § 21 Rn. 42). Der weite Anlagenbegriff führt daher nur hinsichtlich der Leistungsschwellen (§ 23 EEG 2009) dazu, dass auf die Gesamtleistung aller Generatoren (Blockheizkraftwerke) abzustellen ist. Dies wiederum steht jedoch im Einklang mit dem Bestreben des Gesetzgebers, ein für die Stromkunden nachteiliges Anlagensplitting zu vermeiden.
60
(bb) Soweit die Revision weiter geltend macht, die Anwendung des weiten Anlagenbegriffs widerspreche der gesetzgeberischen Intention, den technologischen Fortschritt zu unterstützen, weil Altanlagen aufgrund der Übergangsbestimmungen der §§ 66 Abs. 1 EEG 2009 und 2012 nicht die für neue Anlagen erforderlichen technischen Anforderungen erfüllen müssten und daher auch der Anschluss eines weiteren (neuen) Blockheizkraftwerks nicht den erhöhten technischen Anforderungen genügen müsse, verkennt sie, dass dieseVorschriften schon im Hinblick auf das ihnen eigene Regelungsziel, nämlich den schrittweisen Übergang zur neuen Rechtslage, keinen tragfähigen Rückschluss auf den Inhalt des in § 3 Nr. 1 Satz 1 EEG 2009 definierten Anlagenbegriffs zulassen. Zudem sehen sie technische Erleichterungen ohnehin nur für einen Übergangszeitraum von drei Jahren vor (§§ 66 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2009 und 2012).
d) Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts lässt sich entgegen der Auffassung der Revision, auch nicht mit Blick auf die spätere Rechtsentwicklung entkräften. Im Zuge der Novellierung des EEG durch das Gesetz vom 28. Juli 2011 (BGBl. I S. 1634 ff.; EEG 2012) wurde § 19 Abs. 1 EEG 2009 um eine besondere Regelung für Biogasanlagen ergänzt. Seither bestimmt § 19 Abs. 1 Satz 2 EEG 2012, dass mehrere Anlagen vergütungsrechtlich als eine Anlage gelten, wenn sie Strom aus Biogas mit Ausnahme von Biomethan erzeugen und das Biogas aus derselben Biogaserzeugungsanlage stammt.
61
Diese für Neuanlagen geltende Regelung lässt - anders als die Revision meint - nicht den Rückschluss zu, eine Zusammenfassung mehrerer Blockheizkraftwerke zu einer Anlage habe nach den Vorstellungen des Gesetzgebers nicht bereits über § 3 Nr. 1 Satz 1 EEG 2009 erfolgen können, weil § 19 Abs. 1 Satz 2 EEG 2012 ansonsten überflüssig wäre. Den Äußerungen des Gesetzgebers zu einer nachfolgenden Fassung des Gesetzes kann zwar unter Umständen Aussagekraft für den Regelungsgehalt früherer Fassungen zukommen. Den Gesetzgebungsmaterialien zur Neufassung des § 19 Abs. 1 EEG (BTDrucks. 17/6247, S. 14, 29; BT-Drucks. 17/6363, S. 24 f.) ist aber gerade nicht zu entnehmen, dass der Gesetzgeber des EEG 2009 den Anlagebegriff des § 3 Nr. 1 Satz 1 EEG 2009 einengend hätte verstanden wissen wollen. Die Ergänzung des § 19 Abs. 1 EEG sollte allein dazu dienen, die schon in den Erläuterungen zu §§ 3, 19 EEG 2009 missbilligte, aber von Anlagenbetreibern unter Berufung auf einen engen Anlagenbegriff nach wie vor vorgenommene Aufteilung von Biogasanlagen in kleinere Einheiten endgültig und unmissverständlich zu unterbinden.
62
Die erfolgte Einfügung des § 19 Abs. 1 Satz 2 EEG 2012 beruht auf einer Initiative des Bundesrats, der im Hinblick auf die vom Nationalen Normenkontrollrat beschriebenen kontroversen Auslegungen des Anlagenbegriffs in § 3 Nr. 1 EEG 2009 (vgl. BT-Drucks. 17/6247, S. 10) und der daraus resultierenden missbräuchlichen Aufsplittung von Biogasanlagen "zur Klarstellung" anregte, "in der anstehenden Novellierung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes den Anlagenbegriff zumindest für den Bereich der Stromerzeugung aus Biomasse zu definieren und dabei den weiten Anlagenbegriff zu Grunde zu legen" (BTDrucks. , aaO S. 14). Er schlug insoweit vor, den Anlagenbegriff in § 3 Nr. 1 Satz 1 EEG 2009 um den Zusatz "einschließlich aller notwendigen technischen und baulichen Einrichtungen zur Bereitstellung erneuerbaren Energien" zu ergänzen. Zur Verhinderung eines rechtsmissbräuchlichen Anlagensplittings hielt er es außerdem für angezeigt, in § 19 Abs. 1 EEG 2009 den weiteren Satz einzufügen : "Abweichend von den Nummern 1 bis 4 gelten unabhängig vom Standort, von den Eigentumsverhältnissen und der zeitlichen Abfolge der Inbetriebnahme alle Einrichtungen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien als eine Anlage, die mit dem in einer einzelnen Biosgasanlage erzeugten Biogas betrieben werden" (BT-Drucks., aaO).
63
Die vorgeschlagene Änderung des § 19 Abs. 1 EEG griff die Bundesregierung auf. Dagegen lehnte sie die ebenfalls angeregte Ergänzung des § 3 Nr. 1 EEG 2009 wegen befürchteter neuer Auslegungsunsicherheiten beim Anlagenbegriff und unter Hinweis darauf ab, dass schon nach der bisher geltenden Rechtslage zur Bestimmung einer Anlage nicht nur auf die stromerzeugende Einrichtung, sondern auf sämtliche technisch und baulich erforderlichen Einrichtungen abzustellen sei (BT-Drucks. 17/6247, S. 29). Aus der Entstehungsgeschichte des § 19 Abs. 1 Satz 2 EEG 2012 und dem mit ihm verfolgten Regelungszweck lässt sich damit nicht ableiten, dass eine Biogasanlage, bei der mehrere in unmittelbarer Nähe zueinander gelegene Blockheizkraftwerke von einem Fermenter gemeinsam versorgt werden, nicht schon nach der Legaldefinition in § 3 Nr. 1 Satz 1 EEG 2009 eine einheitliche Anlage bildete, sondern nur unter den Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 EEG 2009 (fiktiv) als eine Anlage galt.
64
e) Die von der Klägerin betriebenen Blockheizkraftwerke 1 und 3 sind demzufolge als Teil einer einheitlichen Biogasanlage im Sinne des § 3 Nr. 1 Satz 1 EEG 2009 anzusehen. Dies gilt unabhängig davon, ob sie - was offen geblieben ist - nur einen einzigen oder mehrere Fermenter gemeinsam nutzen. Entscheidend ist, dass die am gleichen Standort errichteten Blockheizkraftwerke an dieselbe Biogaserzeugungsanlage angeschlossen sind. Da das Blockheizkraftwerk 3 folglich - in Verbindung mit dem/den Fermenter(n) - keine eigenständige Anlage darstellt, steht der Klägerin der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung einer weiteren Vergütung für den durch dieses Heizkraftwerk erzeugten Strom nicht zu. Die nach den einschlägigen Vergütungsregelungen geschuldeten Entgelte hat die Klägerin nach der von der Revision nicht angegriffenen Berechnung des Berufungsgerichts von der Beklagten bereits erhalten. Ball Dr. Frellesen Dr. Milger Dr. Fetzer Dr. Bünger
Vorinstanzen:
LG Frankfurt (Oder), Entscheidung vom 01.07.2011 - 12 O 211/10 -
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 17.07.2012 - 6 U 50/11 -

(1) Die Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage bedarf der Genehmigung, wenn durch die Änderung nachteilige Auswirkungen hervorgerufen werden können und diese für die Prüfung nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 erheblich sein können (wesentliche Änderung); eine Genehmigung ist stets erforderlich, wenn die Änderung oder Erweiterung des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage für sich genommen die Leistungsgrenzen oder Anlagengrößen des Anhangs zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen erreichen. Eine Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn durch die Änderung hervorgerufene nachteilige Auswirkungen offensichtlich gering sind und die Erfüllung der sich aus § 6 Absatz 1 Nummer 1 ergebenden Anforderungen sichergestellt ist.

(2) Die zuständige Behörde soll von der öffentlichen Bekanntmachung des Vorhabens sowie der Auslegung des Antrags und der Unterlagen absehen, wenn der Träger des Vorhabens dies beantragt und erhebliche nachteilige Auswirkungen auf in § 1 genannte Schutzgüter nicht zu besorgen sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn erkennbar ist, dass die Auswirkungen durch die getroffenen oder vom Träger des Vorhabens vorgesehenen Maßnahmen ausgeschlossen werden oder die Nachteile im Verhältnis zu den jeweils vergleichbaren Vorteilen gering sind. Betrifft die wesentliche Änderung eine in einem vereinfachten Verfahren zu genehmigende Anlage, ist auch die wesentliche Änderung im vereinfachten Verfahren zu genehmigen. § 19 Absatz 3 gilt entsprechend.

(3) Über den Genehmigungsantrag ist innerhalb einer Frist von sechs Monaten, im Falle des Absatzes 2 in drei Monaten zu entscheiden. Im Übrigen gilt § 10 Absatz 6a Satz 2 und 3 entsprechend.

(4) Für nach § 15 Absatz 1 anzeigebedürftige Änderungen kann der Träger des Vorhabens eine Genehmigung beantragen. Diese ist im vereinfachten Verfahren zu erteilen; Absatz 3 und § 19 Absatz 3 gelten entsprechend.

(5) Einer Genehmigung bedarf es nicht, wenn eine genehmigte Anlage oder Teile einer genehmigten Anlage im Rahmen der erteilten Genehmigung ersetzt oder ausgetauscht werden sollen.