Energieversorgung: Energieversorger darf bei Erkrankung der Schuldnerin Stromzufuhr nicht unterbrechen
Der 59-jährige Ehemann ist an Demenz erkrankt, die 58-jährige Ehefrau leidet an einer Lungenerkrankung aufgrund derer sie ein Sauerstoffgerät benötigt, das mit Strom betrieben wird.
Das Ehepaar hat einen Zahlungsrückstand von 396 EUR für Strom und 1486,74 EUR für sonstige Nebenkosten. Das Energieversorgungsunternehmen teilte mit Schreiben vom 5.2.2015 die Sperrung der Energieversorgung zum 12.2.2015 mit. Am 11.2.2015 beantragte das Ehepaar beim Sozialgericht Hannover eine einstweilige Anordnung zur Unterbindung der Stromabschaltung. Das Ehepaar trug vor, aufgrund der Erkrankungen die Zahlungen übersehen zu haben. Die Ehefrau sei durch die Erkrankung der Lunge „komplett aus dem Leben gerissen“ worden, der Ehemann habe durch die Alzheimererkrankung die Rechnungen vergessen. Nachdem das Sozialgericht wegen eigener Unzuständigkeit das Verfahren im April an das Amtsgericht Hannover abgegeben hatte, erließ das Amtsgericht Hannover die begehrte einstweilige Verfügung.
Der erkennende Richter entschied, dass die Folgen der Unterbrechung der Stromzufuhr außer Verhältnis zu der Schwere der Zuwiderhandlung stehen. Da die Ehefrau aus medizinischen Gründen auf die Stromzufuhr angewiesen ist und ihr im Fall einer Sauerstoffunterversorgung gravierende gesundheitliche Probleme drohen, rechtfertigt in diesem speziellen Fall ein Zahlungsrückstand nicht die Sperrung. Anderes gilt für die Rückstände auf Gas, Wasser und Wärme. Hier ist eine Sperrung wegen des Zahlungsrückstands zulässig, da hier keine besonderen gesundheitlichen Belange entgegenstehen.
Amtsgericht Hannover, Einstweilige Verfügung vom 8.4.2015, (Az.: 561 C 3482/15).
Das Ehepaar hat einen Zahlungsrückstand von 396 EUR für Strom und 1486,74 EUR für sonstige Nebenkosten. Das Energieversorgungsunternehmen teilte mit Schreiben vom 5.2.2015 die Sperrung der Energieversorgung zum 12.2.2015 mit. Am 11.2.2015 beantragte das Ehepaar beim Sozialgericht Hannover eine einstweilige Anordnung zur Unterbindung der Stromabschaltung. Das Ehepaar trug vor, aufgrund der Erkrankungen die Zahlungen übersehen zu haben. Die Ehefrau sei durch die Erkrankung der Lunge „komplett aus dem Leben gerissen“ worden, der Ehemann habe durch die Alzheimererkrankung die Rechnungen vergessen. Nachdem das Sozialgericht wegen eigener Unzuständigkeit das Verfahren im April an das Amtsgericht Hannover abgegeben hatte, erließ das Amtsgericht Hannover die begehrte einstweilige Verfügung.
Der erkennende Richter entschied, dass die Folgen der Unterbrechung der Stromzufuhr außer Verhältnis zu der Schwere der Zuwiderhandlung stehen. Da die Ehefrau aus medizinischen Gründen auf die Stromzufuhr angewiesen ist und ihr im Fall einer Sauerstoffunterversorgung gravierende gesundheitliche Probleme drohen, rechtfertigt in diesem speziellen Fall ein Zahlungsrückstand nicht die Sperrung. Anderes gilt für die Rückstände auf Gas, Wasser und Wärme. Hier ist eine Sperrung wegen des Zahlungsrückstands zulässig, da hier keine besonderen gesundheitlichen Belange entgegenstehen.
Amtsgericht Hannover, Einstweilige Verfügung vom 8.4.2015, (Az.: 561 C 3482/15).
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