Erbrecht: Die erbrechtliche Vorsorge in der nichtehelichen Partnerschaft

bei uns veröffentlicht am05.03.2007
Zusammenfassung des Autors
Rechtsberatung zu Familienrecht und Erbrecht durch die Rechtsanwälte S&K in Berlin Mitte

Immer mehr junge Menschen leben in nichtehelicher Lebensgemeinschaft und schaffen gemeinsame Vermögenswerte. Da nichteheliche Partner wechselseitig keinerlei Erb- oder Pflichtteilsansprüche haben, ist eine erbrechtliche Vorsorgeregelung unabdingbar notwendig. Das gilt insbesondere, wenn gemeinsame Vermögenswerte geschaffen werden. Die Erb- und /oder Pflichtteilsrechte der Eltern und Geschwister werden durch die nichteheliche Lebensgemeinschaft nicht berührt. Folgende Punkte sollten bei der erbrechtlichen Vorsorgeregelung berücksichtigt werden:

Einzeltestament

  • privatschriftlich möglich, aber auch notariell;
  • beide Partner wahren ihre erbrechtliche Unabhängigkeit und können jederzeit - ohne Abstimmung mit dem Partner - Änderungen vornehmen;
  • keine Verknüpfung oder Bindungswirkung.

Erbvertrag

  • nur wirksam, wenn bei gleichzeitiger Anwesenheit notariell errichtet;
  • erbvertragliche Bindungswirkung;
  • ausdrückliche Festlegung, welche Bestimmungen der Bindungswirkung unterliegen sollen (z.B. Bezug auf gemeinsam finanzierten Grundbesitz);
  • erbvertragliche Bindungswirkung nur in Bezug auf Erbeinsetzung, Vermächtnis oder Auflagen möglich;
  • Pflegeverpflichtung, z.B. nicht mit erbvertraglicher Bindungswirkung, nur als schuldrechtliche Pflicht;
  • Regelung aufnehmen, ob und unter welchen Voraussetzungen Rücktrittsrecht.

Inhalte in beiden Fällen

  • Übertragung der Totenfürsorge (besser aber in gesonderter Regelung);
  • Erbeinsetzung;
  • Vermächtnisregelung;
  • Verfügungsunterlassungsvertrag, über den von Todes wegen zugewandten Gegenstand nicht zu verfügen (keine erbvertragliche Bindungswirkung), Pflichtteilsverzicht beider Eltern.
    Ein Pflichtteils- oder Erbverzicht der Eltern ist immer zu empfehlen, wenn durch die nichtehelichen Lebenspartner gemeinsames Vermögen erworben oder eine gemeinsam bewohnte Immobilie vorhanden ist. In jedem Fall müssen sich die nichtehelichen Lebenspartner über die Erb- und Pflichtteilsansprüche der nahen Angehörigen im Klaren sein.

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