EuGH-Vorlage zur Umsatzsteuer bei Verkäufen zahlungsgestörter Darlehensforderungen

bei uns veröffentlicht am17.03.2010

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Autoren

Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

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Zusammenfassung des Autors
Rechtsanwalt für Bankrecht und Kapitalmarktrecht - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
Zur Frage, ob eine umsatzsteuerpflichtige Leistung des Forderungskäufers an den Forderungsverkäufer beim Erwerb zahlungsgestörter Darlehensforderungen vorliegt (wie beim echten Factoring)

Banken haben  in den letzten Jahren in großem Umfang zahlungsgestörte Darlehensforderungen an Dritte verkauft. Dies hat bereits in der Vergangenheit zahlreiche zivil- und datenschutzrechtliche Rechtsfragen aufgeworfen.  Nun kommen auch noch steuerrechtliche Fragen dazu.

Es bestehen nach Ansicht des BFH ernsthafte Zweifel daran, ob die Grundsätze der sog. Factoring-Rechtsprechung des EuGH auch zu einer Umsatzsteuerpflicht beim Verkauf zahlungsgestörter Darlehensforderungen führen. Fraglich ist nämlich, ob der Forderungserwerber angesichts der hohen  Differenz zwischen Kaufpreis und Nennwert eine Leistung gegen Entgelt erbringt. Zweifel bestehen außerdem daran, wie - bei unterstellter Steuerpflicht - das Entgelt für eine Leistung des Erwerbers an die Bank zu bestimmen ist.

Der Bundesfinanzhof hat mit Beschluss vom 10. Dezember 2009 (V R 18/08) dem EuGH folgende Fragen vorgelegt:

1. Zur Auslegung von Art. 2 Nr. 1 und Art. 4 der Richtlinie 77/388/EWG:

Liegt beim Verkauf (Kauf) zahlungsgestörter Forderungen aufgrund der Übernahme von Forderungseinzug und Ausfallrisiko auch dann eine entgeltliche Leistung und eine wirtschaftliche Tätigkeit des Forderungskäufers vor, wenn sich der Kaufpreis

- nicht nach dem Nennwert der Forderungen unter Vereinbarung eines pauschalen Abschlags für die Übernahme von Forderungseinzug und des Ausfallrisikos bemisst, sondern

- nach dem für die jeweilige Forderung geschätzten Ausfallrisiko richtet und dem Forderungseinzug im Verhältnis zu dem auf das Ausfallrisiko entfallenden Abschlag nur untergeordnete Bedeutung zukommt?

2. Falls Frage 1 zu bejahen ist, zur Auslegung von Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 2 und 3 der Richtlinie 77/388/EWG:

a) Ist die Übernahme des Ausfallrisikos durch den Forderungskäufer beim Erwerb zahlungsgestörter Forderungen zu einem erheblich unter dem Nennwert der Forderungen liegenden Kaufpreis als Gewährung einer anderen Sicherheit oder Garantie steuerfrei?

b) Falls eine steuerfreie Risikoübernahme vorliegt:
Ist der Forderungseinzug als Teil einer einheitlichen Leistung oder als Nebenleistung steuerfrei oder als eigenständige Leistung steuerpflichtig?

3. Falls Frage 1 zu bejahen ist und keine steuerfreie Leistung vorliegt, zur Auslegung von Art. 11 Teil A Buchst. a der Richtlinie 77/388/EWG:

Bestimmt sich das Entgelt für die steuerpflichtige Leistung nach den von den Parteien vermuteten oder nach den tatsächlichen Einziehungskosten?


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