Arbeitsrecht: Überwachung von unzuverlässigen Fahrern
Gegenüber Fahrern, die trotz eindringlicher Belehrungen die Lenk- und Ruhezeiten nicht einhalten, muss der Unternehmer rechtzeitig angemessene arbeitsrechtliche Maßnahmen wie Abmahnung und nötigenfalls Kündigung ergreifen. Nur so kann er seine Verpflichtung erfüllen, für die Einhaltung der Lenk- und Ruhezeiten zu sorgen.
Das machte das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf deutlich. Die Richter wiesen dabei auf das Fahrpersonalgesetz hin. Danach handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen der Verordnung nicht dafür sorgt, dass die Lenkzeiten, Lenkzeitunterbrechungen oder die Ruhezeiten eingehalten werden. Diese Pflicht erfülle der Unternehmer, indem er das Fahrpersonal regelmäßig eindringlich auf die maßgeblichen Lenk- und Ruhezeiten hinweist, wöchentlich die Schaublätter der Kontrollgeräte überprüft und die Fahrten so disponiert, dass dem Fahrer unter Berücksichtigung des Bestimmungsorts, der Streckenführung, der Zeiten der An- und Abfahrt sowie der Be- und Entladung die Einhaltung der Lenk- und Ruhezeiten möglich ist. Dabei müsse dem Fahrpersonal deutlich gemacht werden, dass bei Missachtung fühlbare Unannehmlichkeiten zu befürchten seien. Gegenüber Fahrern, die gleichwohl die Lenk- und Ruhezeiten nicht einhalten, bestehe im Einzelfall eine Pflicht zu gesteigerten Aufsichtsmaßnahmen (OLG Düsseldorf, IV-2 Ss (OWi) 83/07 III).
Das machte das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf deutlich. Die Richter wiesen dabei auf das Fahrpersonalgesetz hin. Danach handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen der Verordnung nicht dafür sorgt, dass die Lenkzeiten, Lenkzeitunterbrechungen oder die Ruhezeiten eingehalten werden. Diese Pflicht erfülle der Unternehmer, indem er das Fahrpersonal regelmäßig eindringlich auf die maßgeblichen Lenk- und Ruhezeiten hinweist, wöchentlich die Schaublätter der Kontrollgeräte überprüft und die Fahrten so disponiert, dass dem Fahrer unter Berücksichtigung des Bestimmungsorts, der Streckenführung, der Zeiten der An- und Abfahrt sowie der Be- und Entladung die Einhaltung der Lenk- und Ruhezeiten möglich ist. Dabei müsse dem Fahrpersonal deutlich gemacht werden, dass bei Missachtung fühlbare Unannehmlichkeiten zu befürchten seien. Gegenüber Fahrern, die gleichwohl die Lenk- und Ruhezeiten nicht einhalten, bestehe im Einzelfall eine Pflicht zu gesteigerten Aufsichtsmaßnahmen (OLG Düsseldorf, IV-2 Ss (OWi) 83/07 III).
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