Falschberatung bei Schifffonds Schadensersatz in voller Höhe

published on 10/12/2012 15:55
Falschberatung bei Schifffonds Schadensersatz in voller Höhe
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Author’s summary by Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

Anwalt für Anlegerrecht - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB

LG Essen: Urteil vom 14.09.2011 - 11 O 298/10

 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 21.008,59 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz auf einen Betrag von 14.207,41 Euro seit dem 05.10.2010 sowie aus weiteren 6.801,18 Euro seit dem 14.09.2011 sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.034,11 Euro zu zahlen Zug um Zug gegen Übertragung der Beteiligung zu einem Nominalbetrag von 30.000 US-Dollar am ... Fonds1 ... (bestehend aus 50% an der Kommanditgesellschaft ... GmbH & Co. KG 1, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter der Nr. HRA ..., sowie zu 50% an der Kommanditgesellschaft ... GmbH & Co. KG 2, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRA ...) abzüglich am 10.02.2010 erhaltener Ausschüttungen in Höhe von 226,45 Euro.

 2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Übertragung der Rechte aus der unter Ziffer 1 genannten Kapitalbeteiligung in Verzug befindet.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

 Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

 Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 Tatbestand:

Die Klägerin verlangt aus abgetretenem Recht Schadenersatz wegen Falschberatung der Zedentin C H durch die Beklagte im Zusammenhang mit dem Erwerb von Beteiligungen an einem Schiffsfonds im Mai 2008. Die 1948 geborene Zedentin ist Beamtin in der Finanzverwaltung und seit Jahren Kundin der Filiale F-S der Beklagten. Sie unterhält dort ein Wertpapierdepot, in dem sich zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Anlageentscheidung verschiedene Fondsbeteiligungen sowie Zertifikate befanden. Die Klägerin war an zwei geschlossenen Fonds beteiligt, dem Fonds2 … mit 20.000 Euro, einem geschlossenen Immobilienfonds und an dem Lebensversicherungsfonds … Fonds3 … mit 15.000 Euro. Unter dem 17.10.2007 wurde ein Wertpapierhandelsbogen mit Angaben zur Anlagestrategie der Zedentin erstellt und von ihr unterzeichnet, wegen dessen Inhalt auf Bl. 95 d. A. Bezug genommen wird.

Am 07.05.2008 unterzeichnete die Zedentin nach Beratung durch die Beklagte eine Beitrittserklärung zu einem geschlossenen Schiffsfonds … Fonds1 …, zu einem Nominalbetrag von 30.000 US-Dollar zuzüglich 5% Agio. Bei dem Fonds handelt es sich um einen Dachfonds zweier Kommanditgesellschaften, der Kommanditgesellschaft … GmbH & Co.KG 1 und der Kommanditgesellschaft … GmbH & Co. KG 2. Ihre Einlage leistete die Klägerin vereinbarungsgemäß in drei Raten in Höhe von 30% des Nominalbetrages am 15.12.2008, in Höhe von 40% am 15.12.2009 und in Höhe von weiteren 30% am 15.12.2010. Wegen der im Einzelnen von der Zedentin am 07.05.2008 unterzeichneten Erklärungen wird auf die Ablichtungen Bl. 96 bis 98 d. A. Bezug genommen. Die Zedentin erhielt einmalig eine Ausschüttung am 10.12.2008 in Höhe von 226,44 Euro.

Die Klägerin behauptet, die Zedentin sei im Zusammenhang mit dem Erwerb der Beteiligung von der Beklagten falsch und unzureichend beraten worden. Die Zedentin sei in Fragen der Geldanlagen risikoscheu und unerfahren. Im Vordergrund bestehe bei ihr Sicherheit und Substanzerhaltung. Sie sei bei sicherer Rendite allenfalls bereit, vorübergehende Verluste, etwa in Form von Kursschwankungen hinzunehmen. Erfahrungen und Vorkenntnisse mit unternehmerischen Beteiligungen habe sie nicht gehabt. Sie habe ihr Geld, wie unstreitig und der Beklagten bekannt, zum Zwecke der Altersvorsorge und zum Vermögensaufbau anlegen wollen. Die Zedentin habe damit, wie unstreitig, ihren Lebensunterhalt im Alter finanzieren wollen. Deshalb habe sie auch die Zeugin S in dem Gespräch am 07.05.2008 vor Zeichnung der streitgegenständlichen Beteiligung darauf hingewiesen, dass für sie nur eine 100%ig sichere Anlage in Frage komme. In dem Gespräch am 07.05.2008 sei von Anfang an und ausschließlich die streitgegenständliche Schiffsbeteiligung vorgestellt worden. Andere Möglichkeiten der Geldanlage seien gar nicht erörtert worden. Dass eigentliche Beratungsgespräch habe, wie unstreitig, nicht die Zeugin S, sondern der von dieser hinzugezogene Filialleiter, der Zeuge X, geführt. Dieser habe der Zedentin erklärt, dass es sich bei dem Fonds um ein Produkt der Angeklagten handele. Für die in 2010 fertig gestellten Containerschiffe gäbe es bereits Charterverträge, so dass die Einnahmen gesichert seien. Darüber hinaus habe eine Aufklärung über die Funktionsweise und über die Risiken der Anlage, insbesondere im Hinblick auf ihren Charakter als unternehmerische Beteiligung, nicht stattgefunden. Über die Langfristigkeit der Anlage sei ebenso wenig aufgeklärt worden, wie über das Risiko des Totalverlustes und der hohen Weichkosten. Auch über die der Beklagten von dritter Seite für die Vermittlung geleisteten Zuwendungen und verdeckten Rückvergütungen sei die Zedentin nicht aufgeklärt worden. Ein Verkaufsprospekt habe die Zedentin erst nach dem Beratungsgespräch per Post erhalten.

Durch die fehlerhafte Beratung sei der Zedentin auch ein Zinsschaden dadurch entstanden, dass sie das in die Schiffsbeteiligung investierte Geld nicht anderweitig habe anlegen können. Bei einer Anlage als Festgeld hätte die Zedentin Zinsen in Höhe von 4% p. a., für Bundesschatzbriefe mindestens 3% p. a. erzielen können.

Die Klägerin beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 21.008,59 Euro zu zahlen, nebst Zinsen in Höhe von 4% seit dem 15.12.2008 bis zum 25.06.2010 auf einen Betrag in Höhe von 6.088,89 Euro, seit dem 15.12.2009 bis zum 25.06.2010 auf einen Betrag in Höhe von 8.118,52 Euro, und nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 25.06.2010 auf 14.207,41 Euro, sowie nebst außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.034,11 Zug um Zug gegen Aushändigung bzw. Übertragung einer Kapitalbeteiligung zu einem Nominalbetrag von 30.000 US-Dollar am … Fonds1 … (bestehend aus 50% an der Kommanditgesellschaft … GmbH & Co. 1, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRA …, sowie zu 50% an der Kommanditgesellschaft … GmbH & Co. 2, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRA …, sowie zu 50% an der Kommanditgesellschaft … GmbH & Co. 2, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRA …), abzüglich am 10.Februar 2010 erhaltener Ausschüttungen zu einem Betrag von 226,45 Euro.

2. Festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jeglichen Schaden aus dem Erwerb bzw. der Zeichnung der vorgenannten Kapitalbeteiligungen zu ersetzen, der ihr über die ausdrücklich klageweise geltend gemachten Forderungen hinaus entstanden ist oder noch entstehen wird.

3. Weiter festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Übertragung der Rechte aus den vorgenannten Kapitalbeteiligungen in Verzug befindet.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie behauptet, die Zedentin sei umfassend und zutreffend über Funktionsweise, Chancen und Risiken der Beteiligung an dem streitgegenständlichen Schiffsfonds aufgeklärt worden. Die Zedentin sei eine durchaus erfahrene und risikobewusste Anlegerin. Der Zeichnung der Beteiligung am 07.05.2008 sei ein sogenanntes Strukturgespräch am 22.04. und ein Beratungsgespräch am 24.04.2008 vorausgegangen. Bereits in dem Gespräch am 22.04.2008 habe die Zeugin S der Zedentin den Filialleiter X als Gesprächspartner vorgestellt, weil die Zedentin Interesse an steuerbegünstigten Anlagen in US Dollar bekundet habe. Die Zedentin sei mit der Wertentwicklung verschiedener Anlagen ihres Depots unzufrieden gewesen und sei an attraktiven steuerbegünstigten Ausschüttungen interessiert gewesen. In dem daraufhin für den 24.04.2008 verabredeten Gespräch sei dann der streitgegenständliche Fonds im Einzelnen vorgestellt worden. Nach einigen einführenden Worten der Zeugin S sei die eigentliche Beratung durch den Zeugen X erfolgt. Dabei sei die Zedentin darauf hingewiesen worden, dass es sich bei dem Schiffsfonds um eine langfristige Anlage mit nur eingeschränkter Fungibilität handele. Auf das Währungsrisiko und die sich aus den für die Schiffe abzuschließenden Charterverträgen ergebenden Risiken, insbesondere im Hinblick auf eine sich im Laufe der Vertragszeit möglicherweise verschlechternde Bonität der Charterer sei ebenso hingewiesen worden, wie auf das bestehende Totalverlustrisiko. Über das Agio und die internen Vertriebsprovisionen und deren Zufluss an die Beklagte sei ebenfalls gesprochen worden. In dem Gespräch am 24.04.2008 sei der Zedentin auch der Langprospekt der Beteiligung ausgehändigt und ihr empfohlen worden, diesen Prospekt zu studieren. Am 07.05.2008 habe die Zedentin dann ohne weitere Beratung nur noch die Beitrittserklärung unterzeichnet. Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze und den Inhalt der Akte Bezug genommen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen C H, L S und C X. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 14.09.2011, Bl. 203 bis 214 d. A. Bezug genommen. 

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. 1. Die Klägerin hat gegen die Beklagte gem. § 280 Abs. 1 BGB aus abgetretenem Recht einen Anspruch auf Erstattung der von der Zedentin auf die Beteiligung an dem … Fonds1 … insgesamt geleisteten Einlagen in Höhe von 21.008,59 Euro Zug um Zug gegen Übertragung des streitgegenständlichen Fondsanteils. Zwischen der Zedentin und der Beklagten ist bereits auf der Grundlage des unstreitigen Sachverhalts zumindest konkludent ein Beratungsvertrag zu Stande gekommen, da jedenfalls dann immer das Vorliegen eines solchen Vertrages anzunehmen ist, wenn - gleichgültig ob auf Initiative des Kunden oder aber der Bank - im Zusammenhang mit einer Anlageentscheidung tatsächlich, wie hier, eine Beratung stattfindet. Aus diesem Beratungsvertrag war die Beklagte verpflichtet, die Zedentin anlegergerecht und objektgerecht zu beraten. Diese Pflichten aus dem Beratungsvertrag hat die Beklagte verletzt. Unabhängig von der zwischen den Parteien streitigen Frage, ob die Zedentin bei dem Beratungsgespräch im Vorfeld der Zeichnung der streitgegenständlichen Anlage, über dessen Zeitpunkt die Parteien ebenfalls streiten, über Art und Funktionsweise sowie alle Chancen und Risiken der Beteiligung umfassend und zutreffend aufgeklärt worden ist, fehlt es jedenfalls an einer anlegergerechten Beratung.

Eine dem jeweiligen Anleger gerecht werdende Beratung setzt voraus, dass die Bank bzw. deren Mitarbeiter die Anlagewünsche, die vom Kunden mit der Anlage verfolgten Ziele und die Risiken, die er einzugehen bereit ist, erfragt und ermittelt und diese bei seiner Beratung und bereits bei der Beurteilung der Frage, welche Anlageprodukte er dem Kunden überhaupt vorstellen kann und darf, berücksichtigen. Im vorliegenden Fall ist unstreitig, dass die Beklagte das ihr zur Verfügung stehende Kapital als Altersvorsorge anlegen wollte und es ihr darum ging, mit dem erwirtschafteten Geld im Alter ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Dies ergibt sich bereits aus dem Wertpapierhandelsbogen vom 17.10.2007 (Bl. 95 d. A.). Darüber hinaus hat die Zeugin S bekundet, die Problematik der Altersversorgung im Hinblick auf risikoreichere Anlagen mit der Zedentin auch schon in den Anlagegesprächen im Jahre 2007 erörtert zu haben. Risikoreiche Anlagen, bei denen das realistische Risiko eines Totalverluste besteht, sind für eine der Altersvorsorge und Alterssicherung dienende Kapitalanlage und einen entsprechenden Vermögensaufbau grundsätzlich ungeeignet. Dies war der Zeugin S ebenso bewusst, wie dem Zeugen X. Die streitgegenständliche Schiffsbeteiligung ist eine hoch spekulative Anlage, die erhebliche Risiken birgt und insbesondere stets auch ein realistisches Totalverlustrisiko mit sich bringt. Dies zum einen wegen der bei einer unternehmerischen Beteiligung immer bestehenden Möglichkeit einer Insolvenz, zum anderen wegen der erheblichen Währungsrisiken internationaler Beteiligungen und der mit dem Abschluss der Charterverträge gegebenen unternehmerischen Risiken. Damit war die streitgegenständliche Beteiligung unabhängig davon, welche Anlagen die Zedentin in der Vergangenheit gezeichnet hat und welche Beratung ihr dabei zuteil geworden ist, für die Anlageziele der Zedentin ungeeignet und hätte ihr daher von vornherein gar nicht empfohlen werden dürfen. Eine Aufklärung der Zedentin über die gerade im Hinblick auf ihr Anlageziel „Altersvorsorge“ mit dieser Beteiligung verbundenen Risiken ist nicht erfolgt. Das entscheidende Gespräch vor Zeichnung der Schiffsbeteiligungen hat der Zeuge X mit der Zedentin geführt. Ihm war nach eigenem Bekunden der Wertpapierhandelsbogen, aus dem sich die Anlagestrategie der Zedentin ergab, zum Zeitpunkt des Beratungsgesprächs nicht bekannt. Er wusste auch nicht, dass dort das Anlageziel „Altersvorsorge“ angegeben war. Er hat nach eigenem Bekunden weder dieses noch andere Anlageziele der Zedentin in dem Gespräch erörtert oder auch nur nachgefragt. Es reicht jedoch zu einer ordnungsgemäßen und umfassenden Beratung nicht aus, sich anhand der Depotstruktur und der Art der in der Vergangenheit erworbenen Anlagen eine Vorstellung von den möglichen Anlagezielen der Kundin zu bilden und diese ohne jede Rückfrage zur Grundlage der Produktauswahl und der Beratung zu machen. Der Zeuge X, der die Zedentin bis zu dem streitgegenständlichen Beratungsgespräch überhaupt nicht kannte, wäre daher verpflichtet gewesen, vor Vorstellung der Schiffsbeteiligung und insbesondere vor deren Empfehlung selbst die Anlageziele der Zedentin mit dieser zu erörtern und auch Einblick in vorhandene Wertpapierhandelsbögen zu nehmen. All dies hat der Zeuge X nach eigenem Bekunden unterlassen. Der Zeuge räumt selbst ein, dass er weit intensivere Gespräche mit der Zedentin hätte führen müssen, wenn ihm das Anlageziel „Altersvorsorge“ seinerzeit bewusst gewesen wäre. Hinzu kommt, dass auch die Langfristigkeit der streitgegenständlichen Schiffsbeteiligung ihre Eignung als Altersvorsorge eigentlich ausschließt. Die Zedentin war zum Zeitpunkt des Gesprächs im April oder Mai 2008 bereits 60 Jahre alt und trat damit spätestens in 5 Jahren in den Ruhestand. Nach der Erinnerung des Zeugen X ging es bei der streitgegenständlichen Anlage um eine Laufzeit bis etwa 2024/2026. Ein derartiger langer Anlagehorizont wäre bei einer Anlegerin im Alter der Klägerin ebenfalls nicht anlegergerecht. Letztlich maßgebend für die Entscheidung der Kammer ist dieser Gesichtspunkt indes nicht, da nach dem Akteninhalt Feststellungen zur tatsächlichen Laufzeit der Anlage nicht getroffen werden konnten.

Weil nicht mit dem Anlageziel „Altersversorgung“ zu vereinbaren, war die Beratung der Beklagten im Zusammenhang mit dem Erwerb der streitgegenständlichen Anlage aber in jedem Fall nicht anlegergerecht, so dass die Beklagte der Klägerin zum Schadenersatz verpflichtet ist. Die Beklagte hat der Klägerin die von der Zedentin geleisteten Einlagen in Höhe von insgesamt 21.008,59 Euro zu erstatten. Unter dem Gesichtspunkt der Vorteilsausgleichung ist die Klägerin verpflichtet, der Beklagten Zug um Zug die Beteiligung an dem streitgegenständlichen Schiffsfonds zu übertragen.

2. Verzugszinsen kann die Klägerin erst ab Rechtshängigkeit verlangen, weil erst mit der Klageschrift die Übertragung der streitgegenständlichen Beteiligung Zug um Zug gegen Zahlung des Anlagebetrages angeboten worden ist. Das vorgerichtliche Schreiben vom 04.06.2010 (Bl. 62 bis 68 d. A.) enthält ein solches Angebot noch nicht. Ohne das Angebot der Zug um Zug zu bewirkenden Leistungen tritt jedoch auch Schuldnerverzug nicht ein. Wegen des darüber hinausgehenden Zinsantrages war die Klage daher abzuweisen.

3. Da die Beklagte dem in der Klageschrift enthaltenen Angebot auf Übertragung der Beteiligung nicht nachgekommen ist, befindet sie sich seit Rechtshängigkeit der Klage auch in Annahmeverzug, so dass auch dem Klageantrag zu Ziffer 3 stattzugeben war.

Abzuweisen war die Klage im Hinblick auf den Feststellungsantrag zu Ziffer 2. Insoweit fehlt jeglicher Vortrag zu den möglicherweise der Klägerin aus der streitgegenständlichen Beteiligung zukünftig noch entstehenden Schäden und Nachteile. Soweit die Klägerin mit diesem Antrag auch die Feststellung der Ersatzpflicht im Hinblick auf entstandene Schäden beantragt, fehlt dem Antrag ohnehin das Rechtschutzbedürfnis. Bereits entstandene Schäden wären zu beziffern und ebenfalls im Wege des Zahlungsantrages geltend zu machen. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 2, 708 ZPO.
 

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(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.