Familienrecht: Ausschluss des Versorgungsausgleichs nur bei unerträglichen Ergebnissen

published on 16/04/2015 11:34
Familienrecht: Ausschluss des Versorgungsausgleichs nur bei unerträglichen Ergebnissen
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Eine Abweichung von der Halbteilung ist nur gerechtfertigt, um unerträgliche, sittenwidrige Ergebnisse zu vermeiden.
Das OLG Brandenburg hat in seinem Beschluss vom 11.12.2014 (Az.: 13 UF 205/13) folgendes entschieden:


Gründe

Die Antragsgegnerin wendet sich gegen die Durchführung des Versorgungsausgleichs, die sie für grob unbillig hält.

Der Antragsteller und die Antragsgegnerin waren seit 2002 verheiratet. Zu Beginn der Ehezeit erlitt der Antragsteller einen Schlaganfall. Vor der Ehe gemeinsam erworbene Grundstücke übernahm die Antragsgegnerin während der Ehe in ihr Alleineigentum, um Vollstreckungsmaßnahmen abzuwenden. Nach der Trennung begann der Antragsteller ein Insolvenzverfahren, so dass die Antragsgegnerin wegen gesamtschuldnerischer Haftung allein für gemeinsame Verbindlichkeiten aus dem Erwerb der Immobilien aufkommen muss. Einen Ausgleich kann sie nicht erlangen.

Im seit Dezember 2012 rechtshängigen Verfahren zur Scheidung der Ehe haben die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung, die Beteiligten zu 1. und 3., Auskünfte über die bei ihnen bestehenden Anrechte der Eheleute erteilt: Für den Antragsteller besteht ein Anrecht mit einem Ausgleichswert von 0,1412 Entgeltpunkten ; das entspricht einem korrespondierenden Kapitalwert von 763,95 Euro. Für die Antragsgegnerin bestehen Anrechte mit Ausgleichswerten von 3,2183 Entgeltpunkten und 0,1504 Entgeltpunkten ; das entspricht korrespondierenden Kapitalwerten von 20.466,51 Euro und 813,73 Euro. Auf die Auskünfte vom 6. Dezember 2012 und vom 18. Juni 2013 wird verwiesen.

Die Beteiligte zu 2. hat Auskunft über eine bei ihr bestehende Versicherung des Antragstellers zur privaten Altersversorgung erteilt: Aus einer Basisrentenversicherung ohne Risikoschutz und ohne Kapitalwahlrecht besteht ein Anrecht des Antragstellers mit einem Ausgleichswert von 1.972,76 Euro. Die Beteiligte zu 2. hat in den Erläuterungen zur Berechnung angegeben, der Ehezeitanteil von 3.945,52 Euro entspreche dem Rückkaufswert der während der Ehezeit begonnenen Versicherung zum Ehezeitende. Die Beteiligte zu 2. hat die externe Teilung beantragt. Auf die Auskunft vom 12. Februar 2013 wird verwiesen.

Die Antragsgegnerin hat beantragt festzustellen, dass ein Versorgungsausgleich nicht stattfindet.

Sie hat gemeint, die Durchführung des Versorgungsausgleichs sei grob unbillig, weil der Antragsteller bereits seit vielen Jahren eine Berufsunfähigkeitsrente beziehe. Sie sei wegen der Verpflichtung aus den Krediten, die sie nicht nur für sich selbst, sondern auch für den Antragsteller trage, nicht in der Lage, dringend erforderliche zusätzliche Altersvorsorge aufzubauen.

Der Antragsteller hat die Antragsgegnerin auf die Mieteinnahmen aus den Grundstücken verwiesen. Sie könne zudem den Wert der Grundstücke für die Altersversorgung nutzen.

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht neben der - inzwischen rechtskräftigen - Scheidung der Ehe den Versorgungsausgleich durchgeführt. Es hat die Teilung des in Entgeltpunkten ausgedrückten Anrechts der Antragsgegnerin in der gesetzlichen Rentenversicherung angeordnet und den Ausgleich der in Entgeltpunkten ausgedrückten Anrechte und des Anrechts des Antragstellers aus der privaten Rentenversicherung ausgeschlossen. Die hohe Ausgleichspflicht der Antragsgegnerin sei nicht grob unbillig, weil der Antragsteller wegen einer Krankheit während der Ehezeit Anrechte nicht habe erwerben können. Auch künftig könne er Versorgungsanrechte nicht bilden, während die Antragsgegnerin weiter erwerbstätig sei. Den gesamtschuldnerischen Verpflichtungen der Antragsgegnerin stehe das Alleineigentum an den Grundstücken gegenüber. Zum Ausgleich der Vermögensverschiebungen und Belastungen im Zusammenhang mit den Grundstücksgeschäften diene nicht der Versorgungsausgleich, sondern der Zugewinnausgleich. Weil die Differenz der Ausgleichswerte der in Ost-Punkten ausgedrückten Anrechte und der Ausgleichswert der privaten Rentenversicherung des Antragstellers gering seien, seien diese Anrechte nicht auszugleichen. Auf die angefochtene Entscheidung wird im Übrigen verwiesen.

Mit ihrer Beschwerde verfolgt die Antragsgegnerin weiter den vollständigen Ausschluss des Versorgungsausgleichs wegen grober Unbilligkeit. Während die Eheleute bei Erwerb der Grundstücke beide Einkommen erzielt hätten, müsse sie die Kreditverbindlichkeiten nun allein tragen. Ihr Leistungsvermögen reiche dazu nicht aus. Aus einem Verkauf der Grundstücke könnten die Verbindlichkeiten nicht beglichen werden. Der Antragsteller sei nicht erwerbsunfähig. Er hätte wieder arbeiten und eine eigene Altersvorsorge aufbauen können. Damit habe er erst nach der Trennung begonnen, während er während der Ehezeit nicht einmal Haushaltstätigkeit übernommen habe.

Die Antragsgegnerin meint, sämtliche Anrechte seien von der Beschwerde erfasst, um die Beurteilung grober Unbilligkeit zu überprüfen. Als Teilerfolg solle zumindest erreicht werden, so wenig wie möglich an den Antragsteller abgeben zu müssen.

Die Antragsgegnerin beantragt, unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung festzustellen, dass der Versorgungsausgleich nicht stattfindet.

Der Antragsteller beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Entscheidung zum Versorgungsausgleich sei fehlerfrei. Grobe Unbilligkeit sei nicht zu erkennen. Die Antragsgegnerin trage Kreditverbindlichkeiten, denen das Alleineigentum an den Grundstücken gegenüberstehe. Nicht die Antragsgegnerin, sondern der Antragsteller habe seine Altersvorsorge verloren, für die nämlich die Immobilien vorgesehen gewesen seien. Wegen seiner Schwerbehinderung und Erwerbsunfähigkeit sei der Antragsteller auf den Versorgungsausgleich angewiesen.

Der Antragsteller meint, weil die Antragsgegnerin den vollständigen Ausschluss des Versorgungsausgleichs wegen grober Unbilligkeit beantragt habe, dürfe ihre Beschwerde nicht dazu führen, dass nun auch die geringwertigen Anrechte ausgeglichen würden. Diese Anrechte, die das Amtsgericht nicht ausgeglichen habe, seien von der Beschwerde nicht erfasst. Insoweit sei die Entscheidung nicht angefochten. Die Antragsgegnerin hätte hilfsweise den Ausgleich der nicht ausgeglichenen Anrechte beantragen können. Davon habe sie abgesehen. Er selbst wende sich nicht gegen den unterbliebenen Ausgleich der in Entgeltpunkten ausgedrückten Anrechte.

Zur externen Teilung des Anrechts des Antragstellers bei der Beteiligten zu 2. hat die Antragsgegnerin eine Erklärung zur Auswahl eines aufnehmenden Versorgungsträgers nicht abgegeben. Die Beteiligte zu 2. hat erklärt, die Versicherung des Antragstellers sei nicht auf der Basis eines Rechnungszinses kalkuliert. Die Kapitalanlagen würden zum Marktwert bewertet, so dass die Verträge dauernd der Wertentwicklung folgten. Ein Wertzuwachs nach der Ehezeit könne deshalb nicht berücksichtigt werden.

Wegen des weiteren Vortrages der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze und auf die Anlagen verwiesen.

Der Senat entscheidet ohne mündliche Verhandlung. Die Beteiligten haben ihre Ansichten in den Schriftsätzen ausführlich dargelegt. Es ist nicht zu erkennen, zu welchem Erkenntnisfortschritt eine mündliche Erörterung führen könnte.

Die Beschwerde ist teilweise begründet.

Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sind alle Anrechte, über die das Amtsgericht entschieden hat, das ausgeglichene ebenso wie die nicht ausgeglichenen. Die Beschwerde der Antragsgegnerin, die den vollständigen Wegfall des Versorgungsausgleichs wegen grober Unbilligkeit anstrebt, hat zu einer vollständigen Anfechtung der zum Versorgungsausgleich getroffenen Entscheidung geführt, nicht zu einer Teilanfechtung nur der Anordnung, die den Ausgleich des Anrechts der Antragsgegnerin betrifft.

Wegen des Einzelausgleichs jedes Anrechts ist eine auf ein Anrecht oder mehrere Anrechte beschränkte Teilanfechtung grundsätzlich möglich. Das gilt indes nicht, wenn die für die Entscheidung maßgebliche Rechtsanwendung über die isolierten Prüfungen der einzelnen, voneinander gesonderten Anrechte hinausgreift. Eine solche übergreifende, alle Anrechte einbeziehende Prüfung verlangt § 27 VersAusglG. In eine Gesamtabwägung sind sämtliche bestehenden Anrechte einzubeziehen. Eine Beschwerde, die die Unbilligkeit des Ausgleichs geltend macht oder die Annahme der Unbilligkeit angreift, kann deshalb nicht auf einzelne Anrechte beschränkt sein.

Der Versorgungsausgleich ist weder auszuschließen noch zu beschränken. Seine vollständige Durchführung nach den allgemeinen Regeln ist nicht grob unbillig.

Die Härteklausel, nach der der Versorgungsausgleich ganz oder teilweise ausgeschlossen werden kann, dient nur dem Ausgleich grober Unbilligkeit. Eine Korrektur von Berechnungsergebnissen, die als ungerecht oder sonst wie unangebracht empfunden werden können, ist auf diesem Wege nicht zu erreichen. Vielmehr müsste die gebotene abwägende Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles zu der Bewertung führen, äußerste Grenzen seien überschritten. Die Abweichung von der Halbteilung ist nur gerechtfertigt, um unerträgliche, sittenwidrige Ergebnisse zu vermeiden. Die dabei anzulegenden Maßstäbe sind weitaus strenger als bei der Anwendung des § 242 BGB.

Diese Grenzen sind hier nicht überschritten.

Es ist nicht zu erkennen, weshalb die Halbteilung der Anrechte dem Gerechtigkeits- und Billigkeitsempfinden in unerträglicher Weise widersprechen sollte. Das Risiko der Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit und das damit verbundene Risiko, der betroffene Ehepartner werde nur noch wenig oder gar nicht mehr zur Altersvorsorge beitragen können, gehören zu den Widrigkeiten des Lebens, die gemeinsam zu bewältigen gerade zum Gegenstand der Ehe gehört. Nach der Scheidung der Ehe bleiben die Lasten und Nachteile geteilt, die sich aus der Verwirklichung eines solchen Risikos ergeben haben. Sie werden nicht einseitig verschoben oder so rückabgewickelt, als hätte die Einkommens- und Vermögensentwicklung für einen der Ehepartner den beabsichtigten oder erwünschten günstigeren Verlauf genommen.

Eine unterlassene Altersvorsorge oder ein erhebliches Ungleichgewicht zwischen den auszugleichenden Anrechten führen deshalb für sich allein nicht dazu, grobe Unbilligkeit des Versorgungsausgleichs annehmen zu können. Nur das einseitige, treuwidrige Unterlassen trotz hoher Leistungsfähigkeit oder das Verschleudern des Vorsorgevermögens können zu grober Unbilligkeit der Halbteilung führen. Die Antragsgegnerin scheint hingegen wenigstens billigend hingenommen zu haben, dass der Antragsteller mit seiner Berufsunfähigkeitsrente zwar zum laufenden Familieneinkommen, nicht hingegen zur Altersvorsorge beigetragen hat. Dass der Antragsteller sie getäuscht hätte oder dass ihr berechtigtes Vertrauen in den Aufbau einer Altersvorsorge enttäuscht worden wäre, ist dem Vortrag der Antragsgegnerin nicht zu entnehmen.

Die von der Antragsgegnerin vorgetragenen Verhältnisse um die Grundstücke, darauf lastende Kreditverbindlichkeiten und etwaiges mietfreies Wohnen des Antragstellers weisen auf Regelungsbedarf in den anderen Ausgleichssystemen hin, die für die Scheidung einer Ehe vorgesehen sind. Ungünstige wirtschaftliche Folgen des güterrechlichen Ausgleichs, etwaiger Unterhaltspflichten und anderer Ansprüche auf Nutzungsentschädigungen und Gesamtschuldnerausgleich können indes nicht im Versorgungsausgleich ausgeglichen werden. Grobe Unbilligkeit des Versorgungsausgleichs könnte eventuell zu erwägen sein, wenn alle anderen Ausgleichssysteme zulasten des ebenfalls im Versorgungsausgleich Ausgleichspflichtigen ausfallen. Das ist aber dem Vortrag der Antragsgegnerin nicht zu entnehmen.

Die Überprüfung des angefochtenen Beschlusses ist nicht auf die Frage der Unbilligkeit des Versorgungsausgleichs beschränkt. Vielmehr führt die Beschwerde, die alle einzelnen Anrechte zum Gegenstand des Beschwerdeverfahrens hat werden lassen, zur vollständigen Überprüfung der Gesetzmäßigkeit der einzelnen Anordnungen des Amtsgerichts.

Das entspricht zum einen der Funktion der Beschwerde als einer Rechtmäßigkeitskontrolle, die zwar auf einzelne Verfahrensgegenstände beschränkt werden kann, nicht aber auf die Anwendung nur einzelner Rechtsnormen. Beschränkt sich der Beschwerdeführer auf Ausführungen zum § 27 VersAusglG, den er für falsch angewendet hält, so legt er damit - wie dargelegt - alle einzelnen Anrechte dem Beschwerdegericht zur Prüfung vor, das sich nicht auf die Anwendung des § 27 VersAusglG beschränken darf, sondern den Ausgleich aller Anrechte in vollem Umfange zu prüfen hat, also anhand aller in Betracht kommenden Rechtsnormen.

Zum anderen ist nur auf diese Weise dem Rechtsschutzanliegen der Antragsgegnerin gerecht zu werden. Sie strebt als Beschwerdeführerin nicht die Bestätigung einer bestimmten Rechtsansicht oder einer von ihr vertretenen Auslegung einer Rechtsnorm an, sondern eine Rechtsfolge, die für sie günstiger ausfällt als in der angefochtenen Entscheidung. Welche Rechtsanwendung zu dem ihr günstigeren Ergebnis führen soll, bräuchte sie selbst dann nicht darzulegen, wenn sie - anders als im Versorgungsausgleichsverfahren - einen bestimmten Antrag zu stellen und diesen zu begründen hätte. Ziel eines Rechtsmittels ist nicht die Anwendung einer bestimmten Norm oder eine bestimmte Auslegung einer Norm, sondern allein ein Rechtsanwendungsergebnis. Ein Rechtsmittel ist deshalb ganz oder teilweise begründet, wenn das Rechtsmittelgericht zwar keine der vom Rechtsmittelführer vertretenen Rechtsansichten teilt, aber dennoch vollständig oder teilweise zu dem von ihm gewünschten Ergebnis kommt.

Das Rechtsmittelziel der Antragsgegnerin liegt nicht darin, ihre Ansicht über den Begriff der Unbilligkeit allgemein oder in der Anwendung auf ihren konkreten Fall bestätigt zu finden. Sie strebt an, als Folge der Scheidung keine Einschränkungen ihrer Altersvorsorge zugunsten des Antragstellers hinnehmen zu müssen, weil sie dieses Ergebnis ungerecht findet. Mit jedem Ergebnis des Ausgleichs der einzelnen Anrechte, das sie besserstellt als der in der angefochtenen Entscheidung angeordnete Ausgleich allein des ihr zustehenden Anrechts aus der gesetzlichen Rentenversicherung wäre die von ihr angegriffene Beschwer wenigstens teilweise behoben. Der Beschwerde ist nicht zu entnehmen, dass die Antragsgegnerin allein einen Ausschluss des Ausgleichs sämtlicher Anrechte als Ergebnis der Überprüfung der angefochtenen Entscheidung hinzunehmen bereit ist. Sie will ein ihr wirtschaftlich günstigeres Ergebnis erreichen, so dass jede Veränderung des Ausgleichssaldos zu ihren Gunsten einen Teilerfolg der Beschwerde bedeutet, also jede Schmälerung des Ausgleichs ihrer Anrechte und jede Ausweitung des Ausgleichs der Anrechte des Antragstellers.

Die danach gebotene Überprüfung aller einzelnen Anrechte führt zum Ausgleich der Anrechte des Antragstellers.

Das Anrecht des Antragstellers in der gesetzlichen Rentenversicherung ist auszugleichen, obwohl die Differenz der Ausgleichswerte der gleichartigen, in Entgeltpunkten ausgedrückten Anrechte des Antragstellers und der Antragsgegnerin gering ist. Die Differenz beträgt 813,73 - 763,90 = 49,83 Euro und bleibt damit hinter dem für 2012 maßgeblichen Wert von 3.150 Euro zurück.

Die gegen einen Ausgleich von Anrechten mit geringwertiger Ausgleichswertdifferenz formulierte Regel des § 18 I VersAusglG dient vornehmlich dem Schutz der Versorgungsträger vor dem Verwaltungsaufwand, der mit dem Begründen und Fortführen eines Anrechts für einen neuen, bislang unbekannten Berechtigten verbunden ist, und der zu dem geringen Wert des Anrechts in keinem wirtschaftlich vernünftigen Verhältnis steht. Die Norm dient nicht dem Schutz des Ausgleichspflichtigen vor dem Verlust der Hälfte des geringwertigen Anrechts. Vielmehr spricht die Durchsetzung des Halbteilungsgrundsatzes für den Ausgleich ausnahmslos aller, auch geringster Anrechte. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist für den Fall eines geringfügigen Anrechts zwar wiederum als grundsätzliche Regel formuliert. Damit der Halbteilungsgrundsatz seine Geltung als die den Versorgungsausgleich bestimmende Maxime behält, ist die als Regel formulierte Ausnahme aber nur dann gerechtfertigt, wenn der mit ihr verfolgte Zweck erreicht werden kann. Braucht dieser Zweck nicht verfolgt zu werden, so ist die Durchbrechung des Halbteilungsgrundsatzes nicht zu rechtfertigen.

Das trifft jedenfalls zu, wenn - wie im hier zu entscheidenden Fall - eine gesetzliche Rentenversicherungsanstalt sowohl für den Ausgleichspflichtigen als auch für den Ausgleichsberechtigten bereits Konten führt und ein anderes Anrecht - hier das der Antragsgegnerin in Entgeltpunkten ausgedrückte - auszugleichen hat, für das die Geringfügigkeitsprüfung nach § 18 VersAusglG zur Ausgleichspflicht führt. Dann muss kein neues Konto eingerichtet werden, und neben den Umbuchungen, die ohnehin vorzunehmen sind, fällt der Aufwand nicht ins Gewicht, der durch eine weitere Umbuchung eines geringfügigen Anrechts entsteht.

§ 18I, II VersAusglG verfolgt den weiteren Zweck, auch aus Sicht der Eheleute unvorteilhafte Splitterversorgungen zu vermeiden. Auch dieser Zweck kann hier ein Absehen vom Ausgleich nicht rechtfertigen, weil ein Ausgleich nicht zur Begründung weiterer, kleiner Anrechte bei der insoweit ausgleichsberechtigten Antragsgegnerin führt, sondern zur Erweiterung des schon bestehenden Anrechts in der gesetzlichen Rentenversicherung.

Das Anrecht des Antragstellers ist gemäß der erteilten Auskunft auszugleichen, gegen die sich keiner der Beteiligten gewandt hat.

Einem Ausgleich auch des in Entgeltpunkten ausgedrückten Anrechts der Antragsgegnerin steht das Verbot der Schlechterstellung entgegen, weil sie allein das Rechtsmittel führt. Zu einer Anschließung hat sich der Antragsteller - auch nach dem Hinweis des Senats - nicht entschließen wollen.

Das Verbot der Schlechterstellung des Beschwerdeführers gilt auch im Versorgungsausgleichsverfahren. Während diese Ansicht nicht bestritten wird , bleibt unerörtert, ob sich die Verschlechterung aus einem Vergleich der Ausgleichssalden des Beschwerdeführers ergeben soll oder für jedes einzelne Anrecht gesondert zu beurteilen ist.

Wäre ein Vergleich der Ausgleichssalden nach der angefochtenen Entscheidung einerseits und der auf die Beschwerde zu treffende Entscheidung andererseits maßgeblich, dann müsste der Ausgleich auch des in Entgeltpunkten ausgedrückten Anrechts der Antragsgegnerin nicht am Verschlechterungsverbot scheitern. Nach der angefochtenen Entscheidung ist nur das in Entgeltpunkten ausgedrückte Anrecht der Antragsgegnerin auszugleichen. Der Ausgleichssaldo entspricht dem korrespondieren Kapitalwert des Ausgleichswertes, beträgt also 20.466,51 Euro. Bei Ausgleich des Anrechts des Antragstellers aus der gesetzlichen Rentenversicherung und seines Anrechts aus der privaten Rentenversicherung ergäbe sich auch dann ein im Vergleich zur angefochtenen Entscheidung für die Antragsgegnerin günstigerer Ausgleichssaldo, wenn auch ihr weiteres Anrecht ausgeglichen würde. Der Saldo betrüge - = 18.543,58 Euro.

Käme es auf das einzelne Anrecht an, so bedeutete der Ausgleich des Anrechts eine Verschlechterung gegenüber der angefochtenen Entscheidung, nach der das Anrecht nicht auszugleichen ist.

Das Verbot der Schlechterstellung soll bewirken, dass der Beschwerdeführer keine Verschlechterung seiner Rechtsposition hinnehmen muss, die ihm ohne sein Rechtsmittel erhalten geblieben wäre. Das Rechtsmittelgericht darf dem Rechtsmittelführer nicht etwas aberkennen, das in der erstinstanzlichen Entscheidung wirksam und mit materieller Rechtskraft zuerkannt worden ist. Diesen Grundsätzen ist die Reichweite des Verschlechterungsverbots nur für ein beschränktes Rechtsmittel zu entnehmen, dessen Anfechtungsziel sich - wie bei den Streitgegenständen des allgemeinen Zivilprozesses - deutlich abgrenzen lässt: Ficht der Beschwerdeführer den Ausgleich eines einzigen Anrechts als unzutreffend an, so ist eine Überprüfung und Abänderung der auf andere Anrechte bezogenen Anordnungen ebenso ausgeschlossen, wie ein dem Beschwerdeführer ungünstigerer Ausgleich des Anrechts, auf das sich die beschränkte Anfechtung bezieht. Da die Abänderung eines einzigen Anrechts allerdings bei unverändertem Ausgleich aller anderen Anrechte stets zugleich eine entsprechende Veränderung des Ausgleichssaldos bewirkt, führte es zum gleichen Ergebnis, wenn der darauf bezogene Vergleich für maßgeblich gehalten wird.

Es ist indes kein Grund erkennbar, der für ein erhöhtes Risiko bei der Anfechtung mehrerer Ausgleichsanordnungen sprechen könnte. Käme es auf den Vergleich der Ausgleichssalden an, so müsste der Beschwerdeführer die Verschlechterung bei einem Anrecht allein deshalb hinnehmen, weil er auch den Ausgleich eines anderen Anrechts angefochten hat, dessen Verbesserung als Kompensation wirken und eine Verschlechterung des Ausgleichssaldos verhindern kann. Je mehr einzelne Anrechte der Beschwerdeführer dem Rechtsmittelgericht vorlegt, desto eher müsste er die Verschlechterung einzelner Ausgleichsanordnungen hinnehmen, wenn er nur zugleich eine kompensierende Verbesserung erreichen kann. Bei gewillkürter objektiver Klagenhäufung liegt dieses Ergebnis fern: Der Rechtsmittelführer geht ein Verschlechterungsrisiko bei einem Anspruch nicht durch die Anfechtung auch der über einen anderen Anspruch getroffenen Entscheidung ein. Erst recht darf dieses Verschlechterungsrisiko nicht mit der Zahl der weiteren Anfechtungen steigen, weil die Klagenhäufung, die eventuell nicht der Rechtsmittelführer, sondern der Gegner gewollt hat, sonst als Anfechtungshemmnis wirken würde, für das ein sachlicher Grund nicht zu erkennen ist. Weshalb in dem Verfahren zur gleichzeitigen Entscheidung über mehrere Versorgungsanrechte, bei dem keiner der Beteiligten diese Verbindung vermeiden kann, ein erhöhtes Anfechtungsrisiko und ein daraus folgendes Anfechtungshemmnis gelten sollte, ist nicht zu erkennen.

Dieses Ergebnis eines auf jedes einzelne Anrecht bezogenen Verschlechterungsverbots muss für die auf die Unbilligkeit des Versorgungsausgleichs gestützte Beschwerde eingeschränkt werden. Hält der Beschwerdeführer den Hin- und Herausgleich von Anrechten beider Eheleute, der einen ihm ungünstigen Ausgleichssaldo ergibt, für insgesamt unbillig, so führt ein Erfolg der Beschwerde dazu, dass auch der ihm günstige Ausgleich einzelner Anrechte unterbleibt. Das Verschlechterungsverbot ist dennoch nicht verletzt, weil der Beschwerdeführer sein Anfechtungsziel auf das wirtschaftliche Ergebnis eines vollständigen Ausschlusses des Versorgungsausgleichs, also auf den Saldo null, begrenzt hat. Die erfolgreiche Beschwerde führt deshalb nicht nur zum Ausschluss der belastenden, sondern auch der begünstigenden Ausgleichsanordnungen. Kann der Beschwerdeführer nicht dieses Ergebnis, sondern nur einen Teilerfolg erreichen, der sich aus der Überprüfung einzelner Anrechte ergibt, so gilt zum einen das Verschlechterungsverbot für jedes einzelne Anrecht und zum anderen die Begrenzung des Anfechtungsziels auf einen ausgeglichenen Saldo, so dass der Beschwerdeführer eine Umkehrung des angefochtenen, ihm ungünstigen Saldos in einen ihm günstigen Saldo nicht erreichen kann, wenn er nicht neben der Unbilligkeit des gesamten Versorgungsausgleichs auch andere Anfechtungsziele verfolgt, aus denen sich die Beschränkung auf den Saldo null nicht ergibt.

Das Anrecht des Antragstellers aus der privaten Rentenversicherung bei der Beteiligten zu 2. ist durch externe Teilung auszugleichen, obwohl der Ausgleichswert gering ist , nämlich mit 1.972,76 Euro hinter dem für 2012 maßgeblichen Wert von 3.150 Euro zurückbleibt.

Der Schutz des Versorgungsträgers vor unvernünftigem, im Verhältnis zum Ausgleichswert unangemessenem Verwaltungsaufwand kann hier eine Ausnahme vom Halbteilungsgrundsatz schon deshalb nicht rechtfertigen, weil der Versorgungsträger sich selbst nicht für schutzbedürftig hält. Die Beteiligte zu 2. selbst hat sich weder im Verfahren erster Instanz noch während des Beschwerdeverfahrens, in dem eine externe Teilung vorzubereiten war, gegen einen Ausgleich des bei ihr bestehenden Anrechts ausgesprochen. Vielmehr hat sie die externe Teilung selbst beantragt. Ein Absehen vom Ausgleich würde ihr eine Vergünstigung aufdrängen, die sie selbst nicht in Anspruch nimmt. Das bei der Beteiligten zu 3. zu begründende Anrecht erhöht die dort bereits bestehende Anwartschaft der Antragsgegnerin in der gesetzlichen Rentenversicherung und führt damit auch beim aufnehmenden Versorgungsträger nicht zu einem ins Gewicht fallenden Verwaltungsaufwand. Weil durch die Erhöhung eines bestehenden Anrechts zudem keine Splitterversorgung begründet wird, ist ein Abweichen vom Halbteilungsgrundsatz nicht zu rechtfertigen.

Das Verlangen der Beteiligten zu 2., das Anrecht extern zu teilen, ist bindend, weil der Ausgleichswert - 1.972,76 Euro - unterhalb des 2,4-fachen der zum Ehezeitende 2012 maßgeblichen monatlichen Bezugsgröße nach § 18I SGB IV - 6.300 Euro - liegt.

Weil die Antragsgegnerin eine Erklärung zur Auswahl eines aufnehmenden Versorgungsträgers nicht abgegeben hat, ist ein Anrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu begründen. Der für die Antragsgegnerin zuständige Rentenversicherungsträger, die Beteiligte zu 3., hat dagegen nichts eingewandt.

Das Anrecht ist in der Höhe des von der Beteiligten zu 2. mitgeteilten Ausgleichsbetrages von 1.972,76 Euro zu begründen.

Die Berechnung dieses Betrages ist von keinem der Beteiligten beanstandet worden. Anhaltspunkte, die Berechnung zu bezweifeln, ergeben sich aus der Auskunft der Beteiligten zu 2. nicht. Sie hat gemäß den §§ 46 VersAusglG, 169 IV VVG einen Rückkaufswert ohne Stornoabzug berechnet und angegeben, eine Überschussbeteiligung sei ausgeschlossen.

Der Ausgleichsbetrag ist nicht zu verzinsen. Die Versicherung nimmt seit dem Ehezeitende nicht an einer Wertsteigerung teil, die zwischen Ausgleichspflichtigem und Ausgleichsberechtigtem zu teilen wäre. Eine garantierte Verzinsung oder ähnliche garantierte Wertsteigerung, die sich auch auf die dem Ausgleichspflichtigen verbleibende Hälfte seiner Versorgung auswirkt, müsste zu einer Verzinsung auch des Ausgleichsbetrages führen. Die Beteiligte zu 2. hat hingegen in ihrer Auskunft mitgeteilt, einen garantierten Rechnungszins gebe es nicht , und dies durch die Erläuterung ergänzt, die Kapitalanlagen, auf denen die versprochenen Leistungen beruhten, würden nach dem jeweiligen Marktwert bewertet, so dass der Wert der Versicherung sich mit diesem Marktwert verändere. Eine etwaige Wertsteigerung durch eine nach Ende der Ehezeit sich einstellende Verbesserung des Marktwertes der Kapitalanteile ist danach der nachehezeitlichen Dynamik zuzurechnen. Eine Veränderung beruht auf neu hinzugetretenen Umständen, nämlich der Marktentwicklung nach Ehezeitende, und ist deshalb nicht auszugleichen. Etwaige Dynamikunterschiede zwischen der abgebenden und der aufnehmenden Versorgung werden nicht ausgeglichen. Einen Wertverlust hat die Beteiligte zu 2. nicht geltend gemacht.

Den Ausgleichsbetrag hat die Beteiligte zu 2. an die Beteiligte zu 3. zu zahlen. Da über den Versorgungsausgleich im Verbund entschieden wird und der zu zahlende Betrag nicht zu verzinsen ist, ist die Begründung des Anrechts auf das Ende der Ehezeit zu beziehen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 150I FamFG, die Wertfestsetzung auf den §§ 55II, 50I 1 FamGKG.

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Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

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Annotations

Ein Versorgungsausgleich findet ausnahmsweise nicht statt, soweit er grob unbillig wäre. Dies ist nur der Fall, wenn die gesamten Umstände des Einzelfalls es rechtfertigen, von der Halbteilung abzuweichen.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Ein Versorgungsausgleich findet ausnahmsweise nicht statt, soweit er grob unbillig wäre. Dies ist nur der Fall, wenn die gesamten Umstände des Einzelfalls es rechtfertigen, von der Halbteilung abzuweichen.

(1) Das Familiengericht soll beiderseitige Anrechte gleicher Art nicht ausgleichen, wenn die Differenz ihrer Ausgleichswerte gering ist.

(2) Einzelne Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert soll das Familiengericht nicht ausgleichen.

(3) Ein Wertunterschied nach Absatz 1 oder ein Ausgleichswert nach Absatz 2 ist gering, wenn er am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße höchstens 1 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert höchstens 120 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt.

(1) Der Arbeitgeber hat zur Teilnahme an den Meldeverfahren zur Sozialversicherung bei der Bundesagentur für Arbeit eine Betriebsnummer für jeden seiner Beschäftigungsbetriebe elektronisch zu beantragen.

(2) Der Arbeitgeber hat zur Vergabe der Betriebsnummer der Bundesagentur für Arbeit die dazu notwendigen Angaben, insbesondere den Namen und die Anschrift des Beschäftigungsbetriebes, den Beschäftigungsort, die wirtschaftliche Tätigkeit des Beschäftigungsbetriebes und die Rechtsform des Betriebes elektronisch zu übermitteln.

(3) Der Beschäftigungsbetrieb ist eine nach der Gemeindegrenze und der wirtschaftlichen Betätigung abgegrenzte Einheit, in der Beschäftigte für einen Arbeitgeber tätig sind. Für einen Arbeitgeber kann es mehrere Beschäftigungsbetriebe in einer Gemeinde geben, sofern diese Beschäftigungsbetriebe eine jeweils eigene, wirtschaftliche Einheit bilden. Für Beschäftigungsbetriebe desselben Arbeitgebers mit unterschiedlicher wirtschaftlicher Betätigung oder in verschiedenen Gemeinden sind jeweils eigene Betriebsnummern zu vergeben.

(4) Änderungen zu den Angaben nach Absatz 2 sowie eine Meldung im Fall der vollständigen Beendigung der Betriebstätigkeit sind vom Arbeitgeber, nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom Insolvenzverwalter, unverzüglich der Bundesagentur für Arbeit durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung aus systemgeprüften Programmen oder mittels maschinell erstellter Ausfüllhilfen zu übermitteln.

(5) Das Nähere zum Verfahren und zum Inhalt der zu übermittelnden Angaben, insbesondere der Datensätze, regeln die Gemeinsamen Grundsätze nach § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3.

(6) Die Betriebsnummern und alle Angaben nach den Absätzen 2 und 4 werden bei der Bundesagentur für Arbeit in einem elektronischen Dateisystem der Beschäftigungsbetriebe gespeichert.

Für die Bewertung eines Anrechts aus einem privaten Versicherungsvertrag sind die Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes über Rückkaufswerte anzuwenden. Stornokosten sind nicht abzuziehen.

(1) In Familiensachen einschließlich der Vollstreckung durch das Familiengericht und für Verfahren vor dem Oberlandesgericht nach § 107 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit werden Kosten (Gebühren und Auslagen) nur nach diesem Gesetz erhoben, soweit nichts anderes bestimmt ist. Dies gilt auch für Verfahren über eine Beschwerde, die mit einem Verfahren nach Satz 1 in Zusammenhang steht. Für das Mahnverfahren werden Kosten nach dem Gerichtskostengesetz erhoben.

(2) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Erinnerung und die Beschwerde gehen den Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensvorschriften vor.