Familienrecht: Prüfung der Härteklausel im Eheaufhebungsverfahren

bei uns veröffentlicht am14.05.2012

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Rechtsanwalt

für Familien- und Erbrecht

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Zusammenfassung des Autors
Gericht hat das Eingreifen der Härteklausel § 1316 Abs.3 BGB eigenständig zu prüfen-BGH vom 11.04.12-Az:XII ZR 99/10
Der BGH hat mit dem Urteil vom 11.04.2012 (Az: XII ZR 99/10) folgendes entschieden:

In einem von der Verwaltungsbehörde beantragten Eheaufhebungsverfahren ist das Eingreifen der Härteklausel (§ 1316 Abs. 3 BGB) vom Gericht eigenständig zu prüfen. Ist dies zu bejahen, hat das Gericht den Antrag der Verwaltungsbehörde als unzulässig abzuweisen.

Bei der Prüfung des Härtefalls ist das bestehende öffentliche Ordnungsinteresse gegen die privaten Interessen der Ehegatten und Kinder unter Beachtung der Grundrechtsgarantien des Art. 6 Abs. 1 GG abzuwägen. Eine Aufhebung der Ehe ist jedenfalls dann nicht geboten, wenn vom Standpunkt eines billig und gerecht denkenden Betrachters dem öffentlichen Interesse an der Aufhebung kein wesentliches Gewicht mehr beigemessen werden kann.

Auf die Revision der Antragsgegnerin zu 2 wird das Urteil des 2. Senats für Familiensachen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 23. Juni 2010 aufgehoben.

Auf die Berufung der Antragsgegnerin zu 2 wird das Urteil des Amtsgerichts Schwarzenbek vom 24. Januar 2008 abgeändert. Der Antrag auf Aufhebung der am 7. April 2004 vor dem Standesamt A. zwischen dem Antragsgegner zu 1 und der Antragsgegnerin zu 2 geschlossenen Ehe (Heiratsregister Nr. ) wird abgewiesen.


Tatbestand:

Der Antragsteller begehrt als zuständige Verwaltungsbehörde die Aufhebung der am 7. April 2004 geschlossenen Ehe der Antragsgegner.

Der 1936 geborene Antragsgegner und die 1950 geborene Antragsgegnerin waren seit ca. 1973 partnerschaftlich verbunden. Sie wohnten zunächst in getrennten Wohnungen. Im April 2003 wurde der Antragsgegner nach Alkoholmissbrauch und mit dem Verdacht auf Demenz vom Typ Alzheimer in der geschlossenen psychiatrischen Abteilung einer Universitätsklinik nach den Vorschriften des schleswig-holsteinischen Psychisch-Kranken-Gesetzes (PsychKG SH) untergebracht. Durch Beschluss vom 8. Mai 2003 bestellte das Amtsgericht die Antragsgegnerin zur Betreuerin des Antragsgegners mit den Aufgabenkreisen der Gesundheitsvorsorge, Aufenthaltsbestimmung, Vermögensangelegenheiten, Vertretung gegenüber Ämtern, Behörden und anderen Institutionen sowie der Organisation und Kontrolle angemessener häuslicher Pflege. Am 12. Mai 2003 wurde der Antragsgegner in ein auf demenzkranke Patienten spezialisiertes Seniorenheim verlegt. Am 3. Februar 2004 zog er in ein von der Antragsgegnerin aus Mitteln des Antragsgegners erworbenes Wohnhaus, in welchem beide Antragsgegner nach wie vor gemeinsam leben und die Antragsgegnerin den Antragsgegner pflegt.

Am 7. April 2004 fand die standesamtliche Trauung im Schlafzimmer der Antragsgegner statt, am 5. Juni 2005 die kirchliche Trauung ebenfalls im Hause der Antragsgegner.

Auf Anregung einer Nichte des Antragsgegners hat der Antragsteller die Aufhebung der am 7. April 2004 geschlossenen Ehe mit der Begründung beantragt, der Antragsgegner sei zum Zeitpunkt der Eheschließung wegen Demenz von Typ Alzheimer nicht ehegeschäftsfähig gewesen. Das Amtsgericht hat dem Antrag nach Einholung eines Sachverständigengutachtens stattgegeben, das Oberlandesgericht hat die Berufung der Antragsgegnerin nach weiterer Beweisaufnahme zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die zugelassene Revision der Antragsgegnerin.


Entscheidungsgründe:

Die zulässige Revision hat Erfolg. Sie führt zur Abweisung des Antrags auf Aufhebung der Ehe als unzulässig.

Für das Verfahren ist gemäß Art. 111 Abs. 1 FGG-RG noch das bis Ende August 2009 geltende Prozessrecht anzuwenden, weil der Rechtsstreit vor diesem Zeitpunkt eingeleitet wurde.

Das Oberlandesgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt: Der Antragsgegner sei bei der Eheschließung am 7. April 2004 nicht ehegeschäftsfähig gewesen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe fest, dass der Antragsgegner aufgrund seiner degenerativen Hirnerkrankung mit einer dadurch bedingten krankhaften Störung der Geistestätigkeit die für die Eheschließung partiell erforderliche Geschäftsfähigkeit nicht mehr gehabt habe. Er sei bei der Eheschließung und auch danach nicht in der Lage gewesen, das Wesen der Ehe zu begreifen und eine freie Willensentscheidung zur Eingehung der Ehe zu treffen. Das ergebe sich aus den in beiden Tatsacheninstanzen eingeholten Sachverständigengutachten.

Der Antrag der Verwaltungsbehörde auf Aufhebung der Ehe sei auch nicht ermessensfehlerhaft gestellt. Die Antragstellung stehe im freien Ermessen der Behörde. Voraussetzung für eine fehlerhafte Ermessensausübung sei das Vorliegen eines Härtefalls nach § 1316 Abs. 3 BGB. Ein solcher sei im konkreten Fall nicht ersichtlich. Gemeinsame Kinder seien aus der Ehe nicht hervorgegangen. Eine Härte für den Fall der Eheaufhebung ergebe sich für den Antragsgegner zwar insofern, als er mit seiner langjährigen Lebensgefährtin nicht mehr verheiratet sei. Dieser Umstand reiche jedoch nicht aus, da ein Zusammenleben der Antragsgegner auch nach einer Aufhebung der Ehe nicht ausgeschlossen sei. Die Aufhebung der Ehe habe auch keinen Einfluss auf die Tätigkeit der Antragsgegnerin als Betreuerin und Pflegeperson für den Antragsgegner. Inwieweit sich durch die Aufhebung der Ehe die Versorgungslage der Antragsgegnerin verschlechtere, sei nicht vorgetragen. Eine ermessensfehlerhafte Antragstellung ergebe sich auch nicht daraus, dass die Ehe von der Standesbeamtin bei sorgfältiger Prüfung der Sachlage nicht hätte geschlossen werden dürfen. Denn die Ehegeschäftsfähigkeit habe abschließend erst nach umfangreicher gerichtlicher Beweisaufnahme geklärt werden können.

Diese Ausführungen halten der revisionsgerichtlichen Überprüfung in einem entscheidenden Punkt, der die Zulässigkeit des Antrags betrifft, nicht stand.

Gemäß § 1304 BGB kann, wer geschäftsunfähig ist, eine Ehe nicht eingehen. Geschäftsunfähig ist, wer sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand seiner Natur nach ein vorübergehender ist (§ 104 Nr. 2 BGB). Die Geschäftsfähigkeit im Sinne des § 1304 BGB ist unter Berücksichtigung der in Art. 6 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich garantierten Eheschließungsfreiheit als "Ehegeschäftsfähigkeit" zu beurteilen. Bei dieser handelt es sich um einen Unterfall der Geschäftsfähigkeit, nach der es darauf ankommt, ob der Eheschließende in der Lage ist, das Wesen der Ehe zu begreifen und insoweit eine freie Willensentscheidung zu treffen. Wurde eine Ehe durch einen Geschäftsunfähigen geschlossen, kann die Ehe durch richterliche Entscheidung gemäß §§ 1313, 1314 Abs. 1 BGB aufgehoben werden.

Antragsberechtigt für das Verfahren der Eheaufhebung sind bei einem Verstoß gegen § 1304 BGB jeder Ehegatte sowie die zuständige Verwaltungsbehörde (§ 1316 Abs. 1 Nr. 1 BGB). Letztere hat den Antrag im vorliegenden Verfahren gestellt.

Ob die Verwaltungsbehörde den Antrag auf Eheaufhebung stellt, liegt in deren pflichtgemäßen Ermessen. Gemäß § 1316 Abs. 3 BGB soll die Behörde den Antrag stellen, wenn nicht die Aufhebung der Ehe für einen Ehegatten oder für die aus der Ehe hervorgegangenen Kinder eine so schwere Härte darstellen würde, dass die Aufrechterhaltung der Ehe ausnahmsweise geboten erscheint. Das Eingreifen der Härteklausel ist vom Gericht eigenständig von Amts wegen zu prüfen. Ist dies zu bejahen, hat das Gericht den Antrag der Verwaltungsbehörde als unzulässig zurückzuweisen. Denn § 1316 BGB betrifft die Antragsberechtigung der Behörde, die durch § 1316 Abs. 3 BGB eingeschränkt wird. Auch würde die sachliche Überprüfung eines Eheaufhebungsgrundes aus § 1304 BGB bereits für sich genommen einen belastenden Eingriff in die bestehende Ehe bedeuten, welcher nur gerechtfertigt ist, wenn ein Härtefall, der die Aufrechterhaltung der Ehe als geboten erscheinen lässt, nicht vorliegt.

Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts liegen die Voraussetzungen einer schweren Härte im Sinne von § 1316 Abs. 3 BGB vor.

Die Vorschriften über die Aufhebung der Ehe wurden durch das Eheschließungsrechtsgesetz vom 4. Mai 1998 (BGBl. I S. 833) neu gefasst. Nach der Begründung des Regierungsentwurfs (BT-Drucks. 13/4898 S. 20 f.) sollen die Voraussetzungen der Härteklausel gegeben sein, wenn die Eheaufhebung für die Ehegatten oder deren gemeinsame Kinder eine so schwere Härte bedeuten würde, dass bei verständiger Güterabwägung das Aufrechterhaltungsinteresse von Ehegatten und Kindern den staatlichen Ordnungsanspruch zweifelsfrei überwiegt.

Bei der Ermessensentscheidung der Behörde darf allerdings nicht der Grundrechtschutz des Art. 6 Abs. 1 GG außer Acht gelassen werden. Im Rahmen der Prüfung des Härtefalls ist das bestehende öffentliche Ordnungsinteresse gegen die privaten Interessen der Ehegatten und Kinder unter Beachtung der Grundrechtsgarantien des Art. 6 Abs. 1 GG abzuwägen. Eine Aufhebung der Ehe ist jedenfalls dann nicht geboten, wenn vom Standpunkt eines billig und gerecht denkenden Betrachters dem öffentlichen Interesse an der Aufhebung kein wesentliches Gewicht mehr beigemessen werden kann.

Das vorrangige Ordnungsinteresse an einer Eheaufhebung in Fällen des § 1304 BGB besteht in der Wahrung der Eheschließungsfreiheit an sich. Diese setzt eine Ehegeschäftsfähigkeit im Zeitpunkt der Eheschließung voraus. Das Erfordernis der Ehegeschäftsfähigkeit schränkt den freien Zugang zur Ehe nicht ein, sondern gewährleistet ihn, indem es an der freien Willensbildung gehinderte Personen vor der Ehe "bewahrt".

Neben diesem grundrechtlich fundierten Interesse können weitere Ordnungsinteressen berührt sein, wenn die Ehe mit einem Geschäftsunfähigen etwa zu dem Zweck begründet wird, in den Genuss staatlicher Leistungen oder anderer öffentlich-rechtlicher Vorteile zu kommen. Solche Interessen spielen im vorliegenden Fall allerdings keine Rolle.

Schließlich können Ordnungsinteressen berührt sein, wenn die Ehe mit einem Geschäftsunfähigen zu dem Zweck begründet wird, eherechtliche Ansprüche der Ehegatten untereinander zu begründen, von denen ausschließlich oder weit überwiegend der geschäftsfähige Ehepartner profitiert. Auch dieser Fall ist hier nicht gegeben. Zwar lebt der Antragsgegner in guten Vermögensverhältnissen, an denen auch die Antragsgegnerin teilhat, soweit die Ehegatten ihren gemeinsamen Lebensunterhalt daraus bestreiten. Dem steht jedoch gegenüber, dass die Antragsgegnerin den Antragsgegner aufgrund ihrer vom Berufungsgericht festgestellten, fast 40 Jahre bestehenden partnerschaftlichen Verbundenheit seit der Manifestierung seiner Demenzerkrankung im Jahre 2003 in häuslicher Umgebung pflegt und dadurch ihre Fürsorge zum Ausdruck bringt.

Ebenfalls keine Ordnungsinteressen werden dadurch begründet, dass die Nichte des Antragsgegners, die in gesetzlicher Erbfolge berufen sein könnte, die Eheaufhebung angeregt hat.

Dem genannten Ordnungsinteresse der Wahrung der Eheschließungsfreiheit stehen gravierende Eheerhaltungsinteressen beider Ehegatten gegenüber.

Die Ehegatten leben seit nunmehr annähernd acht Jahren in ehelicher Gemeinschaft. Während dieser gesamten Zeit hat die Antragsgegnerin ihren Ehemann, mit dem eine Verständigung inzwischen nicht mehr möglich ist, gepflegt. Diese langjährige Aufopferung ist typischer Ausdruck gelebter ehelicher Solidarität in Verantwortungsgemeinschaft füreinander (§ 1353 Abs. 1 Satz 2 BGB). Die Antragsgegnerin, die im Hinblick auf ihre Pflegetätigkeit nach wie vor keiner eigenen Erwerbstätigkeit nachgeht, bekennt sich auch weiterhin zu dieser Gemeinschaft und zu der Ehe. Durch eine Eheaufhebung würde der langjährig gewachsenen Lebensgemeinschaft der Antragsgegner die rechtliche und gesellschaftliche Grundlage entzogen.

Dieses Eheerhaltungsinteresse überwiegt das staatliche Ordnungsinteresse im vorliegenden Fall deutlich. Letzteres liegt, wie ausgeführt, hier im Wesentlichen nur in der Wahrung der Eheschließungsfreiheit an sich. Der insoweit zu schützenden Person, dem Antragsgegner, ist mit der Wiederherstellung seiner Eheschließungsfreiheit jedoch nicht gedient. Er ist nur noch auf die fortwährende fürsorgliche Pflege durch seine Ehefrau angewiesen. Hinzu kommt, dass die Standesbeamtin über die besonderen Umstände und mögliche Bedenken gegen die Ehegeschäftsfähigkeit des Antragsgegners informiert war und die Antragsgegnerin eine spätere Aufhebung der Ehe somit nicht befürchtenmusste. Bei diesen Gegebenheiten stellte die Aufhebung der Ehe für beide Ehegatten eine so schwere Härte dar, dass die Aufrechterhaltung der Ehe ausnahmsweise geboten erscheint. Somit fehlt es an der für die Aufhebung der Ehe notwendigen Prozessvoraussetzung.


Gesetze

Gesetze

8 Gesetze werden in diesem Text zitiert

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 6


(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung. (2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinsc

FGG-Reformgesetz - FGG-RG | Art 111 Übergangsvorschrift


(1) Auf Verfahren, die bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit eingeleitet worden sind oder deren Einleitung bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Ref

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 104 Geschäftsunfähigkeit


Geschäftsunfähig ist:1.wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat,2.wer sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand seiner Natur nach ein vorüberge

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(1) Die Ehe wird von zwei Personen verschiedenen oder gleichen Geschlechts auf Lebenszeit geschlossen. Die Ehegatten sind einander zur ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet; sie tragen füreinander Verantwortung. (2) Ein Ehegatte ist nicht ver

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1314 Aufhebungsgründe


(1) Eine Ehe kann aufgehoben werden, wenn sie1.entgegen § 1303 Satz 1 mit einem Minderjährigen geschlossen worden ist, der im Zeitpunkt der Eheschließung das 16. Lebensjahr vollendet hatte, oder2.entgegen den §§ 1304, 1306, 1307, 1311 geschlossen wor

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1304 Geschäftsunfähigkeit


Wer geschäftsunfähig ist, kann eine Ehe nicht eingehen.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1316 Antragsberechtigung


(1) Antragsberechtigt1.sind bei Verstoß gegen § 1303 Satz 1, die §§ 1304, 1306, 1307, 1311 sowie in den Fällen des § 1314 Abs. 2 Nr. 1 und 5 jeder Ehegatte, die zuständige Verwaltungsbehörde und in den Fällen des § 1306 auch die dritte Person. Die zu

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1313 Aufhebung durch richterliche Entscheidung


Eine Ehe kann nur durch richterliche Entscheidung auf Antrag aufgehoben werden. Die Ehe ist mit der Rechtskraft der Entscheidung aufgelöst. Die Voraussetzungen, unter denen die Aufhebung begehrt werden kann, ergeben sich aus den folgenden Vorschrifte

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Referenzen

(1) Antragsberechtigt

1.
sind bei Verstoß gegen § 1303 Satz 1, die §§ 1304, 1306, 1307, 1311 sowie in den Fällen des § 1314 Abs. 2 Nr. 1 und 5 jeder Ehegatte, die zuständige Verwaltungsbehörde und in den Fällen des § 1306 auch die dritte Person. Die zuständige Verwaltungsbehörde wird durch Rechtsverordnung der Landesregierungen bestimmt. Die Landesregierungen können die Ermächtigung nach Satz 2 durch Rechtsverordnung auf die zuständigen obersten Landesbehörden übertragen;
2.
ist in den Fällen des § 1314 Abs. 2 Nr. 2 bis 4 der dort genannte Ehegatte.

(2) Der Antrag kann für einen geschäftsunfähigen Ehegatten nur von seinem gesetzlichen Vertreter gestellt werden. Bei einem Verstoß gegen § 1303 Satz 1 kann ein minderjähriger Ehegatte den Antrag nur selbst stellen; er bedarf dazu nicht der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters.

(3) Bei Verstoß gegen die §§ 1304, 1306, 1307 sowie in den Fällen des § 1314 Abs. 2 Nr. 1 und 5 soll die zuständige Verwaltungsbehörde den Antrag stellen, wenn nicht die Aufhebung der Ehe für einen Ehegatten oder für die aus der Ehe hervorgegangenen Kinder eine so schwere Härte darstellen würde, dass die Aufrechterhaltung der Ehe ausnahmsweise geboten erscheint. Bei einem Verstoß gegen § 1303 Satz 1 muss die zuständige Behörde den Antrag stellen, es sei denn, der minderjährige Ehegatte ist zwischenzeitlich volljährig geworden und hat zu erkennen gegeben, dass er die Ehe fortsetzen will.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Auf Verfahren, die bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit eingeleitet worden sind oder deren Einleitung bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit beantragt wurde, sind weiter die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden. Auf Abänderungs-, Verlängerungs- und Aufhebungsverfahren finden die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften Anwendung, wenn die Abänderungs-, Verlängerungs- und Aufhebungsverfahren bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit eingeleitet worden sind oder deren Einleitung bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit beantragt wurde.

(2) Jedes gerichtliche Verfahren, das mit einer Endentscheidung abgeschlossen wird, ist ein selbständiges Verfahren im Sinne des Absatzes 1 Satz 1.

(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind auf Verfahren in Familiensachen, die am 1. September 2009 ausgesetzt sind oder nach dem 1. September 2009 ausgesetzt werden oder deren Ruhen am 1. September 2009 angeordnet ist oder nach dem 1. September 2009 angeordnet wird, die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden.

(4) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind auf Verfahren über den Versorgungsausgleich, die am 1. September 2009 vom Verbund abgetrennt sind oder nach dem 1. September 2009 abgetrennt werden, die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden. Alle vom Verbund abgetrennten Folgesachen werden im Fall des Satzes 1 als selbständige Familiensachen fortgeführt.

(5) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind auf Verfahren über den Versorgungsausgleich, in denen am 31. August 2010 im ersten Rechtszug noch keine Endentscheidung erlassen wurde, sowie auf die mit solchen Verfahren im Verbund stehenden Scheidungs- und Folgesachen ab dem 1. September 2010 die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden.

(1) Antragsberechtigt

1.
sind bei Verstoß gegen § 1303 Satz 1, die §§ 1304, 1306, 1307, 1311 sowie in den Fällen des § 1314 Abs. 2 Nr. 1 und 5 jeder Ehegatte, die zuständige Verwaltungsbehörde und in den Fällen des § 1306 auch die dritte Person. Die zuständige Verwaltungsbehörde wird durch Rechtsverordnung der Landesregierungen bestimmt. Die Landesregierungen können die Ermächtigung nach Satz 2 durch Rechtsverordnung auf die zuständigen obersten Landesbehörden übertragen;
2.
ist in den Fällen des § 1314 Abs. 2 Nr. 2 bis 4 der dort genannte Ehegatte.

(2) Der Antrag kann für einen geschäftsunfähigen Ehegatten nur von seinem gesetzlichen Vertreter gestellt werden. Bei einem Verstoß gegen § 1303 Satz 1 kann ein minderjähriger Ehegatte den Antrag nur selbst stellen; er bedarf dazu nicht der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters.

(3) Bei Verstoß gegen die §§ 1304, 1306, 1307 sowie in den Fällen des § 1314 Abs. 2 Nr. 1 und 5 soll die zuständige Verwaltungsbehörde den Antrag stellen, wenn nicht die Aufhebung der Ehe für einen Ehegatten oder für die aus der Ehe hervorgegangenen Kinder eine so schwere Härte darstellen würde, dass die Aufrechterhaltung der Ehe ausnahmsweise geboten erscheint. Bei einem Verstoß gegen § 1303 Satz 1 muss die zuständige Behörde den Antrag stellen, es sei denn, der minderjährige Ehegatte ist zwischenzeitlich volljährig geworden und hat zu erkennen gegeben, dass er die Ehe fortsetzen will.

Wer geschäftsunfähig ist, kann eine Ehe nicht eingehen.

Geschäftsunfähig ist:

1.
wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat,
2.
wer sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand seiner Natur nach ein vorübergehender ist.

Wer geschäftsunfähig ist, kann eine Ehe nicht eingehen.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

Eine Ehe kann nur durch richterliche Entscheidung auf Antrag aufgehoben werden. Die Ehe ist mit der Rechtskraft der Entscheidung aufgelöst. Die Voraussetzungen, unter denen die Aufhebung begehrt werden kann, ergeben sich aus den folgenden Vorschriften.

(1) Eine Ehe kann aufgehoben werden, wenn sie

1.
entgegen § 1303 Satz 1 mit einem Minderjährigen geschlossen worden ist, der im Zeitpunkt der Eheschließung das 16. Lebensjahr vollendet hatte, oder
2.
entgegen den §§ 1304, 1306, 1307, 1311 geschlossen worden ist.

(2) Eine Ehe kann ferner aufgehoben werden, wenn

1.
ein Ehegatte sich bei der Eheschließung im Zustand der Bewusstlosigkeit oder vorübergehender Störung der Geistestätigkeit befand;
2.
ein Ehegatte bei der Eheschließung nicht gewusst hat, dass es sich um eine Eheschließung handelt;
3.
ein Ehegatte zur Eingehung der Ehe durch arglistige Täuschung über solche Umstände bestimmt worden ist, die ihn bei Kenntnis der Sachlage und bei richtiger Würdigung des Wesens der Ehe von der Eingehung der Ehe abgehalten hätten; dies gilt nicht, wenn die Täuschung Vermögensverhältnisse betrifft oder von einem Dritten ohne Wissen des anderen Ehegatten verübt worden ist;
4.
ein Ehegatte zur Eingehung der Ehe widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist;
5.
beide Ehegatten sich bei der Eheschließung darüber einig waren, dass sie keine Verpflichtung gemäß § 1353 Abs. 1 begründen wollen.

Wer geschäftsunfähig ist, kann eine Ehe nicht eingehen.

(1) Antragsberechtigt

1.
sind bei Verstoß gegen § 1303 Satz 1, die §§ 1304, 1306, 1307, 1311 sowie in den Fällen des § 1314 Abs. 2 Nr. 1 und 5 jeder Ehegatte, die zuständige Verwaltungsbehörde und in den Fällen des § 1306 auch die dritte Person. Die zuständige Verwaltungsbehörde wird durch Rechtsverordnung der Landesregierungen bestimmt. Die Landesregierungen können die Ermächtigung nach Satz 2 durch Rechtsverordnung auf die zuständigen obersten Landesbehörden übertragen;
2.
ist in den Fällen des § 1314 Abs. 2 Nr. 2 bis 4 der dort genannte Ehegatte.

(2) Der Antrag kann für einen geschäftsunfähigen Ehegatten nur von seinem gesetzlichen Vertreter gestellt werden. Bei einem Verstoß gegen § 1303 Satz 1 kann ein minderjähriger Ehegatte den Antrag nur selbst stellen; er bedarf dazu nicht der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters.

(3) Bei Verstoß gegen die §§ 1304, 1306, 1307 sowie in den Fällen des § 1314 Abs. 2 Nr. 1 und 5 soll die zuständige Verwaltungsbehörde den Antrag stellen, wenn nicht die Aufhebung der Ehe für einen Ehegatten oder für die aus der Ehe hervorgegangenen Kinder eine so schwere Härte darstellen würde, dass die Aufrechterhaltung der Ehe ausnahmsweise geboten erscheint. Bei einem Verstoß gegen § 1303 Satz 1 muss die zuständige Behörde den Antrag stellen, es sei denn, der minderjährige Ehegatte ist zwischenzeitlich volljährig geworden und hat zu erkennen gegeben, dass er die Ehe fortsetzen will.

Wer geschäftsunfähig ist, kann eine Ehe nicht eingehen.

(1) Antragsberechtigt

1.
sind bei Verstoß gegen § 1303 Satz 1, die §§ 1304, 1306, 1307, 1311 sowie in den Fällen des § 1314 Abs. 2 Nr. 1 und 5 jeder Ehegatte, die zuständige Verwaltungsbehörde und in den Fällen des § 1306 auch die dritte Person. Die zuständige Verwaltungsbehörde wird durch Rechtsverordnung der Landesregierungen bestimmt. Die Landesregierungen können die Ermächtigung nach Satz 2 durch Rechtsverordnung auf die zuständigen obersten Landesbehörden übertragen;
2.
ist in den Fällen des § 1314 Abs. 2 Nr. 2 bis 4 der dort genannte Ehegatte.

(2) Der Antrag kann für einen geschäftsunfähigen Ehegatten nur von seinem gesetzlichen Vertreter gestellt werden. Bei einem Verstoß gegen § 1303 Satz 1 kann ein minderjähriger Ehegatte den Antrag nur selbst stellen; er bedarf dazu nicht der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters.

(3) Bei Verstoß gegen die §§ 1304, 1306, 1307 sowie in den Fällen des § 1314 Abs. 2 Nr. 1 und 5 soll die zuständige Verwaltungsbehörde den Antrag stellen, wenn nicht die Aufhebung der Ehe für einen Ehegatten oder für die aus der Ehe hervorgegangenen Kinder eine so schwere Härte darstellen würde, dass die Aufrechterhaltung der Ehe ausnahmsweise geboten erscheint. Bei einem Verstoß gegen § 1303 Satz 1 muss die zuständige Behörde den Antrag stellen, es sei denn, der minderjährige Ehegatte ist zwischenzeitlich volljährig geworden und hat zu erkennen gegeben, dass er die Ehe fortsetzen will.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

Wer geschäftsunfähig ist, kann eine Ehe nicht eingehen.

(1) Die Ehe wird von zwei Personen verschiedenen oder gleichen Geschlechts auf Lebenszeit geschlossen. Die Ehegatten sind einander zur ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet; sie tragen füreinander Verantwortung.

(2) Ein Ehegatte ist nicht verpflichtet, dem Verlangen des anderen Ehegatten nach Herstellung der Gemeinschaft Folge zu leisten, wenn sich das Verlangen als Missbrauch seines Rechts darstellt oder wenn die Ehe gescheitert ist.