Familienrecht: Zum Ausgleichsanspruch nach Auflösung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft

published on 16/04/2015 11:36
Familienrecht: Zum Ausgleichsanspruch nach Auflösung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
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Author’s summaryEin Ausgleichsanspruch für erbrachte Arbeitsleistungen aufgrund einer BGB-Innengesellschaft kommt sowohl für die Zeit einer Ehe als auch für die Zeit vor der Eheschließung in Betracht.
Das OLG Brandenburg hat in seinem Beschluss vom 10.12.2014 (Az.: 10 WF 63/14) folgendes entschieden:

Zu Ausgleichsansprüchen aus BGB-Innengesellschaft während langer Zeit des Zusammenlebens in nichtehelicher Lebensgemeinschaft und anschließend kurzzeitiger Ehe bei arbeitsvertraglicher Beziehung für die überwiegende Zeit des Zusammenlebens.


Gründe

Die gemäß §§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet. Zu Recht hat das Amtsgericht der Antragstellerin Verfahrenskostenhilfe für den Hauptantrag versagt. Denn die von ihr beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet insoweit keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, §§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

Allerdings beanstandet die Antragstellerin zu Recht, dass sich das Amtsgericht mit der Frage, ob ein Ausgleichsanspruch nach den Regeln der BGH-Innengesellschaft besteht, nicht auseinandergesetzt hat. Auch in seiner Nichtabhilfeentscheidung ist das Amtsgericht darauf nicht eingegangen. Im Ergebnis besteht ein solcher Anspruch aber nicht.

Ein Ausgleichsanspruch aufgrund einer BGB-Innengesellschaft kommt sowohl für die Zeit einer Ehe als auch für die Zeit vor der Eheschließung in Betracht. Soweit es die Zeit der Eheschließung betrifft, kann ein solcher Anspruch auch neben einem Anspruch auf Zugewinnausgleich bestehen, unabhängig von der Frage, inwieweit sich der Auseinandersetzungsanspruch wegen der Systematik des Zugewinnausgleichs auswirkt. Vor diesem Hintergrund ist ein Auseinandersetzungsanspruch aufgrund einer BGB-Innengesellschaft insbesondere in einem Fall wie dem vorliegenden in Betracht zu ziehen, in dem die Beteiligten seit 1996 bis zum 31.7.2010 in nichtehelicher Lebensgemeinschaft zusammengelebt haben, während die Zeit der Ehe nur vom 31.7.2010 bis zur Rechtskraft der Scheidung am 14.12.2011 angedauert hat, wobei der Scheidungsantrag am 12.11.2011 zugestellt worden ist.

Die weiteren Voraussetzungen für einen Ausgleichsanspruch aufgrund einer BGH-Innengesellschaft sind aber nicht gegeben.

Liegt ein ausdrücklicher Vertrag - wie hier - nicht vor, kann eine Innengesellschaft auch durch schlüssiges Verhalten zustande kommen. Voraussetzung hierfür ist ein über die Verwirklichung der Gemeinschaft hinausgehender Zweck, wie er etwa vorliegt, wenn die Partner durch den Einsatz von Vermögenswerten und Arbeitsleistungen gemeinsam ein Unternehmen aufbauen oder gemeinsam eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit ausüben. Allerdings setzt ein nach gesellschaftsrechtlichen Grundsätzen zu bewertendes Handeln der Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft nicht voraus, dass diese ein über den typischen Rahmen dieser Gemeinschaft hinausgehenden Zweck verfolgen, wie das im Verhältnis von Ehegatten zueinander zu fordern ist, wenn gesellschaftsrechtliche Ansprüche geltend gemacht werden. Erforderlich ist aber, dass die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft ausdrücklich oder durch schlüssiges Verhalten einen entsprechenden Gesellschaftsvertrag geschlossen haben. Eine rein faktische Willensübereinstimmung reicht für eine nach gesellschaftsrechtlichen Grundsätzen zu beurteilende Zusammenarbeit dagegen nicht aus. Gerade weil die nichteheliche Lebensgemeinschaft vom Ansatz her eine Verbindung ohne Rechtsbindungswillen darstellt, ist ein solcher für die Anwendung gesellschaftsrechtlicher Regeln erforderlich. Das kann in Betracht kommen, wenn die Parteien die Absicht verfolgt haben, mit dem Erwerb eines Vermögensgegenstandes, etwa einer Immobilie, einen - wenn auch nur wirtschaftlich - gemeinschaftlichen Wert zu schaffen, der von ihnen für die Dauer der Partnerschaft nicht nur gemeinsam genutzt werden, sondern ihnen nach ihrer Vorstellung auch gemeinsam gehören sollte. Eine rein faktische Willensübereinstimmung reicht für einen nach gesellschaftlichen Grundsätzen zu beurteilende Zusammenarbeit nicht aus. Wenn die Parteien einen Zweck verfolgen, der nicht über die Verwirklichung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft hinausgeht, bestehen grundsätzlich Zweifel an dem erforderlichen Rechtsbindungswillen. Denn in diesem Punkt haben die Partner regelmäßig keine über die Ausgestaltung ihrer Gemeinschaft hinausgehenden rechtlichen Vorstellungen.

Eine weitere Voraussetzung stellt das Erfordernis dar, dass die Tätigkeit des mitarbeitenden Partners von ihrer Funktion her als gleichberechtigten Mitarbeit anzusehen ist. Schließlich darf die Annahme einer durch schlüssiges Verhalten zustande gekommenen Innengesellschaft nicht zu den ausdrücklich getroffenen Vereinbarungen in Widerspruch stehen. Denn ausdrückliche Abreden gehen einem nur konkludent zum Ausdruck gekommenen Parteiwillen vor. An dieser zuletzt genannten Voraussetzung fehlt es.

Mag man noch zugunsten der Antragstellerin annehmen, die Beteiligten hätten gemeinsam den Zweck verfolgt, das allein dem Antragsgegner gehörende Unternehmen aufzubauen, ist die Tätigkeit, welche die Antragstellerin insoweit erbracht hat, ausdrücklich geregelt worden. Denn während der überwiegenden Zeit des nichtehelichen Zusammenlebens war die Antragstellerin aufgrund eines Arbeitsverhältnisses als Büromitarbeiterin im Unternehmen des Antragsgegners beschäftigt. Daher besteht eine vertragliche Grundlage, die darüber hinausgehende Ausgleichsansprüche ausschließt. Insoweit liegt der Fall anders als der vom BGH entschiedene Fall, in dem ein Ehegatte als Lagerarbeiter in dem im Namen des anderen Ehegatten betriebenen Unternehmen beschäftigt war, tatsächlich die Geschäfte des Unternehmens aber selbstständig geführt hat, während der andere Ehegatte anderweitig als Angestellter tätig war.

Eine abweichende Beurteilung ist auch nicht im Hinblick auf die von der Antragstellerin mit der Beschwerdebegründung vom 28.8.2014 im Einzelnen aufgeführten Arbeitsleistungen gerechtfertigt. Dass mit Rücksicht darauf die Voraussetzungen dafür vorliegen, trotz Bestehens eines Arbeitsverhältnisses ausnahmsweise das Bestehen eines Anspruchs aus BGB-Innengesellschaft zu prüfen , kann nicht angenommen werden. Soweit es die Zeiten betrifft, in denen die Antragstellerin im Unternehmen des Antragsgegners beschäftigt war, kann die Antragstellerin mit ihrem Vorbringen, an einzelnen Tagen längere Zeiten, als im Arbeitsvertrag vorgesehen, tätig gewesen zu sein, schon deshalb nicht durchdringen, weil dies vom Antragsgegner mit Schriftsatz vom 10.11.2014 bestritten worden ist und der Beweisantritt der Antragstellerin, nämlich die Bezugnahme allein auf Auftragstabellen, nicht ausreicht, zumal der Antragsgegner unwidersprochen behauptet hat, er habe noch zahlreiche weitere Mitarbeiter beschäftigt. Gleiches gilt im Ergebnis auch für die wenigen Zeiten, in denen ein Arbeitsvertrag nicht bestanden hat. Der Antragsgegner hat bereits in seinem Schriftsatz vom 6.3.2014 auf einen Prozess vor dem Arbeitsgericht Eberswalde hingewiesen. In der Beschwerdeerwiderung vom 10.11.2014 hat er - bislang unwidersprochen - vorgetragen, dieses Verfahren habe die Antragstellerin betrieben, um eine Vergütung auch für die Zeiträume zu erlangen, die nicht durch entsprechende Arbeitsverträge definiert und vergütet worden seien; die Antragsgegnerin habe die ausstehenden Vergütungen aufgrund des Prozesses auch erhalten.
9 Schließlich ist ein Ausgleichsanspruch aufgrund einer BGB-Innengesellschaft nicht allein wegen einiger weniger - vom Antragsgegner im Übrigen bestrittener - Arbeitsleistungen auf Baustellen anzunehmen. Dabei kann dahinstehen, ob solche Tätigkeiten möglicherweise von den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen zwischen den Beteiligten gedeckt waren. Jedenfalls fehlt es an dem Erfordernis, dass - wenn man das Bestehen einer Gesellschaft annähme - ein nennenswerter und für den erstrebten Erfolg bedeutsamer Beitrag geleistet worden ist.

Die Antragstellerin hat auch keinen Ausgleichsanspruch nach bereicherungsrechtlichen Vorschriften wegen Zweckverfehlung, § 812 Abs. 1 Satz 2 AltBGB BGB.

Ein solcher Anspruch wegen Nichteintritts des mit der Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckten Erfolges setzt voraus, dass über die Erwartung mit dem Empfänger der Leistung eine Willensübereinstimmung erzielt worden ist; einseitige Vorstellungen genügen nicht. Eine stillschweigende Einigung in diesem Sinne kann aber angenommen werden, wenn der eine Teil mit seiner Leistung einen bestimmten Erfolgt bezweckt und der andere Teil dies erkennt und die Leistung entgegennimmt, ohne zu widersprechen. Die danach erforderliche finale Ausrichtung der Leistung auf einen nicht erzwingbaren Erfolg wird sich innerhalb einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft oder einer anderen auf Dauer angelegten Partnerschaft nur bezüglich solcher Zuwendungen oder Arbeitsleistungen feststellen lassen, die deutlich über das hinausgehen, was die Gemeinschaft Tag für Tag benötigt. Sie kann auch nicht allgemein in dem gegenwärtigen Zusammenleben mit dem Partner erblickt werden. Zu fordern ist vielmehr eine konkrete Zweckabrede, wie sie etwa dann vorliegen kann, wenn die Partner zwar keine gemeinsame Vermögenswerte schaffen wollten, der eine aber das Vermögen des anderen in der Erwartung vermehrt hat, an dem erworbenen Gegenstand langfristig partizipieren zu können. Von einer solchen Zweckabrede kann hier nicht ausgegangen werden.

Die von der Antragstellerin erbrachten Leistungen sind, wie bereits ausgeführt, weit überwiegend auf der Grundlage eines zwischen den Beteiligten bestehenden Arbeitsvertrages erbracht worden. Dass hinsichtlich einzelner Leistungen, die außerhalb dieser Verträge erbracht worden sind, eine konkrete Zweckabrede angenommen werden kann, lässt sich aufgrund des Vorbringens der Antragstellerin nicht feststellen. Dass gerade diese - geringen - Leistungen in der Erwartung erbracht worden sind, das Vermögen des anderen zu vermehren und deshalb am Unternehmen langfristig partizipieren zu können, kann nicht angenommen werden.

Auch ein Ausgleich nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage, § 313 BGB, scheidet aus. Ein solcher Anspruch kommt in Betracht, soweit der gemeinschaftsbezogenen Zuwendung die Vorstellung oder Erwartung zugrunde lag, die Lebensgemeinschaft, deren Ausgestaltung sie gedient hat, werde Bestand haben. Die Rückabwicklung erfasst insoweit etwa Fälle, in denen es mangels Schaffung eines gemeinschaftlichen Vermögenswertes nicht zu gesellschaftsrechtlichen Ausgleichsansprüchen kommt oder in denen eine Zweckabrede i. S. d. § 812 Abs. 1 Satz 2 AltBGB BGB nicht festzustellen ist. Sie hat allerdings nicht zur Folge, dass sämtliche Zuwendungen bei Scheitern der Beziehung auszugleichen wären. Auszuscheiden sind zunächst die im Rahmen des täglichen Zusammenlebens ersatzlos erbrachten Leistungen. Nicht anders zu beurteilen sind aber auch die Leistungen desjenigen Partners, der nichts zu den laufenden Kosten beiträgt, sondern größere Einmalzahlungen erbringt. Er kann insofern nicht besser gestellt werden als derjenige Partner, dessen Aufwendungen den täglichen Bedarf decken oder der sonst erforderlich werdende Beiträge übernimmt. Soweit Arbeitsleistungen wirtschaftlich betrachtet eine geldwerte Leistung wie die Übertragung von Vermögenssubstanzen darstellen, kommt ihr Ausgleich zwar in Betracht. Ausgleichspflichtig sind Arbeitsleistungen aber nur dann, wenn sie erheblich über bloße Gefälligkeiten oder das, was das tägliche Zusammenleben erfordert, hinausgehen und zu einem messbaren und noch vorhandenen Vermögenszuwachs des anderen Partners geführt haben. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Partner es einmal für richtig erachtet hat, dem anderen diese Leistungen zu gewähren. Ein korrigierender Eingriff ist grundsätzlich nur gerechtfertigt, wenn dem Leistenden die Beibehaltung der durch die Leistung geschaffenen Vermögensverhältnisse nach Treu und Glauben nicht zuzumuten ist. Soweit diese Voraussetzungen gegeben sind, kann für die erbrachten Leistungen keine Bezahlung, sondern nur eine angemessene Beteiligung an dem gemeinsam Erarbeiteten verlangt werden. Der Ausgleichsanspruch ist dabei in zweifacher Weise begrenzt: zum einen durch den Betrag, um den das Vermögen des anderen zur Zeit des Wegfalls der Geschäftsgrundlage noch vermehrt ist, zum anderen durch die ersparten Kosten einer fremden Arbeitskraft. Vor diesem Hintergrund scheidet hier ein Anspruch nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage aus.

Mit Rücksicht auf die geschlossenen Arbeitsverträge kommen, wie bereits ausgeführt, ohnehin nur noch relativ wenige von der Antragstellerin erbrachten Leistungen in Betracht, die überhaupt ausgleichspflichtig sein könnten. Diese gehen schon, für sich genommen, kaum über das hinaus, was das tägliche Zusammenleben erfordert. Jedenfalls handelt es sich nicht um solche Leistungen, die nach Treu und Glauben eine Ausgleichspflicht des Antragsgegners erfordern. Hinzu kommt, dass die Antragstellerin überdies keine Differenzierung danach vorgenommen, inwieweit sie durch ihre Leistungen dem Antragsgegner gehörende Immobilien einerseits und das ihm gehörende Unternehmen andererseits hinsichtlich des Vermögenswertes vermehrt hat.

Wenn nach alledem keine der in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen einschlägig ist, kommt es nicht darauf an, dass der Antragsgegner die behaupteten Arbeitsleistungen überwiegend bestritten und die Antragstellerin insoweit nur zu einem geringen Teil Beweis angetreten hat. Auch bedarf es keiner weiteren Auseinandersetzung mit der Frage, in welchem Umfang eine Ausgleichspflicht der Höhe nach überhaupt bestehen könnte. Dass ein Ausgleichsanspruch, wie die Antragstellerin meint, aber in Höhe der Hälfte der Werte des Unternehmens und der Immobilien, die dem Antragsgegner gehören, bestehen könnte, wäre auch, wenn ausgleichspflichtige Leistungen der Antragstellerin vorliegen sollten, eher fernliegend. Insoweit bedürfte es im Hinblick auf jede einzelne der in Betracht zu ziehenden Anspruchsgrundlagen der konkreten Darlegung.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 127 Abs. 4 ZPO.

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Annotations

(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen sind die §§ 2 bis 22, 23 bis 37, 40 bis 45, 46 Satz 1 und 2 sowie die §§ 47 und 48 sowie 76 bis 96 nicht anzuwenden. Es gelten die Allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung und die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren vor den Landgerichten entsprechend.

(2) In Familienstreitsachen gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über den Urkunden- und Wechselprozess und über das Mahnverfahren entsprechend.

(3) In Ehesachen und Familienstreitsachen ist § 227 Abs. 3 der Zivilprozessordnung nicht anzuwenden.

(4) In Ehesachen sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über

1.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über Tatsachen,
2.
die Voraussetzungen einer Klageänderung,
3.
die Bestimmung der Verfahrensweise, den frühen ersten Termin, das schriftliche Vorverfahren und die Klageerwiderung,
4.
die Güteverhandlung,
5.
die Wirkung des gerichtlichen Geständnisses,
6.
das Anerkenntnis,
7.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über die Echtheit von Urkunden,
8.
den Verzicht auf die Beeidigung des Gegners sowie von Zeugen oder Sachverständigen
nicht anzuwenden.

(5) Bei der Anwendung der Zivilprozessordnung tritt an die Stelle der Bezeichnung

1.
Prozess oder Rechtsstreit die Bezeichnung Verfahren,
2.
Klage die Bezeichnung Antrag,
3.
Kläger die Bezeichnung Antragsteller,
4.
Beklagter die Bezeichnung Antragsgegner,
5.
Partei die Bezeichnung Beteiligter.

(1) Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.

(2) Einer Veränderung der Umstände steht es gleich, wenn wesentliche Vorstellungen, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, sich als falsch herausstellen.

(3) Ist eine Anpassung des Vertrags nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar, so kann der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten. An die Stelle des Rücktrittsrechts tritt für Dauerschuldverhältnisse das Recht zur Kündigung.

(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen sind die §§ 2 bis 22, 23 bis 37, 40 bis 45, 46 Satz 1 und 2 sowie die §§ 47 und 48 sowie 76 bis 96 nicht anzuwenden. Es gelten die Allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung und die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren vor den Landgerichten entsprechend.

(2) In Familienstreitsachen gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über den Urkunden- und Wechselprozess und über das Mahnverfahren entsprechend.

(3) In Ehesachen und Familienstreitsachen ist § 227 Abs. 3 der Zivilprozessordnung nicht anzuwenden.

(4) In Ehesachen sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über

1.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über Tatsachen,
2.
die Voraussetzungen einer Klageänderung,
3.
die Bestimmung der Verfahrensweise, den frühen ersten Termin, das schriftliche Vorverfahren und die Klageerwiderung,
4.
die Güteverhandlung,
5.
die Wirkung des gerichtlichen Geständnisses,
6.
das Anerkenntnis,
7.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über die Echtheit von Urkunden,
8.
den Verzicht auf die Beeidigung des Gegners sowie von Zeugen oder Sachverständigen
nicht anzuwenden.

(5) Bei der Anwendung der Zivilprozessordnung tritt an die Stelle der Bezeichnung

1.
Prozess oder Rechtsstreit die Bezeichnung Verfahren,
2.
Klage die Bezeichnung Antrag,
3.
Kläger die Bezeichnung Antragsteller,
4.
Beklagter die Bezeichnung Antragsgegner,
5.
Partei die Bezeichnung Beteiligter.