Familienrecht: Zum Scheitern der Ehe
AoLs
Authors
Gründe
Die am... 1970 geborene Antragstellerin und der am... 1953 geborene Antragsgegner, beide deutsche Staatsangehörige, haben am... 2011 vor dem Standesamt … die Ehe geschlossen. Die Ehe blieb kinderlos.
Die Eheleute leben seit dem Auszug der Antragstellerin aus der Ehewohnung am... 2013 getrennt voneinander. Mit dem Antragsgegner am 21. Juni 2014 zugestelltem Antrag vom... 2014 hat die Antragstellerin die Scheidung begehrt.
Der Antragsgegner ist dem Scheidungsantrag entgegen getreten.
Im Termin vor dem Amtsgericht am 19. August 2014 hat die Antragstellerin ausdrücklich erklärt, sie sei nicht bereit, die eheliche Lebensgemeinschaft wiederherzustellen. Der Antragsgegner wiederholte seinen Wunsch, nicht geschieden zu werden. Keiner der Beteiligten hat die Durchführung des Versorgungsausgleichs beantragt.
Mit Beschluss vom... 2014 hat das Amtsgericht die Ehe der Beteiligten geschieden und festgestellt, dass ein Versorgungsausgleich nicht stattfinde. Eine Wiederherstellung der Ehe mehr als ein Jahr nach der Trennung sei mit Blick auf die ablehnende Haltung der Antragstellerin nicht zu erwarten. Ein Versorgungsausgleich für die weniger als drei Jahre währende Ehe finde mangels entsprechenden Antrages eines der Beteiligten nicht statt.
Gegen diese Entscheidung wendet sich der Antragsgegner mit seiner Beschwerde, mit der er weiterhin die Zurückweisung des Scheidungsantrages erstrebt. Mangels Zustimmung des Antragsgegners könne von einer unwiderlegbaren Vermutung des Scheiterns der Ehe nicht ausgegangen werden. Die Antragstellerin habe den von ihr zu führenden Beweis der Zerrüttung der Ehe nicht geführt. In diesem Falle komme eine Scheidung vor Ablauf von drei Trennungsjahren nicht in Betracht. Die Antragstellerin habe sich erst im April 2014 aus der Ehewohnung abgemeldet und dort nahezu sämtliche persönlichen Gegenstände zurückgelassen, so dass der Antragsgegner - mit Recht - noch heute von der Wiederherstellung der Ehe ausgehen dürfe.
Die Antragstellerin verteidigt die angefochtene Entscheidung mit näherer Darlegung. Sie betont, dass sie seit der räumlichen Trennung im Mai 2013 konsequent die Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft abgelehnt habe und daran weiter festhalte; auch der Antragsgegner zeige konkrete Perspektiven für die Ehe nicht auf. Die Ehe sei deshalb zu Recht geschieden worden.
Der Senat hat die Beteiligten im Termin am 12. Februar 2015 persönlich angehört.
Die gemäß § 58 Abs. 1 FamFG statthafte und form- und fristgerecht gemäß §§ 63 Abs. 1, 64 Abs. 1, 117 Abs. 1 FamFG in Verbindung mit § 520 Abs. 2 Sätze 2 und 3 ZPO eingelegte und begründete Beschwerde des Antragsgegners ist zulässig.
In der Sache selbst hat das Rechtsmittel allerdings keinen Erfolg.
Das Amtsgericht hat die Ehe der Beteiligten zu Recht geschieden. Auch der Senat ist nach Anhörung der Beteiligten persönlich davon überzeugt, dass mit der Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht zu rechnen, die Ehe mithin gescheitert und deshalb mehr als ein Jahr nach der Trennung auch gegen den erklärten Wunsch des Antragsgegners zu scheiden ist.
Die eheliche Lebensgemeinschaft der Beteiligten besteht unstreitig seit dem 28. Mai 2013 nicht mehr. Die Trennung liegt also mehr als ein, aber noch nicht drei Jahre zurück. Das allerdings steht entgegen der vom Antragsgegner vertretenen Auffassung einer auch nicht einvernehmlichen Scheidung nicht entgegen. Zwar wird ein Scheitern der Ehe nur unwiderlegbar vermutet, wenn nach Ablauf eines Trennungsjahres beide Ehegatten der Scheidung zustimmen oder die Trennung drei Jahre zurückliegt.
Aber selbstverständlich kann grundsätzlich auch schon nach Ablauf des ersten Trennungsjahres eine Scheidung gegen den Willen des anderen Ehegatten durchgesetzt werden. Das Gericht muss dafür allerdings tatsächlich positiv die Zerrüttung der Ehe feststellen. Im Streitfall ist die Ehe der Beteiligten erkennbar gescheitert. Entscheidend ist, ob die Ehekrise - die mit Blick auf den Auszug der Antragstellerin, deren mehrseitigem persönlichen Abschiedsbrief und das seinerzeitige anwaltliche Schreiben vom 27. Mai 2013 auch der Antragsgegner in seiner persönlichen Anhörung vor dem Senat nicht ernsthaft bestritten hat - überwindbar erscheint oder dem einen Ehegatten jegliche Versöhnungsbereitschaft fehlt. So liegt der Fall hier. Die Antragstellerin hat in ihrer persönlichen Anhörung vor dem Senat ausdrücklich und sehr bestimmt erklärt, dass für sie eine Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft mit dem Antragsgegner nicht mehr in Betracht kommt. Sie lebe glücklich in einer neuen Beziehung und wolle unbedingt geschieden werden. Greifbare und belastbare Anhaltspunkte dafür, dass die Antragstellerin diesen Scheidungsentschluss nicht aus eigener freier Überzeugung entwickelt hätte, gibt es nicht. Die Antragstellerin hat glaubhaft bekundet, sie begehre aus eigener Überzeugung, dass die Ehe keine Zukunft habe, die Scheidung.
Der Senat hat zur Kenntnis genommen, dass der Antragsgegner an der Ehe festhalten möchte, weil er keinen vernünftigen sachlichen Grund für die erfolgte Trennung und noch weniger für die Auflösung des ehelichen Bandes erkennen könne. Allerdings konnte auch der Antragsgegner keine tragfähigen Anknüpfungstatsachen vorbringen, aus denen sich eine konkrete Erwartung dahin, dass die eheliche Lebensgemeinschaft gegen die erklärte Ablehnung der Antragstellerin wiederhergestellt werden könne, herleiten ließe. Es gab unstreitig keinen Versöhnungsversuch, nach der eigenen Darstellung des Antragsgegners im Senatstermin nicht einmal ein persönliches Gespräch zwischen den Beteiligten seit dem Auszug der Antragstellerin. Allein aus dem Umstand, dass die Antragstellerin sich erst im Sommer 2014 umgemeldet und noch eine Vielzahl persönlicher Gegenstände zurückgelassen hat, an denen sie eigenen Angaben vor dem Senat zufolge keinerlei Interesse mehr hat, lässt sich eine Überwindung der Ehekrise nicht herleiten.
Die Antragstellerin hat sich seit ihrem Auszug konsequent von dem Antragsgegner abgewendet, eine neue Lebenspartnerschaft begründet, unmittelbar mit Ablauf des ersten Trennungsjahres das Scheidungsverfahren eingeleitet und seither stets deutlich erkennen lassen, dass sie an der Ehe mit dem Antragsgegner nicht festzuhalten bereit ist.
Aus dem Verhalten der Antragstellerin seit der räumlichen Trennung und ihren glaubhaften Bekundungen ist mit Gewissheit zu entnehmen, dass sie unter keinen Umständen bereit ist, zu dem Antragsgegner zurückzufinden und die Ehe fortzusetzen. Eine Ehe ist aber bereits dann gescheitert im Sinne von § 1565 Abs. 1 BGB, wenn nur ein Ehegatte - aus welchen Gründen auch immer - sich endgültig abgewendet hat und die Ehe nur einseitig als zerrüttet angesehen wird, weil dann eine Wiederherstellung der Ehe nicht zu erwarten ist.
Diese Voraussetzungen liegen hier vor, so dass die Ehescheidung zu Recht erfolgt ist und dem dagegen gerichteten Rechtsmittel des Antragsgegners kein Erfolg beschieden sein konnte.
Die mit der Scheidungssache zwangsläufig im Verbund stehende Entscheidung des Amtsgerichts zum Versorgungsausgleich ist sachlich richtig und wird auch nicht beanstandet. Auch im Beschwerdeverfahren ist ein Antrag auf Durchführung des Versorgungsausgleichs trotz/bei kurzer Ehe nach § 3 Abs. 3 VersAusglG nicht gestellt worden. Die - hier vom 1. Dezember 2011 bis zum 31. Mai 2014 währende - Ehezeit erreicht drei Jahre deutlich nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 150 Abs. 1 und 4 Satz 1 FamFG. Eine Beteiligung der Antragstellerin an den Kosten des ersichtlich keinen Erfolg versprechenden Beschwerdeverfahrens erscheint unbillig.
Die Festsetzung des Beschwerdewertes beruht auf §§ 40 Abs. 1, 43 Abs. 1, 50 Abs. 1 Satz 2 FamGKG.
moreResultsText
moreResultsText
Annotations
(1) Die Beschwerde findet gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Endentscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte in Angelegenheiten nach diesem Gesetz statt, sofern durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
(2) Der Beurteilung des Beschwerdegerichts unterliegen auch die nicht selbständig anfechtbaren Entscheidungen, die der Endentscheidung vorausgegangen sind.
(1) Die Beschwerde ist, soweit gesetzlich keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Frist von einem Monat einzulegen.
(2) Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen, wenn sie sich gegen folgende Entscheidungen richtet:
- 1.
Endentscheidungen im Verfahren der einstweiligen Anordnung oder - 2.
Entscheidungen über Anträge auf Genehmigung eines Rechtsgeschäfts.
(3) Die Frist beginnt jeweils mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses an die Beteiligten. Kann die schriftliche Bekanntgabe an einen Beteiligten nicht bewirkt werden, beginnt die Frist spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.
(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.
(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.
(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:
- 1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge); - 2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt; - 3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.
(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:
- 1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt; - 2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.
(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.
(1) Eine Ehe kann geschieden werden, wenn sie gescheitert ist. Die Ehe ist gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wiederherstellen.
(2) Leben die Ehegatten noch nicht ein Jahr getrennt, so kann die Ehe nur geschieden werden, wenn die Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde.
(1) Die Ehezeit im Sinne dieses Gesetzes beginnt mit dem ersten Tag des Monats, in dem die Ehe geschlossen worden ist; sie endet am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags.
(2) In den Versorgungsausgleich sind alle Anrechte einzubeziehen, die in der Ehezeit erworben wurden.
(3) Bei einer Ehezeit von bis zu drei Jahren findet ein Versorgungsausgleich nur statt, wenn ein Ehegatte dies beantragt.
(1) Wird die Scheidung der Ehe ausgesprochen, sind die Kosten der Scheidungssache und der Folgesachen gegeneinander aufzuheben.
(2) Wird der Scheidungsantrag abgewiesen oder zurückgenommen, trägt der Antragsteller die Kosten der Scheidungssache und der Folgesachen. Werden Scheidungsanträge beider Ehegatten zurückgenommen oder abgewiesen oder ist das Verfahren in der Hauptsache erledigt, sind die Kosten der Scheidungssache und der Folgesachen gegeneinander aufzuheben.
(3) Sind in einer Folgesache, die nicht nach § 140 Abs. 1 abzutrennen ist, außer den Ehegatten weitere Beteiligte vorhanden, tragen diese ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
(4) Erscheint in den Fällen der Absätze 1 bis 3 die Kostenverteilung insbesondere im Hinblick auf eine Versöhnung der Ehegatten oder auf das Ergebnis einer als Folgesache geführten Unterhaltssache oder Güterrechtssache als unbillig, kann das Gericht die Kosten nach billigem Ermessen anderweitig verteilen. Es kann dabei auch berücksichtigen, ob ein Beteiligter einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem Informationsgespräch nach § 135 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat. Haben die Beteiligten eine Vereinbarung über die Kosten getroffen, soll das Gericht sie ganz oder teilweise der Entscheidung zugrunde legen.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 4 gelten auch hinsichtlich der Folgesachen, über die infolge einer Abtrennung gesondert zu entscheiden ist. Werden Folgesachen als selbständige Familiensachen fortgeführt, sind die hierfür jeweils geltenden Kostenvorschriften anzuwenden.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Verfahrenswert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Wert ist durch den Wert des Verfahrensgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Dies gilt nicht, soweit der Gegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde ist Verfahrenswert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.