Fehlende Nutzungsgenehmigung: Mietmangel kann nicht automatisch angenommen werden

bei uns veröffentlicht am01.06.2007

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Rechtsanwalt

für Familien- und Erbrecht

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Zusammenfassung des Autors
Rechtsberatung zum Mietrecht - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB

Das Fehlen einer für die gewerbliche Nutzung an sich erforderlichen Nutzungsgenehmigung führt nicht automatisch zur Annahme eines Mangels und damit zur Nichtgewährung des vertragsgemäßen Gebrauchs.
Hierauf machte das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf aufmerksam. Nach Ansicht des Gerichts sei vielmehr Voraussetzung, dass die fehlende Genehmigung eine Aufhebung oder erhebliche Beeinträchtigung der Tauglichkeit der Mietsache zum vertragsgemäßen Gebrauch zur Folge habe. Eine solche liege regelmäßig nur vor, wenn die zuständige Behörde die Nutzung des Mietobjekts untersage oder wenn ein behördliches Einschreiten insoweit ernstlich zu erwarten sei (OLG Düsseldorf, 10 U 166/05).
 

 

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