fehlerhafte Anlageberatung bei der Empfehlung von einem Bonus – Zertifikat anstelle von Aktien

bei uns veröffentlicht am25.03.2011

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Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

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Zusammenfassung des Autors
OLG Hamburg-Urteil vom 28.10.2010 (Az: 6 U 114/09) - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
Das OLG Hamburg hat mit dem Urteil vom 28.10.2010 (Az: 6 U 114/09) entschieden:

 
Das OLG Hamburg hat einen Schadensersatzanspruch des Anlegers wegen der Empfehlung einer Investition in ein Bonus – Zertifikat anstelle von Aktien verneint. Es begründete die Entscheidung damit, dass die Anlage in dem streitgegenständlichen Bonus – Zertifikat im Vergleich zu einer Investition in Aktien deutlich konservativer sei, weil es sich auf einen Basiswert bezieht, der sich aus 50 Aktien zusammensetzt und einen Sicherheitspuffer bietet, der selbst bei einem moderaten Kursrückgang über der Kursschwelle noch die Auszahlung des Festbetrages nach Laufzeitende sichert.

 

Der Anleger wünschte in diesem Fall zwar eine konservative Anlagestrategie, wollte aber zunächst in Aktien investieren. Die Empfehlung zur Investition in dieses Bonuszertifikat führte daher hier nicht zu einem Schadensersatzanspruch wegen fehlerhafter Anlageberatung.

 

Der Anlageberater ist zu einer anlegergerechten Beratung verpflichtet. Dabei hat er sowohl die bisherigen Kenntnisse und Erfahrungen des Anlegers, als auch seine Anlageziele zu berücksichtigen. Im vorliegenden Fall hatte der Anleger eine konservativ orientierte Anlagestrategie gewünscht und verfügte über wenige Erfahrungen mit Aktien. Er war nach Ansicht des Gerichtes aufklärungsbedürftig. Das Gericht hat die Beteiligten angehört und kam zu dem Ergebnis, dass es dem Anleger nicht gelungen sei, einen Beratungsfehler nachzuweisen. Das Gericht ging davon aus, dass der Anleger zunächst die Absicht hatte, einen Betrag zwischen 60.000 und 70.000 EURO in einen Aktienfonds anzulegen. Dem Anlageberater sei es gelungen, diesen Betrag auf 20.000 EURO zu reduzieren und den Anleger von der Investition in ein Bonus – Zertifikat zu überzeugen. Das Gericht kam ebenfalls zu der Überzeugung, dass der Anleger zuvor auch objektgerecht über das Zertifikat aufgeklärt wurde.

 

Das Urteil ist rechtskräftig.


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