Fehlerhafte Anlageberatung beim Verkauf von Lehman – Zertifikaten?

bei uns veröffentlicht am16.06.2010

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Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

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Zusammenfassung des Autors
Rechtsanwalt für Bankrecht und Kapitalmarktrecht - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
Das OLG Dresden hat mit Urteil vom 11.5.2010, Az. 5 U 1178/09, das der Klage des Anlegers stattgebende Urteil des Landgerichts aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Der Kläger hatte im Januar und Februar 2007 Zertifikate der Lehman Brothers Treasury Co. BV erworben. Garantiert wurden die Verpflichtungen der Emittentin durch die Lehman Brothers Holding Inc., der damals viertgrößten US-Investmentbank, der seinerzeit eine einwandfreie Bonität bescheinigt wurde. Im September 2008 wurde Lehman Brothers insolvent, die Zertifikate des Klägers wurden wertlos. Der Kläger verlangte daraufhin von der beklagten Bank, die dem Kläger zum Erwerb der Wertpapiere geraten hatte, Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung. Er moniert, nicht hinreichend über der Anlage innewohnende Risiken sowie eine der beratenden Bank zugeflossene Provision aufgeklärt worden zu sein.

Der Kläger hat nach Ansicht des OLG Dresden keinen Anspruch auf Schadensersatz gegenüber der beklagten Bank.

Das Gericht führte eine Beweisaufnahme durch und stellte fest, dass der Kläger von der beklagten Bank nicht fehlerhaft beraten worden ist. Der Kläger habe nicht zum Ausdruck gebracht, dass es ihm um eine absolut sichere, vor jeglichem Verlust geschützte Anlage ging. Gemessen an seinem Risikoprofil war die Anlage nicht von vornherein ungeeignet. Der Kläger wollte vielmehr Verluste ausgleichen, die ihm aus der Beteiligung an einem Investmentfonds, der u. a. japanische Aktien enthielt, entstanden waren. Das Angebot eines konservativen Produktes, nämlich einer Festgeldanlage hat der Kläger wegen der zu geringen Rendite ausdrücklich abgelehnt. Dass der Anlageberater das Bonitätsrisiko des Emittenten seinerzeit als gering eingestuft hat, stellt keinen Beratungsfehler dar, weil dieses Risiko damals allgemein als fernliegend angesehen worden ist.

Über die ihr zugeflossenen Provisionen musste die Bank in diesem Fall nicht aufklären. Eine Aufklärungspflicht besteht nach der aktuellen Rechtsprechung des BGH nur dann, wenn der beratenden Bank Rückvergütungen (so genannte "Kickbacks") gewährt werden. Das ist dann der Fall, wenn Teile des vom Kunden gezahlten Ausgabeaufschlags oder der Verwaltungsgebühren hinter dem Rücken des Kunden umsatzabhängig an die Bank zurückfließen, so dass diese ein besonderes Interesse an der Empfehlung gerade dieser Beteiligung hat. Die hier von der Bank erhaltenen Verkaufsprovisionen wurden vom OLG nicht als solche Rückvergütungen angesehen.

Das vorliegende Urteil zeigt, dass auch im Fall des Vertriebs von Lehman – Zertifikaten immer auf den Einzelfall abgestellt werden muss und es bei der Haftung wegen einer fehlerhaften Anlageberatung auf die konkrete Situation des Anlegers ankommt.

Das OLG Dresden hat außerdem die Ansicht vertreten, dass die Bank jedenfalls im Januar und Februar 2007 nicht von einem Bonitätsrisiko der Lehman Brothers Holding Inc. ausgehen musste.


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