Feuchtigkeitsschäden: Mieter hat keinen Anspruch auf Ergebnis einer Klimamessung
Authors
Hierauf wies das Amtsgericht (AG) Bad Segeberg in einem Fall hin, in dem Mieter und Vermieter über die Ursachen einer Schimmelbildung in der Wohnung stritten. Der Vermieter ließ deshalb eine Klimamessung durchführen. Der Mieter klagte vergeblich auf Bekanntgabe ihres Ergebnisses. Das AG begründete seine Entscheidung mit der Art der Auskunft. In allen Fällen, in denen dem Mieter ein Auskunftsanspruch zugebilligt werde, könne die Information nur vom Vermieter selbst erteilt werden. So liege der Fall hier aber nicht. Dem Mieter stehe es frei, selbst eine Klimamessung oder ein selbstständiges Beweisverfahren durchzuführen, um die für die Wahrnehmung seiner Rechte erforderlichen Informationen zu erlangen (AG Bad Segeberg, 17 C 21/12).
Die Entscheidung im Einzelnen lautet:
AG Bad Segeberg Urteil vom 07.06.12 (Az: 17 C 21/12)
Dem Mieter steht gegen den Vermieter weder ein Herausgabe- noch ein Auskunftsanspruch über die Ergebnisse einer von dem Vermieter auf seine Kosten wegen Schimmelbefalls in der Mietwohnung durchgeführten sog. Klimamessung zu.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Den Klägern bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch den Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Streitwert wird auf 487,20 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Kläger begehren von der Beklagten die Herausgabe der Ergebnisse einer von der Beklagten in den Wohnräumen der Kläger durchgeführten Klimamessung.
Zwischen den Parteien besteht ein Mietvertrag über eine Wohnung der Beklagten in dem Objekt … in …. Im Herbst 2010 bildete sich in den Zimmerecken an den Außenwänden in den als Schlaf- und als Wohnzimmer genutzten Räumen der Wohnung Schimmel.
Mit Schreiben vom 11.01.2012 forderten die Kläger die Beklagte ergebnislos unter Fristsetzung bis zum 31.01.2011 auf, den Schimmel zu beseitigen. Mit Schreiben vom 31.01.2011 machten die Kläger eine Mietminderung in Höhe von 5% der Bruttowarmmiete, nämlich 23,20 €, geltend.
Mit Schreiben vom 10.02.2011 kündigte die Beklagte gegenüber den Klägern an, in den Mieträumen eine sog. Klimamessung durchzuführen. Diese wurde sodann von der Beklagten in der zweiten Februarhälfte 2011 durchgeführt.
Mit Schreiben zuletzt vom 15.09.2011 forderten die Kläger die Beklagte ergebnislos zur Vorlage der Ergebnisse der Klimamessung auf.
Die Kläger beseitigten in der Zwischenzeit die Schimmelerscheinungen. In der Folge trat jedoch erneut Schimmel auf.
Die Kläger haben ihre Klage zunächst gegen die … GmbH gerichtet. Mit Schriftsatz vom 21.03.2012 haben die Kläger ihre Klage gegen die … GmbH & Co. KG gerichtet. Mit Schriftsatz vom 02.04.2012 haben die Kläger die Klage gegen die ursprüngliche Beklagte, die … GmbH, zurückgenommen.
Die Kläger meinen, die Beklagte sei zur Herausgabe der Messergebnisse verpflichtet, da die Beklagte über Fakten verfüge, die eine Beurteilung der Schadensverursachung ermöglichen könnte. Andernfalls seien sie gezwungen, ein Beweissicherungsverfahren durchführen zu lassen, was für den Fall eines für sie negativen Ergebnisses mit überflüssigen Kosten verbunden sei. Würden die Ergebnisse mitgeteilt, bestehe die Möglichkeit, eine gerichtliche Auseinandersetzung zu vermeiden.
Sie beantragen, die Beklagte zu verurteilen, die schriftlichen Ergebnisse der in der zweiten Februarhälfte 2011 in der Wohnung der Kläger unter der Adresse … in einem Zeitraum von 10 Tagen durchgeführten Klimamessungen an sie herauszugeben.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
In dem Verhandlungstermin am 07.06.2012 hat der Beklagtenvertreter erklärt, dass die Messergebnisse nicht aussagekräftig seien und daher gegen die Kläger nicht verwendet würden.
Entscheidungsgründe
Soweit die Kläger die Klage gegen die ursprüngliche Beklagte zurückgenommen und gegen die jetzige Beklagte gerichtet haben, liegt hierin bezogen auf die jetzige Beklagte eine Klageänderung in Form einer subjektiven Klagerweiterung gemäß § 263 ZPO. Die Beklagte hat der Klageänderung zwar nicht zugestimmt, jedoch hält das Gericht sie für sachdienlich, weil sie geeignet ist, einen weiteren Rechtsstreit zu vermeiden.
Die Klage ist zulässig, insbesondere ist der Klageantrag entgegen der Auffassung der Beklagten hinreichend bestimmt. Der Antrag ist jedenfalls so auszulegen, dass die Kläger die Herausgabe der schriftlich festgehaltenen Ergebnisse der Klimamessung begehren.
Die Klage ist jedoch unbegründet. Den Klägern steht gegen die Beklagte der geltend gemachte Herausgabeanspruch nicht zu. Dabei kann dahinstehen, ob den Klägern allenfalls ein Anspruch auf Auskunftserteilung gegenüber der Beklagten zustehen könnte, den die Beklagte durch Herausgabe der schriftlichen Ergebnisse der Klimamessung erfüllen könnte und ob der auf Herausgabe gerichtete Klagantrag als Minus eine solche Auskunftserteilung mit umfasst (vgl. § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Denn den Klägern steht weder ein Herausgabe- noch ein Auskunftsanspruch zu.
In dem zugrunde liegenden Mietvertrag haben die Parteien eine dahingehende Verpflichtung der Beklagten nicht vereinbart. Eine solche ergibt sich auch nicht aus §§ 133, 157, 242 BGB. Allerdings weisen die Kläger zu Recht darauf hin, dass Auskunftsansprüche des Mieters gegen den Vermieter dem geltenden Recht nicht fremd sind. Neben gesetzlichen Auskunftsansprüchen wie § 575 Abs. 1 Satz 1 BGB wird dem Mieter insbesondere ein Auskunftsanspruch bei einem Verstoß des Vermieters gegen § 5 WiStG zugebilligt oder hinsichtlich des erzielten Umsatzes bei der sog. Umsatzmiete. Darüber hinaus ist der Vermieter verpflichtet, den Mieter über eine dem Vermieter bekannte Schadstoffbelastung zu unterrichten.
Vorliegend ist nach Auffassung des Gerichts kein Sachverhalt gegeben, der den oben genannten Fallgruppen entspricht. Den Fällen, in denen das Gesetz oder die Rechtsprechung und Lehre dem Mieter einen Auskunftsanspruch zubilligt ist gemeinsam, dass die Information nur von dem Vermieter erteilt werden kann und der Mieter ohne die Informationserteilung seine Rechte nicht durchzusetzen vermag. So liegt der Fall hier indes nicht. Den Klägern stand es frei, entweder selbst eine solche Klimamessung oder ein selbstständiges Beweisverfahren durchzuführen, um die für die Wahrnehmung ihrer Rechte erforderlichen Informationen zu erlangen. Dass mit diesen Maßnahmen Kosten für die Kläger verbunden sind, ist unerheblich, weil dasselbe auch für die Beklagte gilt. Das Risiko, dass die Kläger diese Kosten nicht von der Beklagten erstattet erhalten, weil das Ergebnis der Klimamessung oder das Ergebnis eines selbstständigen Beweisverfahrens für sie negativ verläuft, stellt ein allgemeines Lebensrisiko dar, das es nicht rechtfertigt, der Beklagten die Pflicht aufzuerlegen, die Ergebnisse der von ihr auf ihre Kosten durchgeführten Messungen an die Kläger weiterzugeben.
Soweit die Kläger sich auf das Urteil des AG Osnabrück (Urt. v. 02.04.2004 - 44 C 64/02) stützen, betrifft auch dieses eine andere, mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbare Sachverhaltskonstellation. Es steht zwischen den Parteien außer Streit, dass es in dem Objekt zu Schimmelbildung gekommen ist. Die Parteien streiten alleine darum, welche Ursache die Schimmelbildung hat. Vor diesem Hintergrund geht es hier ausschließlich um Informationen, die für die von den Parteien jeweils vertretenen Rechtspositionen günstig bzw. ungünstig sind. Ein Bedürfnis, die Beklagte für auskunftspflichtig zu halten, besteht bei dieser Sachlage nicht.
Ein Herausgabe- bzw. Auskunftsanspruch lässt sich auch nicht aus § 666 BGB herleiten. Diese Bestimmung gilt für den Mietvertrag nicht. Im Hinblick auf die vorstehenden Ausführungen besteht auch kein Bedürfnis für eine analoge Anwendung.
Jedenfalls besteht ein Herausgabe- bzw. Auskunftsanspruch deshalb nicht, weil die Beklagte die Auskunft erteilt hat. Die Kläger haben nicht bestritten, dass die Messungen nicht aussagekräftig gewesen sind. Jedenfalls im Hinblick hierauf ist nicht erkennbar, aus welchem Grund den Klägern der geltend gemachte Anspruch zustehen sollte.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 269 Abs. 3 Satz 2, 100 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Die Berufung gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen. Dem Rechtsstreit liegen keine abstrakten und/oder klärungsbedürftigen Rechtsfragen zugrunde, vielmehr geht es ausschließlich um die Rechtsanwendung im Einzelfall. Ob dem Mieter gegenüber dem Vermieter ein Anspruch auf Herausgabe der Ergebnisse einer Klimamessung bzw. die Erteilung einer Auskunft hierüber gemäß § 242 BGB zusteht, kann stets nur unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls beurteilt werden.
Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 48 Abs. 1 Satz 1, 41 Abs. 5 Satz 1 GKG, 3 ZPO. Bei der Bemessung des Streitwertes hat das Gericht gemäß § 41 Abs. 5 Satz 1 GKG analog den Jahresbetrag der geltend gemachten Mietminderung, also 278,40 € in Ansatz gebracht. Im Hinblick darauf, dass den Klägern wegen des vorgetragenen Mangels ein Zurückbehaltungsrecht in Höhe des 3,5-fachen Minderungsbetrag zusteht, hat das Gericht den 3,5-fachen Minderungsbetrag bei der Streitwertberechnung zugrunde gelegt, also 974,40 €. Hiervon hat das Gericht im Hinblick darauf, dass es ich lediglich um die Herausgabe der Ergebnisse der Klimamessung handelt, die Hälfte in Ansatz gebracht, also 487,20 €.
moreResultsText
moreResultsText
Annotations
Nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit ist eine Änderung der Klage zulässig, wenn der Beklagte einwilligt oder das Gericht sie für sachdienlich erachtet.
Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Ein Mietverhältnis kann auf bestimmte Zeit eingegangen werden, wenn der Vermieter nach Ablauf der Mietzeit
- 1.
die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts nutzen will, - 2.
in zulässiger Weise die Räume beseitigen oder so wesentlich verändern oder instand setzen will, dass die Maßnahmen durch eine Fortsetzung des Mietverhältnisses erheblich erschwert würden, oder - 3.
die Räume an einen zur Dienstleistung Verpflichteten vermieten will
(2) Der Mieter kann vom Vermieter frühestens vier Monate vor Ablauf der Befristung verlangen, dass dieser ihm binnen eines Monats mitteilt, ob der Befristungsgrund noch besteht. Erfolgt die Mitteilung später, so kann der Mieter eine Verlängerung des Mietverhältnisses um den Zeitraum der Verspätung verlangen.
(3) Tritt der Grund der Befristung erst später ein, so kann der Mieter eine Verlängerung des Mietverhältnisses um einen entsprechenden Zeitraum verlangen. Entfällt der Grund, so kann der Mieter eine Verlängerung auf unbestimmte Zeit verlangen. Die Beweislast für den Eintritt des Befristungsgrundes und die Dauer der Verzögerung trifft den Vermieter.
(4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber die erforderlichen Nachrichten zu geben, auf Verlangen über den Stand des Geschäfts Auskunft zu erteilen und nach der Ausführung des Auftrags Rechenschaft abzulegen.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.
(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.
(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.(1) Ist das Bestehen oder die Dauer eines Miet-, Pacht- oder ähnlichen Nutzungsverhältnisses streitig, ist der Betrag des auf die streitige Zeit entfallenden Entgelts und, wenn das einjährige Entgelt geringer ist, dieser Betrag für die Wertberechnung maßgebend. Das Entgelt nach Satz 1 umfasst neben dem Nettogrundentgelt Nebenkosten dann, wenn diese als Pauschale vereinbart sind und nicht gesondert abgerechnet werden.
(2) Wird wegen Beendigung eines Miet-, Pacht- oder ähnlichen Nutzungsverhältnisses die Räumung eines Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteils verlangt, ist ohne Rücksicht darauf, ob über das Bestehen des Nutzungsverhältnisses Streit besteht, das für die Dauer eines Jahres zu zahlende Entgelt maßgebend, wenn sich nicht nach Absatz 1 ein geringerer Streitwert ergibt. Wird die Räumung oder Herausgabe auch aus einem anderen Rechtsgrund verlangt, ist der Wert der Nutzung eines Jahres maßgebend.
(3) Werden der Anspruch auf Räumung von Wohnraum und der Anspruch nach den §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Fortsetzung des Mietverhältnisses über diesen Wohnraum in demselben Prozess verhandelt, werden die Werte nicht zusammengerechnet.
(4) Bei Ansprüchen nach den §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist auch für die Rechtsmittelinstanz der für den ersten Rechtszug maßgebende Wert zugrunde zu legen, sofern nicht die Beschwer geringer ist.
(5) Bei Ansprüchen auf Erhöhung der Miete für Wohnraum ist der Jahresbetrag der zusätzlich geforderten Miete, bei Feststellung einer Minderung der Miete für Wohnraum der Jahresbetrag der Mietminderung, bei Ansprüchen des Mieters auf Durchführung von Instandsetzungsmaßnahmen der Jahresbetrag einer angemessenen Mietminderung und bei Ansprüchen des Vermieters auf Duldung einer Durchführung von Modernisierungs- oder Erhaltungsmaßnahmen der Jahresbetrag einer möglichen Mieterhöhung, in Ermangelung dessen einer sonst möglichen Mietminderung durch den Mieter maßgebend. Endet das Mietverhältnis vor Ablauf eines Jahres, ist ein entsprechend niedrigerer Betrag maßgebend.