Forderungskauf und Forderungsverkauf -Factoring-
Beim Factoring geht es um den Kauf bzw. eine besondere Form eines Geschäfts über die Abtretung von Geldforderungen aus Waren- und Dienstleistungsgeschäften.
Der Factor zahlt regelmäßig sofort an den Factorkunden eine Summe auf die Forderung, so dass sich bei diesem die Liquidität erhöht. Hierfür erhält der Factor ein Entgelt, welches in der Regel zwischen 0,8 und 2,5% des Forderungsbestandes liegt.
Je nach Vertragsgestaltung übernimmt der Factor auch das Ausfallrisiko des Schuldners (Debitor). Nur dann, wenn er das Ausfallrisiko übernimmt, liegt ein echtes Factoring vor, welches sich nach kaufrechtlichen Bestimmungen vollzieht. Dagegen handelt es sich um ein unechtes Factoring, wenn der Factor bei Zahlungsunfähigkeit des Schuldners (Debitor) auf den Factorkunden zurückgreifen kann. Hierfür gelten darlehensrechtliche Bestimmungen.
Bezogen auf die Abtretung von Bankforderungen hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass aus dem bestehenden Bankgeheimnis kein Abtretungsausschluss folgt, so dass somit auch Bankforderungen wirksam abgetreten werden können. Allerdings könnte sich aus dem Verstoß gegen das Bankgeheimnis oder das Bundesdatenschutzgesetz ein Schadensersatzanspruch des Kunden ergeben, den dieser allerdings nachzuweisen hat.
Der Factor zahlt regelmäßig sofort an den Factorkunden eine Summe auf die Forderung, so dass sich bei diesem die Liquidität erhöht. Hierfür erhält der Factor ein Entgelt, welches in der Regel zwischen 0,8 und 2,5% des Forderungsbestandes liegt.
Je nach Vertragsgestaltung übernimmt der Factor auch das Ausfallrisiko des Schuldners (Debitor). Nur dann, wenn er das Ausfallrisiko übernimmt, liegt ein echtes Factoring vor, welches sich nach kaufrechtlichen Bestimmungen vollzieht. Dagegen handelt es sich um ein unechtes Factoring, wenn der Factor bei Zahlungsunfähigkeit des Schuldners (Debitor) auf den Factorkunden zurückgreifen kann. Hierfür gelten darlehensrechtliche Bestimmungen.
Bezogen auf die Abtretung von Bankforderungen hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass aus dem bestehenden Bankgeheimnis kein Abtretungsausschluss folgt, so dass somit auch Bankforderungen wirksam abgetreten werden können. Allerdings könnte sich aus dem Verstoß gegen das Bankgeheimnis oder das Bundesdatenschutzgesetz ein Schadensersatzanspruch des Kunden ergeben, den dieser allerdings nachzuweisen hat.
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