Arbeitsrecht: Vorsicht vor Klauseln mit unwirksamen Ausschlussfristen

published on 05/03/2007 03:01
Arbeitsrecht: Vorsicht vor Klauseln mit unwirksamen Ausschlussfristen
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BSP Rechtsanwälte - Anwältin für Arbeitsrecht Berlin

Das BAG hat formularmäßig vereinbarte Ausschlussklauseln einer AGB-Kontrolle unterzogen und dabei unwirksame Klauseln festgestellt.

Einseitige Ausschlussklausel zu Lasten des Arbeitnehmers

Der ersten Entscheidung lag eine Ausschlussklausel zu Grunde, die nur für den Arbeitnehmer einen Anspruchsverlust vorsah. Das BAG hat klargestellt, dass eine solche Regelung einer ausgewogenen Vertragsgestaltung nicht entspricht, sondern den Arbeitnehmer unangemessen benachteiligt. Sie ist daher unwirksam (BAG, 5 AZR 545/04).

Einstufige Ausschlussklausel: Geltendmachungsfrist unter drei Monaten

Die zweite Entscheidung betraf eine für beide Seiten geltende Ausschlussklausel, die eine Geltendmachung aller Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab Fälligkeit vorsah. Fraglich war, ob der Zeitraum ausreichend bemessen war. Das BAG hat die Auffassung vertreten, dass eine einzelvertragliche Ausschlussklausel, die die schriftliche Geltendmachung innerhalb einer Frist von weniger als drei Monaten ab Fälligkeit verlangt, ebenfalls als eine entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessene Benachteiligung anzusehen ist. Diese Klausel sei mit wesentlichen Grundgedanken des gesetzlichen Verjährungsrechts nicht vereinbar. Sie schränke wesentliche, sich aus der Natur des Arbeitsvertrags ergebende Rechte so ein, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet sei (BAG, 5 AZR 52/05).

Zweistufige Ausschlussklausel: Frist unter drei Monaten

Die letztgenannte Entscheidung betraf eine einstufige Ausschlussklausel. Für eine zweistufige Ausschlussfrist hat das BAG bereits früher entschieden, dass als Mindestfrist für die gerichtliche Geltendmachung ein Zeitraum von drei Monaten anzusetzen sei. In dem Fall sah die Klausel eine einfache Geltendmachung binnen einer Frist von sechs Wochen seit Fälligkeit und im Falle der Ablehnung Klageerhebung binnen einer Frist von vier Wochen vor. Die frühere Rechtsprechung, nach der eine einmonatige Klagefrist nicht zu beanstanden sei, ist damit hinfällig geworden (BAG, 5 AZR 572/04).

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