Formulararbeitsvertrag: Unwirksame Widerrufsklausel


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Eine Klausel in einem Formulararbeitsvertrag, dass Sonderzuwendungen als "freiwillige, unter dem Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs stehende Leistungen gewährt werden", ist mehrdeutig im Sinne von § 305c Abs. 2 BGB.
Es sei daher nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts (LAG) Brandenburg unklar, ob hiermit ein "echter" Freiwilligkeitsvorbehalt oder ein "bloßer" Widerrufsvorbehalt gemeint sein solle.Anzuwenden seien insofern die Bestimmungen zu Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Danach würden solche unklaren Regelungen dazu führen, dass der Vorbehalt insgesamt entfalle. Dies gelte zumindest für Formulararbeitsverträge, die nach dem 31.12.2001 geschlossen worden seien (LAG Brandenburg, 9 Sa 141/05).
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BSP Bierbach Streifler & Partner PartGmbB
z.Hd. Dorit Jäger
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Vcard Dorit Jäger


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Annotations
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil.
(2) Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders.