Freiheitsstrafe zur Bewährung

bei uns veröffentlicht am20.02.2012

Rechtsgebiete

Autoren

Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

EnglischDeutsch
Zusammenfassung des Autors
Wann können Freiheitsstrafen zur Bewährung ausgesetzt werden?
Nach geltendem Recht ist die Freiheitsstrafe die schwerste Strafart und zählt neben der Geldstrafe zu den Hauptstrafen des Strafrechts.

Freiheitsstrafen bis zu 2 Jahren können zur Bewährung ausgesetzt werden, d.h. die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung nach § 56 StGB stellt sich bei einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 1 Monat nicht mehr.

Die Entscheidung über eine Aussetzung der Vollstreckung der Strafe zur Bewährung erfordert eine gewissenhafte Prognose im Sinne von §§ 56 StGB sowie 21 JGG. Staatsanwalt und Richter sollen also vorhersehen, wie sich der Angeklagte in Zukunft verhalten wird, insbesondere ob er straffrei leben wird.

Wird der Täter zur Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr verurteilt, soll die Vollstreckung bei günstiger Prognose ausgesetzt werden, d.h. wenn zu erwarten ist,
  • dass die Verurteilung zur Bewährung als ausreichende Warnung dient und
  • künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begangen werden
Dabei sind gemäß § 56 Abs.1 StGB vor allem die Persönlichkeit des Verurteilt´en, sein Vorleben, die Umstände seiner Tat, sein Verhalten nach der Tat, seine Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für ihn zu erwarten sind.

Bei der Verurteilung von bis zu zwei Jahren soll die Vollstreckung bei besonderen Umständen ausgesetzt werden. Hierbei kann das Gericht unter den oben genannten Voraussetzungen auch die Vollstreckung einer höheren Freiheitsstrafe, die zwei Jahre nicht übersteigt, zur Bewährung aussetzen, wenn nach der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Verurteilten besondere Umstände vorliegen. Bei der Entscheidung spielt besonders das Bemühen des Verurteilten, den durch die Tat verursachten Schaden gemäß § 56 Abs. 2 StGB wieder gut zu machen, eine erhebliche Rolle.

Auf der anderen Seite können gemäß § 56 Abs. 3 StGB Freiheitsstrafen bis zu 6 Monaten vollstreckt werden, wenn dies zur Wahrung der Rechtsordnung geboten ist. Auch hier ist die Täterprognose entscheidend, so dass bei einer positiven Prognose eine Strafaussetzung zur Bewährung zu gewähren ist.

Beschränkt zulässig ist die Strafaussetzung zur Bewährung in Fällen der Maßregeln der Besserung und Sicherung nach §§ 61-72 StGB. Es versteht sich von selbst, dass eine Bewährungsstrafe bei einer Geldstrafe gänzlich ausgeschlossen ist, denn hier kann eine  Stundung, Ratenzahlung und eine Umwandlung der Strafe in Arbeitsstunden gewährt werden.

Bewährungszeit

Die Bewährungszeit ist nicht die ausgeurteilte Strafe, sondern bezeichnet den Zeitraum bis zum Erlass der Strafe bei Erfüllung der Auflagen und Weisungen, z.B. sich straffrei zu verhalten. Die Bewährungszeit kann zwischen zwei und fünf Jahren betragen.

Bewährungsauflagen

Im Rahmen der Bewährungsstrafe kann das Gericht dem Verurteilten Auflagen erteilen, die der Genugtuung für das begangene Unrecht dienen sollen. Dabei dürfen an den Verurteilten jedoch keine unzumutbaren Anforderungen gestellt werden.

Das Gericht kann dem Verurteilten beispielsweise auferlegen,
  • nach Kräften den durch die Tat verursachten Schaden wieder gut zu machen,
  • einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung zu zahlen, wenn dies im Hinblick auf die Tat und die Persönlichkeit des Täters angebracht ist,
  • sonst gemeinnützige Leistungen zu erbringen oder
  • einen Geldbetrag zugunsten der Staatskasse gemäß § 56 b StGB zu zahlen.
Ferner erteilt das Gericht dem Verurteilten für die Dauer der Bewährungszeit Weisungen, wenn er dieser Hilfe bedarf, um keine Straftaten mehr zu begehen.

Das Gericht kann den Verurteilten anweisen,
  • Anordnungen zu befolgen, die sich auf Aufenthalt, Ausbildung, Arbeit, Freizeit oder auf die Ordnung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse beziehen,
  • sich zu bestimmten Zeiten bei Gericht oder einer anderen Stelle zu melden,
  • zu der verletzten Person oder bestimmten Personen oder Personen einer bestimmten Gruppe, die ihm Gelegenheit oder Anreiz zu weiteren Straftaten bieten können, keinen Kontakt aufzunehmen, mit ihnen nicht zu verkehren, sie nicht zu beschäftigen, auszubilden oder zu beherbergen,
  • bestimmte Gegenstände, die ihm Gelegenheit oder Anreiz zu weiteren Straftaten bieten können, nicht zu besitzen, bei sich zu führen oder verwahren zu lassen oder
  • Unterhaltspflichten nachzukommen.
Alle genannte Maßnahmen kann das Gericht gemäß § 56e StGB auch nachträglich treffen.

Außerdem kann das Gericht dem Verurteilten gemäß § 56d StGB einen Bewährungshelfer unterstellen § 56d StGB.

Artikel zu passenden Rechtsgebieten

Artikel zu Strafzumessung

Strafzumessung bei Steuerhinterziehung

10.02.2012

Das Strafmaß bei Steuerhinterziehung hängt grundsätzlich vom jeweils verwirklichten Delikt ab - Es sind jedoch Besonderheiten zu beachten.
Strafzumessung

Strafrecht: Zur Tatprovokation durch verdeckte Ermittler

02.12.2015

Die rechtsstaatswidrige Provokation einer Straftat durch Angehörige von Strafverfolgungsbehörden oder von ihnen gelenkte Dritte hat regelmäßig ein Verfahrenshindernis zur Folge.
Strafzumessung

Strafrecht: Höchstmaß der Bewährungsverlängerung gemäß § 56a Abs.1 S.2 StGB ist 5 Jahre

20.02.2012

Überschreitung um die Hälfte der ursprünglich bestimmten Bewährungszeit ist unzulässig-OLG Jena vom 15.01.10-1 Ws 538/09
Strafzumessung

StPO: Zur Feststellung einer prozessualen Tatidentität

09.11.2016

Zwischen dem Transport von Drogen in einem Pkw zum Zwecke des unerlaubten Handeltreibens durch einen Fahrer, der nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis ist.
Strafzumessung

Strafrecht: Freiheitsstrafen auch im Bereich der Bagatellkriminalität nicht ausgeschlossen

09.06.2016

Auch in Fällen verhältnismäßig geringen Tatunrechts mit vorangegangenen, fruchtlosen Sanktionen kann mit der, im Verhältnis zur Geldstrafe deutlich belastenderen, Strafart der Freiheitsstrafe reagiert werden.
Strafzumessung