Geschäftsraum-Miete: Flächenabweichung von mehr als 10 Prozent ist ein Mangel
Bei der Miete von Geschäftsräumen stellt die Mietfläche einen erheblichen Mangel dar, wenn sie um mehr als 10 Prozent unter der im Mietvertrag vereinbarten Fläche liegt.
Diese Klarstellung traf der Bundesgerichtshof (BGH) und erklärte damit die fristlose Kündigung des Mieters eines Verkaufsraums für rechtswirksam. Im Mietvertrag war zur Beschreibung der Mieträume auf einen Grundriss Bezug genommen worden, der dem Mietvertrag zu Grunde lag.
Dadurch hätten die Vertragsparteien eine verbindliche Vereinbarung bezüglich Größe, Raumgestaltung und Zuschnitt getroffen. Da die dem Mieter übergebenen Räume davon abwichen, müsse dies als Mangel der Mietsache akzeptiert werden (BGH, XII ZR 254/01).

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