Geschiedenenunterhalt: Berücksichtigung einer Abfindung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Die aus Anlass der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses gezahlte Abfindung ist im Rahmen des Unterhaltsrechts als Einkommen auf einen angemessenen Zeitraum zu verteilen und nicht wie sonstiges Vermögen zu behandeln.
Dies gilt nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm auch, wenn alsbald eine neue Arbeitsstelle mit geringeren Einkünften gefunden werde. Die Abfindung diene dazu, diese vorgenannten Einkünfte möglichst lang angemessen aufzustocken, um allen Beteiligten eine gleitende Umstellung auf die veränderten Rahmenbedingungen zu ermöglichen (OLG Hamm, 11 UF 84/06).
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