Gesetzentwurf zur Verbesserung der Rechtssicherheit bei Darlehensverträgen
published on 20/04/2010 12:33
Gesetzentwurf zur Verbesserung der Rechtssicherheit bei Darlehensverträgen

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Mit dem Gesetzentwurf will die Bundesregierung ein gesetzliches Muster für die Information über das Widerrufsrecht bei Darlehensverträgen einführen. Anlass hierfür ist der Umstand, dass bei einer fehlerhaften Belehrung der Verbraucher über ihre Rechte Verträge auch noch nach sehr langer Zeit widerrufen werden konnten. Mit Verwendung des vorgesehenen gesetzlichen Musters, die freiwillig erfolgt, kann der Darlehensgeber nun davon ausgehen, dass er alle gesetzlichen Belehrungspflichten eingehalten hat. Das Muster wird als Anhang dem Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) angefügt und erhält dadurch den Rang eines formellen Gesetzes.
Der Gesetzentwurf enthält daneben einige Anpassungen und Klarstellungen zum Verbraucherdarlehensrecht. Künftig soll es den Darlehensgebern ermöglicht werden, Angaben, die sie zwingend in den Vertrag hätten aufnehmen müssen, auch noch nach Vertragsschluss nachzuholen. Andernfalls würden selbst kleinste Versäumnisse dazu führen, dass der Vertrag auf Dauer widerrufen werden kann. Die Belange der Verbraucher werden angemessen gewahrt, denn sie müssen darauf hingewiesen werden, dass erst mit der Information über die jeweiligen Änderungen die Widerrufsfrist zu laufen beginnt. Sie wird in diesen Fällen auch statt der üblichen 14 Tage auf einen Monat verlängert.
Der Gesetzentwurf enthält daneben einige Anpassungen und Klarstellungen zum Verbraucherdarlehensrecht. Künftig soll es den Darlehensgebern ermöglicht werden, Angaben, die sie zwingend in den Vertrag hätten aufnehmen müssen, auch noch nach Vertragsschluss nachzuholen. Andernfalls würden selbst kleinste Versäumnisse dazu führen, dass der Vertrag auf Dauer widerrufen werden kann. Die Belange der Verbraucher werden angemessen gewahrt, denn sie müssen darauf hingewiesen werden, dass erst mit der Information über die jeweiligen Änderungen die Widerrufsfrist zu laufen beginnt. Sie wird in diesen Fällen auch statt der üblichen 14 Tage auf einen Monat verlängert.
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