Gewährleistungsbürgschaft: Verjährung beginnt erst, wenn Besteller Anspruch geltend macht
Ein Kostenvorschussanspruch entsteht nicht bereits in dem Moment, in dem der Unternehmer mit der Mängelbeseitigung in Verzug ist.
Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Karlsruhe ist der entscheidende Zeitpunkt der, zu dem sich der Besteller entschließt, die Mängel selbst zu beseitigen und er einen entsprechenden Vorschussanspruch geltend macht. Entsprechend beginne die Verjährung des Anspruchs auch erst zu diesem Zeitpunkt. Die Richter wiesen in diesem Zusammenhang darauf hin, dass der Besteller nach fruchtlosem Fristablauf zur Mängelbeseitigung ein Wahlrecht habe: Einerseits könne er vom Unternehmer nach wie vor Nachbesserung verlangen. Andererseits könne er aber auch einen Kostenvorschuss verlangen. Dieser könne erst fällig werden, wenn der Besteller die Kosten der Mängelbeseitigung beziffere (OLG Karlsruhe, 13 U 106/09).
Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Karlsruhe ist der entscheidende Zeitpunkt der, zu dem sich der Besteller entschließt, die Mängel selbst zu beseitigen und er einen entsprechenden Vorschussanspruch geltend macht. Entsprechend beginne die Verjährung des Anspruchs auch erst zu diesem Zeitpunkt. Die Richter wiesen in diesem Zusammenhang darauf hin, dass der Besteller nach fruchtlosem Fristablauf zur Mängelbeseitigung ein Wahlrecht habe: Einerseits könne er vom Unternehmer nach wie vor Nachbesserung verlangen. Andererseits könne er aber auch einen Kostenvorschuss verlangen. Dieser könne erst fällig werden, wenn der Besteller die Kosten der Mängelbeseitigung beziffere (OLG Karlsruhe, 13 U 106/09).
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