Gewährleistungseinbehalt: Wer nicht aufs Sperrkonto einzahlt, kann sich strafbar machen
Zahlt der Aufraggeber den zur Absicherung eventueller Gewährleistungsansprüche einbehaltenen Restwerklohn bei Geltung der VOB/B nicht auf ein Sperrkonto ein, kann er sich wegen Untreue strafbar machen.
Diese unangenehme Erfahrung musste jetzt ein Auftraggeber machen, der eine entsprechende Einzahlung unterließ. Als er insolvent wurde und den Betrag nicht mehr auszahlen konnte, trat die Staatsanwaltschaft auf den Plan. Im Verfahren vor dem Oberlandesgericht (OLG) München stuften die Richter die einbehaltene Sicherheitsleistung als Fremdgeld ein. Damit bestehe eine qualifizierte Vermögensbetreuungspflicht des Auftraggebers. Eine Strafbarkeit komme vorliegend aber allein deshalb nicht in Betracht, da der erforderliche Vorsatz des Auftraggebers nicht nachweisbar sei (OLG München, 2 Ws 220/06).