Gewährleistungsrecht: Erkundungspflicht nach Versorgungsleitungen hat Grenzen

bei uns veröffentlicht am06.04.2007

Autoren

Rechtsanwalt

für Familien- und Erbrecht

EnglischDeutsch
Zusammenfassung des Autors
Rechtsberatung zum Baurecht und Vergaberecht - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB

Plant ein Bauunternehmer auf einem Privatgrundstück Grabungsarbeiten, muss er nicht ohne weiteres damit rechnen, dass auf dem Grundstück unterirdische Versorgungsleitungen verlaufen. Deshalb ist er nur dann verpflichtet, sich bei den örtlichen Energieversorgungsunternehmen zu erkundigen, wenn es konkrete Anhaltspunkte dafür gibt, dass auf dem Grundstück tatsächlich Leitungen unterirdisch verlegt sind.

Das hat jüngst der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden. Ein Bauunternehmer komme seiner Sorgfaltspflicht nach, so der BGH, wenn er die Hausanschlussleitung von Hand ausgeschachtet habe, er deren Verlauf geprüft habe und er erst den Bagger eingesetzt habe, nachdem der Eigentümer auf entsprechende Nachfrage die Auskunft gegeben hatte, es existiere keine weitere Versorgungsleitung im Grundstück.

Wichtig: Das Urteil betraf eine Baumaßnahme (Regenentwässerung) in den neuen Bundesländern. Dort besteht bis 2010 eine Übergangsregelung. Energieversorger sind bis dahin nicht verpflichtet, den Verlauf des Stammkabels im Grundbuch eintragen zu lassen oder dem Grundstückseigentümer mitzuteilen. Trotz dieser Sachlage sah der BGH keine erhöhten Erkundungspflichten des Bauunternehmens (BGH, VI Z R 33/05).

Artikel zu passenden Rechtsgebieten

Artikel zu Gewährleistungsrecht

Werkvertrag: Bei zwei erfolglosen Versuchen muss Nachbesserung nicht fehlgeschlagen sein

26.11.2013

Bei einem Werkvertrag kann auch nach mehreren erfolglosen Nachbesserungsversuchen noch nicht von einem Fehlschlag der Nachbesserung auszugehen sein.

Baurecht: Zur Frage der Verjährungshemmung

14.06.2012

durch ein noch nicht beendetes selbstständiges Beweisverfahren-BGH vom 04.05.12-Az:V ZR 71/11

Baumangel: Keine Rüge ohne genaue Bezeichnung der Mängel

21.03.2012

Die bloße Forderung, die gerügten Mängel zu beseitigen, reicht für eine Fristsetzung zur Mängelbeseitigung nicht aus-OLG Köln vom 17.08.10-Az:3 U 69/09

Schadenersatz: Bauherr muss Unternehmer bei der Bauausführung nicht überwachen

09.09.2016

Der Unternehmer kann bei der Inanspruchnahme auf Beseitigung von Mängeln durch den Bauherrn nicht einwenden, er sei vom Bauherrn nicht genügend überwacht worden.