Gewährleistungsrecht: Werkmangel: Bei fehlender Integration in Gesamtwerk ist funktionstüchtiger Teil mangelhaft

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Ein Werk, das nach Herstellung Teil einer bereits vorhandenen Anlage werden soll, ist auch dann mangelhaft, wenn es zwar für sich genommen ordnungsgemäß funktioniert, jedoch mit der vorhandenen Anlage nicht so zusammenpasst, dass eine sachgerechte Gesamtfunktion gewährleistet ist.

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