Gewerbeauskunftszentrale: Unwirksamkeit überraschender Entgeltklauseln in Online-Branchenverzeichnis

bei uns veröffentlicht am08.08.2012

Autoren

Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

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Zusammenfassung des Autors
Kommentar zur BGH-Entscheidung vom 26.07.12 - Az: VII ZR 262/11 - von Rechtsanwalt Dirk Streifler
Wer einen ihm unaufgefordert zugesandten Antrag auf Eintragung in ein Online-Branchenverzeichnis unterschreibt, rechnet nicht unbedingt damit, dass er dadurch einen kostenpflichtigen Vertrag abgeschlossen hat. Dies gilt vor allem dann, wenn die Entgeltklausel so in das Antragsformular eingefügt ist, dass sie nicht auffällt. Der Bundesgerichtshof hat jetzt entschieden, dass eine solche Entgeltklausel nicht Vertragsbestandteil wird. Dabei berücksichtigten die Richter, dass Grundeinträge in ein Branchenverzeichnis im Internet oft auch unentgeltlich angeboten werden (Urteil vom 26.07.2012, Az.: VII ZR 262/11).


Zur Entscheidung:

Die Klägerin unterhält ein Branchenverzeichnis im Internet. Um neue Kunden zu gewinnen übersendet sie Formulare mit der Überschrift „Eintragungsantrag Gewerbedatenbank“ an Gewerbebetreibende. Das Layout des Formulars ist dabei bewusst so gestaltet, dass die potentiellen Neukunden die Bestimmungen über das zu entrichtende Entgeld übersehen. Denn die Klausel über das zu entrichtende Entgelt befindet sich in einer optisch abgetrennten Spalte des Formulars. Betrachtet man Zweck und Inhalt dieses Teils des Formulars, sind die Bestimmungen als AGB des Vertrags zu definieren. Die rechtmäßige Einbeziehung von AGB als Vertragsbestandteil richtet sich generell nach den §305 II und III. Hiernach werden AGB grundsätzlich nur Vertragsbestandteil, wenn der AGB-Steller ausdrücklich auf selbige hinweist, wobei der anderen Partei die Möglichkeit verschaffen werden muss vom Inhalt der AGB Kenntnis zu nehmen.

Nach §310 I gelten diese Voraussetzungen jedoch nicht, wenn die AGB gegenüber einem Unternehmer, um den es sich in den bezeichneten Fällen zwangsläufig handelt, verwendet wurden. Auch im kaufmännischen Geschäftsverkehr können sie nur kraft rechtsgeschäftlicher Vereinbarung in den Vertrag einbezogen werden, wobei sie hier nicht extra beigefügt werden müssen. Die Möglichkeit der zumutbaren Kenntnisnahme reicht aus.

Die AGB können in diesen Fällen auch stillschweigend einbezogen werden. Aufgrund dieser besonderen Prüfungspflicht seitens von Unternehmern, die sich aus deren Erfahrung im gewerbsmäßigen Rechtsverkehr ableitet, konnten die Internetplattformbetreiber in der Vergangenheit die rechtmäßige Einbeziehung der von ihnen gestellten AGB begründen, nach denen ein entgeltlicher Vertrag zustande gekommen war.

Der BGH hat in seinem aktuellen Urteil die Problematik über §305 I c BGB gelöst.

§305 I c BGB bestimmt, dass überraschende und mehrdeutige Klauseln, mit denen der Vertragspartner nicht hätte rechnen müssen, nicht Bestandteil eines Vertrags werden.

Mit Rücksicht darauf, dass grundeinträge in ein Branchenverzeichnis im Internet in einer Vielzahl von Fällen unentgeltlich angeboten werden, wird eine Entgeldklausel, die so unauffällig in das Layout eingefügt ist, dass der Vertragspartner des Klauselverwenders sie dort nicht vermutet, gemäß §305 c I BGB nicht Vertragsbestandteil. Ferner geht auch aus der verwendeten Überschrift „Eintragungsantrag Gewerbedatenbank“ das Angebot auf Abschluss eines entgeltlichen Vertrages nicht hinreichend hervor.

Die Zahlungsklage ist somit als unbegründet abgewiesen worden.

Aus dem Urteil ergeben sich außerdem Folgeansprüche für Gewerbebetreibende, die der entgeltlichen Forderung aus einem solchen unrechtmäßigen Vertrag bereits nachgekommen sind.
Im deutschen Zivilrecht ist durch §812 BGB geregelt, dass jemand der durch die Leistung eines anderen etwas ohne rechtliche Grundlage erlangt dem zuvor Leistenden zur Herausgabe verpflichtet ist. Unter dem Begriff der Leistung fasst man jede bewusste und zweckgerichtet Mehrung fremden Vermögens zusammen. Der Vorteil den der Empfänger aus der vorliegenden Leistung ziehen kann, entspricht dem erlangten Etwas. In den bezeichneten Fällen wäre die Leistung also die Zahlung des geforderten Entgelts durch welche der andere einen Vermögensvorteil erlangt. Ein Mangel des rechtlichen Grunds i.S.v. §812 I 1 Alt. 1 ist anzunehmen, wenn kein zugrunde liegendes Kausalverhältnis die Leistung begründet und der Empfänger folglich zum Zeitpunkt der Leistung kein Recht auf die Leistung vorweisen kann.

In den vorliegenden Fällen kam kein entgeltlicher Vertrag zustande. Somit haben Gewerbebetreibende, die der Forderung nachkamen, einen Herausgabeanspruch gemäß §812 gegenüber den Branchenverzeichnisbetreibenden.

Rechtsanwalt Dirk Streifler

Anne Freiberger



Gesetze

Gesetze

2 Gesetze werden in diesem Text zitiert

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 812 Herausgabeanspruch


(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mi

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Referenzen

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.