Gewerbemietraum: Mieter muss sich nach Vormietern selbst erkundigen

published on 12/04/2007 20:26
Gewerbemietraum: Mieter muss sich nach Vormietern selbst erkundigen
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Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht (WEG) - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB

Ungefragt braucht ein Vermieter bei Vertragsschluss nicht über Mietverhältnisse mit früheren Mietern aufzuklären.

Mit dieser Begründung verurteilte das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf einen Mieter auf Zahlung ausstehender Mietzinsen. Dieser hatte ein Gebäude zum Betrieb als Hotel angemietet. Als er erfuhr, dass das Gebäude früher als "Rotlichthotel" genutzt wurde, kündigte er den Vertrag fristlos und stellte die Mietzahlungen ein. Hierzu sei er nicht berechtigt gewesen, urteilte das OLG. Ein Kündigungsgrund habe vorliegend nicht bestanden. Der Vermieter hätte von sich aus nicht über den Vormieter aufklären müssen. Es hätte dem Mieter offen gestanden, den Vermieter vor dem Vertragsschluss hierzu zu befragen. Auch hätte er im Umfeld, z.B. bei benachbarten Gewerbetreibenden, entsprechende Erkundigungen einholen können. Dies sei nicht außergewöhnlich oder besonders umständlich. Eine solche Vorgehensweise vor der Übernahme eines Hotels sei vielmehr üblich und normal (OLG Düsseldorf, I-24 U 85/05).

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11/12/2014 09:56

Ein Pfandgläubiger, der Nutzungen aus dem Pfand zieht, ohne durch ein Nutzungspfand hierzu berechtigt zu sein, hat das daraus Erlangte an den Pfandschuldner herauszugeben.
19/04/2012 12:09

es reicht aus, wenn die Kündigung dem vertretungsberechtigten Gesellschafter zugeht-BGH vom 23.11.11-Az:XII ZR 210/09
01/10/2015 11:58

Es ist keine zusicherungsfähige Eigenschaft der Mietsache, ob ein Restaurant durch Gäste einer Veranstaltungshalle frequentiert wird.
14/05/2014 10:43

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