Gewerbliche Mietverträge: "Starre-Fristen-Rechtsprechung" gilt auch hier

bei uns veröffentlicht am12.04.2007

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Rechtsanwalt

für Familien- und Erbrecht

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Zusammenfassung des Autors
Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht (WEG) - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB

Wie im Wohnraummietrecht enthält auch die Formularklausel in einem gewerblichen Mietvertrag "Schönheitsreparaturen sind mindestens in der Zeitfolge von drei Jahren in Küche, Bad und Toilette sowie von fünf Jahren in allen übrigen Räumen auszuführen" einen starren Fristenplan, der den Mieter i.S. des § 307 BGB unangemessen benachteiligt und zur Unwirksamkeit der Renovierungsklausel führt.

Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf entschied damit als erstes Obergericht zur Anwendung der "Starre-Fristen-Rechtsprechung" im Gewerbemietrecht. Diese Rechtsprechung hatte der Bundesgerichtshof für das Wohnraummietrecht entwickelt. Die Unangemessenheit der Fristenregelung führt insgesamt zur Unwirksamkeit der Schönheitsreparaturklausel. Eine sprachliche Abtrennung des Fristenplans unter Aufrechterhaltung der Klausel im Übrigen lehnt das OLG als unzulässige geltungserhaltende Reduktion ab (OLG Düsseldorf, I-10 U 174/05).

Gesetze

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1 Gesetze werden in diesem Text zitiert

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 307 Inhaltskontrolle


(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben,

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Referenzen

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.