Arbeitsrecht: Gleichstellungsabrede, BAG ändert seine Rechtsprechung zur vertraglichen Bezugnahme auf einen Tarifvertrag

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Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat seine bisherige Rechtsprechung zur arbeitsrechtlichen Gleichstellungsabrede geändert.
Unter einer arbeitsrechtlichen Gleichstellungsabrede versteht man eine arbeitsvertragliche Verweisung auf einen Tarifvertrag oder ein Tarifwerk (z.B. „die Tarifverträge für den öffentlichen Dienst“). Hierdurch wird erreicht, dass die nicht gewerkschaftlich organisierten Arbeitnehmer ebenso behandelt werden wie Arbeitnehmer, auf welche wegen ihrer Mitgliedschaft in der tarifschließenden Gewerkschaft die betreffenden Tarifverträge bereits tarifrechtlich angewendet werden müssen. Entfällt die tarifrechtliche Verpflichtung des Arbeitgebers, neu abgeschlossene Tarifverträge gegenüber den organisierten Arbeitnehmern anzuwenden, z.B. weil er zuvor aus dem Arbeitgeberverband ausgetreten war, entfällt auch eine dahingehende vertragliche Verpflichtung gegenüber nicht organisierten Arbeitnehmern.
Ob eine Verweisung auf einen Tarifvertrag oder ein Tarifwerk „in der jeweils geltenden Fassung“ einen derart beschränkten Regelungsgehalt hat, die vereinbarte Dynamik also durch den Wegfall der Tarifgebundenheit des Arbeitgebers auflösend bedingt ist, muss durch Auslegung bestimmt werden. Hierfür hatte das BAG bisher die Auslegungsregel aufgestellt, von einer Gleichstellungsabrede sei in der Regel bereits auszugehen, wenn der von einem tarifgebundenen Arbeitgeber gestellte Arbeitsvertrag – nach dem Wortlaut ausschließlich – auf die für ihn einschlägigen, von ihm also im Verhältnis zu organisierten Arbeitnehmern ohne Weiteres anzuwendenden Tarifverträge verweist. Ob es für einen solchen Regelungswillen Hinweise im Vertragswortlaut oder in Begleitumständen bei Vertragsschluss gibt, sollte unerheblich sein.
Hieran will das BAG zwar aus Gründen des Vertrauensschutzes für Verträge festhalten, die vor dem 1.1.2002 abgeschlossen worden sind. Für später abgeschlossene Verträge („Neuverträge“) soll diese Auslegungsregel nun nicht mehr gelten. Von einer bloßen Gleichstellungsabrede könne jetzt nur noch ausgegangen werden, wenn es hierfür aus Vertragswortlaut und/oder Begleitumständen bei Vertragsschluss hinreichende Anhaltspunkte gebe (BAG, 4 AZR 652/05).
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Für Fragen zum Arbeitsrecht und Steuerrecht steht Ihnen Frau Rechtsanwältin Dorit Jäger gern zur Verfügung.

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