Göttinger Gruppe – Securenta AG – Anmeldung der Insolvenzforderungen

bei uns veröffentlicht am28.07.2007

Rechtsgebiete

Autoren

Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

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Zusammenfassung des Autors
Beratung zum Anlegerrecht - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB

Als ob die Insolvenz der Göttinger Gruppe nicht schon genug Ärger bereiten würde! Zu diesem Ärgernis gesellt sich zur Zeit noch ein „kleines“ Zuständigkeitsproblem. Aufgrund eines kurzfristigen Umzugs der Göttinger Gruppe Finanzholding nach Berlin wurde das vorläufige Insolvenzverfahren auch am Amtsgericht Charlottenburg eröffnet, während das Amtsgericht Göttingen sich jedenfalls hinsichtlich der Securenta AG für zuständig erklärt hat. Eine entgültige Entscheidung in dieser Sache wird noch erwartet.

Die gegenwärtigen Folgen sind für den Anleger höchst unbefriedigend. Zwei Gerichte, zwei Insolvenzverwalter, fehlende Informationen und die Ungewissheit ob man nun seine Forderungen zur Insolvenztabelle anmelden soll oder sogar mit Nachschussforderungen seitens der Insolvenzverwalter zu rechnen haben muss.

Zunächst einmal sollten in jedem Falle die von den Insolvenzverwaltern zur Forderungsanmeldung gesetzten Termine beachtet werden. Für die Göttinger Gruppe Holding wäre dies der 10.09.2007 – für die Securenta AG de 20.09.2007. Viel Zeit bleibt also nicht, weshalb eine Anmeldung unabhängig von der noch ausstehenden Frage der Zuständigkeit erfolgen sollte.

Anleger, welche bereits einen vollstreckbaren Titel gegen die Göttinger Gruppe/ Securenta erstritten haben sind also in jedem Falle gehalten, ihre Forderung zur Insolvenztabelle anzumelden. Aber auch solche Anleger, die noch nicht gegen die Göttinger Gruppe/ Securenta geklagt hatten, sollten ihre Forderungen auf Auszahlung der Einlagesumme zur Forderungstabelle anmelden, um ihre Rechte einer eventuellen Nachschussforderung durch den Insolvenzverwalter entgegen halten zu können.

Anleger, welche bereits aufgrund eines gerichtlich erstrittenen Titels Auszahlungen von der Göttinger Gruppe / Securenta erhalten haben, sollten weiterhin auf der Hut sein und das gerade erst erhaltene Geld nicht ausgeben. Dem Insolvenzverwalter steht nämlich das Recht zu, solche Auszahlungen an stille Gesellschafter gemäß § 136 InsO zunächst einmal anzufechten. Die Anleger die also glaubten mit einem blauen Auge davon gekommen zu sein, sehen sich weiterhin der Gefahr ausgesetzt, diese Gelder wieder zurück geben zu müssen.

Die Staatsanwaltschaft Braunschweig ist inzwischen aktiv geworden und hat gegen einige Verantwortliche der Göttinger Gruppe Strafverfahren eingeleitet. Es wird wegen des Verdachts des Betruges und des Kapitalanlagenbetruges ermittelt. Sollte sich die Anhaltspunkte für strafrechtlich relevantes Verhalten verdichten, so so würde dies den geschädigten Anlegern die Möglichkeit eröffnen direkt von den Straftätern Schadensersatz verlangen zu können. Die durch die Straftaten verursachten Schäden können auch direkt in dem Strafverfahren geltend gemacht werden, was verschiedene Vorteile bietet (vgl. dazu unseren Artikel zum Ahäsionsverfahren).


 

Gesetze

Gesetze

1 Gesetze werden in diesem Text zitiert

Insolvenzordnung - InsO | § 136 Stille Gesellschaft


(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, durch die einem stillen Gesellschafter die Einlage ganz oder teilweise zurückgewährt oder sein Anteil an dem entstandenen Verlust ganz oder teilweise erlassen wird, wenn die zugrundeliegende Vereinbarung im let

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Referenzen

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, durch die einem stillen Gesellschafter die Einlage ganz oder teilweise zurückgewährt oder sein Anteil an dem entstandenen Verlust ganz oder teilweise erlassen wird, wenn die zugrundeliegende Vereinbarung im letzten Jahr vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Inhabers des Handelsgeschäfts oder nach diesem Antrag getroffen worden ist. Dies gilt auch dann, wenn im Zusammenhang mit der Vereinbarung die stille Gesellschaft aufgelöst worden ist.

(2) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn ein Eröffnungsgrund erst nach der Vereinbarung eingetreten ist.