Grundstücksveräußerung: Mieter muss in Altfällen die Aushändigung der Kaution an den Erwerber beweisen

bei uns veröffentlicht am06.04.2007
Zusammenfassung des Autors
Rechtsberatung zum Baurecht und Vergaberecht - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB

Verlangt der Mieter von dem Erwerber eines vor dem 1.9.01 veräußerten Grundstücks die Rückgewähr einer an den früheren Vermieter geleisteten Kaution, trägt er grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die geleistete Sicherheit dem Erwerber ausgehändigt worden ist.

Gemäß § 566a S. 1 BGB haftet der Erwerber dem Mieter für die Rückzahlung einer an den früheren Vermieter geleisteten Mietsicherheit. Das gilt selbst, wenn er die Kaution nicht erhalten hat. Diese Verpflichtung zur Rückgewähr trifft nicht nur den rechtsgeschäftlichen Erwerber. Sie gilt auch beim Erwerb des Grundstücks im Wege der Zwangsversteigerung. Allerdings findet § 566a S. 1 BGB auf Veräußerungsgeschäfte keine Anwendung, die vor dem 1.9.01 abgeschlossen wurden. In diesen Fällen gilt für die Kautionshaftung des Erwerbers weiter § 572 S. 2 BGB a.F. Danach ist der Erwerber des Grundstücks zur Rückgewähr der Sicherheit nur verpflichtet, wenn sie ihm ausgehändigt wird oder er dem Vermieter gegenüber die Verpflichtung zur Rückgewähr übernimmt. Gleiches gilt für den Ersteigerer. Folge: Bestreitet der Erwerber, die Kaution erhalten zu haben, muss der Mieter darlegen und beweisen, dass ihm die an den früheren Vermieter geleistete Sicherheit ausgehändigt worden ist. Der Mieter wird hierdurch aber nicht vor unüberwindliche Schwierigkeiten gestellt. Zur Beweisführung hat er z.B. folgende Möglichkeiten:

  • Der Mieter kann den früheren Vermieter oder einen mit der Vermietung beauftragten Hausverwalter als Zeugen benennen,
  • er kann den Antrag stellen, dem Gegner die Vorlage vorhandener Urkunden über den Erwerbsvorgang aufzugeben oder
  • die Vernehmung des Erwerbers als Partei beantragen.

(BGH, VIII ZR 372/04)
 

Gesetze

Gesetze

2 Gesetze werden in diesem Text zitiert

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 566a Mietsicherheit


Hat der Mieter des veräußerten Wohnraums dem Vermieter für die Erfüllung seiner Pflichten Sicherheit geleistet, so tritt der Erwerber in die dadurch begründeten Rechte und Pflichten ein. Kann bei Beendigung des Mietverhältnisses der Mieter die Sicher

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 572 Vereinbartes Rücktrittsrecht; Mietverhältnis unter auflösender Bedingung


(1) Auf eine Vereinbarung, nach der der Vermieter berechtigt sein soll, nach Überlassung des Wohnraums an den Mieter vom Vertrag zurückzutreten, kann der Vermieter sich nicht berufen. (2) Ferner kann der Vermieter sich nicht auf eine Vereinbarung

Artikel zu passenden Rechtsgebieten

Artikel zu Sonstige Rechte und Pflichten der Mietvertragsparteien

Mietgebrauch: Weihnachts-Lichterkette ist am Balkon einer Mietwohnung zulässig

27.11.2015

Der Mieter darf am Balkon seiner Mietwohnung eine Lichterkette anbringen. Das ist vom vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache umfasst.

Mietrecht: Zur Berücksichtigungsfähigkeit von Mieterleistungen als abwohnbarer Baukostenzuschuss

17.04.2012

Baukostenzuschuss setzt voraus, dass Mieter vor Durchführung der Instandsetzung Beiträge zur Instandsetzung erbracht hat-BGH vom 15.02.12-Az:VIII ZR 166/10

Hundehaltung: Vermieter kann Hunde nicht in jedem Fall verbieten

26.03.2014

Hätte der Vermieter einer Hundehaltung zustimmen müssen, so kann er von seinem Mieter nicht verlangen, die Hundehaltung zu unterlassen.

Referenzen

Hat der Mieter des veräußerten Wohnraums dem Vermieter für die Erfüllung seiner Pflichten Sicherheit geleistet, so tritt der Erwerber in die dadurch begründeten Rechte und Pflichten ein. Kann bei Beendigung des Mietverhältnisses der Mieter die Sicherheit von dem Erwerber nicht erlangen, so ist der Vermieter weiterhin zur Rückgewähr verpflichtet.

(1) Auf eine Vereinbarung, nach der der Vermieter berechtigt sein soll, nach Überlassung des Wohnraums an den Mieter vom Vertrag zurückzutreten, kann der Vermieter sich nicht berufen.

(2) Ferner kann der Vermieter sich nicht auf eine Vereinbarung berufen, nach der das Mietverhältnis zum Nachteil des Mieters auflösend bedingt ist.