Haftung der Bank bei arglistiger Täuschung über Vermittlungsprovision
published on 13/03/2011 18:18
Haftung der Bank bei arglistiger Täuschung über Vermittlungsprovision
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Das OLG Oldenburg hat mit Urteil vom 10.03.2011 (Aktenzeichen: 8 U 53/10) entschieden, dass eine Bank dann haftet, wenn im Vermittlungsgespräch über Kapitalanlagen oder im Anlageprospekt arglistig falsche Angaben über die zu zahlende Vermittlungsprovision gemacht werden.
Die Kläger in diesen Verfahren wenden sich gegen die von einer großen deutschen Bank nach Einstellung der Ratenzahlung betriebenen Zwangsvollstreckungen aus notariellen Urkunden. Finanzierungsgegenstand der Darlehensverträge waren Immobilienkäufe in einem größeren Wohnkomplex in der Umgebung von Oldenburg. Im Jahr 1992 hatten verschiedene Käufer aufgrund eines Angebots einer Treuhändergesellschaft umfassende Vollmachten zum Erwerb von Wohnungseigentum und zum Abschluss von Finanzierungsverträgen erteilt. Das Konzept sah die ausschließliche Finanzierung durch die beklagte Bank vor. Der dem Verkauf zugrunde liegende Verkaufsprospekt enthielt eine nur unvollständige Aufstellung der vom Käufer zu tragenden Kosten. Insbesondere fehlte die Angabe der Innenprovision, die über 18% betrug.
Das OLG Oldenburg hat den Klägern Recht gegeben und den Anspruch der finanzierenden Bank auf Rückzahlung des zur Finanzierung gewährten Darlehens wegen fehlerhafter Anlageberatung verneint.
Immobilien werden häufig als Kapitalanlage an geschäftsunerfahrene Käufer vermittelt. Werden im Vermittlungsgespräch oder im Anlageprospekt falsche Angaben über die zu zahlende Vermittlungsprovision gemacht, liegt darin nach Auffassung des Oberlandesgerichts eine arglistige Täuschung. Grundsätzlich müsse eine Bank zwar nicht von sich aus auf eine im Kaufpreis enthaltene versteckte Innenprovision für den Vertrieb hinweisen. Etwas anderes gelte jedoch, wenn die finanzierende Bank eine arglistige Täuschung des Kunden über die Höhe der tatsächlich zu zahlenden Provision erkennt oder hätte erkennen können. Dann bestehe auch eine Verpflichtung der Bank, den Kunden über die arglistige Täuschung aufzuklären. Nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts wurden die Käufer gezielt über die im Kaufpreis enthaltene hohe Innenprovision getäuscht. Es sei auch davon auszugehen, dass die Käufer bei Kenntnis der Provision die Immobilien nicht erworben hätten. Die Kenntnis der beklagten Bank von der arglistigen Täuschung sei nach den Grundsätzen des "institutionalisierten Zusammenwirkens" zu vermuten.
Die Urteile sind nicht rechtskräftig.
Die Kläger in diesen Verfahren wenden sich gegen die von einer großen deutschen Bank nach Einstellung der Ratenzahlung betriebenen Zwangsvollstreckungen aus notariellen Urkunden. Finanzierungsgegenstand der Darlehensverträge waren Immobilienkäufe in einem größeren Wohnkomplex in der Umgebung von Oldenburg. Im Jahr 1992 hatten verschiedene Käufer aufgrund eines Angebots einer Treuhändergesellschaft umfassende Vollmachten zum Erwerb von Wohnungseigentum und zum Abschluss von Finanzierungsverträgen erteilt. Das Konzept sah die ausschließliche Finanzierung durch die beklagte Bank vor. Der dem Verkauf zugrunde liegende Verkaufsprospekt enthielt eine nur unvollständige Aufstellung der vom Käufer zu tragenden Kosten. Insbesondere fehlte die Angabe der Innenprovision, die über 18% betrug.
Das OLG Oldenburg hat den Klägern Recht gegeben und den Anspruch der finanzierenden Bank auf Rückzahlung des zur Finanzierung gewährten Darlehens wegen fehlerhafter Anlageberatung verneint.
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