Haftungsrecht: Informationspflichten können auch den Bauleiter treffen

bei uns veröffentlicht am27.02.2007

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Rechtsanwalt

für Familien- und Erbrecht

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Zusammenfassung des Autors
Rechtsanwalt für Baurecht und Vergaberecht - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB

Nicht nur der bauführende Architekt, sondern jeder auf der Baustelle tätige Mitarbeiter ist aus Treu und Glauben heraus verpflichtet, erkannte Gefahrenquellen so zu übermitteln, dass der Eintritt des Schadens verhindert werden kann.

Mit dieser Entscheidung hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamburg klargestellt, dass es nicht reiche, wenn ein Bauleiter die Gefahrenlage erkenne und die Verursacher, nämlich die vor Ort tätigen Mitarbeiter des anderen Unternehmens, warne. Sofern diese auf die Warnung nicht reagieren würden und den Mangel bestehen ließen, hafte das Unternehmen des Bauleiters für den Schaden. Seine Warnung müsse vielmehr an den Bauherrn oder den bauleitenden Architekten gehen, damit diese eingreifen könnten (OLG Hamburg, 1 U 18/03).

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