HSH Nordbank wird zu Sonderzahlungen an stille Gesellschafter in Millionenhöhe verpflichtet

bei uns veröffentlicht am13.03.2011

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Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

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HSH Nordbank muss eine an einen stillen Gesellschafter zugesagte Sonderzahlung für das Geschäftsjahr 2008 zahlen - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht hat mit Urteil vom 02.03.2011 (Aktenzeichen: 9 U 22/10) die HSH Nordbank zur Sonderzahlung an stille Gesellschafter in Millionenhöhe verpflichtet.  Das OLG Schleswig hat entschieden, dass die HSH Nordbank eine an einen stillen Gesellschafter zugesagte Sonderzahlung für das Geschäftsjahr 2008 zahlen muss.

Ende des Jahres 2008, dem Jahr der Finanzmarktkrise, fand eine außerordentliche Hauptversammlung der HSH Nordbank statt. Auf der Hauptversammlung wurde der Vorstand der HSH Nordbank ermächtigt, eine Sonderzahlung 2008 an ausgewählte stille Gesellschafter zu erbringen. Zu diesem Zeitpunkt war bereits abzusehen, dass die HSH Nordbank für das Geschäftsjahr 2008 einen Jahresfehlbetrag ausweisen und nicht zur Zahlung von Gewinnbeteiligungen verpflichtet sein werde. Entsprechende Zusagen über Sonderzahlungen versandte der Vorstand der HSH Nordbank mit Schreiben vom 21.12.2008 an die ausgewählten Gesellschafter. Ein süddeutscher Lebensversicherer nimmt die HSH Nordbank auf die ihm so zugesagte Sonderzahlung in Höhe von mehr als 3,8 Mio. Euro in Anspruch. Der Lebensversicherer ist als stiller Gesellschafter mit einer Einlage von 50 Mio. Euro an der HSH Nordbank beteiligt.

Das OLG Schleswig hat der Klage stattgegeben und die Beklagte zu einer Sonderzahlung in Höhe von 3.827.500 Euro für das Geschäftsjahr 2008 verpflichtet.

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts ist das Sonderzahlungsversprechen als wirksam anzusehen. Die Zahlungszusage stelle entgegen der Argumentation der Beklagten keine Schenkung dar, denn für eine Schenkung wäre eine notarielle Beurkundung erforderlich gewesen. Es handele sich vielmehr um eine Leistung im Rahmen des gesellschaftsrechtlichen Verhältnisses der Parteien, weil die Beklagte wirtschaftliche Interessen verfolgte. Die Beklagte habe der Klägerin die Sonderzahlung 2008 versprochen, um die stillen Teilhaber zum Stillhalten zu bewegen und somit in der Hoffnung auf eine Verbesserung der durch ihren Beitrag vermittelten eigenen Vermögenslage. Im Vordergrund des Handelns der Beklagten stünde die Stützung und Stärkung ihres eigenen Geschäftsbetriebes. Die Beklagte wollte die stillen Teilhaber durch das Sonderzahlungsversprechen motivieren, die stillen Gesellschaften nicht aus wichtigem Grund zu kündigen und/oder durch Schweigen bzw. Stillhalten am Erhalt der Reputation der Beklagten am Markt mitzuwirken.

Das Oberlandesgericht hat die Revision zum BGH zugelassen.


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