Immobilienrecht: Es ist beschlossen – Die Mietpreisbremse wird verschärft

erstmalig veröffentlicht: 01.05.2019, letzte Fassung: 19.10.2022

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für Familien- und Erbrecht

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Zusammenfassung des Autors

Der Bundesrat hat im Dezember 2018 gebilligt, dass die Mietpreisbremse verschärft wird. Danach gelten für Vermieter künftig neue Auskunftspflichten, die das Umgehen der Mietpreisbremse schwieriger machen: Sie müssen schon vor Vertragsabschluss unaufgefordert und schriftlich darüber informieren, ob eine Ausnahme von der Mietpreisbremse vorliegt. Ansonsten können sie sich nicht darauf berufen – BSP Rechtsanwälte – Anwalt für Immobilienrecht Berlin

1. Vereinfachung bei der Rüge

Außerdem erleichtert das Gesetz das Vorgehen gegen zu hohe Mieten: Künftig reicht eine einfache Rüge, um zu viel gezahlte Miete zurückzuverlangen. Der Mieter muss nicht mehr darlegen, warum die verlangte Miete seines Erachtens zu hoch ist.

2. Änderung bei der Modernisierungsumlage

Auch bei der Modernisierungsumlage gibt es Verbesserungen für Mieter. So können Vermieter künftig nur noch acht Prozent auf die Miete umlegen – derzeit sind es noch elf Prozent. Laut Gesetzesbeschluss wird diese Regelung bundesweit gelten und nicht, wie im Regierungsentwurf vorgesehen, nur in Regionen mit angespanntem Wohnungsmarkt. Hierfür hatte sich insbesondere auch der Bundesrat im Gesetzgebungsverfahren ausgesprochen.

3. Kappungsgrenze bei der Mieterhöhung nach Modernisierung

Neu ist auch die Geltung einer absoluten Kappungsgrenze bei der Mieterhöhung nach Modernisierung: So darf der Vermieter die Miete um nicht mehr als drei Euro pro Quadratmeter Wohnfläche innerhalb von sechs Jahren erhöhen.

4. Missbräuchliche Modernisierung wird geahndet

Um das sogenannte Herausmodernisieren von Mietern zu unterbinden, wird es künftig als Ordnungswidrigkeit mit einer hohen Geldbuße bestraft. Ein missbräuchliches Modernisieren wird laut Gesetz beispielsweise vermutet, wenn sich die Monatsmiete mit der angekündigten Mieterhöhung mindestens verdoppelt.

Was Sie als Vermieter beachten sollten:

-   Sie müssen ihren künftigen Mieter schon vor Vertragsschluss schriftlich darüber informieren, ob ein Ausschluss von der Mietpreisbremse vorliegt.

-   Ihr Mieter kann auch ohne Begründung zukünftig eine zu hohe Miete rügen.

-   Sie können zukünftig nur noch 8% der Modernisierungskosten auf den Mieter umlegen und diese Mieterhöhung unterliegt einer absoluten Kappungsgrenze von 3€ pro Quadratmeter innerhalb von 6 Jahren.

-   Das „missbräuchliche Herausmodernisieren“ von Mietern wird zukünftig mit einer hohen Geldbuße bestraft – ein Missbrauch liegt spätestens dann vor, wenn sich die Monatsmiete verdoppelt.

Im Großen und Ganzen sollten Sie als Vermieter nun vorsichtiger mit der Festlegung hoher Mieten umgehen, da eine Sanktion ggf. nicht ausgeschlossen ist und dem Mieter von Gesetzes wegen zukünftig ein Vorgehen gegen eine zu hohe Miete im Einzelfall erleichtert wird. 

Haben Sie Fragen zum Thema Immobilienrecht? Nehmen Sie Kontakt zu Herrn Norbert Bierbach auf und lassen Sie sich fachkundig beraten.

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