Insolvenzanfechtung durch den Insolvenzverwalter der Securenta – müssen Anleger die Gelder an den Insolvenzverwalter zurückzahlen?

published on 14/05/2010 20:05
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Anwalt für Bankrecht und Kapitalmarktrecht - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB

Bitte beachten Sie folgenden Artikel zu diesem Thema:

LG Berlin sah kein Anfechtungsrecht des Insolvenzverwalters nach § 133 InsO


Nachdem einige Anleger ihre Schadensersatzforderungen gegen die Securenta gerichtlich geltend gemacht und anschließend auch Zahlungen erhalten haben, bevor das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Securenta eröffnet wurde, stellt sich nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Securenta nun die Frage, ob sie die erhaltenen Zahlungen an den Insolvenzverwalter zurückzahlen müssen. Der Insolvenzverwalter hat nämlich gegenüber einigen Anlegern, die vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch Zahlungen erhalten haben, bereits die Anfechtung der Zahlungen nach § 133 Absatz 1 Insolvenzordnung (InsO) erklärt. Diese Vorschrift lautet wie folgt:

§ 133 Vorsätzliche Benachteiligung

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und dass die Handlung die Gläubiger benachteiligte.

Danach  ist eine Rechtshandlung anfechtbar, die der Schuldner in den letzten 10 Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen hat.

Der Schuldner (hier die Securenta) muss den Vorsatz haben, seine Gläubiger zu benachteiligen. Es genügt für den Vorsatz, dass der Schuldner die Gläubigerbenachteiligung als mutmaßliche Folge des Handelns erkennt und billigend in Kauf nimmt.

Der Anfechtungsgegner (hier der Anleger) muss den Vorsatz des Schuldners im Zeitpunkt der Zahlung gekannt haben, d.h. das Bewusstsein und den Willen haben, die übrigen Gläubiger zu benachteiligen.

Die Beweislast für den Vorsatz des Schuldners, die anderen Gläubiger zu benachteiligen und für die Kenntnis des Anfechtungsgegners liegt beim Insolvenzverwalter. Dabei erleichtert die gesetzliche Vermutung nach § 133 Abs. 1 S. 2 InsO es dem Verwalter, den Vorsatz nachzuweisen. Danach wird die Kenntnis des Vorsatzes vermutet, wenn der andere Teil wusste,

dass die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und

dass die Handlung die Gläubiger benachteiligte.

Ob diese Voraussetzungen jedoch im Einzelfall der jeweils zu beurteilenden Insolvenzanfechtung vorliegen, ist fraglich und kommt letztlich auf den konkreten Einzelfall an. In jedem Fall sollten sich Anleger, die eine Anfechtungserklärung des Insolvenzverwalters erhalten, anwaltlich beraten lassen und sich gegebenenfalls gegen die Forderung wehren.


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(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wußte, daß die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und daß die Handlung die Gläubiger benachteiligte.

(2) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, beträgt der Zeitraum nach Absatz 1 Satz 1 vier Jahre.

(3) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, welche dieser in der Art und zu der Zeit beanspruchen konnte, tritt an die Stelle der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nach Absatz 1 Satz 2 die eingetretene. Hatte der andere Teil mit dem Schuldner eine Zahlungsvereinbarung getroffen oder diesem in sonstiger Weise eine Zahlungserleichterung gewährt, wird vermutet, dass er zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht kannte.

(4) Anfechtbar ist ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person (§ 138) geschlossener entgeltlicher Vertrag, durch den die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt werden. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag früher als zwei Jahre vor dem Eröffnungsantrag geschlossen worden ist oder wenn dem anderen Teil zur Zeit des Vertragsschlusses ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war.