Insolvenzverfahren gegen Göttinger Gruppe eingeleitet

bei uns veröffentlicht am11.06.2007

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Autoren

Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

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Zusammenfassung des Autors
Beratung zum Anlegerrecht - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
Bitte beachten Sie die aktuellen Ausführungen zu diesem Thema:

Zum Anlegerschutz bei der Göttinger Gruppe
Zur Insolvenz aus Gläubigersicht
Zur Prozesskostenhilfe für den Insolvenzverwalter
Zum unberechtigten Insolvenzantrag als Insolvenzgrund

In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Vermögens- und Finanzholding GmbH & Co. Kommanditgesellschaft auf Aktien und das der Göttinger Gruppe Beteiligungs- GmbH, Pacelliallee 19 - 21, 14195 Berlin, ist vom Amtsgericht Berlin- Charlottenburg gemäß § 21 InsO am 08.06.2007 um 13.15 Uhr bzw. 13.30 die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet worden.
Damit ist nun endlich das eingetreten, was sich schon im Vorfeld im Rahmen der gegen die Göttinger Gruppe betriebenen Vollstreckungsverfahren abzeichnete. Das Unternehmen ist aller Wahrscheinlichkeit nach insolvent. Zwar kann die endgültige Insolvenz noch durch Zahlungen abgewendet werden, dass dies eintrifft dürfte aber mehr als unwahrscheinlich sein. Der Insolvenzverwalter wird nunmehr überprüfen, auf welche Geld- und Vermögenswerte er zurückgreifen kann um die Außenstände zu befriedigen. Anleger die sich noch einer eventuellen Zahlungsansprüchen ausgesetzt sehen, z.B. weil sie Nachschüsse zu leisten haben, müssen sich darauf einstellen, dass der Insolventverwalter versuchen wird, auch diese Gelder einzufordern.

Diejenigen Anleger, welche bereits einen Vergleich auf Zahlung gegen die Göttinger Gruppe erstritten hatten, sollten sich um baldige Anmeldung ihrer Forderungen bemühen.

Gesetze

Gesetze

1 Gesetze werden in diesem Text zitiert

Insolvenzordnung - InsO | § 21 Anordnung vorläufiger Maßnahmen


(1) Das Insolvenzgericht hat alle Maßnahmen zu treffen, die erforderlich erscheinen, um bis zur Entscheidung über den Antrag eine den Gläubigern nachteilige Veränderung in der Vermögenslage des Schuldners zu verhüten. Gegen die Anordnung der Maßnahme

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(1) Das Insolvenzgericht hat alle Maßnahmen zu treffen, die erforderlich erscheinen, um bis zur Entscheidung über den Antrag eine den Gläubigern nachteilige Veränderung in der Vermögenslage des Schuldners zu verhüten. Gegen die Anordnung der Maßnahme steht dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu.

(2) Das Gericht kann insbesondere

1.
einen vorläufigen Insolvenzverwalter bestellen, für den § 8 Absatz 3 und die §§ 56 bis 56b, 58 bis 66 und 269a entsprechend gelten;
1a.
einen vorläufigen Gläubigerausschuss einsetzen, für den § 67 Absatz 2, 3 und die §§ 69 bis 73 entsprechend gelten; zu Mitgliedern des Gläubigerausschusses können auch Personen bestellt werden, die erst mit Eröffnung des Verfahrens Gläubiger werden;
2.
dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegen oder anordnen, daß Verfügungen des Schuldners nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind;
3.
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner untersagen oder einstweilen einstellen, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind;
4.
eine vorläufige Postsperre anordnen, für die die §§ 99, 101 Abs. 1 Satz 1 entsprechend gelten;
5.
anordnen, dass Gegenstände, die im Falle der Eröffnung des Verfahrens von § 166 erfasst würden oder deren Aussonderung verlangt werden könnte, vom Gläubiger nicht verwertet oder eingezogen werden dürfen und dass solche Gegenstände zur Fortführung des Unternehmens des Schuldners eingesetzt werden können, soweit sie hierfür von erheblicher Bedeutung sind; § 169 Satz 2 und 3 gilt entsprechend; ein durch die Nutzung eingetretener Wertverlust ist durch laufende Zahlungen an den Gläubiger auszugleichen. Die Verpflichtung zu Ausgleichszahlungen besteht nur, soweit der durch die Nutzung entstehende Wertverlust die Sicherung des absonderungsberechtigten Gläubigers beeinträchtigt. Zieht der vorläufige Insolvenzverwalter eine zur Sicherung eines Anspruchs abgetretene Forderung anstelle des Gläubigers ein, so gelten die §§ 170, 171 entsprechend.
Die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen berührt nicht die Wirksamkeit von Verfügungen über Finanzsicherheiten nach § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes und die Wirksamkeit der Verrechnung von Ansprüchen und Leistungen aus Zahlungsaufträgen, Aufträgen zwischen Zahlungsdienstleistern oder zwischengeschalteten Stellen oder Aufträgen zur Übertragung von Wertpapieren, die in Systeme nach § 1 Abs. 16 des Kreditwesengesetzes eingebracht wurden. Dies gilt auch dann, wenn ein solches Rechtsgeschäft des Schuldners am Tag der Anordnung getätigt und verrechnet oder eine Finanzsicherheit bestellt wird und der andere Teil nachweist, dass er die Anordnung weder kannte noch hätte kennen müssen; ist der andere Teil ein Systembetreiber oder Teilnehmer in dem System, bestimmt sich der Tag der Anordnung nach dem Geschäftstag im Sinne des § 1 Absatz 16b des Kreditwesengesetzes.

(3) Reichen andere Maßnahmen nicht aus, so kann das Gericht den Schuldner zwangsweise vorführen und nach Anhörung in Haft nehmen lassen. Ist der Schuldner keine natürliche Person, so gilt entsprechendes für seine organschaftlichen Vertreter. Für die Anordnung von Haft gilt § 98 Abs. 3 entsprechend.